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29.5 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2011 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - ZensAG LSA) Vom 8. Juli 2010Fundstelle: GVBl. LSA 2010, S. 422
§ 1
Aufgaben und Befugnisse des Statistischen
Landesamtes
(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung
des registergestützten Zensus im Jahre 2011 ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt
(Statistisches Landesamt). Es trifft gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen
die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich
der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger,
des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung. Soweit örtliche Erhebungsstellen
noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht nach Satz 2 unmittelbar gegenüber
dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde.
(2) Das Statistische Landesamt stellt über die Zusammenarbeit
der statistischen Ämter die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen
Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung
bereit. Die für die in den örtlichen Erhebungsstellen einzurichtenden Arbeitsplätze
erforderliche Computertechnik wird vom Statistischen Landesamt kostenlos bereitgestellt.
(3) Werden auf der Grundlage des
§ 17
des Statistikgesetzes Sachsen-Anhalt
einzelne statistische Arbeiten an Dritte übertragen, ist durch das Statistische
Landesamt sicherzustellen, dass eine andere als für die Ausführung des
Zensusgesetzes 2011
zulässige Verwendung der bereitgestellten Daten ausgeschlossen ist.
(4) Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus
mit Stand vom 9. Mai 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der
Gemeinden fest.
§ 2
Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) Zur Durchführung des Zensus werden in festgelegten
Gemeinden örtliche Erhebungsstellen eingerichtet. Die Gemeinden nehmen die ihnen
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
wahr.
(2) Die Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen erfolgt
in festgelegten Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern. Maßgebend
ist die für den 31. Dezember 2009 vom Statistischen Landesamt ermittelte Einwohnerzahl
nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2010. Der Erhebungsbereich einer örtlichen
Erhebungsstelle kann das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen.
(3) Die Festlegung der örtlichen Erhebungsstellen und
der dazugehörigen Erhebungsbereiche ergibt sich aus der Anlage
zu diesem Gesetz.
§ 3
Leitung der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Leiter
sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Leiter der örtlichen Erhebungsstelle hat die
vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen
Erhebungsstelle zu veranlassen und die örtliche Durchführung der Erhebungen
zu leiten. Er führt die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle
und über die Erhebungsbeauftragten.
(3) Der Leiter der örtlichen Erhebungsstelle hat die
in der Erhebungsstelle tätigen Personen gemäß
§ 10
Abs. 2 Satz 3 des Zensusgesetzes 2011
sowie die Erhebungsbeauftragten gemäß
§ 11
Abs. 3 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011
zu verpflichten.
§ 4
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen
von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die
Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch
von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen
hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) In den örtlichen Erhebungsstellen sind ein Auskunftsbereich
und ein davon räumlich abgetrennter Bereich einzurichten.
(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich dürfen nur die
in der örtlichen Erhebungsstelle tätigen Personen, die Erhebungsbeauftragten
sowie die zuständigen Beschäftigten der Fachaufsichtsbehörden haben.
Darüber hinaus hat der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde und der Beigeordnete
der jeweiligen Gemeinde, in dessen Aufgabenbereich die Einrichtung der örtlichen
Erhebungsstelle liegt, Zutritt zu dem abgetrennten Bereich. Auskunftspflichtige dürfen
für Rückfragen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben.
(4) Für die Sicherung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen
gelten
§ 7
Abs. 2 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt
sowie die
Abschottungsverordnung
vom 18. März 1997 (GVBl. LSA S. 451) entsprechend.
(5) Der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde legt die
zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen für die
dort eingerichtete örtliche Erhebungsstelle in einer schriftlichen Dienstanweisung
fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
Bestimmung der Räumlichkeiten,
- 2.
Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten gegen unbefugten
Zutritt,
- 3.
Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten,
- 4.
Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
- 5.
Maßnahmen zur Sicherung der Erhebungsunterlagen,
- 6.
Maßnahmen zur Datensicherung in Datenverarbeitungsanlagen sowie
- 7.
Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht.
(6) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen
Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit
bieten. Während der Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle dürfen
sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige
während und nach ihrer Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle
weder in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden noch offenbaren.
(7) Sind bei Gemeinden kommunale Statistikstellen nach
§ 7
Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt
eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
wahrnehmen.
§ 5
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Bei der Erhebung nach
§ 6
des Zensusgesetzes 2011
übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben bei der Feststellung
der Auskunftspflicht, die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen
sowie die ersatzweise Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten
Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen
Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen
nach den
§§ 7
und
8
des Zensusgesetzes 2011
durch. Dabei obliegt ihnen insbesondere die
- 1.
Bildung von Erhebungsbezirken und deren Zuordnung zu den
einzelnen Erhebungsbeauftragten,
- 2.
Organisation notwendiger Vorbegehungen bei Großanschriften,
- 3.
Bereitstellung der Erhebungsunterlagen und Erläuterungen zur Organisation,
- 4.
Unterrichtung der zu Befragenden über die Erhebungen und die Aufforderung
zur Auskunftserteilung,
- 5.
Mitarbeit bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten,
- 6.
Entgegennahme und die Registrierung der Erhebungsunterlagen,
- 7.
Klärung von Unstimmigkeiten sowie die Ergänzung und Berichtigung
unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllter Erhebungsunterlagen durch Nachfrage
bei den Befragten,
- 8.
Prüfung der Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit
sowie Bereithaltung dieser Unterlagen entsprechend der Terminplanung des Statistischen
Landesamtes,
- 9.
Bestätigung für eine vollzählige Erfassung und vollständige
Befragung der Erhebungseinheiten sowie
- 10.
Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten gemäß
§ 11
Abs. 4 des Zensusgesetzes 2011
.
(3) Die Erhebung nach
§ 15
Abs. 4 des Zensusgesetzes 2011
führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches
Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die
Ergebnisse der Erhebung an das Statistische Landesamt.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung
nach
§ 16
des Zensusgesetzes 2011
durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Statistische Landesamt.
§ 6
Erhebungsbeauftragte
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für
die Durchführung der Erhebungen nach den
§§ 6
bis
8
,
15
Abs. 4
und
§ 16
des Zensusgesetzes 2011
benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen.
(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach
§ 14
Abs. 3
und
§ 17
des Zensusgesetzes 2011
obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter
sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien
ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden
kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Verpflichtete durch sein Alter,
seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige
in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen
Tätigkeit gehindert ist.
(4) Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und unter
der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts
benennen den örtlichen Erhebungsstellen innerhalb ihres Landkreises oder dem
Statistischen Landesamt auf Ersuchen Beschäftigte und stellen sie für die
Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher
Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(5) Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Absatz
4 hinausgehend den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Landkreis oder dem Statistischen
Landesamt auf Ersuchen Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.
Die Bestellung obliegt der örtlichen Erhebungsstelle, für die die Tätigkeit
erfolgt, oder dem Statistischen Landesamt.
(6) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz
1 genannten Erhebungen den Weisungen des Leiters der jeweiligen örtlichen Erhebungsstelle.
Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt das Weisungsrecht.
(7) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet,
die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den
Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen. Die Schulung sowie die ordnungsgemäße
Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sind zu dokumentieren und an das Statistische
Landesamt zu übermitteln.
§ 7
Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene
Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für eine örtliche Erhebungsstelle
bestimmten Posteingänge bei anderen öffentlichen Stellen sind dieser unverzüglich
und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit
Einzelangaben so zu behandeln und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht
bekannt werden. Sie haben die Fragebögen mit Einzelangaben nach den Vorgaben
der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle, spätestens nach Abschluss
der Erhebung, dieser örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben dafür Sorge
zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen
nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung
oder Berichtigung der Fragebögen oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens,
eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich
ist.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt,
Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu
lassen.
§ 8
Datenübermittlung
(1) Zur Prüfung der Anschriften nach
§ 14
Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011
übermitteln die für die Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinden zuständigen
Stellen dem Statistischen Landesamt auf Anforderung die zur weiteren Klärung
erforderlichen Daten, die nicht personenbezogen sein dürfen.
(2) Die nach
§ 11
Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583),
auskunftspflichtigen Stellen übermitteln, soweit sie nicht bereits nach
§ 5
Satz 1 des Zensusgesetzes 2011
auskunftspflichtig sind, dem Statistischen Landesamt für die in einem unmittelbaren
Dienstordnungsverhältnis stehenden Beschäftigten der in
§ 2
Abs. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch
die in
§ 5
Satz 1 des Zensusgesetzes 2011
genannten Daten. Bei Beschäftigten der Erhebungseinheiten nach
§ 2
Abs. 1 Nrn. 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach
§ 5
Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Zensusgesetzes 2011
auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapiteln.
§ 9
Zuständigkeitsregelung für
die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
§ 23
des Bundesstatistikgesetzes
sind die Gemeinden zuständig, bei denen die jeweiligen örtlichen Erhebungsstellen
eingerichtet worden sind.
§ 23
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „
§ 15
Abs. 1 Satz 2
“ die Angabe „
§ 18
Abs. 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011
“ tritt.
§ 10
Kostenregelung
(1) Das Land gewährt den Gemeinden, bei denen örtliche
Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, für die mit diesem Gesetz verbundenen
Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. Der Mehrbelastungsausgleich bemisst
sich nach Art und Umfang der durch die jeweilige örtliche Erhebungsstelle wahrgenommenen
Aufgaben nach § 5
.
(2) Für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen
Erhebungsstelle erhalten die festgelegten Gemeinden je einen Betrag in Höhe
von 75 000 Euro. Zunächst erfolgt im vierten Quartal 2010 eine Abschlagszahlung
in Höhe von 45 000 Euro. Die Restzahlung erfolgt zum 30. Juni 2011.
(3) Die Erstattung der variablen Aufwendungen erfolgt:
- 1.
aufwandsbezogen in Höhe von 13,10 Euro je in die Stichprobe
nach
§ 7
Abs. 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011
einbezogene Person,
- 2.
pauschal für die Durchführung der Befragungen in Sonderbereichen
in Höhe von je 40 000 Euro für die kreisfreien Städte Halle (Saale)
und Magdeburg sowie je 12 000 Euro für die übrigen Gemeinden mit eingerichteter
örtlicher Erhebungsstelle.
Die Zahlungen erfolgen jeweils zum 30. Juni 2011. Damit sind sämtliche Erstattungsansprüche
abgegolten.
(4) Die Kosten der Datenübermittlung an das Statistische
Landesamt nach § 8
werden nicht erstattet.
§ 11
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12
Einschränkung von Grundrechten
Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht auf Schutz personenbezogener
Daten im Sinne von
Artikel 2
Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1
Abs. 1 des Grundgesetzes
und
Artikel 6
Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
ein.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 8. Juli 2010.
| Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
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Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
|
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
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In Vertretung
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Dr. Fikentscher
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Prof. Dr. Böhmer
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Hövelmann
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Vizepräsident
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Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
| Kreisfreie Stadt/ Landkreis
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Erhebungsstelle
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Gemeinden des dazugehörigen
Erhebungsbereiches
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| Landeshauptstadt Magdeburg
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Landeshauptstadt Magdeburg
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Landeshauptstadt Magdeburg,
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| Stadt Dessau-Roßlau
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Stadt Dessau-Roßlau
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Stadt Dessau-Roßlau,
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| Stadt Halle (Saale)
|
Stadt Halle (Saale)
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Stadt Halle (Saale),
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| Altmarkkreis Salzwedel
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Hansestadt Gardelegen
|
Breitenfeld, Dannefeld, Estedt, Hansestadt Gardelegen, Hottendorf,
Jävenitz, Jeggau, Jerchel, Kassieck, Köckte, Letzlingen, Lindstedt, Mieste,
Miesterhorst, Peckfitz, Sachau, Seethen, Sichau, Solpke, Stadt Klötze,
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Hansestadt Salzwedel
|
Apenburg-Winterfeld, Badel, Beetzendorf, Dähre, Diesdorf,
Fleetmark, Hansestadt Salzwedel, Jeggeleben, Jübar, Kuhfelde, Mechau, Mehmke,
Rademin, Rohrberg, Stadt Arendsee (Altmark), Stadt Kalbe (Milde), Steinitz, Vissum,
Wallstawe, Wieblitz-Eversdorf, Zethlingen,
|
| Anhalt-Bitterfeld
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Stadt Bitterfeld-Wolfen
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Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Stadt Bitterfeld-Wolfen,
Stadt Sandersdorf-Brehna,
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Stadt Köthen (Anhalt)
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Görzig, Osternienburger Land, Piethen, Stadt Gröbzig,
Stadt Köthen (Anhalt), Stadt Südliches Anhalt, Stadt Zörbig,
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Stadt Zerbst/Anhalt
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Stadt Aken (Elbe), Stadt Zerbst/Anhalt,
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| Börde
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Stadt Haldensleben
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Altenhausen, Beendorf, Bülstringen, Calvörde, Erxleben,
Everingen, Flechtingen, Ingersleben, Stadt Haldensleben, Stadt Oebisfelde-Weferlingen,
Süplingen,
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Stadt Oschersleben (Bode)
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Am Großen Bruch, Ausleben, Drackenstedt, Druxberge, Eilsleben,
Harbke, Hötensleben, Klein Wanzleben, Ovelgünne, Sommersdorf, Stadt Gröningen,
Stadt Hadmersleben, Stadt Kroppenstedt, Stadt Oschersleben (Bode), Stadt Wanzleben-Börde,
Sülzetal, Ummendorf, Völpke, Wackersleben, Wefensleben,
|
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Stadt Wolmirstedt
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Angern, Barleben, Bornstedt, Burgstall, Colbitz, Hohe Börde,
Loitsche-Heinrichsberg, Niedere Börde, Rogätz, Rottmersleben, Stadt Wolmirstedt,
Westheide, Zielitz,
|
| Burgenlandkreis
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Stadt Naumburg (Saale)
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An der Poststraße, Anhalt-Süd, Balgstädt, Finne,
Finneland, Gleina, Goseck, Kaiserpfalz, Karsdorf, Lanitz-Hassel-Tal, Mertendorf,
Molauer Land, Reinsdorf, Schönburg, Stadt Bad Bibra, Stadt Eckartsberga, Stadt
Freyburg (Unstrut), Stadt Laucha an der Unstrut, Stadt Naumburg (Saale), Stadt Nebra
(Unstrut), Stadt Osterfeld, Stadt Stößen, Wethau,
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Stadt Weißenfels
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Burgwerben, Dehlitz (Saale), Deuben, Gröben, Gröbitz,
Großkorbetha, Krauschwitz, Leißling, Nessa, Prittitz, Reichardtswerben,
Schkortleben, Sössen, Stadt Hohenmölsen, Stadt Lützen, Stadt Teuchern,
Stadt Weißenfels, Storkau, Tagewerben, Trebnitz, Wengelsdorf, Zorbau,
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Stadt Zeitz
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Droyßig, Elsteraue, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal,
Stadt Zeitz, Wetterzeube,
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| Harz
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Stadt Blankenburg (Harz)
|
Allrode, Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Oberharz am Brocken,
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| Stadt Halberstadt
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Ditfurt, Groß Quenstedt, Harsleben, Hedersleben, Huy,
Selke-Aue, Stadt Halberstadt, Stadt Schwanebeck, Stadt Wegeleben,
|
| Stadt Quedlinburg
|
Bad Suderode, Neudorf, Rieder, Stadt Ballenstedt, Stadt Falkenstein/Harz,
Stadt Gernrode, Stadt Harzgerode, Stadt Quedlinburg, Stadt Thale, Westerhausen,
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| Stadt Wernigerode
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Nordharz, Stadt Ilsenburg (Harz), Stadt Osterwieck, Stadt Wernigerode,
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| Jerichower Land
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Stadt Burg
|
Biederitz, Möser, Stadt Burg,
|
| Stadt Genthin
|
Elbe-Parey, Stadt Genthin, Stadt Jerichow,
|
| Stadt Möckern
|
Schopsdorf, Stadt Gommern, Stadt Möckern, Stresow,
|
| Mansfeld-Südharz
|
Lutherstadt Eisleben
|
Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Dederstedt, Helbra,
Hergisdorf, Klostermansfeld, Lutherstadt Eisleben, Seegebiet Mansfelder Land, Wimmelburg,
|
| Stadt Hettstedt
|
Arnstedt, Freist, Friedeburg (Saale), Heiligenthal, Ritterode,
Stadt Arnstein, Stadt Gerbstedt, Stadt Hettstedt, Stadt Mansfeld, Walbeck, Wiederstedt,
|
| Stadt Sangerhausen
|
Berga, Brücken-Hackpfüffel, Edersleben, Stadt Allstedt,
Stadt Kelbra (Kyffhäuser), Stadt Sangerhausen, Stadt Stolberg (Harz), Südharz,
Wallhausen, Wickerode, Winkel,
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| Saalekreis
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Stadt Bad Dürrenberg
|
Stadt Bad Dürrenberg, Stadt Leuna,
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| Stadt Landsberg
|
Brachwitz, Braschwitz, Döblitz, Domnitz, Gimritz, Hohenthurm,
Kabelsketal, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Peißen, Petersberg, Plötz, Rothenburg,
Stadt Landsberg, Stadt Löbejün, Stadt Wettin,
|
| Stadt Merseburg
|
Schkopau, Stadt Braunsbedra, Stadt Merseburg,
|
| Stadt Querfurt
|
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen,
Stadt Mücheln (Geiseltal), Stadt Querfurt, Stadt Schraplau, Steigra,
|
| Teutschenthal
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Angersdorf, Goethestadt Bad Lauchstädt, Salzatal, Teutschenthal,
|
| Salzlandkreis
|
Stadt Aschersleben
|
Gatersleben, Giersleben, Ilberstedt, Plötzkau, Stadt Alsleben
(Saale), Stadt Aschersleben, Stadt Güsten, Stadt Seeland,
|
| Stadt Bernburg (Saale)
|
Stadt Bernburg (Saale), Stadt Könnern, Stadt Nienburg (Saale),
|
| Stadt Schönebeck (Elbe)
|
Bördeland, Gnadau, Stadt Barby, Stadt Calbe (Saale), Stadt
Schönebeck (Elbe),
|
| Stadt Staßfurt
|
Bördeaue, Börde-Hakel, Gemeinde Borne, Stadt Egeln,
Stadt Hecklingen, Stadt Staßfurt, Wolmirsleben,
|
| Stendal
|
Hansestadt Osterburg (Altmark)
|
Aland, Altmärkische Höhe, Altmärkische Wische,
Gemeinde Eichstedt (Altmark), Goldbeck, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Osterburg
(Altmark), Hansestadt Seehausen (Altmark), Hansestadt Werben (Elbe), Hassel, Hohenberg-Krusemark,
Iden, Klein Schwechten, Rochau, Schönberg, Schwarzholz, Stadt Arneburg, Wahrenberg,
Zehrental,
|
| Kreisfreie Stadt/ Landkreis
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Erhebungsstelle
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Gemeinden des dazugehörigen Erhebungsbereiches
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| Stendal
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Hansestadt Stendal
|
Bellingen, Birkholz, Bittkau, Cobbel, Dahlen, Demker, Grieben,
Hansestadt Stendal, Hüselitz, Insel, Jerchel, Kamern, Kehnert, Klietz, Lüderitz,
Ringfurth, Schelldorf, Schernebeck, Schinne, Schollene, Schönhausen (Elbe),
Schönwalde (Altmark), Stadt Bismark (Altmark), Stadt Sandau (Elbe), Stadt Tangerhütte,
Stadt Tangermünde, Uchtdorf, Uetz, Vinzelberg, Weißewarte, Windberge,
Wust-Fischbeck,
|
| Wittenberg
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Lutherstadt Wittenberg
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Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Lutherstadt Wittenberg,
Möhlau, Rehsen, Riesigk, Schköna, Stadt Coswig (Anhalt), Stadt Gräfenhainichen,
Stadt Kemberg, Stadt Oranienbaum, Stadt Wörlitz, Thießen, Tornau, Vockerode,
Zschornewitz,
|
| Stadt Jessen (Elster)
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Axien, Bethau, Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Groß
Naundorf, Klöden, Labrun, Lebien, Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Plossig,
Schützberg, Stadt Annaburg, Stadt Bad Schmiedeberg, Stadt Jessen (Elster), Stadt
Prettin, Stadt Zahna, Zemnick, Zörnigall
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