34.2

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
und des Bundesdisziplinargesetzes
(AG VwGO LSA)

Vom 28. Januar 1992 *

*Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und zur Anpassung richterrechtlicher Vorschriften vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36).

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 36



§ 1

Errichtung und Gliederung der Verwaltungsgerichte
der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Es werden Verwaltungsgerichte mit Sitz in Halle (Saale) und Magdeburg errichtet.

(2) Es wird ein Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Magdeburg errichtet.

§ 2

Gerichtsbezirke

(1) Die Bezirke der Verwaltungsgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:

1.

Verwaltungsgericht Halle:

Landgerichte Dessau-Roßlau und Halle,

2.

Verwaltungsgericht Magdeburg:

Landgerichte Magdeburg und Stendal.

(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfaßt das Land Sachsen-Anhalt.

§ 3

Bezeichnung der Gerichte

Die Verwaltungsgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Namen. Das Oberverwaltungsgericht führt den Namen „Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt“.

§ 3 a

Änderung der Verwaltungsgerichtsorganisation

Wird der Bezirk eines Verwaltungsgerichts aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

§ 4

Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden ( § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse, durch die in Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Hauptsache entschieden wird.

§ 5

Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht üben aus

1.

der Minister der Justiz

über alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

2.

der Präsident des Oberverwaltungsgerichts

über dieses Gericht und die Verwaltungsgerichte,

3.

der Präsident eines Verwaltungsgerichts

über dieses Gericht.

§ 6

Zahl der Kammern und Senate

Der Präsident des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.

§ 7

Bildung des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen
Richter

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Vertrauensleute und ihrer Vertreter für den bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuß wählen die Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte des Verwaltungsgerichtsbezirkes je einen Wahlbevollmächtigten und seinen Vertreter.

(2) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter beruft die Versammlung ein. Die erstmalige Einberufung erfolgt durch den Wahlbevollmächtigten der nach Absatz 1 beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft, in der das Verwaltungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten wählt die Vertrauensleute und ihre Vertreter.

(4) Die Versammlung der Wahlbevollmächtigten ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Amtsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und deren Vertreter im Amt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(6) Für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuß wählt der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuß die Vertrauensleute und ihre Vertreter. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 7 a

Wahl der Beamtenbeisitzer bei den Senaten
für Disziplinarsachen

(1) Die Beamtenbeisitzer der Senate für Diziplinarsachen bei dem Oberverwaltungsgericht werden durch den nach §§ 34 , 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Wahlausschuss gewählt.

(2) Für die Wahl gelten die §§ 25 und 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(3) Das Ministerium der Justiz stellt vom Jahr 2010 an alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern für die Senate für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen.

§ 8

Beteiligungsfähigkeit von Behörden

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 8 a

Ausschluss des Vorverfahrens

(1) In den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht,

1.

soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorschreibt,

2.

für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

3.

in den Fällen des § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes ,

4.

für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten

a)

der kreisangehörigen Gemeinden und der Zusammenschlüsse, an denen kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind,

b)

nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen,

5.

für kommunalaufsichtliche Entscheidungen,

6.

für Entscheidungen des Statistischen Landesamtes über die Gewährung von Leistungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und

7.

für Entscheidungen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250, 1252).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Kostenentscheidungen, Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Für die bis zum 1. Dezember 2003 bereits den jeweiligen Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakte gelten die Absätze 1 und 2 nicht.

§ 9

Ausschluß der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10

Zuständigkeit in Normenkontrollverfahren

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

§ 11

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.