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790.2 Waldbrandschutzverordnung Vom 30. Dezember 1996 Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 337
Änderungen
- 1.
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172)
- 2.
§ 4 geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730, 731)
- 3.
§§ 2, 3, 6 und Anlage geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 479)
Auf Grund des
§ 14 Abs. 3
des Landeswaldgesetzes
vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt
und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S.
2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24. September 1996 (MBl. LSA
S. 2012), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium
der Finanzen verordnet:
§ 1
Waldbrandschutz
Der Waldbrandschutz umfaßt vorbeugende Maßnahmen,
die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen
insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, die Anlegung von Wundstreifen
und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr.
§ 2
Waldbrandgefahrenklassen
Der Wald aller Eigentumsarten wird für jeden Landkreis
und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandgefahrenklasse zugeordnet (Anlage
). Dabei bedeuten:
- 1.
Waldbrandgefahrenklasse A:
allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung
und Gefahr von Großbränden,
- 2.
Waldbrandgefahrenklasse B:
allgemein mittlere Waldbrandgefährdung,
- 3.
Waldbrandgefahrenklasse C:
allgemein geringe Waldbrandgefährdung.
§ 3
Waldbrandwarnstufen
(1) Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgefährdung
und als Grundlage für die Einleitung entsprechender Waldbrandschutzmaßnahmen
legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem 15. Februar und
dem 15. Oktober jeden Jahres einheitlich für die Wälder des jeweiligen
Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandwarnstufen wie folgt fest:
| 1.
|
bei Waldbrandgefahr
|
Waldbrandwarnstufe I,
|
|
2.
|
bei erhöhter Waldbrandgefahr
|
Waldbrandwarnstufe II,
|
|
3.
|
bei hoher Waldbrandgefahr
|
Waldbrandwarnstufe III,
|
|
4.
|
bei höchster Waldbrandgefahr
|
Waldbrandwarnstufe IV.
|
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die festgelegten
Waldbrandwarnstufen in ortsüblicher Form bekannt. Sie gelten fort bis zur Ausrufung
einer anderen Waldbrandwarnstufe oder der Festlegung, daß Waldbrandgefahr im
Sinne der Verordnung nicht mehr besteht.
§ 4
Kreiswaldbrandschutzbeauftragte
Die örtlich zuständigen Forstbehörden nehmen
die Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr. Neben den Aufgaben nach § 3
beraten sie die im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Behörden.
§ 5
Allgemeine Pflichten
(1) Die Forstbehörde kann erforderliche und zumutbare
Waldbrandschutzmaßnahmen gegenüber dem Waldbesitzer anordnen.
(2) Der Waldbesitzer hat erforderliche Waldbrandschutzmaßnahmen,
die die Forstbehörde auf seinem Grundstück, auch zum Schutze fremden Waldes
vor Waldbränden, durchführt, zu dulden.
§ 6
Wundstreifen
(1) Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetationslose
Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist.
(2) Die Forstbehörde kann im Wald der Waldbrandgefahrenklassen
A und B Wundstreifen wirksam halten und neu anlegen, soweit sie zur Abwehr der von
Eisenbahnanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Straßen sowie
von anderen Flächen ausgehenden Waldbrandgefahren erforderlich sind. Die Waldbesitzer
haben das Anlegen und Wirksamhalten der Wundstreifen zu dulden.
(3) Bei der Errichtung oder Erweiterung von Objekten nach
Absatz 2 Satz 1 kann die Forstbehörde die Anlage erforderlicher Wundstreifen
von dem Baulastträger verlangen.
§ 7
Pflugstreifen bei der Getreideernte
(1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen
III und IV ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach
Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter
Pflugstreifen anzulegen.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Befreiung von dem
Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald
liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem
Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 29 Nr. 6
des Landeswaldgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1
nicht nachkommt oder
- 2.
entgegen § 7 Abs. 1
ohne vorschriftsmäßig angelegten Pflugstreifen Getreide erntet.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 30. Dezember 1996.
Ministerium für Raumordnung,
Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Heidecke
Anlage
(zu § 2 Satz 1)
Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen
| Landkreis oder
kreisfreie Stadt
|
Waldbrand-
gefahrenklasse
|
| Altmarkkreis Salzwedel
|
A
|
| Stendal
|
A
|
| Wittenberg
|
A
|
| Jerichower Land
|
A
|
| Anhalt-Bitterfeld
|
A
nördlich der Elbe
B
südlich der Elbe
|
| Börde
|
A
nördlich der Bundesautobahn 2
C
südlich der Bundesautobahn 2
|
| Stadt Dessau-Roßlau
|
B
|
| Harz
|
C
|
| Salzlandkreis
|
C
|
| Saalekreis
|
C
|
| Burgenlandkreis
|
C
|
| Mansfeld-Südharz
|
C
|
| Stadt Halle (Saale)
|
C
|
| Stadt Magdeburg
|
C
|
|