2010.1

Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Vw ZG-LSA)

Vom 9. Oktober 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 715



§ 1

Festlegung des Geltungsbereiches

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 2

Erfordernis der Zustellung

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 9. Oktober 1992.

Ausgefertigt:

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Dr. Keitel

Gegengezeichnet
und verkündet:

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Münch

Gegengezeichnet:

Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

Perschau