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2013.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Vom 27. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 154
Änderungen
- 1.
§ 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 172)
- 2.
§ 17 Abs. 2 aufgehoben durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710)
- 3.
§ 13 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018)
- 4.
§§ 1 bis 3 und § 10 geändert, § 19 eingefügt und § 19 zu § 20 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120)
- 5.
§§ 8, 13 und 14 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 6.
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 135)
- 7.
§ 3 geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868)
- 8.
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen
- 1.
in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
- 2.
im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die
Beteiligten zu der Amtshandlung Anlaß gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben,
wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt
oder zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn
eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten
Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
(2) Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für
gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen
Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung
nicht erhoben werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden,
wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
zu denen
- 1.
eine Landesbehörde Anlaß gegeben hat oder zu
denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande,
eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes,
- 2.
Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit
sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen
Anlaß gegeben haben, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten
zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
- 1.
bei Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung
sowie der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
- 2.
bei Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene
Unternehmen) vorgenommen werden können,
- 3.
bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch).
§ 3
Gebührenordnungen
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren
erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen
zu bestimmen. Für Auslagen gilt §
14
dieses Gesetzes.
(2) Die Gebühren sind in den Gebührenordnungen so
festzusetzen, daß ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen
Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt
ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes,
dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung
für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe
der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien
erläßt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere
Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung
nicht erfolgt ist.
§ 4
Berechtigter für die Kostenerhebung
(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu,
deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, daß an den vereinnahmten
Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der
Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen
das Aufkommen an Kosten für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.
§ 5
Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung
Anlaß gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren
vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluß einem anderen Beteiligten
auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge
auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben
sind.
§ 6
Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der
Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht
mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 7
Fälligkeit
(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung
an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren
Zeitpunkt bestimmt.
(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der
Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuß die endgültige Kostenschuld
übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 8
Säumniszuschlag
(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach
dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen
Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Für die Berechnung
des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf 50 Euro nach
unten abzurunden.
(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
- 1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der
Tag des Eingangs;
- 2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger
zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder
Zahlstelle gutgeschrieben wird.
§ 9
Verjährung
(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das
gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§
7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten
Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres,
in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei
Jahre.
(3) Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub,
durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt.
Die Hemmung endet sechs Monate nach
- 1.
Zugang der Zahlungsaufforderung,
- 2.
Ablauf des Zahlungsaufschubes,
- 3.
Ablauf der Stundung oder
- 4.
Ablauf des Vollstreckungsaufschubes.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.
(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren
Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(6) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar
2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
§ 10
Bemessungsgrundsätze
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung
ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts
anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes,
den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung
für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu
berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
§ 11
Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende
Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch
nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der
Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu
berücksichtigen.
§ 12
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die Behörde
die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.
(2) Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten
stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten
verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies
im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners
oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
- 1.
ganz oder teilweise abgelehnt,
- 2.
zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt
werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt
oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer
Ansatz bleiben.
(5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen bestimmen, daß für besondere Arten von
Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die
Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.
§ 13
Kosten des Widerspruchs
(1) Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die
Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Widerspruchskosten werden
auch dann nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist.
(2) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt
die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache
der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens
jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen,
beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch
10 bis 500 Euro.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen
Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses
oder
- 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer
Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde.
(4) Wird eine Amtshandlung auf einen Widerspruch hin, der
nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchsverfahren oder
durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit
zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende
Gebühr übersteigt. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht nach
§ 113
der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 686) die Rechtswidrigkeit
der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn
die Amtshandlung auf-Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Antragstellers vorgenommen wurde.
§ 14
Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer
Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten
sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr
nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten,
wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind;
in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt,
wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Beim Verkehr der Behörden
untereinander werden Auslagen nur erstattet, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen
und die Behörden verschiedenen Rechtsträgern angehören.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben
- 1.
die Postgebühren für Zustellungen und für
die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
- 2.
die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
- 3.
die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- 4.
die Entschädigungen für Zeugen- und Sachverständige,
- 5.
die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
- 6.
die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für
ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
- 7.
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
- 8.
Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien
und Auszüge; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge
festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 15
Benutzungen und Leistungen
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen
und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden,
können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von Behörden
des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren
erhoben werden. Auslagen sind zu erstatten. §
14 Abs. 1 Satz 2 und 3
findet keine Anwendung.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes
über Kosten entsprechende Anwendung.
§ 16
Kosten der Justizverwaltung
Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung
keine Anwendung.
§ 17
(aufgehoben)
§ 18
Außer Kraft tretende Rechtsvorschriften
(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften
sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Sachsen-Anhalt
außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
- 1.
die Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren
vom 28. Oktober 1995 (GBl. I S. 787), geändert durch die Zweite Verordnung über
die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. November 1967 (GBl. II S. 837),
- 2.
§ 60 a des
Gesetzes über die Bauordnung
vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 929), geändert durch Artikel III des Gemeindefinanzierungsgesetzes
vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28).
(2) Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die
in anderen Gesetzen oder in anderen als der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten
Verordnung enthalten sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 27. Juni 1991.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Gies
Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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