29.5

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2011
(Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - ZensAG LSA)

Vom 8. Juli 2010

Fundstelle: GVBl. LSA 2010, S. 422



§ 1

Aufgaben und Befugnisse des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011 ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt (Statistisches Landesamt). Es trifft gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht nach Satz 2 unmittelbar gegenüber dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde.

(2) Das Statistische Landesamt stellt über die Zusammenarbeit der statistischen Ämter die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit. Die für die in den örtlichen Erhebungsstellen einzurichtenden Arbeitsplätze erforderliche Computertechnik wird vom Statistischen Landesamt kostenlos bereitgestellt.

(3) Werden auf der Grundlage des § 17 des Statistikgesetzes Sachsen-Anhalt einzelne statistische Arbeiten an Dritte übertragen, ist durch das Statistische Landesamt sicherzustellen, dass eine andere als für die Ausführung des Zensusgesetzes 2011 zulässige Verwendung der bereitgestellten Daten ausgeschlossen ist.

(4) Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 2

Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Zur Durchführung des Zensus werden in festgelegten Gemeinden örtliche Erhebungsstellen eingerichtet. Die Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Die Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen erfolgt in festgelegten Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern. Maßgebend ist die für den 31. Dezember 2009 vom Statistischen Landesamt ermittelte Einwohnerzahl nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2010. Der Erhebungsbereich einer örtlichen Erhebungsstelle kann das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen.

(3) Die Festlegung der örtlichen Erhebungsstellen und der dazugehörigen Erhebungsbereiche ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 3

Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Leiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Leiter der örtlichen Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen und die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten. Er führt die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle und über die Erhebungsbeauftragten.

(3) Der Leiter der örtlichen Erhebungsstelle hat die in der Erhebungsstelle tätigen Personen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 des Zensusgesetzes 2011 sowie die Erhebungsbeauftragten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 zu verpflichten.

§ 4

Trennung der örtlichen Erhebungsstellen
von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) In den örtlichen Erhebungsstellen sind ein Auskunftsbereich und ein davon räumlich abgetrennter Bereich einzurichten.

(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich dürfen nur die in der örtlichen Erhebungsstelle tätigen Personen, die Erhebungsbeauftragten sowie die zuständigen Beschäftigten der Fachaufsichtsbehörden haben. Darüber hinaus hat der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde und der Beigeordnete der jeweiligen Gemeinde, in dessen Aufgabenbereich die Einrichtung der örtlichen Erhebungsstelle liegt, Zutritt zu dem abgetrennten Bereich. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben.

(4) Für die Sicherung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen gelten § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt sowie die Abschottungsverordnung vom 18. März 1997 (GVBl. LSA S. 451) entsprechend.

(5) Der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde legt die zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen für die dort eingerichtete örtliche Erhebungsstelle in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

1.

Bestimmung der Räumlichkeiten,

2.

Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,

3.

Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten,

4.

Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,

5.

Maßnahmen zur Sicherung der Erhebungsunterlagen,

6.

Maßnahmen zur Datensicherung in Datenverarbeitungsanlagen sowie

7.

Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht.

(6) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle weder in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden noch offenbaren.

(7) Sind bei Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 7 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen wahrnehmen.

§ 5

Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben bei der Feststellung der Auskunftspflicht, die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen sowie die ersatzweise Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 7 und 8 des Zensusgesetzes 2011 durch. Dabei obliegt ihnen insbesondere die

1.

Bildung von Erhebungsbezirken und deren Zuordnung zu den einzelnen Erhebungsbeauftragten,

2.

Organisation notwendiger Vorbegehungen bei Großanschriften,

3.

Bereitstellung der Erhebungsunterlagen und Erläuterungen zur Organisation,

4.

Unterrichtung der zu Befragenden über die Erhebungen und die Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.

Mitarbeit bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten,

6.

Entgegennahme und die Registrierung der Erhebungsunterlagen,

7.

Klärung von Unstimmigkeiten sowie die Ergänzung und Berichtigung unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllter Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten,

8.

Prüfung der Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie Bereithaltung dieser Unterlagen entsprechend der Terminplanung des Statistischen Landesamtes,

9.

Bestätigung für eine vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten sowie

10.

Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten gemäß § 11 Abs. 4 des Zensusgesetzes 2011 .

(3) Die Erhebung nach § 15 Abs. 4 des Zensusgesetzes 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Statistische Landesamt.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach § 16 des Zensusgesetzes 2011 durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Statistische Landesamt.

§ 6

Erhebungsbeauftragte

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 , 15 Abs. 4 und § 16 des Zensusgesetzes 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen.

(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Abs. 3 und § 17 des Zensusgesetzes 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt.

(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert ist.

(4) Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen innerhalb ihres Landkreises oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Beschäftigte und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

(5) Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Absatz 4 hinausgehend den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Landkreis oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Bestellung obliegt der örtlichen Erhebungsstelle, für die die Tätigkeit erfolgt, oder dem Statistischen Landesamt.

(6) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen den Weisungen des Leiters der jeweiligen örtlichen Erhebungsstelle. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt das Weisungsrecht.

(7) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen. Die Schulung sowie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sind zu dokumentieren und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

§ 7

Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für eine örtliche Erhebungsstelle bestimmten Posteingänge bei anderen öffentlichen Stellen sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu behandeln und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die Fragebögen mit Einzelangaben nach den Vorgaben der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle, spätestens nach Abschluss der Erhebung, dieser örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8

Datenübermittlung

(1) Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinden zuständigen Stellen dem Statistischen Landesamt auf Anforderung die zur weiteren Klärung erforderlichen Daten, die nicht personenbezogen sein dürfen.

(2) Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583), auskunftspflichtigen Stellen übermitteln, soweit sie nicht bereits nach § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 auskunftspflichtig sind, dem Statistischen Landesamt für die in einem unmittelbaren Dienstordnungsverhältnis stehenden Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Beschäftigten der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Zensusgesetzes 2011 auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.

§ 9

Zuständigkeitsregelung für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes sind die Gemeinden zuständig, bei denen die jeweiligen örtlichen Erhebungsstellen eingerichtet worden sind. § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „ § 15 Abs. 1 Satz 2 “ die Angabe „ § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011 “ tritt.

§ 10

Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. Der Mehrbelastungsausgleich bemisst sich nach Art und Umfang der durch die jeweilige örtliche Erhebungsstelle wahrgenommenen Aufgaben nach § 5 .

(2) Für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle erhalten die festgelegten Gemeinden je einen Betrag in Höhe von 75 000 Euro. Zunächst erfolgt im vierten Quartal 2010 eine Abschlagszahlung in Höhe von 45 000 Euro. Die Restzahlung erfolgt zum 30. Juni 2011.

(3) Die Erstattung der variablen Aufwendungen erfolgt:

1.

aufwandsbezogen in Höhe von 13,10 Euro je in die Stichprobe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 einbezogene Person,

2.

pauschal für die Durchführung der Befragungen in Sonderbereichen in Höhe von je 40 000 Euro für die kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg sowie je 12 000 Euro für die übrigen Gemeinden mit eingerichteter örtlicher Erhebungsstelle.

Die Zahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni 2011. Damit sind sämtliche Erstattungsansprüche abgegolten.

(4) Die Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Landesamt nach § 8 werden nicht erstattet.

§ 11

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

Einschränkung von Grundrechten

Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.

§ 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 8. Juli 2010.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

In Vertretung

 

 

Dr. Fikentscher

Prof. Dr. Böhmer

Hövelmann

Vizepräsident

 

 

Anlage

(zu § 2 Abs. 3)

Kreisfreie Stadt/ Landkreis

Erhebungsstelle

Gemeinden des dazugehörigen Erhebungsbereiches

Landeshauptstadt Magdeburg

Landeshauptstadt Magdeburg

Landeshauptstadt Magdeburg,

Stadt Dessau-Roßlau

Stadt Dessau-Roßlau

Stadt Dessau-Roßlau,

Stadt Halle (Saale)

Stadt Halle (Saale)

Stadt Halle (Saale),

Altmarkkreis Salzwedel

Hansestadt Gardelegen

Breitenfeld, Dannefeld, Estedt, Hansestadt Gardelegen, Hottendorf, Jävenitz, Jeggau, Jerchel, Kassieck, Köckte, Letzlingen, Lindstedt, Mieste, Miesterhorst, Peckfitz, Sachau, Seethen, Sichau, Solpke, Stadt Klötze,

 

Hansestadt Salzwedel

Apenburg-Winterfeld, Badel, Beetzendorf, Dähre, Diesdorf, Fleetmark, Hansestadt Salzwedel, Jeggeleben, Jübar, Kuhfelde, Mechau, Mehmke, Rademin, Rohrberg, Stadt Arendsee (Altmark), Stadt Kalbe (Milde), Steinitz, Vissum, Wallstawe, Wieblitz-Eversdorf, Zethlingen,

Anhalt-Bitterfeld

Stadt Bitterfeld-Wolfen

Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Stadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Sandersdorf-Brehna,

 

Stadt Köthen (Anhalt)

Görzig, Osternienburger Land, Piethen, Stadt Gröbzig, Stadt Köthen (Anhalt), Stadt Südliches Anhalt, Stadt Zörbig,

 

Stadt Zerbst/Anhalt

Stadt Aken (Elbe), Stadt Zerbst/Anhalt,

Börde

Stadt Haldensleben

Altenhausen, Beendorf, Bülstringen, Calvörde, Erxleben, Everingen, Flechtingen, Ingersleben, Stadt Haldensleben, Stadt Oebisfelde-Weferlingen, Süplingen,

 

Stadt Oschersleben (Bode)

Am Großen Bruch, Ausleben, Drackenstedt, Druxberge, Eilsleben, Harbke, Hötensleben, Klein Wanzleben, Ovelgünne, Sommersdorf, Stadt Gröningen, Stadt Hadmersleben, Stadt Kroppenstedt, Stadt Oschersleben (Bode), Stadt Wanzleben-Börde, Sülzetal, Ummendorf, Völpke, Wackersleben, Wefensleben,

 

Stadt Wolmirstedt

Angern, Barleben, Bornstedt, Burgstall, Colbitz, Hohe Börde, Loitsche-Heinrichsberg, Niedere Börde, Rogätz, Rottmersleben, Stadt Wolmirstedt, Westheide, Zielitz,

Burgenlandkreis

Stadt Naumburg (Saale)

An der Poststraße, Anhalt-Süd, Balgstädt, Finne, Finneland, Gleina, Goseck, Kaiserpfalz, Karsdorf, Lanitz-Hassel-Tal, Mertendorf, Molauer Land, Reinsdorf, Schönburg, Stadt Bad Bibra, Stadt Eckartsberga, Stadt Freyburg (Unstrut), Stadt Laucha an der Unstrut, Stadt Naumburg (Saale), Stadt Nebra (Unstrut), Stadt Osterfeld, Stadt Stößen, Wethau,

 

Stadt Weißenfels

Burgwerben, Dehlitz (Saale), Deuben, Gröben, Gröbitz, Großkorbetha, Krauschwitz, Leißling, Nessa, Prittitz, Reichardtswerben, Schkortleben, Sössen, Stadt Hohenmölsen, Stadt Lützen, Stadt Teuchern, Stadt Weißenfels, Storkau, Tagewerben, Trebnitz, Wengelsdorf, Zorbau,

 

Stadt Zeitz

Droyßig, Elsteraue, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal, Stadt Zeitz, Wetterzeube,

Harz

Stadt Blankenburg (Harz)

Allrode, Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Oberharz am Brocken,

Stadt Halberstadt

Ditfurt, Groß Quenstedt, Harsleben, Hedersleben, Huy, Selke-Aue, Stadt Halberstadt, Stadt Schwanebeck, Stadt Wegeleben,

Stadt Quedlinburg

Bad Suderode, Neudorf, Rieder, Stadt Ballenstedt, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Gernrode, Stadt Harzgerode, Stadt Quedlinburg, Stadt Thale, Westerhausen,

Stadt Wernigerode

Nordharz, Stadt Ilsenburg (Harz), Stadt Osterwieck, Stadt Wernigerode,

Jerichower Land

Stadt Burg

Biederitz, Möser, Stadt Burg,

Stadt Genthin

Elbe-Parey, Stadt Genthin, Stadt Jerichow,

Stadt Möckern

Schopsdorf, Stadt Gommern, Stadt Möckern, Stresow,

Mansfeld-Südharz

Lutherstadt Eisleben

Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Dederstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Lutherstadt Eisleben, Seegebiet Mansfelder Land, Wimmelburg,

Stadt Hettstedt

Arnstedt, Freist, Friedeburg (Saale), Heiligenthal, Ritterode, Stadt Arnstein, Stadt Gerbstedt, Stadt Hettstedt, Stadt Mansfeld, Walbeck, Wiederstedt,

Stadt Sangerhausen

Berga, Brücken-Hackpfüffel, Edersleben, Stadt Allstedt, Stadt Kelbra (Kyffhäuser), Stadt Sangerhausen, Stadt Stolberg (Harz), Südharz, Wallhausen, Wickerode, Winkel,

Saalekreis

Stadt Bad Dürrenberg

Stadt Bad Dürrenberg, Stadt Leuna,

Stadt Landsberg

Brachwitz, Braschwitz, Döblitz, Domnitz, Gimritz, Hohenthurm, Kabelsketal, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Peißen, Petersberg, Plötz, Rothenburg, Stadt Landsberg, Stadt Löbejün, Stadt Wettin,

Stadt Merseburg

Schkopau, Stadt Braunsbedra, Stadt Merseburg,

Stadt Querfurt

Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Stadt Mücheln (Geiseltal), Stadt Querfurt, Stadt Schraplau, Steigra,

Teutschenthal

Angersdorf, Goethestadt Bad Lauchstädt, Salzatal, Teutschenthal,

Salzlandkreis

Stadt Aschersleben

Gatersleben, Giersleben, Ilberstedt, Plötzkau, Stadt Alsleben (Saale), Stadt Aschersleben, Stadt Güsten, Stadt Seeland,

Stadt Bernburg (Saale)

Stadt Bernburg (Saale), Stadt Könnern, Stadt Nienburg (Saale),

Stadt Schönebeck (Elbe)

Bördeland, Gnadau, Stadt Barby, Stadt Calbe (Saale), Stadt Schönebeck (Elbe),

Stadt Staßfurt

Bördeaue, Börde-Hakel, Gemeinde Borne, Stadt Egeln, Stadt Hecklingen, Stadt Staßfurt, Wolmirsleben,

Stendal

Hansestadt Osterburg (Altmark)

Aland, Altmärkische Höhe, Altmärkische Wische, Gemeinde Eichstedt (Altmark), Goldbeck, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Osterburg (Altmark), Hansestadt Seehausen (Altmark), Hansestadt Werben (Elbe), Hassel, Hohenberg-Krusemark, Iden, Klein Schwechten, Rochau, Schönberg, Schwarzholz, Stadt Arneburg, Wahrenberg, Zehrental,

Kreisfreie Stadt/ Landkreis

Erhebungsstelle

Gemeinden des dazugehörigen Erhebungsbereiches

Stendal

Hansestadt Stendal

Bellingen, Birkholz, Bittkau, Cobbel, Dahlen, Demker, Grieben, Hansestadt Stendal, Hüselitz, Insel, Jerchel, Kamern, Kehnert, Klietz, Lüderitz, Ringfurth, Schelldorf, Schernebeck, Schinne, Schollene, Schönhausen (Elbe), Schönwalde (Altmark), Stadt Bismark (Altmark), Stadt Sandau (Elbe), Stadt Tangerhütte, Stadt Tangermünde, Uchtdorf, Uetz, Vinzelberg, Weißewarte, Windberge, Wust-Fischbeck,

Wittenberg

Lutherstadt Wittenberg

Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Lutherstadt Wittenberg, Möhlau, Rehsen, Riesigk, Schköna, Stadt Coswig (Anhalt), Stadt Gräfenhainichen, Stadt Kemberg, Stadt Oranienbaum, Stadt Wörlitz, Thießen, Tornau, Vockerode, Zschornewitz,

Stadt Jessen (Elster)

Axien, Bethau, Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Groß Naundorf, Klöden, Labrun, Lebien, Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Plossig, Schützberg, Stadt Annaburg, Stadt Bad Schmiedeberg, Stadt Jessen (Elster), Stadt Prettin, Stadt Zahna, Zemnick, Zörnigall