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219.4 Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) Vom 24. Juni 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 569
Änderungen
- 1.
§§ 8-10 und § 11 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)
Auf Grund des
§ 5 Abs. 3 Satz 2
, des
§ 11 Abs. 4 Satz 2
, des
§ 12 Abs. 5
, des
§ 18 Abs. 2
und des
§ 20 Nr. 1
des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA)
vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) wird verordnet:
§ 1
Schutz der Vermessungsmarken
(1) Eine Schutzfläche wird beansprucht für Vermessungsmarken,
die mit dem Boden verbunden sind und die
- 1.
einen Lagefestpunkt des Deutschen Hauptdreiecksnetzes und
seiner ersten drei Verdichtungsstufen,
- 2.
einen Höhenfestpunkt des Deutschen Haupthöhennetzes und seiner
ersten beiden Verdichtungsstufen,
- 3.
einen Schwerefestpunkt des Deutschen Hauptschwerenetzes
kennzeichnen. Hierbei gelten die jeweiligen Netze 1. Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als Bestandteil des betreffenden Deutschen Hauptnetzes. Für Aufnahmepunkte wird
keine Schutzfläche eingerichtet.
(2) Die Schutzfläche liegt kreisförmig um die Vermessungsmarke.
Ihr Halbmesser beträgt
- 1.
bei Vermessungsmarken des Deutschen Haupthöhennetzes,
sofern sie Unterirdische Festlegungen oder Rohrfestpunkte sind, 30 m,
- 2.
bei allen übrigen Vermessungsmarken von Festpunkten 2 m.
(3) Das Zentrum der Schutzfläche ist örtlich sichtbar
zu kennzeichnen.
§ 2
Inhalt des Liegenschaftskatasters
(1) Der obligatorische Inhalt des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsdaten)
besteht aus den geometrischen Daten, den bezeichnenden Daten, den beschreibenden
Daten, den Eigentumsangaben und den Grundbuchangaben.
(2) Angaben zu der Geometrie der einzelnen Liegenschaften
(geometrische Daten) betreffen die Flurstücksgrenzen, die Grenzmarken und die
Gebäudegrundrisse.
(3) Bezeichnende Daten sind Gemarkungsname, Flur- und Flurstücksnummer.
(4) Angaben zu den tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften
und zu ihren rechtlichen Merkmalen (beschreibende Daten) umfassen die Lagebezeichnung,
den Flächeninhalt der Flurstücke, die Nutzung, Bodenschätzungsergebnisse
und weitere Klassifizierungen, öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Zugehörigkeit
zu Gebietskörperschaften sowie Vermerke nach § 4 Abs. 1
oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften.
(5) Zu den Eigentumsangaben gehören die Namen der Grundstückseigentümer
und Erbbauberechtigten mit ergänzenden Angaben. Weiterhin sind nachzuweisen
die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen grundstücksgleichen Nutzungsrechte
an staatlichen oder genossenschaftlichen Liegenschaften mit ergänzenden Angaben.
Ergänzende Angaben sind grundsätzlich nachzuweisen und betreffen in der
Regel Geburtsdaten, Anschrift, Eigentums- und Nutzungsanteile, die Art von grundstücksgleichen
Rechten sowie Mitbenutzungsrechte.
(6) Grundbuchangaben sind Grundbuchkennzeichen, die laufende
Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis und die Buchungsart.
(7) Werden zu den Liegenschaftsdaten andere Angaben geführt,
um die Verwaltung der Daten zu erleichtern, so dienen sie dem internen Gebrauch.
Hierzu gehören sonstige geometrische Angaben und bezeichnende Daten, deklaratorische
Hinweise, reale Sachverhalte oder verwaltungsinterne Angaben.
§ 3
Offenlegung
(1) Veränderungen im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte
sind in den Diensträumen der Vermessungs- und Katasterbehörde oder der
Gemeinde offenzulegen, in deren Gebiet die betroffenen Liegenschaften liegen.
(2) Die Vermessungs- und Katasterbehörde hat Ort und
Zeit der Offenlegung mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist in der
Gemeinde, in der die betroffenen Liegenschaften liegen, ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Nicht ortsansässigen Eigentümern betroffener
Liegenschaften, deren Anschriften bekannt sind, soll die bevorstehende Offenlegung
besonders mitgeteilt werden.
§ 4
Feststellen von Grenzen
(1) Kann im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf
einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei
entschieden werden, so unterbleibt die Grenzfeststellung; die im Liegenschaftskataster
nachgewiesene Grenze ist mit einem besonderen Vermerk zu versehen.
(2) Entspricht der Nachweis einer Flurstücksgrenze im
Liegenschaftskataster nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist eine willkürliche
Grenzänderung auszuschließen, so gilt der im Liegenschaftskataster nachgewiesene
Grenzverlauf als fehlerhaft. In diesem Fall ist der örtliche Grenzverlauf als
Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, daß das Grundbuchamt
das Bestandsverzeichnis berichtigt.
§ 5
Abmarkung
Flurstücksgrenzen sind grundsätzlich in ihren Brechungspunkten
abzumarken. Bogenförmige Grenzen sind so oft abzumarken, daß sie ausreichend
erkennbar sind.
§ 6
Niederschrift über den Grenztermin
(1) Die Niederschrift über den Grenztermin muß
mindestens enthalten:
- 1.
den Ort und Tag des Grenztermins,
- 2.
den Namen des Verhandlungsleiters als Beurkundenden,
- 3.
die Namen der anwesenden Beteiligten und etwaiger Bevollmächtigter
mit Angaben zum Nachweis ihrer Identität,
- 4.
Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen
Inhalt ihrer Erklärungen,
- 5.
den Befund und die Ergebnisse der Grenzermittlung, Angaben zur Festlegung
neuer Grenzen und zur Abmarkung,
- 6.
einen Hinweis auf die Bedeutung der Vermessungs- und der Grenzmarken (
§ 5
VermKatG LSA),
- 7.
die Bemerkung, daß die Niederschrift den anwesenden Beteiligten vorgelesen
worden ist,
- 8.
die Unterschrift des Beurkundenden mit seiner Amtsbezeichnung und dem Dienstsiegel.
(2) Werden Grenzfeststellung und Abmarkung im Grenztermin
vorgenommen, muß die Niederschrift zusätzlich enthalten:
- 1.
den Inhalt der bekanntgegebenen Entscheidungen zur Grenzfeststellung
und zur Abmarkung,
- 2.
die Erklärung und Unterschrift des Beteiligten, der auf einen Rechtsbehelf
verzichtet.
(3) Erklärungen in einem Schriftstück, auf das die
Niederschrift verweist und das ihr beigefügt ist, gelten als in der Niederschrift
selbst enthalten.
§ 7
Grenzfeststellung und Abmarkung
in öffentlich-rechtlichen
Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren
In einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren
kann der Grenztermin (
§ 17
VermKatG LSA) entfallen, wenn die Beteiligten des Grenzfeststellungs- und
des Abmarkungsverfahrens in das Bodenordnungs- oder das Enteignungsverfahren einbezogen
sind und die Grenzfeststellung (
§ 16 Abs. 1
VermKatG LSA) und die Abmarkung (
§ 16 Abs. 2 und 3
VermKatG LSA) mit der Entscheidung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben
werden.
§§ 8 bis 10
(aufgehoben)
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juni 1992.
Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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