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2010.1 Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Vw ZG-LSA) Vom 9. Oktober 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 715
§ 1
Festlegung des Geltungsbereiches
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes
Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden
finden die
§§ 2
bis
10
des Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden.
Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung
von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 2
Erfordernis der Zustellung
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche
Anordnung bestimmt ist.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 9. Oktober 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Gegengezeichnet
und verkündet:
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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