2013.11

Kostenverordnung für das amtliche
Vermessungs- und Geoinformationswesen
(VermKostVO)

Vom 15. Dezember 1997

Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 1048



Änderungen

Berichtigung GVBl. LSA 1998 S. 89

Berichtigung GVBl. LSA 1998 S. 371

1.

§§ 2 und 3 geändert, §§ 5 und 6 sowie die Anlagen neu gefasst, § 5 zu § 6 durch Verordnung vom 3. April 2000 (GVBl. LSA S. 154)

2.

Anlage geändert durch Verordnung vom 17. November 2000 (GVBl. LSA S. 632)

3.

§§ 1 und 3 geändert, § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 494), berichtigt durch GVBl. LSA 2002 S. 32

4.

§ 4 und § 6 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 135)

5.

Überschrift, §§ 1 und 3 geändert sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2005 (GVBl. LSA S. 144)

6.

§ 1 geändert, § 3 aufgehoben und § 4 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 24. Juli 2006 (GVBl. LSA S. 423), ber. am 14. September 2006 (GVBl. LSA S. 503)

7.

Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 22)*

[Gemäß § 2 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 22) gilt folgende Übergangsregelung: ”Für Anträge auf Vermessung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind, werden die Gebühren nach der bisher geltenden Verordnung erhoben.”]

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und des § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde sowie für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Gebühren nach dieser Verordnung und der Anlage zu erheben.

(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist sie dem Kostenschuldner oder der Kostenschuldnerin in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen.

§ 2

(1) Bei der Berechnung von Gebühren nach dem Zeitaufwand ist jede angefangene viertel Arbeitsstunde abzurechnen. Bei örtlichen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen.

(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Zeitgebühr entsprechend den hierauf anfallenden Zuschlägen bis zur Höhe der Beträge, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zu zahlen sind oder wären.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Gebühren sind nicht zu erheben für:

1.

die Verschmelzung von Flurstücken,

2.

die Löschung nicht mehr vorhandener Gebäude im Liegenschaftskataster,

3.

die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem an Benutzende, die sich an den Kosten für die Aufbereitung von Geoleistungspaketen in dem Umfang beteiligen, dass mindestens der Bereitstellungsaufwand abgedeckt wird.

§ 5

Alle Amtshandlungen für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken sind nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 15. Dezember 1997.

Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Püchel

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)

Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in €

 

Benutzung des Liegenschaftskatasters, der Nachweise der Landesvermessung, der Topographischen Landeskartenwerke und der Landesluftbildsammlung

 

 

nach §§ 10, 13 und 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA)

 

1.

Auskunft aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung und der Landesluftbildsammlung

 

1.1.

mündliche Auskunft, soweit eine Viertelstunde überschritten wird

 

 

je weitere Viertelstunde

10,74

1.2.

schriftliche Auskunft

 

 

je angefangene Viertelstunde

11,76

1.3.

Auskunft über Liegenschaften im Lageplanverfahren nach § 3 Nr. 1 der Bauvorlagenverordnung

 

1.3.1.

Grundgebühr für jedes wirtschaftlich selbständig nutzbare Gebäude oder jeden Gebäudeteil (in der Regel jede Hausnummer)

89,48

1.3.2.

zuzüglich für Auszüge

nach Tarifstellen 2.1. bis 2.2. sowie 3.1.

1.3.3.

Erfassung und Darstellung baulicher Anlagen und anderer Sachverhalte

nach Tabelle 5

2.

Auszug aus dem Liegenschaftsbuch

 

2.1.

Standardformate (analog) für volle oder angefangene Seiten. Titelseiten und Seiten, die nur die Schlusssumme o. ä. enthalten, werden nicht berechnet.

 

2.1.1.

Grundgebühr

 

 

 

je Flurstücksauszug oder

 

 

 

je Flurstücks-, Eigentümerauszug oder

 

 

 

je Eigentümerauszug oder

 

 

 

je Bestandsauszug oder

 

 

 

je Bestandsübersicht oder

 

 

 

je Flurstücksnummernverzeichnis oder

 

 

 

je Hausnummernverzeichnis oder

 

 

 

je Namensverzeichnis

12,27

2.1.2.

zuzüglich je Seite der Erstausfertigung und jeder gleichzeitig beantragten

 

 

Mehrausfertigung

1,02

2.1.3.

mittels automatisiertem Abrufverfahren „Liegenschaftskataster-online"

 

 

Die Gebühren für Netzverbindung und Datenübertragung sind hier nicht enthalten.

 

2.1.3.1.

Grundgebühr für registrierte Nutzer (Bei gleichzeitigem Anschluss zur Liegenschaftskarte entfallend.)

je Jahr der Nutzung

600,00

2.1.3.2.

Auszug, als unterschrieben und gesiegelt geltend (gilt für indirekte - über autorisierte, vermittelnde Stelle - und direkte online-Nutzung.)

Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.

2.1.3.3.

Auszug nicht unterschrieben und nicht gesiegelt (Präsentation am Bildschirm oder Ausdruck)

 

2.1.3.3.1.

für registrierte Nutzer

50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.

2.1.3.3.2.

für unregistrierte Nutzer

70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.

2.2.

Sonderformate (analog oder digital)

 

2.2.1.

Grundgebühr für Auszüge nach Tarifstelle 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.

 

 

je Druckauftragsart im Gebiet eines Landkreises

135,49

2.2.2.

zuzüglich für die ausgegebenen Flurstücks- und Bestandsangaben im Auszug

 

2.2.2.1.

für die ersten 1000 Flurstücke und Bestände

 

 

je Flurstück und je Bestand

0,46

2.2.2.2.

für die weiteren Flurstücke und Bestände

 

 

je Flurstück und je Bestand

0,08

2.2.2.3.

für gleichzeitig beantragte Mehrausfertigungen

 

 

je Flurstück und je Bestand

0,08

2.2.2.4.

für Auszug mit Daten zur Aktualisierung mittels Gesamtauszug

 

 

je Flurstück und je Bestand

0,08

 

(in jedem Turnus und für jede Ausfertigung)

 

2.2.2.5.

für Auszug mit Daten zur Aktualisierung mittels Änderungsdaten

 

2.2.2.5.1.

Grundgebühr

einmalig

51,00

2.2.2.5.2.

je Flurstück und je Bestand der Erst- und Mehrausfertigung

0,06

2.2.3.

Daten zur Region

 

2.2.3.1.

Gemeindenachweis

 

2.2.3.1.1.

Grundgebühr je Druckauftrag in einem Landkreis

7,67

2.2.3.1.2.

zuzüglich je Gemeinde

0,51

2.2.3.2.

Gemarkungsnachweis

 

2.2.3.2.1.

Grundgebühr je Druckauftrag in einem Landkreis

7,67

2.2.3.2.2.

zuzüglich je Gemarkung

0,15

2.2.3.3.

Verzeichnis der Behörden, je Verzeichnis

23,01

2.2.3.4.

Verzeichnis der Nutzungsarten

38,35

2.2.3.5.

Verzeichnis der Hinweise zum Flurstück

10,23

2.2.3.6.

Festlegungen zu den Fortführungsarten

12,78

2.2.3.7.

Verzeichnis der Fehlernachrichten

51,13

2.2.3.8.

Gemeinde- und Gemarkungsverzeichnis

230,08

 

Die Verzeichnisse nach den Tarifstellen 2.2.3.3. bis 2.2.3.8. werden nur landesweit abgegeben.

 

2.2.4.

Angaben zum Jahresabschluss

 

2.2.4.1.

Fallstatistik je Landkreis/kreisfreie Stadt

15,34

2.2.4.2.

Liste historisch gewordener Flurstücke

 

2.2.4.2.1.

Grundgebühr je Landkreis

5,11

2.2.4.2.2.

zuzüglich je 1000 Flurstücke des aktuellen Nachweises im Gebiet

 

 

je Jahr

0,51

2.2.4.3.

Flächen tatsächlicher Nutzung

 

2.2.4.3.1.

Grundgebühr einmalig je Listenart

15,34

2.2.4.3.2.

zuzüglich je Gemarkung

0,51

2.2.4.4.

Klassifizierungen

 

2.2.4.4.1.

Grundgebühr einmalig je Listenart

15,34

2.2.4.4.2.

zuzüglich je Gemarkung

0,26

2.2.5.

für besondere Aufbereitung nach den Tarifstellen 2.2.3. und 2.2.4. zuzüglich

 

2.2.5.1.

Grundgebühr je Antrag

51,13

2.2.5.2.

Personalaufwand

nach Tabelle 5

2.2.6.

Rahmenkartennummern zum Flurstück

 

2.2.6.1.

Grundgebühr für Auszüge

 

 

je Druckauftragsart im Gebiet eines Landkreises

135,49

2.2.6.2.

zuzüglich je Gemarkung

10,00

2.3.

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung

vierfaches der Gebühr einer Erstausfertigung nach Tarifstellen 2.1.1. und 2.1.2. oder nach Tarifstelle 2.2.

2.4.

Suche mit Suchargumenten sofern kein Auszug abgegeben wird.

 

 

je Landkreis

11,76

2.5.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt Die Gebühr der Tarifstelle 2.2.5.2. entspricht bereits dem Bereitstellungsaufwand.

25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1., 2.2.1. bis 2.2.4., 2.2.5.1., 2.2.6. und 2.3.

3.

Auszug aus der Liegenschaftskarte

 

3.1.

Standardformate und Sonderformate (analog) der Liegenschaftskarte (Maßstab 1 : 1000)

 

3.1.1.

Erstausfertigung

 

3.1.1.1.

bis zum Format DIN A 4

12,78

3.1.1.2.

bis zum Format DIN A 3

28,12

3.1.1.3.

bis zum Format DIN A 2

56,24

 

oder im Rahmenkartenformat gemäß Blattschnitt

 

3.1.1.4.

bis zum Format DIN A 1

63,91

3.1.1.5.

bis zum Format DIN A 0

71,58

3.1.1.6.

mittels automatisiertem Abrufverfahren „Liegenschaftskataster-online"

 

 

Die Gebühren für Netzverbindung und Datenübertragung sind hier nicht enthalten.

 

3.1.1.6.1.

Grundgebühr für registrierte Nutzer

je Jahr der Nutzung

600,00

3.1.1.6.2.

Auszug, als unterschrieben und gesiegelt geltend (gilt für indirekte - über autorisierte, vermittelnde Stelle - und direkte online-Nutzung.)

Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1. oder 3.1.1.2.

3.1.1.6.3.

Auszug nicht unterschrieben und nicht gesiegelt (Ausdruck oder druckfähige Datei)

 

3.1.1.6.3.1.

für registrierte Nutzer

50 v. H. der Grundgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.

3.1.1.6.3.2.

für unregistrierte Nutzer

70 v. H. der Grundgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.

3.1.2.

Erstausfertigung als Mikrofilmkarte je Rahmenkarte gemäß Blattschnitt

30,80

3.1.3.

Übersicht der Liegenschaftskarte Land Sachsen-Anhalt

je Blatt

28,12

3.1.4.

gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung

40 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.1.1. (ausgenommen Tarifstelle 3.1.1.6.), 3.1.2. oder 3.1.3.

3.1.5.

Flächendeckender Auszug

 

3.1.5.1.

Ausfertigung

50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.1.1. bis 3.1.4., ausgenommen Tarifstelle 3.1.1.6.

3.1.5.2.

Auszug mit Daten zur Aktualisierung

 

 

je Erst- und Mehrausfertigung

10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.1.1. (ausgenommen Tarifstelle 3.1.1.6.), 3.1.2. oder 3.1.3.

3.2.

Standardformat und Sonderformate (digital) der Liegenschaftskarte

 

 

Die Auslagen für die Datenträger (Diskette oder CD) sind in der Gebühr enthalten. Die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.3.8. (Gemeinde- und Gemarkungsverzeichnis) entfällt, wenn die Abgabe in Verbindung mit der Abgabe des Auszuges der Liegenschaftskarte erfolgt. Die Gebühr nach Tarifstelle 3.5. (Gemarkungs- und Flurübersicht) entfällt, wenn sie zur Antragsdefinition erforderlich ist.

 

3.2.1.

Grundgebühr je Antrag

30,00

3.2.2.

zuzüglich je Auszug mit Vektordaten im EDBS-Format (Erstausfertigung)

 

3.2.2.1.

bei bis zu 800 flächenförmigen Objekten pro km²

 

 

für jede angefangenen 10000 m²

2,05

3.2.2.2.

bei 801 bis zu 1700 flächenförmigen Objekten pro km²

 

 

für jede angefangenen 10000 m²

5,62

3.2.2.3.

bei 1701 bis zu 2800 flächenförmigen Objekten pro km²

 

 

für jede angefangenen 10000 m²

9,71

3.2.2.4.

bei 2801 bis zu 4100 flächenförmigen Objekten pro km²

 

 

für jede angefangenen 10000 m²

14,83

3.2.2.5.

bei mehr als 4100 flächenförmigen Objekten pro km²

 

 

für jede angefangenen 10000 m²

20,45

 

Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Füllungsgrad des gesamten Auszuges. Flächen bleiben unberücksichtigt, soweit sie zur Vermeidung von unangemessenem Aufwand bei der Abgrenzung des Auszuges (Objektschluss, Umringspolygon) zusätzlich anfallen.

 

3.2.2.6.

zuzüglich je gleichzeitig beantragter Mehrausfertigung als Gesamtauszug

 

 

je Auszug

40 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.2.2.1. bis 3.2.2.5.

3.2.3.

zuzüglich je Auszug mit Daten zur Aktualisierung (mindestens einmal jährlich)

 

3.2.3.1.

je Erstausfertigung

5 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.2.2.1. bis 3.2.2.5.

3.2.3.2.

je Mehrausfertigung

2 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.2.2.1. bis 3.2.2.5.

3.2.4.

zuzüglich je Auszug mit Vektordaten in anderen Formaten

90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.2.2.

3.2.5.

zuzüglich je Auszug mit Rasterdaten

75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.2.2.

3.3.

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung

 

3.3.1.

zu Tarifstellen 3.1.1. bis 3.1.4.

vierfaches der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1. (ausgenommen Tarifstelle 3.1.1.6.)

3.3.2.

zu Tarifstelle 3.1.5.

Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.1.

3.3.3.

zu Tarifstellen 3.2.

Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.

3.4.

Eintragen von Liegenschaftszahlen in Auszügen

 

3.4.1.

Grundgebühr

je Auszug

15,34

3.4.2.

zuzüglich je eingetragene Liegenschaftszahl

2,56

3.5.

Gemarkungs- und Flurübersicht im EDBS-Format

je Landkreis

20,00

3.6.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3.1 bis 3.3. und 3.4.2.

 

Die Gebühren in Tarifstellen 3.4.1. und 3.5. entsprechen bereits dem Bereitstellungsaufwand.

 

4.

Auszug aus der Sammlung der Vermessungszahlen

 

4.1.

Grundgebühr

je Antrag

46,02

4.2.

Zuzüglich

 

4.2.1.

für originäre Vermessungszahlen

je Fortführungsriss-Blatt-Nr.

5,11

4.2.2.

für reduzierte Vermessungszahlen (Punktverzeichnis und Punktnummernübersicht)

 

 

je angefangene 20 Punkte

10,23

4.3.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 4.1. bis 4.2.

5.

Beglaubigung eines Auszuges aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters auf Grund von Rechtsvorschriften

18,41

6.

Auszug aus den Nachweisen der Landesvermessung

 

6.1.

Auszug aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung

 

6.1.1.

Festpunktübersicht

 

6.1.1.1.

Format DIN A 4

11,76

6.1.1.2.

Format DIN A 3

17,60

6.1.2.

Festpunktbeschreibung mit Liste,

je Festpunktgruppe

10,74

6.1.3.

Sammlung der Daten in einem ausgewählten Bezugssystem

 

 

je Festpunktgruppe

8,69

6.1.4.

Bereitstellung des Bezugssystems mit satellitengestütztem Verfahren SAPOS

nach Tabelle 13

6.1.5.

Satellitengeodätisch-nivellitisches Quasigeoid des Landes Sachsen-Anhalt

 

6.1.5.1.

Grundgebühr

nach Tabelle 16

 

Der Aufwand für die Datenaufbereitung sowie Datenträgerkosten für den Standardfall der Datenabgabe sind in der Grundgebühr enthalten.

 

6.1.5.2.

Mehrplatzgebühr

nach Tabelle 16

6.1.5.3.

Verwertungsgebühr

nach Tabelle 16

6.1.6.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 6.1.1. bis 6.1.3.

 

Die Gebühren in den Tarifstellen 6.1.4. und 6.1.5. entsprechen bereits dem Bereitstellungsaufwand.

 

6.2.

Auszug aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme im Verfahren „Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem" (ATKIS)

 

 

Die jeweilige Grundgebühr wird erhoben für das Recht, die digitalen Daten im internen Bereich des Nutzers an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen (Einzelplatzlizenz).

 

 

Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind im Standardfall der Datenabgabe in der Grundgebühr enthalten.

 

6.2.1.

Digitales Landschaftsmodell (ATKIS,-Basis- DLM und ATKIS-DLM 50)

 

6.2.1.1.

Standardformat

nach Tabelle 6

6.2.1.2.

Sonderformate

 

6.2.1.2.1.

vollständige Informationstiefe der Daten (z. B. Shape-Format)

90 v. H. bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.2.1.1.

6.2.1.2.2.

reduzierte Informationstiefe der Daten (z. B. DXF-Format)

50 v. H. bis 60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.2.1.1.

6.2.2.

Digitales Geländemodell (ATKIS-DGM)

nach Tabelle 7

6.2.3.

Digitale Verwaltungsgrenzen (ATKIS-DVG)

 

6.2.3.1.

Erstabgabe

357,90 mal Faktor nach Tabelle 14

6.2.3.2.

für Auszug mit Daten zur Aktualisierung

nach Tabelle 6 Nr. 2

6.2.4.

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung zu Tarifstellen 6.2.1. bis 6.2.3.

 

6.2.4.1.

für benutzerseitige analoge Verbreitungen

nach Tabelle 11

6.2.4.2.

wenn diese Basisinformationen zusammen mit einer benutzerseitigen Geoinformationssystem - Software verbreitet werden

 

 

je Verbreitung

80 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 6.2.1. bis 6.2.3.

6.2.4.3.

für einen Basisinformationsbestand aus ATKIS (Basis-DLM, DGM, DVG), der in dem benutzereigenen digitalen Produkt integriert wird, abhängig vom Anteil dieser Basisinformationen am Gesamtprodukt

 

 

je verbreiteter Einzelausfertigung des Produktes

0,5 bis 70 v. H. des Nettoverkaufspreises eines Produktes

6.2.4.4.

Für die Nutzung der Nachweise der Geotopographischen Landesaufnahme zur ausschließlichen Herstellung eines Folgeproduktes.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.2.1. bis 6.2.3.

6.2.4.5.

für Internetpräsentationen

nach Tabelle 17

6.2.5.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 6.2.1. bis 6.2.4.

7.

Topographische Landeskartenwerke

 

 

Alle Gebühren beziehen sich auf gefalzte und ungefalzte Kartenblätter

 

7.1.

Topographische Karte 1 : 10000 Standardausgabe (Kartendruck)

 

7.1.1.

einfarbige Ausgabe (TK 10 E)

je Blatt

3,99

7.1.2.

mehrfarbige Ausgabe (TK 10 N)

je Blatt

5,00

7.2.

Topographische Karte 1 : 25000 Standardausgabe (Kartendruck)

 

7.2.1.

einfarbige Ausgabe (TK 25 E)

je Blatt

3,99

7.2.2.

mehrfarbige Ausgabe (TK 25 N)

je Blatt

5,00

7.2.3.

Nicht fortgeführte Sonderausgaben

 

7.2.3.1.

Messtischblatt (Maßstab 1 : 25000) (MTB 25)

einfarbig

3,07

7.2.3.2.

Messtischblatt (Maßstab 1 : 25000) (MTB 25)

mehrfarbig

3,99

7.3.

Topographische Karte 1 : 50000 (Kartendruck)

 

7.3.1.

Standardausgabe

 

7.3.1.1.

einfarbige Ausgabe (TK 50 E)

je Blatt

3,99

7.3.1.2.

mehrfarbige Ausgabe (TK 50 N)

je Blatt

5,00

7.3.2.

Sonderausgabe Kreiskarte

 

7.3.2.1.

Verwaltungsausgabe (TK 50 V)

 

 

als Einzelblatt

je Blatt

5,93

7.3.2.2.

Verwaltungsausgabe (TK 50 V)

 

 

als Doppelblatt

je Set

7,98

7.3.2.3.

mit Zusatzinformation (TK 50 K)

 

 

als Einzelblatt

je Blatt

6,95

7.3.2.4.

mit Zusatzinformation (TK 50 K)

 

 

als Doppelblatt

je Set

10,02

7.3.2.5.

als Topographischer Atlas Sachsen-Anhalt

37,32

7.3.2.6.

Ausgabe Wandern und Radwandern (TK 50 KT)

je Blatt

7,16

7.3.2.7.

Bereich Altmark (TK 50 KT)

je Set

30,00

7.3.2.8.

Bereich Harz-Börde (TK 50 KT)

je Set

40,00

7.3.2.9.

Bereich Anhalt (TK 50 KT)

je Set

35,00

7.3.2.10.

Bereich Halle (Saale) (TK 50 KT)

je Set

35,00

7.3.3.

Sonderausgabe mit Wanderwegen und weiteren Informationen

 

7.3.3.1.

Wandern im Harz

je Set

12,90

7.3.3.2.

Touristik-Atlas Sachsen-Anhalt

19,85

7.4.

Topographische Karte 1 : 100000 (Kartendruck)

 

7.4.1.

Standardausgabe

 

7.4.1.1.

einfarbige Ausgabe (TK 100 E)

je Blatt

3,99

7.4.1.2.

mehrfarbige Ausgabe (TK 100 N)

je Blatt

5,00

7.4.2.

Sonderausgabe als Regionalkarte (TK 100 RK)

je Blatt

5,52

7.4.3.

Nicht fortgeführte Sonderausgaben

 

7.4.3.1.

Karte des Deutschen Reiches (KDR 100)

 

 

(Maßstab 1 : 100000)

einfarbig

2,56

7.4.3.2.

Karte des Deutschen Reiches (KDR 100 GB)

 

 

(Maßstab 1 : 100000)

einfarbig

3,07

7.4.3.3.

Karte des Deutschen Reiches (KDR 100 KK)

 

 

(Maßstab 1 : 100000)

mehrfarbig

4,09

7.5.

Topographische Übersichtskarte 1 : 200000 Sonderausgaben (Kartendruck)

 

7.5.1.

Regionenkarte Dessau oder Halle (TÜK 200 R)

je Blatt

6,03

7.5.2.

Regionenkarte Magdeburg (TÜK 200 R)

je Blatt

6,54

7.5.3.

Regionenkarte Dessau oder Halle (Verwaltungsausgabe)

 

 

(TÜK 200 V)

je Blatt

5,01

7.5.4.

Regionenkarte Magdeburg (Verwaltungsausgabe)

 

 

(TÜK 200 V)

je Blatt

5,52

7.5.5.

Topographische Übersichtskarte Sachsen-Anhalt

 

 

(TÜK (200)250)

je Blatt

6,65

7.5.6.

Verwaltungsausgabe (TÜK (200)250 V)

je Blatt

6,00

7.5.7.

Sonderausgabe „Freizeit und Reisen" (TÜK (200)250 T)

je Blatt

7,50

7.6.

Sonstige nicht fortgeführte Kartenausgaben

 

7.6.1.

vorhandene Kartendrucke

 

7.6.1.1.

einfarbige Ausgaben

50 v. H. der Gebühr für die Standardausgabe im jeweiligen Maßstab

7.6.1.2.

mehrfarbige Ausgaben

75 v. H. der Gebühr für die Standardausgabe im jeweiligen Maßstab

7.6.2.

Einzelanfertigung von Kartenblättern

nach Tabelle 5

 

Mit der Gebühr wird nur der Personalaufwand abgegolten. Materialaufwand und Gerätebenutzung werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

 

7.7.

Ermäßigung für die Abgabe in größerer Anzahl für die Tarifstellen 7.1. bis 7.6.

 

7.7.1.

zur Endnutzung

nach Tabelle 9

7.7.2.

zum Wiederverkauf

30 bis 60 v. H. der Gebühr der Bezugstarifstellen

7.8.

Rasterdaten der Topographischen Landeskartenwerke

 

 

Die jeweilige Grundgebühr wird erhoben für das Recht, die digitalen Daten im internen Bereich des Nutzers an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen (Einzelplatzlizenz).

 

 

Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind im Standardfall der Datenabgabe in der Grundgebühr enthalten.

 

7.8.1.

Erstabgabe

nach Tabelle 10

7.8.2.

Rasterdaten zur Aktualisierung

50 v. H. der Gebühr nach

 

 

Tarifstelle 7.8.1.

7.8.3.

CD-ROM Top50 LSA

 

7.8.3.1.

Einzelabgabe

nach Tabelle 15

7.8.3.2.

Ermäßigung für die Abgabe in größerer Anzahl

 

 

zur Endnutzung

nach Tabelle 9

7.8.3.3.

Ermäßigung für die Abgabe in größerer Anzahl

 

 

zum Wiederverkauf

30 bis 60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.8.3.1.

7.9.

Präsentationsgraphiken aus dem ATKIS-DLM (ATKIS-PG)

 

7.9.1.

im Vektorformat

 

 

je 100 cm² im Präsentationsmaßstab

10 mal Faktor nach Tabelle 14, mindestens 250

7.9.2.

im Rasterformat

 

 

je 100 cm² im Präsentationsmaßstab

75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.9.1., mindestens 250

7.10.

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung für Topographische Landeskartenwerke

 

7.10.1.

für benutzerseitige analoge Verbreitungen zu Tarifstellen 7.1. bis 7.6., 7.8. oder 7.9.

nach Tabelle 11

7.10.2.

für Vervielfältigung mittels benutzerseitiger Digitalisierung zu Tarifstellen 7.1. bis 7.6., mit dem Recht, die digitalen Daten im internen Bereich des Nutzers an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen (Einzelplatzlizenz).

nach Tabelle 10

 

Bei wesentlichen inhaltlichen oder flächenmäßigen Abweichungen vom Gesamtinhalt können Abschläge gewährt werden.

 

7.10.3.

bei der permanenten turnusmäßigen Ergänzung einer bereits erteilten Erlaubnis zur Vervielfältigung fortgeführter Kartenblätter mittels Digitalisierung, bezogen auf die Landschaftsfläche des Erstantrages.

50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.10.2.

7.10.4.

für einen digitalen Basisinformationsbestand (Rasterdaten der Topographischen Landeskartenwerke oder aus ATKIS-PG)*) zu Tarifstellen 7.8.1., 7.9.1. oder 7.9.2., der in dem benutzereigenen digitalen Produkt integriert wird

nach Tabelle 12

7.10.5.

für einen digitalen Basisinformationsbestand (Rasterdaten der Topographischen Landeskartenwerke oder aus ATKIS-PG)*) zu Tarifstellen 7.8. oder 7.9., wenn dieser mit einer benutzerseitigen Geoinformationssystem-Software der Benutzer verbreitet werden soll

 

 

je Verbreitung

80 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 7.8. oder 7.9.

7.10.6.

für einen digitalen Basisinformationsbestand im Vektorformat, der durch benutzerseitige Digitalisierung erzeugt wurde und der in dem benutzereigenen digitalen Produkt integriert wird, abhängig vom Anteil dieser Basisinformationen am Gesamtprodukt

 

 

je verbreiteter Einzelausfertigung des Produktes

0,5 bis 70 v. H. des Nettoverkaufspreises eines Produktes

7.10.7.

für die Nutzung der Rasterdaten der Topographischen Landeskartenwerke zur ausschließlichen Herstellung eines Folgeproduktes.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 7.8.1. und 7.8.2.

7.10.8.

für Internetpräsentationen

nach Tabelle 17

7.11.

Abgabe von Blatteckenkoordinaten

je Kartenblatt

0,26

7.12.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 7.8.1., 7.8.2. und 7.10.

 

Die Gebühren in Tarifstellen 7.1. bis 7.7., 7.8.3., 7.9. und 7.11. entsprechen bereits dem Bereitstellungsaufwand.

 

8.

Auszug aus der Landesluftbildsammlung

 

8.1.

Luftbilder

 

8.1.1.

Grundgebühr für analoge Luftbilder

7,67

 

zuzüglich Kosten für reproduktionstechnische Leistungen

 

8.1.2.

Mehrausfertigung (analog)

 

 

zuzüglich Kosten für reproduktionstechnische Leistungen

50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.1.1.

8.1.3.

Ermäßigung für die Abgabe in größerer Anzahl für die Tarifstelle 8.1.1.

nach Tabelle 9

8.1.4.

Luftbilder in digitaler Form (Rasterdaten)

nach Tabelle 5

8.1.5.

Orthophotos in digitaler Form (Rasterdaten)

nach Tabelle 8

8.1.6.

Koordinaten von im Luftbild sichtbaren topographischen Punkten

 

8.1.6.1.

Punktgruppe einschließlich Zusatzinformationen

je Gruppe

20,45

8.1.6.2.

Graphische Übersicht der topographischen Punkte

je Karte

5,11

8.2.

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung

 

8.2.1.

für benutzerseitige analoge Verbreitungen zu Tarifstellen 8.1.1., 8.1.4. oder 8.1.5.

nach Tabelle 11

8.2.2.

für Vervielfältigungen mittels benutzerseitiger Digitalisierung, ohne die

 

 

Daten zu verbreiten

 

 

je Bild

dreifaches der Gebühr nach Tarifstelle 8.1.1. mal Faktor nach Tabelle 14

8.2.3.

für einen digitalen Basisinformationsbestand zu Tarifstellen 8.1.4. oder 8.1.5.*), der in dem benutzereigenen digitalen Produkt integriert wird

nach Tabelle 12

8.2.4.

für einen digitalen Basisinformationsbestand zu Tarifstellen 8.1.4. oder 8.1.5.*), wenn dieser mit einer benutzerseitigen Geoinformationssystem - Software verbreitet wird

 

 

je Verbreitung

80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 8 bzw. nach Tarifstelle 8.1.4.

8.2.5.

für die Nutzung der Orthophotos in digitaler Form zur ausschließlichen Herstellung eines Folgeproduktes.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.1.5.

8.2.6.

für Internetpräsentationen

nach Tabelle 17

8.3.

Bereitstellung für die Abgabe von Auszügen aus dem integrierten Gesamtsystem für eigene, nicht gewerbliche Zwecke von Bundesbehörden sowie für Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt.

20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 8.1.4., 8.1.5. und 8.2.

 

Die Gebühren in Tarifstellen 8.1.1. bis 8.1.3., und 8.1.6. entsprechen bereits dem Bereitstellungsaufwand.

 

 

Fortführung des Liegenschaftskatasters durch Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 und 16 VermGeoG LSA sowie durch Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA

1.

Anträge auf Zerlegung, Grenzfeststellung oder Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, die sich auf mehrere Flurstücke beziehen, gelten kostenrechtlich als ein Antrag, wenn diese Flurstücke räumlich zusammenhängen. Flur- sowie Gemarkungsgrenzen bleiben dabei außer Betracht.

Ein räumlicher Zusammenhang

a)

besteht bei der Grenzfeststellung auf mehreren Flurstücken, wenn die festzustellenden Grenzen aneinander stoßen,

b)

besteht bei der Zerlegung mehrerer Flurstücke, wenn die zu zerlegenden Flurstücke aneinandergrenzen. Unterbrechungen durch Flurstücke, die durch Verschmelzung künftig entfallen, heben den räumlichen Zusammenhang nicht auf.

c)

liegt bei der Zerlegung von langgestreckten Anlagen (siehe Nummer 2) vor; Unterbrechungen von weniger als 200 m heben den räumlichen Zusammenhang nicht auf.

Kein räumlicher Zusammenhang besteht für die die Hauptanlage kreuzenden oder von ihr abzweigenden Anlagen mit einer eigenen Ausbaulänge von mehr als 200 m bezogen auf die Längsachse der Hauptanlage. Gleiches gilt für Nebenanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken) und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Aufforstungsgebiete), sofern die davon betroffenen Flurstücke nicht mit denen der Hauptanlage oder ihrer Nebenanlagen aneinandergrenzen.

Bei Gebäudevermessungen gilt jedes selbstständig nutzbare Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude als ein Antrag. Bei Doppel- und Reihenhäusern begründet jeder Anteil davon einschließlich der zugehörigen Nebengebäude einen eigenen Antrag.

Die Erweiterung eines Antrages ist als neuer Antrag zu werten.

2.

Eine Zerlegung einer langgestreckten Anlage ist eine Zerlegung von mehr als 100 m aus Anlass des Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Bahnkörpern, Gewässern, Deichen, Versorgungsleitungen und dergleichen, einschließlich der damit im funktionalen Zusammenhang stehenden Nebenanlagen wie Fußwege, Radwege, Rastplätze, Parktaschen, Bushaltestellen und straßenbegleitende Grünflächen, Entwässerungsgräben und -anlagen, Brücken, Böschungen, wenn sie mit der Hauptanlage in einem Zuge vermessen werden.

 

9.

Registerführungsgebühr

 

9.1.

Vermessungsunterlagen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 und 16 VermGeoG LSA und Unterlagen für Flurstücksbestimmungen ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Mit der Gebühr nach Tarifstelle 9.1. sind eine Bodenrichtwertauskunft und deren Nutzung zur Ermittlung der Gebühr nach Tarifstelle 10 und die notwendigen Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung (einschließlich Bereitstellung von Daten des SAPOS®) abgegolten. Bei automatisiertem Abruf der Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, ist dieses nur abgegolten, wenn ein Nachweis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass diese Daten für eine Liegenschaftsvermessung verwendet werden.
Des Weiteren ist der Verwaltungsaufwand abgegolten, der im Rahmen der Prüfung zur Übernahme eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse (Legitimations- und Vollständigkeitskontrolle) einschließlich Rückgabe erforderlich ist.
Eine Rückgabe im Rahmen der Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Mängeln, die das LVermGeo nicht zu vertreten hat, sowie eine Nachbesserung ist nach Tarifstelle 9.3. gesondert gebührenpflichtig.
Mit der Gebühr ist ferner abgegolten je eine Ausfertigung

a)

der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und Berechtigten,

b)

der Mitteilung der neuen Bezeichnung der Flurstücke im Liegenschaftskataster an Antragsteller/-innen oder von ihnen benannten Empfänger/-innen (z. B. Notar) einschließlich der dazu gehörenden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster.

Analoge Mehrausfertigungen sind nach Tarifstellen 2.1.2. und 3.1.4. abzurechnen.
Für jede erneute Antragstellung auf Vermessungsunterlagen/Unterlagen zum selben Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Mindestgebühr ein weiteres Mal anzusetzen.
Antragsrücknahmen sind gemäß § 12 Abs. 3 VwKostG abzurechnen.

nach Tabelle 4

9.2.

Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Gebäudeeinmessung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA .
Mit der Gebühr ist je eine Ausfertigung der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und Berechtigten abgegolten.
Eine Rückgabe im Rahmen der Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Mängeln, die das LVermGeo nicht zu vertreten hat, sowie eine Nachbesserung ist nach Tarifstelle 9.3. gesondert gebührenpflichtig.

10 v. H. der Grundgebühr
nach Tabelle 3
Mindestgebühr 50,00

9.3.

Ergänzung und Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse.

9.3.1.

Gebühr für die Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse im Rahmen der Fortführung

je Rückgabe

31,70

9.3.2.

Ergänzung unvollständig eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse, sofern sie nicht zurückgegeben worden sind.

nach Tabelle 5

10.

Vermessungen und Auswertungen
Die Gebührensätze für Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 10.1. bis 10.3. enthalten den notwendigen Arbeitsanteil für den Anschluss an das Amtliche Bezugssystem und gegebenenfalls einschließlich der Arbeiten für die Einrichtung von Aufnahmepunkten.
Mit den Gebühren sind ferner abgegolten:

a)

bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstellen 10.1. und 10.2.

aa)

die häuslichen Vorarbeiten zur Durchführung der Liegenschaftsvermessung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Vorausberechnungen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter) und die Mitteilung des Vermessungs- und Grenztermins an die Beteiligten,

bb)

die Vermessung einschließlich der Grenzermittlung, Grenzfeststellung, Abmarkung, Durchführung des Grenztermins und Erfassung anderer Gegenstände und Sachverhalte, soweit sie im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind,

cc)

die Tätigkeiten der Vermessungstruppführerin oder des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals,

dd)

die häusliche Auswertung der Vermessung und schriftliche Bekanntgabe der im Grenztermin gesetzten Verwaltungsakte. (Bei Tarifstelle 10.1.5.1. nur die Arbeitsschritte der Doppelbuchst. aa und dd einschließlich der Anfertigung der Niederschrift über die Erfassung vorgesehener Flurstücksgrenzen und Aufnahme der Verpflichtungserklärung zur späteren Abmarkung und Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit.);

b)

bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 10.3.

aa)

die Tätigkeiten der Vermessungstruppführerin oder des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals,

bb)

die häusliche Auswertung der Vermessung;

c)

bei Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 10.6.

aa)

die Vorarbeiten zur Durchführung der Flurstücksbestimmung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter),

bb)

die Aufbereitung der Vermessungszahlen und das Anlegen eines Erfassungsrisses,

cc)

die Auswertung.

 

10.1.

Zerlegung

10.1.1.

Zerlegung von Flurstücken soweit nicht unter die Tarifstellen 10.1.2. bis 10.1.5. fallend

nach Tabelle 1

10.1.2.

Für Zerlegungen nach Tarifstelle 10.1.1., bei denen die bestehenden Grenzen des/der Trennstücke(s) bereits vollständig nach dem VermGeoG LSA festgestellt und abgemarkt sind

70 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

10.1.3.

Zerlegung einer langgestreckten Anlage

nach Tabelle 2

10.1.4.

Für Zerlegungen nach Tarifstelle 10.1.3., bei denen die bestehenden Grenzen des/der Trennstücke(s) bereits vollständig nach dem VermGeoG LSA festgestellt und abgemarkt sind

70 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 2

10.1.5.

Sonderung

10.1.5.1.

Bildung der Flurstücke

60 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

10.1.5.2.

Anschließende örtliche Vermessung

50 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

10.2.

Grenzfeststellung

 

10.2.1.

für Flurstücksgrenzen (soweit nicht unter die Tarifstellen 10.2.2. bis 10.2.4. fallend)

nach Tabelle 1

10.2.2.

für Flurstücksgrenzen, die bereits vollständig nach dem VermGeoG LSA festgestellt und abgemarkt sind

70 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

10.2.3.

für Flurstücksgrenzen, die durch ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz festgelegt sind

80 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

10.2.4.

Grenzfeststellung für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

10.2.4.1.

Vermessung und Auswertung der Verfahrensgrenze, mit Grenzfeststellung und Abmarkung

je angefangene 0,1 km Verfahrensgrenze

500,00

10.2.4.2.

Verwaltungsverfahren Grenzfeststellung und Abmarkung für die auf der Verfahrensgrenze liegenden neuen Punkte der Landabfindung

je angefangene 0,1 km Verfahrensgrenze

23,50

10.3.

Gebäudevermessung

 

10.3.1.

auf Antrag

nach Tabelle 3

10.3.2.

von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 VermGeoG LSA

115 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 3

10.4.

Erfassen anderer Gegenstände und Sachverhalte auf besonderen Antrag, soweit sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.

nach Tabelle 5

10.5.

Zuschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 10.1. und 10.6. für die Änderung vorgesehener Flurstücksgrenzen

nach Tabelle 5

10.6.

Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA

35 v. H. der Gebühr
nach Tabelle 1

11.

(aufgehoben)

 

12.

Umlegungen nach §§ 45 bis 79 BauGB

 

 

Liegenschaftsvermessungen, die der Vorbereitung der Umlegung dienen, sind gesondert nach Tarifstelle 10. zu berechnen. Alle mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens anfallenden vermessungs- und katasterrechtlichen Arbeiten, die örtlichen Arbeiten einschließlich der Übertragung der neuen Flurstücke in die Örtlichkeit, die dabei anfallenden Gebühren für Vermessungsgehilfen und die Rechen-, Kartier- und Zeichenarbeiten sowie die reproduktionstechnischen Arbeiten sind mit den Gebühren nach Tarifstellen 12.1. und 12.2.1. abgegolten.

 

12.1.

vermessungsrechtliche Bearbeitung (Zerlegung) bei Erschließungsumlegungen

80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 18

12.2.

bei Erschließungsumlegungen zuzüglich

 

12.2.1.

für die umlegungsbezogene Bearbeitung je m² des Umlegungsgebietes

0,26

 

Zu den umlegungsbezogenen Arbeiten gehören insbesondere:

 

 

a) Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses,

 

 

b) Ermittlung der Verteilungsmasse und der Sollansprüche,

 

 

c) Anfertigung der Zuteilungskarte,

 

 

d) Aufstellung des Umlegungsplanes,

 

 

e) Auszüge aus dem Umlegungsplan an die Beteiligten.

 

12.2.2.

für Verwaltungsarbeiten je m² des Umlegungsgebietes

 

 

Zu den Verwaltungsarbeiten gehören vor allem:

 

 

a) Abwicklung des laufenden Schriftverkehrs,

 

 

b) Fertigung der Reinschriften der Entscheidungen des Umlegungsausschusses,

 

 

c) Vorbereitung für Zustellung, Tagesordnung einschließlich Ladung, Bekanntmachung, Verhandlung mit den Beteiligten und den mitwirkenden Behörden.

 

12.2.2.1.

bei Verfahren mit Umlegungsausschuss

0,13

12.2.2.2.

Verfahren ohne Umlegungsausschuss

0,23

12.2.3.

für Mehraufwand, ein Zuschlag

bis 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 12.1. und 12.2.1.

 

Zuschläge werden erhoben für den Mehraufwand, der zum Beispiel entsteht:

 

 

a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 12.1.), wenn:

 

 

aa) die Vermessungsarbeiten wegen ungünstiger Geländeverhältnisse besonders schwierig sind und viele Zwangspunkte innerhalb des Umlegungsgebietes zu berücksichtigen sind,

 

bb) die durchschnittliche Größe der neuen Flurstücke erheblich kleiner als 600 m² ist.

 

b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstelle 12.2.), wenn:

 

 

aa) der Umlegungsbeschluss, Bebauungsplan oder Umlegungsplan häufig und nicht nur geringfügig geändert werden,

 

bb) zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu bearbeiten sind.

 

c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstelle 12.2.2.), wenn:

 

 

aa) überdurchschnittlich viele Beteiligte in das Umlegungsverfahren einbezogen sind,

 

bb) die Umlegung im Zusammenhang mit einer Sanierungsmaßnahme steht,

 

cc) mehrere Stellen an der Erledigung der einzelnen Arbeitsabschnitte beteiligt und dadurch zusätzliche Abstimmungen zwischen diesen Stellen erforderlich sind.

12.2.4.

für Minderaufwand, ein Abschlag

bis 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 12.1. und 12.2.1.

 

Abschläge sind möglich für den Minderaufwand, zum Beispiel:

 

 

a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 12.1.), wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit anderen umfangreichen vermessungstechnischen Arbeiten (zum Beispiel bei Neuvermessungen, Flurbereinigungen) stehen,

 

 

b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstelle 12.2.), wenn bei Verteilung nach Flächen weitgehend auf die Ermittlung von Werten verzichtet werden kann,

 

 

c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstelle 12.3.), wenn sehr wenige Beteiligte von dem Umlegungsverfahren betroffen sind und sich dadurch die Verwaltungsarbeiten im wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern beschränken können,

 

12.3.

vermessungstechnische Bearbeitung bei Neuordnungsumlegungen

90 v. H. nach Tabelle 18 und 120 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12.2.

12.4.

Bescheinigung der Übernahmefähigkeit

nach Tabelle 5

13.

Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB

 

13.1.

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und aus den Nachweisen der Landesvermessung

Tarifstellen 1. bis 4. und 6.

13.2.

vermessungstechnische Bearbeitung

nach Tabelle 5

13.3.

Bescheinigung der Übernahmefähigkeit

nach Tabelle 5

 

Bodenordnung nach anderen Rechtsvorschriften

 

14.

Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten nach dem Bodensonderungsgesetz

 

14.1.

Benutzung auf Grund Nr. 4.1 der Bodensonderungsvorschrift

nach Tarifstellen 1. bis 4. und 6. bis B.

14.2.

Durchführung der Sonderung

nach Tabelle 5

14.3.

Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Sonderungsplanverordnung

nach Tabelle 5

15.

Verfahren zur Zuordnung von Gebäuden und Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz

 

15.1.

Benutzung des Liegenschaftskatasters

nach Tarifstellen 1. bis 4. und nach Tabelle 5

15.2.

zusätzlich beantragte vermessungstechnische Arbeiten

nach Tabelle 5

16.

Vermessungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

In den Tarifstellen sind alle, nach § 14 des VwKostG LSA benannten Auslagen sowie die Arbeiten für den Anschluss an das amtliche Bezugssystem, einschließlich aller Material-, Reisekosten, Kilometerpauschalen, Feldaufwand enthalten.

 

16.1.

Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG

 

16.1.1.

Abstecken, Einmessen und Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung, inklusive Einmessen zwingend erforderlicher Gebäude- und Topographiepunkte, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und der Niederschrift nach § 129 FlurbG, Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Landabfindung.

je Punkt neu

300,00

16.2.

Andere Verfahren

 

16.2.1.

Erstellung des Grundrisses, Erfassung der Blockstrukturen

 

 

je angefangene Hektar in Auftrag gegebene Fläche

52,00

 

Dazu gehören auch:

a)

der Entwurf und die Einrichtung der Dateneinheiten (DE) in Abstimmung mit dem LVermGeo,

b)

die örtlichen Arbeiten zum Setzen von Marken sowie deren Einmessung für den Anschluss an das Lagebezugssystem (soweit erforderlich), Entwurf von Festpunkt-Übersichten, -Beschreibungen und -Datensammlungen,

c)

die Erfassung der topographischen Elemente im Verfahrensgebiet,

d)

die Festlegung der Bedingungsgrenzen (Block-, Gewannengrenzen) der neuen Feldeinteilung,

e)

der Entwurf der Flur- und Gemarkungseinteilung und

f)

die Vergabe von vorläufigen Punktnummern zu Objektpunkten.

 

16.2.2.

Arbeiten für die neue Einteilung der Landabfindung

 

Abstecken, Einmessen und Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung inklusive Einmessen zwingend erforderlichen Gebäude- und Topographiepunkte, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Niederschrift nach § 129 FlurbG . Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Grenzpunkte der Landabfindung.

je angefangene Hektar in Auftrag gegebene Fläche,
vermessen, abgepflockt oder vermarkt.

100,00

16.2.3.

Arbeiten für die neue Einteilung in der Ortslage

 

Einmessen und Setzen der Marken (soweit vorgegeben) der neuen Landabfindung, erfassen relevanter grenzbestimmender Gebäudeteile soweit erforderlich zur Festlegung von Bedingungsgrenzen, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und der Niederschrift nach § 129 FlurbG .

je Hofraum

380,00

17.

Planunterlagen für Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 des BauGB

 

 

Erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung sind nach den Tarifstellen 2., 3., 4. und 6. in Rechnung zu stellen.

 

17.1.

Herstellung der Planunterlage

nach Tabelle 5

17.2.

Vermessungs- und katasterrechtliche Bescheinigung

nach Tabelle 5

18.

Arbeiten zur Einrichtung und Sicherung von Festpunkten auf besonderen Antrag, sofern die Arbeiten nicht im Zuge einer Liegenschaftsvermessung mit zu erledigen sind.

nach Tabelle 5

 

Erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung sind nach den Tarifstellen 2., 3., 4. und 6. in Rechnung zu stellen.

 

19.

Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit bei Flurstücken, die durch Sonderung entstanden sind.

19.1.

örtliche Arbeiten

nach Tabelle 5

19.2.

Vermessungsunterlagen

10 v. H. der Grundgebühr
nach Tabelle 3
Mindestgebühr 50,00

20.

Unschädlichkeitszeugnisse nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr.

 

 

(Erteilung oder Ablehnung)

 

 

Gebühren zur Benutzung des Liegenschaftskatasters sind zusätzlich zu erheben.

 

20.1.

bis zu zehn Beteiligte

138,05

20.2.

Zuschlag zu Tarifstelle 20.1.

je weitere angefangene zehn Beteiligte

30,68

21.

Besondere Arbeiten im amtlichen Vermessungswesen

 

21.1.

Kalibrierung geodätischer Messinstrumente

 

21.1.1.

Elektrooptische Distanzmesser, Maßstabskorrektion für die Messung und Auswertung der Daten einschließlich einer Bescheinigung

je Instrument

35,00

21.1.2.

Elektrooptische Distanzmesser, Additionskorrektion

 

21.1.2.1.

für die Benutzung der Kalibrierstrecke

je Tag

40,00

21.1.2.2.

für das Auswerten der Daten einschließlich Erstellen einer Bescheinigung

 

 

je Instrument

25,00

21.1.2.3.

für das Auswerten der Daten bei reflektorloser Messung einschließlich

 

 

Erstellen einer Bescheinigung

je Instrument

20,00

21.1.2.4.

für das Erstellen einer Kalibrierstatistik

je Instrument

13,00

21.2.

Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind.

 

21.2.1.

Zeitabhängig

nach Tabelle 5

21.2.2.

Wertabhängig

2,00 bis 2 000,00

21.3.

Sonderdrucke

 

21.3.1.

Vordrucke lt. Vordruckverzeichnis des LVermGeo

pro Blatt

0,05 bis 0,18

21.3.2.

Druckschriften (auch Loseblattsammlungen)

pro Band

2,00 bis 10,00

21.4.

Arbeiten die sich aus der Funktion des LVermGeo als zentraler Geodienstleister entsprechend §§ 19 bis 21 VermGeoG LSA ergeben.

10,00 bis 50 000,00

 

Auszug aus dem Geobasisinformationssystem sowie aus dem integrierten Gesamtsystem in Verbindung mit einem Geodienst

 

 

Besondere Amtshandlungen der Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen der Aufgaben von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt.

 

22.

Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen

 

22.1.

Grundgebühr

10,74

22.2.

zuzüglich

je Seite DIN A 4 der Erst- und der Mehrausfertigung

1,02

23.

Vervielfältigung von Karten und Plänen

 

23.1.

Erstausfertigung

 

23.1.1.

bis Format DIN A 4

6,65

23.1.2.

bis Format DIN A 3

9,20

23.1.3.

bis Format DIN A 2

25,56

23.1.4.

bis Format DIN A 1

29,65

23.2.

Mehrausfertigung

 

 

je Ausfertigung

40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 23.1.

24.

Erteilung einer Vervielfältigungserlaubnis

 

 

für Arbeitsergebnisse

vierfaches der Gebühr nach Tarifstelle 23.1.

25.

Andere Arbeiten

nach Tabelle 5

*) Anmerkung: Dem steht gleich, wenn die Rasterdaten benutzerseitig durch eigene Digitalisierung erzeugt wurden.

Tabelle 1

Zerlegung nach Tarifstellen 10.1.1., 10.1.2. und 10.1.5.1., Grenzfeststellung nach Tarifstellen 10.1.5.2. und 10.2.1. bis 10.2.3. und Flurstücksbestimmung nach Tarifstelle 10.6.

Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1., 10.1.2., 10.1.5.1. und 10.6. setzt sich zusammen aus [Grundgebühr + Grenzpunktgebühr] x Faktor 1 x Faktor 2 + Flurstücksgebühr

Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.5.2. und 10.2.1. bis 10.2.3. setzt sich zusammen aus [Grundgebühr + Grenzpunktgebühr] x Faktor 1 x Faktor 2

Grundgebühr
einschließlich
der ersten 2
Grenzpunkte

Grenzpunkt-
gebühr

Grenzlänge [m]

Faktor 1

Wert

[€/m2 ]

Faktor 2

Flurstücks-
gebühr

bis

 

bis

 

3. bis 20.

0

10

0,6

 

 

 

für die ersten beiden Flur-
stücke
75,00 €

 

Grenzpunkt je

10

25

0,8

 

 

 

1 025 €

96 €

25

50

1,0

0,00

2,50

1,0

 

 

50

100

1,2

2,50

25,00

1,1

 

 

100

250

1,5

25,00

50,00

1,3

 

ab 21.

250

500

1,8

50,00

100,00

1,5

 

Grenzpunkt je

500

1 000

2,0

100,00

200,00

1,7

für jedes
weitere
Flurstück

 

63 €

1 000

2 500

2,2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

neue Grenzpunkte
bei Zerlegungen

je weitere 5 000 m
erhöht sich der

 

je weitere 100 €
erhöht sich der

 

 

 

je

Faktor um

0,1

Faktor um

0,2

10,00 €

 

42 €

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

<b>1.</b>

Grenzpunktgebühr

a)

Bei Zerlegungen nach Tarifstellen 10.1.1., 10.1.2. und 10.1.5.1. wird die Punktgebühr für die Grenzpunkte des Trennstückes oder der Trennstücke, anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Liegenschaftskarte dargestellten Grenzpunkte zuzüglich der neuen Grenzpunkte ermittelt.

b)

Bei Grenzfeststellungen nach Tarifstellen 10.1.5.2. und 10.2.1. bis 10.2.3. werden die antragsgemäß festzustellenden Grenzpunkte gezählt.

<b>2.</b>

Grenzlänge

Die anzusetzende Grenzlänge ist die Summe der Grenzlängen zwischen den Grenzpunkten, die der Ermittlung der Grenzpunktgebühr zu Grunde liegen.

<b>3.</b>

Wert

Der Wert ist der in der Bodenrichtwertkarte für das Vermessungsgebiet ausgewiesene Bodenrichtwert. Sofern kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist, wird der Bodenrichtwert einer vergleichbaren benachbarten Bodenrichtwertzone entnommen. In Gebieten, für die landwirtschaftliche Bodenrichtwerte ausgewiesen sind und ein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird bei der Bildung neuer Flurstücke der Faktor 2 nach Tabelle 1 mit 1,1 angesetzt.

<b>4.</b>

Flurstücksgebühr

Bei der Anzahl der Flurstücke zählt das Reststück oder zählen die Reststücke mit.

Tabelle 2

Zerlegung nach Tarifstellen 10.1.3. und 10.1.4.

Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.3. und 10.1.4. setzt sich zusammen aus der Achslängengebühr x Faktor 1 x Faktor 2

Achslängengebühr

Faktor 1

 

Faktor 2

Gebühr [€]

 

 

 

je 100 m
angefangene
Achslänge

durchschnittliche
Anzahl der Flurstücke
auf 100 m Achslänge

Faktor

Kategorie

Art der langgestreckten Anlage

Faktor

1 025

1

1,0

I

-

Bundesautobahnen

 

 

je weiteres Flurstück je 100 m Achslänge erhöht sich der Faktor

 

 

-

bundesautobahnähnliche Straßen oder

-

Eisenbahnstrecken

-

Bundeswasserstraßen

1,3

 

um

0,2

II

-

Bundes-, Landesstraßen

-

Gewässer I. Ordnung

-

Deiche

1,1

 

 

 

III

-

Sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Leitungstrassen

1,0

Erläuterungen:

<b>1.</b>

Achslänge

Die Achslänge bestimmt sich durch die Entfernung zwischen dem ersten und dem letzten, rechtwinklig auf die Achse bezogenen, Grenzpunkt der in einem Zuge vermessenen Straßen-, Eisenbahn-, Gewässeranlage oder Ähnliche.

<b>2.</b>

Faktor 1

Gezählt werden die Trennstücke sowie die Flurstücke, die nicht zerlegt, aber deren Flurstücksgrenzen im Rahmen der Liegenschaftsvermessung festgestellt werden.

Bei Vermessung an beiden Seiten der langgestreckten Anlage werden sämtliche beiderseits liegenden, neu gebildeten Flurstücke wie vorstehend gezählt.

Das Reststück wird nicht mitgezählt oder die Reststücke werden nicht mitgezählt.

Tabelle 3

Gebäudevermessungen

Die Gebühr nach Tarifstelle 10.3. setzt sich zusammen aus
Grundgebühr x Faktor 1

Grundgebühr

 

Herstellungskosten
bis einschließlich

Gebühr

50 000

 

269

250 000

 

538

500 000

 

807

1 000 000

 

1 345

über 1 000 000

 

1,345 x √Herstellungskosten (€)

 

Faktor 1

 

Beschreibung

Faktor

A

Anbauten an bereits vermessenen und nach KOVerm LSA oder VermKostVO abgerechneten Gebäuden, wenn ihre Grundfläche nicht größer als ein Drittel der Grundfläche des vorhandenen Gebäudes ist.

0,5
mindestens 160 €

B

Bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften, die im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden.
Zur Gebührenberechnung ist der Herstellungswert für jeden, wirtschaftlich selbständig nutzbaren Reihenhausanteil oder jede Doppelhaushälfte separat anzusetzen.

0,7

C

Gebäudevermessung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Tarifstellen 10.1.1. bis 10.1.4., 10.1.5.2., 10.2.1. und 10.2.2. derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers.

0,7

D

Sonst

1,0

Erläuterungen:

1.

Als Herstellungskosten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage, ohne Außenanlagen und Einrichtungen, zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Sämtliche dafür aufzuwendenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer sind zu erfassen. Erbrachte Eigenleistungen dürfen hierbei nicht in Abzug gebracht werden.

Gebäude und Gebäudeteile eines Antrages sind zu einem Herstellungswert zusammenzufassen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden können.

2.

Eine kumulative Verwendung des Faktors 1 (A-C) ist nicht zulässig!

Tabelle 4

Registerführungsgebühr

Antragsart

Gebühr für Vermessungsunterlagen/Unterlagen und
Fortführung des Liegenschaftskatasters

1

2

Zerlegung
(Tarifstelle 10.1.1., 10.1.2.)

je Antrag

27,50 v. H.

der Gebühr nach Tabelle 1
Mindestgebühr 200 €

Zerlegung langgestr. Anlage
(Tarifstelle 10.1.3., 10.1.4.)

je Antrag

27,25 v. H.

der Gebühr nach Tabelle 2 Mindestgebühr 200 €

Sonderung

 

 

 

Bildung der Flurstücke (Tarifstelle 10.1.5.1.)

je Antrag

13,75 v. H.

 

der Gebühr nach Tabelle 1
Mindestgebühr 200 €

Nachträgliche örtliche Vermessung (Tarifstelle 10.1.5.2.)

je Antrag

13,75 v. H.

der Gebühr nach Tabelle 1
Mindestgebühr 100 €

Grenzfeststellung (Tarifstelle 10.2.)

je Antrag

23,75 v. H.

der Gebühr nach Tabelle 1
Mindestgebühr 100 €

Gebäudevermessung (Tarifstelle 10.3.)

je Antrag

31,25 v. H.

der Grundgebühr nach Tabelle 3
Mindestgebühr 100 €

Gebäudevermessung (Tarifstelle 10.3.) in Verbindung mit einer anderen Liegenschaftsvermessung

je Antrag

15,50 v. H.

der Grundgebühr nach Tabelle 3
Mindestgebühr 50 €

Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA

 

 

 

(Tarifstelle 10.6.)

je Antrag

13,75 v. H.

der Gebühr nach Tabelle 1
Mindestgebühr 200 €

Tabelle 5

Zeitgebühren

Besoldungsbereich

€/Stunde

Beamter oder Beamtin in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder vergleichbarer Mitarbeiter oder vergleichbare Mitarbeiterin

75,00

Beamter oder Beamtin in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich oder vergleichbarer Mitarbeiter oder vergleichbare Mitarbeiterin

57,50

Beamter oder Beamtin in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder vergleichbarer Mitarbeiter oder vergleichbare Mitarbeiterin

44,00

Beamter oder Beamtin in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 6 oder vergleichbarer Mitarbeiter oder vergleichbare Mitarbeiterin

34,00

Tabelle 6

Digitales Landschaftsmodell (ATKIS® -Basis-DLM und ATKIS® -DLM 50)

1.

Erstabgabe

Gebühr = Grundgebühr A x Inhaltsfaktor B x Mehrplatzfaktor C

A
Grundgebühr

Datenumfang

Basis-DLM
€ je km²

DLM 50
€ je km²

für den ersten
bis 5 000. km²

7,50

1,25

für den 5 001. und
jeden weiteren km²

2,50

0,625

Bei Abgabe von Daten für eine Fläche von weniger als 50 km² erhöht sich die Grundgebühr um einen vom Aufwand abhängigen Zuschlag.

B
Inhaltsfaktor

Für Teil- oder Gesamtauszüge aus dem Basis - DLM - oder dem DLM 50 - Grunddatenbestand sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Objektbereich

Faktor

Vollständig

1,00

Siedlung

0,25

Verkehr

0,40

Vegetation

0,20

Gewässer

0,10

Gebiete

0,05

Teilmengen einzelner Objektbereiche können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des Objektbereichs in Rechnung gestellt werden.

C
Mehrplatzfaktor

nach Tabelle 14

2.

Aktualisierung bereits erworbener Datenbestände (Updates)

Die Update-Gebühren betragen für jeden Monat, der seit dem Erstbezug oder dem letzten Update vergangen ist, 1 v. H. der Grundgebühr.

Tabelle 7

Digitales Geländemodell (ATKIS® -DGM)

Erstabgabe und je Aktualisierung bereits erworbener Datenbestände (Updates)
Gebühr = Grundgebühr A x Mehrplatzfakor B

A
Grundgebühr

Gitterweite:

DGM 5

DGM 25

DGM 25

DGM 50

DGM 250

DGM 1000

≤ 20 m

25 m

50 m

100 m

200 m

ca. 1 km

 

 

 

 

 

 

Landschaftsfläche

GE für 1 km² in €

GE für 1 km² in €

GE für 1 km² in €

GE für 1 km² in €

GE für 1 km² in €

GE für 1 km² in €

für den ersten
bis 5 000. km²

30,00

4,00

3,00

1,50

0,05

0,0035

für den 5 001. km² und jeden weiteren km²

15,00

2,00

1,50

0,75

0,025

0,00175

Bei Abgabe von Daten für eine Fläche von weniger als 50 km² erhöht sich die Grundgebühr um einen vom Aufwand abhängigen Zuschlag.

Werden die DGM-Daten als Höhenlinien (1m-Schrittweite) im Format DXF abgegeben, kommen 20 v. H. der Gesamtgebühr des Basis-DLM in Anwendung. Weichen die DGM-Daten von den Qualitätsstufen ab, können Zuschläge erhoben oder Abschläge gewährt werden.

B
Mehrplatzfaktor
nach Tabelle 14

Tabelle 8

Orthophotos in digitaler Form (Rasterdaten)
Gebühr = Grundgebühr A x Mehrplatzfaktor B €

A
Grundgebühr

Fläche [km²]

Pixelgröße in der Natur
ca. 40 cm

€ je km²

für den ersten bis 5 000. km²

7,50

für 5 001. und jeden weiteren km²

3,75

Bei Abgabe von Daten in einer anderen Auflösung können Zuschläge erhoben oder Ermäßigungen auf die Grundgebühr gewährt werden.

Beim permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten, bezogen auf die Landschaftsfläche des Erstbezugs, wird für die aktualisierten Daten jeweils die Grundgebühr um 50 v. H. ermäßigt.

Bei Abgabe von Daten für eine Fläche von weniger als 50 km² erhöht sich die Grundgebühr um einen vom Aufwand abhängigen Zuschlag.

B
Mehrplatzfaktor
nach Tabelle 14

Tabelle 9

Ermäßigung für die Abgabe der Topographischen Landeskartenwerke und analoger Luftbilder in größerer Anzahl zur Endnutzung

Anzahl der Kartenblätter/
CD-ROM Top 50
LSA/Luftbilder*

Faktor für die Bezugstarifstellen

ab 200

0,7

Tabelle 10

Rasterdaten der Topographischen Landeskartenwerke
Gebühr = Grundgebühr A x Inhaltsfaktor B x Mehrplatzfaktor C

Für die Bereitstellung anderer Datenformate als des Standarddatenformates TIFF4 wird eine Bearbeitungsgebühr von 1 € pro Datei erhoben

A
Grundgebühr

 

€/km² bei Auflösung von 200 L/cm

Landschaftsfläche

TK 10

TK 25

TK 50

TK 100

TÜK 200 250

für den ersten bis 5000. km²

3,00

0,75

0,25

0,075

0,025

für 5001. und jeden weiteren km²

1,50

0,375

0,125

0,0375

0,0125

Werden TK-Rasterdaten nicht foliengetrennt, sondern in kombinierter (schwarz-weißer) Form abgegeben, so verringert sich die Grundgebühr A auf 75 v. H.

Bei Abgabe von Daten für eine Fläche von weniger als 50 km² erhöht sich die Grundgebühr um einen vom Aufwand abhängigen Zuschlag.

Bei Abgabe von Daten in einer anderen Auflösung als 200 L/cm können Zuschläge erhoben bzw. Ermäßigung auf die Grundgebühr gewährt werden.

B
Inhaltsfaktor

Für die Objektbereiche der Rasterdaten werden
folgende Faktoren berücksichtigt:

Objektbereich

Faktor

vollständig

1,00

Siedlung

0,25

Verkehr

0,40

Vegetation

0,20

Gewässer

0,10

Gebiete

0,05

Höhenlinien

0,20

Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der Objektebene berücksichtigt werden.

C
Mehrplatzfaktor
nach Tabelle 14

Tabelle 11

Erteilen einer Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung
für die nutzerseitige analoge Verbreitung

Die Verwendungsgebühr V berechnet sich nach:

Abbildung

Darin bedeuten:

A... Auflage

F... Fläche des Produktes in dm²

K... verwendete Elemente

Genutzte Objektebene

Faktor K

Vollständiger Inhalt

1,00

Verkehr

0,40

Siedlung

0,25

Vegetation

0,20

Gewässer

0,10

Gebiete

0,05

Höhenlinien

0,20

Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der Objektebene berücksichtigt werden.

Bei Anträgen mit geringen Kosten ist ggf. ein Zuschlag entsprechend dem Aufwand zu erheben.

Für das Recht, „Reproscans" zu erstellen, die ausschließlich der Herstellung analoger Vervielfältigungen mit dem Ziel der Weitergabe in analoger Form dienen, wird kein Entgelt erhoben.

Tabelle 12

Erteilen einer Erlaubnis
zur Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsbeständen,
die in einem nutzereigenen digitalen Produkt integriert sind

bei einer Anzahl der verbreiteten Produkte von

v. H. der Gebühr der
Bezugstarifstelle

1 bis

9 Produkte

je verbreiteter Einzelausfertigung

2,0

10 bis

49 Produkte

je verbreiteter Einzelausfertigung

1,0

50 bis

199 Produkte

je verbreiteter Einzelausfertigung

0,5

200 bis

499 Produkte

je verbreiteter Einzelausfertigung

0,25

über

500 Produkte

je verbreiteter Einzelausfertigung

0,1

 

 

 

Mindestgebühr
50 €

Tabelle 13

Bereitstellung des Bezugssystems mit satellitengestütztem Verfahren (SAPOS)

Nummer

Gegenstand

Gebühr in €

1

Bereitstellung von SAPOS-Daten

 

1.1

Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS)

 

1.1.1

Nutzung von EPS-Daten über UKW oder LW

Mit Gerätekauf abgegolten

1.1.2

Nutzung von EPS-Daten über 2 Meter-Funk oder GSM mit einer Taktrate von 1 Hertz, pro Jahr

 

1.1.2.1

Je Freischaltung in Sachsen-Anhalt

150,00

1.1.2.2

Je bundesweiter Freischaltung (nur RTCM-AdV-Format) bei Abrechnung über die Zentrale Stelle SAPOS

700,00

1.2

Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS)

 

1.2.1

Nutzung von HEPS, Taktrate 1 Hertz, je angefangene Minute und je Einwahl

0,10

1.2.2

Pauschales Entgelt für Freischaltung in Sachsen-Anhalt, je registrierter Telefonnummer und Monat

500,00

1.2.3

Zuschlag zu 1.2 je bundesweiter Freischaltung

250,00

1.3

Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS)

 

1.3.1

Nutzung von GPPS, Taktrate ≤ 1 Hertz, je Referenzstation

 

1.3.1.1

für die ersten 5 Minuten einer Abgabe

1,00

1.3.1.2

je weitere angefangene Minuten einer Abgabe

0,20

1.3.1.3

Alternativ zu 1.3.1.1 und 1.3.1.2, je Referenzstation und Monat

1000,00

1.3.2

Nutzung von GPPS, Taktrate > 1 Hertz, je Referenzstation

 

1.3.2.1

für die ersten 5 Minuten einer Abgabe

4,00

1.3.2.2

je weitere angefangene Minuten einer Abgabe

0,80

1.4

Zusätzliche Aufwendungen

nach Tabelle 5

2

Bereitstellung von SAPOS-Daten für Echtzeitanwendungen an Nutzer zu deren eigener Anwendung und Weiterverarbeitung sowie zur Vermarktung durch deren Dienste

 

2.1

Bereitstellung von bundesweit weniger als 100 Referenzstationen im RTCM-Format, Taktrate 1 Hertz, je benutzter Referenzstation und Monat

1000,00

2.2

Bereitstellung von bundesweit 100 und mehr Referenzstationen im RTCM-Format, Taktrate 1 Hertz, je benutzter Referenzstation und Monat

 

2.2.1

Nutzung von SAPOS-Daten für Eigen- und Drittnutzung,

 

 

je angefangene Minute

0,07

2.2.2

Mindestgebühr zu Nummer 2.2 je bereitgestellter Referenzstation

300,00

2.2.3

Höchstgebühr zu Nummer 2.2 je bereitgestellter Referenzstation

700,00

2.3

Abschläge zu Nummer 2.1 und 2.2 bei eingeschränkter Verfügbarkeit je Monat und Referenzstation

 

2.3.1

Verfügbarkeit weniger als 98,6 v. H. bis 90,0 v. H.

25 v. H. der Gebühr

2.3.2

Verfügbarkeit weniger als 90,0 v. H. bis 75,0 v. H.

50 v. H. der Gebühr

2.3.3

Verfügbarkeit weniger als 75,0 v. H. bis 50,0 v. H.

75 v. H. der Gebühr

2.3.4

Verfügbarkeit weniger als 50,0 v. H.

100 v. H. der Gebühr

Tabelle 14

Mehrplatznutzung von Daten

Berücksichtigung der Mehrplatznutzung bei der Abgabe von Datenbeständen, verbunden mit dem Recht, die Daten gemäß 6.2. zu nutzen.

Anzahl der DV-
Arbeitsplätze

Faktor für die Bezugs-
tarifstellen/-tabellen

2 - 5

1,5

6 - 20

2,0

21 - 50

2,5

51 - 100

3,0

101 - 150

3,5

151 - 200

4,0

Mit Nutzern, die Daten an mehr als 200 DV-Arbeitsplätzen nutzen wollen, können Sondervereinbarungen getroffen werden.

Tabelle 15

CD-ROM TOP50 LSA

A
Grundgebühr

Bei Abgabe einer CD, verbunden mit dem Recht, diese im gesetzlich erlaubten Umfang an einem DV-Arbeitsplatz zu nutzen 40 €.

B
Mehrplatznutzung

Berücksichtigung der Mehrplatznutzung bei der Abgabe einer CD-ROM TOP50 LSA, verbunden mit dem Recht, diese im gesetzlich erlaubten Umfang an weiteren DV-Arbeitsplätzen zu nutzen, zuzüglich Grundgebühr.

Anzahl der DV-
Arbeitsplätze

Mehrplatzgebühr je DV-
Arbeitsplatz in v. H.
der Grundgebühr A

2. bis 5.

50

6. bis 10.

40

11. bis 20.

30

21. bis 50.

20

51. bis 100.

10

101. bis 150.

5

für 151. und jeden weiteren

3

Tabelle 16

Quasigeoid

A
Grundgebühr

für die Nutzung im internen Bereich des Antragstellers 50 €.

B
Mehrplatzgebühr

Mehrplatzgebühr = Grundgebühr x Faktor nach Tabelle 14.

C
Verwertungsgebühr

Verwertungsgebühr = Grundgebühr x Faktor nach Tabelle B

Anzahl der Lizenzen

Faktor

 

1

 

 

1,0

2

bis

3

 

2,0

4

bis

5

 

2,7

6

bis

10

 

4,7

11

bis

15

 

6,5

16

bis

20

 

8,0

21

bis

30

 

11,0

31

bis

40

 

13,3

41

bis

50

 

15,0

51

bis

75

 

20,0

76

bis

100

 

23,3

101

bis

150

 

30,0

151

bis

200

 

33,3

201

bis

300

 

40,0

Tabelle 17

Internetpräsentation

Die Nutzung von Auszügen aus dem Nachweis der Topographischen Landesaufnahme, von Topographischen Landeskartenwerken oder Auszügen aus der Landesluftbildsammlung zum Zwecke von Internetpräsentationen setzt voraus, dass diese vom Nutzer mit thematischen Informationen verknüpft werden und der Urheber vermerkt wird.

1.

Kostenfreie Genehmigung

Kostenfreie Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen:

a)

der Zugang zur Website ist unentgeltlich möglich,

b)

die Daten je Website überschreiten einen Umfang von 1024 x 768 Pixel nicht und

c)

die Präsentation ist mit einem Link auf den Urheber versehen.

2.

Kostenpflichtige Genehmigung

Bei jeder Einstellung von Auszügen, bei der die Voraussetzungen nach Tabelle 17 Nr. 1. nicht erfüllt sind, oder die zum Download vorgesehen sind, ist eine Verwertungsgebühr in Höhe von 10 v. H. der Grundgebühr, aber mindestens 25 € zu entrichten.

In Abhängigkeit von Datenumfang, Datenqualität, von Nutzungsdauer und davon, ob der Zugang auf die Website entgeltlich ist oder nicht, kann die Verwertungsgebühr erhöht oder gesenkt werden.

Tabelle 18

Umlegungen nach §§ 45 bis 79 BauGB

Die Gebühr nach Tarifstelle 12.1. und 12.3. setzt sich zusammen aus
Grundgebühr x Faktor 1 x Faktor 2

1.

Der Wert ist der in der Bodenrichtwertkarte für das Vermessungsgebiet ausgewiesene Bodenrichtwert. Sofern kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist, wird der Bodenrichtwert einer vergleichbaren benachbarten Bodenrichtwertzone entnommen. In Gebieten, für die landwirtschaftliche Bodenrichtwerte ausgewiesen sind und ein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird bei der Bildung neuer Flurstücke ein Bodenwert von > 2,50 bis 25 € angesetzt.

2.

Bei zwei oder mehr neu zu bildenden Flurstücken ist als Gebühr mindestens die Gebühr anzusetzen, die sich für die Zerlegung des flächenmäßig größten neu zu bildenden Flurstücks ergeben würde.

Grundgebühr

Wert in € pro m2

bis 2,50

> 2,50 bis 25

> 25 bis 50

> 50 bis 150

> 150

Gebühr in €

2 050

3 410

3 700

4 000

4 800

_________

Anmerkung

Die Tätigkeiten der Vermessungstruppführerin oder des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals sind mit der Grundgebühr abgegolten.

Faktor 1

Nach Anzahl der neu gebildeten Flurstücke.
Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Hierzu gehört nicht ein aus fachlicher Erfordernis mit zu vermessender Teil eines zu zerlegenden Flurstücks (Reststück).

Anzahl der neu gebildeten Flurstücke

Faktor

1

 

0,7

2 und 3

 

1,0

4 bis 6

 

1,5

7 bis 12

 

3,0

über 12 bis 25

 

4,5

Je weitere angefangene 25 Flurstücke ist der Faktor um 2,0 zu erhöhen.

Faktor 2

Nach Größe der neu gebildeten Flurstücke.

Auszugehen ist von der durchschnittlichen Größe der neu gebildeten Flurstücke; Reststücke bleiben ausgenommen.

Fläche in m2

Faktor

bis

50

 

 

 

0,3

bis

100

 

 

 

0,5

von

101

bis

500

 

0,7

von

501

bis

900

 

1,0

von

901

bis

2 000

 

1,5

von

2 001

bis

5 000

 

2,0

von

5 001

bis

10 000

 

2,5

von

10 001

bis

25 000

 

4,0

von

25 001

bis

50 000

 

6,0

Je weitere angefangene 50 000 m2 ist der Faktor um 1,0 zu erhöhen.

*

Die Anzahl der bezogenen Kartenblätter, CD-ROM Top 50 LSA bzw. Luftbilder muss aus einer Bestellung und Lieferung bestehen. Die Ausgabearten der Kartenblätter können verschieden sein. Die Luftbilder müssen verschieden sein.