790.2

Waldbrandschutzverordnung

Vom 30. Dezember 1996

Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 337



Änderungen

1.

§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172)

2.

§ 4 geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730, 731)

3.

§§ 2, 3, 6 und Anlage geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 479)

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24. September 1996 (MBl. LSA S. 2012), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Waldbrandschutz

Der Waldbrandschutz umfaßt vorbeugende Maßnahmen, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, die Anlegung von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr.

§ 2

Waldbrandgefahrenklassen

Der Wald aller Eigentumsarten wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandgefahrenklasse zugeordnet (Anlage ). Dabei bedeuten:

1.

Waldbrandgefahrenklasse A:

allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr von Großbränden,

2.

Waldbrandgefahrenklasse B:

allgemein mittlere Waldbrandgefährdung,

3.

Waldbrandgefahrenklasse C:

allgemein geringe Waldbrandgefährdung.

§ 3

Waldbrandwarnstufen

(1) Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgefährdung und als Grundlage für die Einleitung entsprechender Waldbrandschutzmaßnahmen legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem 15. Februar und dem 15. Oktober jeden Jahres einheitlich für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandwarnstufen wie folgt fest:

1.

bei Waldbrandgefahr

Waldbrandwarnstufe I,

2.

bei erhöhter Waldbrandgefahr

Waldbrandwarnstufe II,

3.

bei hoher Waldbrandgefahr

Waldbrandwarnstufe III,

4.

bei höchster Waldbrandgefahr

Waldbrandwarnstufe IV.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die festgelegten Waldbrandwarnstufen in ortsüblicher Form bekannt. Sie gelten fort bis zur Ausrufung einer anderen Waldbrandwarnstufe oder der Festlegung, daß Waldbrandgefahr im Sinne der Verordnung nicht mehr besteht.

§ 4

Kreiswaldbrandschutzbeauftragte

Die örtlich zuständigen Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr. Neben den Aufgaben nach § 3 beraten sie die im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

§ 5

Allgemeine Pflichten

(1) Die Forstbehörde kann erforderliche und zumutbare Waldbrandschutzmaßnahmen gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.

(2) Der Waldbesitzer hat erforderliche Waldbrandschutzmaßnahmen, die die Forstbehörde auf seinem Grundstück, auch zum Schutze fremden Waldes vor Waldbränden, durchführt, zu dulden.

§ 6

Wundstreifen

(1) Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetationslose Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist.

(2) Die Forstbehörde kann im Wald der Waldbrandgefahrenklassen A und B Wundstreifen wirksam halten und neu anlegen, soweit sie zur Abwehr der von Eisenbahnanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Straßen sowie von anderen Flächen ausgehenden Waldbrandgefahren erforderlich sind. Die Waldbesitzer haben das Anlegen und Wirksamhalten der Wundstreifen zu dulden.

(3) Bei der Errichtung oder Erweiterung von Objekten nach Absatz 2 Satz 1 kann die Forstbehörde die Anlage erforderlicher Wundstreifen von dem Baulastträger verlangen.

§ 7

Pflugstreifen bei der Getreideernte

(1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Befreiung von dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Nr. 6 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder

2.

entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorschriftsmäßig angelegten Pflugstreifen Getreide erntet.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 30. Dezember 1996.

Ministerium für Raumordnung,
Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt

Heidecke

Anlage

(zu § 2 Satz 1)

Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen

Landkreis oder
kreisfreie Stadt

Waldbrand-
gefahrenklasse

Altmarkkreis Salzwedel

A

Stendal

A

Wittenberg

A

Jerichower Land

A

Anhalt-Bitterfeld

A

nördlich der Elbe

B

südlich der Elbe

Börde

A

nördlich der Bundesautobahn 2


C

südlich der Bundesautobahn 2

Stadt Dessau-Roßlau

B

Harz

C

Salzlandkreis

C

Saalekreis

C

Burgenlandkreis

C

Mansfeld-Südharz

C

Stadt Halle (Saale)

C

Stadt Magdeburg

C