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100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
Änderungen
- 1.
Artikel 41, 43, 45, 49, 62, 63, 81 und 98 geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat als verfassungsgebende
Landesversammlung mit der Mehrheit des § 1 des Gesetzes über das Verfahren
zur Verabschiedung und Verkündung der Landesverfassung vom 25. Juni 1992 (GVBl.
LSA S. 564) die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit ausgefertigt wird:
| Inhaltsverzeichnis |
| Präambel |
| 1.
Hauptteil: Grundlagen der Staatsgewalt
|
| Artikel 1
|
Land Sachsen-Anhalt |
| Artikel 2
|
Grundlagen |
| 2.
Hauptteil: Bürger und Staat
|
| Artikel 3
|
Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele |
| Erster
Abschnitt: Grundrechte
|
| Artikel 4
|
Menschenwürde |
| Artikel 5
|
Handlungsfreiheit, Freiheit der Person |
| Artikel 6
|
Datenschutz, Umweltdaten |
| Artikel 7
|
Gleichheit vor dem Gesetz |
| Artikel 8
|
Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten |
| Artikel 9
|
Glaubens-, Gewissens- und Bekanntnisfreiheit |
| Artikel 10
|
Meinungsfreiheit |
| Artikel 11
|
Eltern und Kinder |
| Artikel 12
|
Versammlungsfreiheit |
| Artikel 13
|
Vereinigungsfreiheit |
| Artikel 14
|
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis |
| Artikel 15
|
Freizügigkeit |
| Artikel 16
|
Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit |
| Artikel 17
|
Unverletzlichkeit der Wohnung |
| Artikel 18
|
Eigentum, Erbrecht, Enteignung |
| Artikel 19
|
Petitionsrecht |
| Artikel 20
|
Einschränkung von Grundrechten |
| Artikel 21
|
Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht |
| Artikel 22
|
Strafgerichtsbarkeit |
| Artikel 23
|
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung |
| Zweiter
Abschnitt: Einrichtungsgarantien
|
| Artikel 24
|
Schutz von Ehe, Familie und Kindern |
| Artikel 25
|
Bildung und Schule |
| Artikel 26
|
Schulwesen |
| Artikel 27
|
Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht |
| Artikel 28
|
Schulen in freier Trägerschaft |
| Artikel 29
|
Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule |
| Artikel 30
|
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung |
| Artikel 31
|
Hochschulen |
| Artikel 32
|
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften |
| Artikel 33
|
Freie Wohlfahrtspflege |
| Dritter
Abschnitt: Staatsziele
|
| Artikel 34
|
Gleichstellung von Frauen und Männern |
| Artikel 35
|
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen |
| Artikel 36
|
Kunst, Kultur und Sport |
| Artikel 37
|
Kulturelle und ethnische Minderheiten |
| Artikel 38
|
Ältere Menschen, Menschen mit Behinderung |
| Artikel 39
|
Arbeit |
| Artikel 40
|
Wohnung |
| 3.
Hauptteil: Staatsorganisation
|
| Erster
Abschnitt: Landtag
|
| Artikel 41
|
Aufgaben, Stellung der Mitglieder des Landtages |
| Artikel 42
|
Wahl und Wahlgrundsätze |
| Artikel 43
|
Wahlperiode |
| Artikel 44
|
Wahlprüfung, Verlust des Mandats |
| Artikel 45
|
Einberufung |
| Artikel 46
|
Geschäftsordnung, Ausschüsse |
| Artikel 47
|
Fraktionen |
| Artikel 48
|
Opposition |
| Artikel 49
|
Präsident |
| Artikel 50
|
Öffentlichkeit der Verhandlungen |
| Artikel 51
|
Abstimmungen |
| Artikel 52
|
Teilnahme der Landesregierung |
| Artikel 53
|
Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die
Landesregierung |
| Artikel 54
|
Untersuchungsausschüsse |
| Artikel 55
|
Enquete-Kommissionen |
| Artikel 56
|
Erwerb und Sicherung des Mandats |
| Artikel 57
|
Indemnität |
| Artikel 58
|
Immunität |
| Artikel 59
|
Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung und Beschlagnahme |
| Artikel 60
|
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode |
| Artikel 61
|
Behandlung von Bitten und Beschwerden |
| Artikel 62
|
Informationspflicht der Landesregierung |
| Artikel 63
|
Datenschutzbeauftragter |
| Zweiter
Abschnitt: Landesregierung
|
| Artikel 64
|
Aufgabe, Zusammensetzung |
| Artikel 65
|
Bildung der Landesregierung |
| Artikel 66
|
Amtseid |
| Artikel 67
|
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder |
| Artikel 68
|
Ministerpräsident und Landesregierung |
| Artikel 69
|
Vertretung des Landes, Staatsverträge |
| Artikel 70
|
Ernennung der Beamten und Richter |
| Artikel 71
|
Beendigung der Amtszeit |
| Artikel 72
|
Konstruktives Mißtrauensvotum |
| Artikel 73
|
Vertrauensantrag |
| Dritter
Abschnitt: Landesverfassungsgericht
|
| Artikel 74
|
Zusammensetzung |
| Artikel 75
|
Zuständigkeiten |
| Artikel 76
|
Landesverfassungsgerichtsgesetz |
| Vierter
Abschnitt: Gesetzgebung
|
| Artikel 77
|
Beschluß der Gesetze |
| Artikel 78
|
Verfassungsänderungen |
| Artikel 79
|
Rechtsverordnungen |
| Artikel 80
|
Volksinitiative |
| Artikel 81
|
Volksbegehren, Volksentscheid |
| Artikel 82
|
Ausfertigung und Verkündung |
| Fünfter
Abschnitt: Rechtspflege
|
| Artikel 83
|
Richter und Rechtsprechung |
| Artikel 84
|
Richteranklage |
| Artikel 85
|
Gnadenrecht, Amnestie |
| Sechster
Abschnitt: Verwaltung
|
| Artikel 86
|
Öffentliche Verwaltung |
| Artikel 87
|
Kommunale Selbstverwaltung |
| Artikel 88
|
Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit |
| Artikel 89
|
Vertretung in den Kommunen |
| Artikel 90
|
Gebietsänderungen |
| Artikel 91
|
Öffentlicher Dienst |
| Siebenter
Abschnitt: Finanzwesen
|
| Artikel 92
|
Landesvermögen |
| Artikel 93
|
Haushaltsplan |
| Artikel 94
|
Haushaltsvorgriff |
| Artikel 95
|
Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
| Artikel 96
|
Deckungspflicht |
| Artikel 97
|
Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung |
| Artikel 98
|
Landesrechnungshof |
| Artikel 99
|
Kredite |
| 4.
Hauptteil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
|
| Artikel 100
|
Sprachliche Gleichstellung |
| Artikel 101
|
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften |
Präambel
In freier
Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht
in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewußtsein der Verantwortung vor
den Menschen mit dem Willen,
die Freiheit und Würde
des Menschen zu sichern,
die Grundlagen für
ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,
die wirtschaftliche Entwicklung
zu fördern,
die natürlichen Lebensgrundlagen
zu erhalten und
die kulturelle und geschichtliche
Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.
Ziel aller staatlichen
Tätigkeiten ist es,
das Wohl der Menschen
zu fördern,
dem Frieden zu dienen
und
das Land Sachsen-Anhalt
zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller
Völker zu gestalten.
1. Hauptteil Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1
Land Sachsen-Anhalt
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik
Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere
über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.
(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.
Artikel 2
Grundlagen
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer
und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden.
2. Hauptteil Bürger und Staat
Artikel 3
Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien
und Staatsziele
(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten
das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung
zu gewährleisten.
(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land,
sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
Erster Abschnitt Grundrechte
Artikel 4
Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 5
Handlungsfreiheit, Freiheit der
Person
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche
und seelische Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 6
Datenschutz, Umweltdaten
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft,
Löschung und Berichtigung näher zu regeln.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben
und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche
Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte
Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere
regeln die Gesetze.
Artikel 7
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 8
Gleiche staatsbürgerliche
Rechte und Pflichten
(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Artikel 9
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über
die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf
gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 10
Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit
der Forschung nicht von der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen
Lebensgrundlagen.
Artikel 11
Eltern und Kinder
(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer
Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre
Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(2) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Artikel 12
Versammlungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung
oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, für
Personen, die nicht Deutsche sind, auch für sonstige Versammlungen.
Artikel 13
Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden sowie sich an Bürgerbewegungen zu beteiligen.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Artikel 14
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines
Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 15
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen in Sachsen-Anhalt Freizügigkeit.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere
Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 16
Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 17
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
(4) Maßnahmen der optischen oder akustischen Ausspähung
in oder aus Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel sind nur zur Abwehr einer
gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib oder Leben einzelner Personen auf
der Grundlage eines Gesetzes zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
Artikel 18
Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet,
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,
dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel
können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft
überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3
und 4 entsprechend.
Artikel 19
Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen
des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener
Frist ist Bescheid zu erteilen.
Artikel 20
Einschränkung von Grundrechten
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß
das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ist bei jeder nach dieser Verfassung zulässigen Einschränkung eines Grundrechts
zu beachten. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Artikel 21
Gerichtlicher Rechtsschutz, Widerstandsrecht
(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 10
Abs. 2
Satz 2
des Grundgesetzes
bleibt unberührt.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Gerichte für
besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(4) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches
Gehör.
(5) Gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige
Ordnung in Sachsen-Anhalt zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 22
Strafgerichtsbarkeit
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 23
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer
Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen
und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich
entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder
die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die
Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Zweiter Abschnitt Einrichtungsgarantien
Artikel 24
Schutz von Ehe, Familie und Kindern
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
der staatlichen Ordnung.
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft für Kinder
oder Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung. Das Land
und die Kommunen wirken insbesondere darauf hin, daß für die Kinder angemessene
Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Landes
vor körperlicher und seelischer Mißhandlung und Vernachlässigung.
(4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen
und seelischen Entwicklung zu schützen.
Artikel 25
Bildung und Schule
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine
Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten
fördernde Erziehung und Ausbildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 26
Schulwesen
(1) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes
und vielfältiges öffentliches Schulwesen.
(2) An den öffentlichen Schulen werden die Kinder
aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen
(Gemeinschaftsschule).
(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu
erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs-
und Schulwesens zu berücksichtigen.
(4) Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist
unentgeltlich.
Artikel 27
Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht
stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit,
die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit
anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen
zu tragen.
(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf
die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen
Rücksicht zu nehmen.
(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche
Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Artikel 28
Schulen in freier Trägerschaft
(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft
wird gewährleistet. Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für
öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes und unterstehen
den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schulen in freier Trägerschaft
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(2) Soweit diese Schulen Ersatz für öffentliche
Schulen sind, haben sie Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
öffentlichen Zuschüsse. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 29
Schulaufsicht, Mitwirkung in der
Schule
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der
Aufsicht des Landes.
(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben
das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit
in der Schule mitzuwirken.
Artikel 30
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung
und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger.
(2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf
erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.
Artikel 31
Hochschulen
(1) Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen
sind vom Land in ausreichendem Maße einzurichten, zu unterhalten und zu fördern.
Andere Träger sind zulässig.
(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung
im Rahmen der Gesetze.
Artikel 32
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung
zu nehmen, wird gewährleistet.
(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen
sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als
gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.
(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen
durch Vertrag regeln.
(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften wird im übrigen durch die Artikel 136, 137,
138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 geregelt.
Artikel 33
Freie Wohlfahrtspflege
Die soziale Tätigkeit der Träger der freien Wohlfahrtspflege
und der freien Jugendhilfe wird nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig
anerkannt, geschützt und gefördert.
Dritter Abschnitt Staatsziele
Artikel 34
Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch
geeignete Maßnahmen zu fördern.
Artikel 35
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(1) Das Land und die Kommunen schützen und pflegen
die natürlichen Grundlagen jetzigen und künftigen Lebens. Sie wirken darauf
hin, daß mit Rohstoffen sparsam umgegangen und Abfall vermieden wird.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, hierzu nach seinen
Kräften beizutragen.
(3) Eingetretene Schäden an der natürlichen Umwelt
sollen, soweit dies möglich ist, behoben oder andernfalls ausgeglichen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 36
Kunst, Kultur und Sport
(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die
Kommunen zu schützen und zu fördern.
(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der
einzelnen Regionen innerhalb des Landes sind zu pflegen.
(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger
insbesondere dadurch, daß sie öffentlich zugängliche Museen, Büchereien,
Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten.
(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen,
für den Schutz und die Pflege der Denkmale von Kultur und Natur.
(5) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 37
Kulturelle und ethnische Minderheiten
(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische
Mitwirkung ethnischer Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.
(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen
Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen
Pflichten.
Artikel 38
Ältere Menschen, Menschen
mit Behinderung
Ältere Menschen und Menschen mit Behinderung stehen
unter dem besonderen Schutz des Landes. Das Land fördert ihre gleichwertige
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
Artikel 39
Arbeit
(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt
durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes
und der Kommunen.
(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit
darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird
und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder
vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen
gefördert werden.
Artikel 40
Wohnung
(1) Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung
des Wohnungsbaues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete
Maßnahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes
zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.
(2) Das Land und die Kommunen sorgen dafür, daß
niemand obdachlos wird.
3. Hauptteil Staatsorganisation
Erster Abschnitt Landtag
Artikel 41
Aufgaben, Stellung der Mitglieder
des Landtages
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes
von Sachsen-Anhalt. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und beschließt
über den Landeshaushalt. Er wählt den Ministerpräsidenten, die Mitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, den Präsidenten
des Landesrechnungshofes und den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Er
überwacht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und verhandelt
öffentliche Angelegenheiten.
(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 42
Wahl und Wahlgrundsätze
(1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner,
geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl
mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen,
die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben.
Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des
Grundgesetzes gewährt werden.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses
kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten
Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen.
Artikel 43
Wahlperiode
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine
Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens
mit Beginn des siebenundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des neunundfünfzigsten
Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der
Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß.
Artikel 44
Wahlprüfung, Verlust des Mandats
(1) Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit
der Wahl.
(2) Ein Mitglied des Landtages kann jederzeit gegenüber
dem Präsidenten des Landtages auf sein Mandat verzichten. Im übrigen entscheidet
der Landtag oder eines seiner Organe über den Verlust der Mitgliedschaft.
(3) Gegen diese Entscheidungen kann das Landesverfassungsgericht
angerufen werden.
(4) Das Nähere regeln die Gesetze.
Artikel 45
Einberufung
(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen.
Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten
Tage nach der Wahl stattfinden muß, beruft der amtierende Präsident den
Landtag ein.
(2) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages
oder der Landesregierung ist der Landtag unverzüglich einzuberufen.
Artikel 46
Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse
bildet der Landtag Ausschüsse.
Artikel 47
Fraktionen
(1) Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert
der gesetzlichen Mindestzahl der Mitglieder des Landtages bildet eine Fraktion. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Fraktionen sind selbständige und unabhängige
Gliederungen des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an seiner
Arbeit mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Insoweit haben
sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 48
Opposition
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die
die Landesregierung nicht stützen, bilden die parlamentarische Opposition.
(2) Die Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit
in Parlament und Öffentlichkeit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer
besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
Artikel 49
Präsident
(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und
zwei Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten
nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages. Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des
Landtages aus.
(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten
des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse
aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie
die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und
den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine
Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß
abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages.
Artikel 50
Öffentlichkeit der Verhandlungen
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels
der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder
des Landtages, ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen
Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche
Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher
Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden gewährleistet.
(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen
Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft
gezogen werden.
Artikel 51
Abstimmungen
(1) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder Geschäftsordnung
anderes bestimmt werden.
(2) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und bleibt es, solange die Beschlußunfähigkeit
nicht festgestellt wird.
Artikel 52
Teilnahme der Landesregierung
(1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können
die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten
haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern
der Landesregierung ist im Landtag und in seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten
in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt
des Präsidenten und des Ausschußvorsitzenden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für
Untersuchungsausschüsse, für den Wahlprüfungsausschuß und für
Ausschüsse, denen Wahlen und deren Vorbereitung übertragen werden.
Artikel 53
Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder
des Landtages, Aktenvorlage durch die
Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages
Auskunft zu erteilen.
(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische
Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen
Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen
des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel
der Ausschußmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung
Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich
und vollständig erfolgen.
(4) Sie braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen,
als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder
Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist,
daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes
Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.
Die Entscheidung ist zu begründen.
Artikel 54
Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens
einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Untersuchungsausschüsse erheben die Beweise,
die mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Antragsteller für sachdienlich
halten. In Fragen des Umfangs des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden
Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Vertreter der Antragsteller nicht
überstimmt werden. Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuß nicht
vertreten, dürfen sie ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Beweise werden in öffentlicher Sitzung erhoben.
Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist,
daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes
Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts-
und Amtshilfe zu leisten.
(5) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung
entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(7) Artikel 53
Abs. 3
gilt entsprechend.
(8) Das Nähere regelt ein Gesetz, das Vorschriften
über Grenzen des Beweiserhebungsrechts enthalten darf.
Artikel 55
Enquete-Kommissionen
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens
einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen
über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.
Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht
Mitglied des Landtages sind. Diese werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Präsidenten
des Landtages berufen.
Artikel 56
Erwerb und Sicherung des Mandats
(1) Wer sich um ein Landtagsmandat bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu
übernehmen und auszuüben. Niemand darf deswegen aus seinem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis entlassen werden.
(3) Die Eigenschaft als Mitglied des Landtages beginnt
mit Annahme der Wahl.
(4) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht, im Landtag
das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen sowie bei Wahlen oder Beschlüssen
ihre Stimme abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine
angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung
der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Darüber holt der
Präsident des Landtages den Rat einer unabhängigen Kommission ein.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 57
Indemnität
Ein Mitglied des Landtages darf wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag oder einem seiner Ausschüsse
getan hat, zu keiner Zeit gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des
Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.
Artikel 58
Immunität
(1) Ein Mitglied des Landtages darf wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, daß es bei Begehung der Tat, spätestens
bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.
(2) Die Genehmigung des Landtages ist auch für jede
andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages
erforderlich.
(3) Verfahren gegen Mitglieder des Landtages sowie jede
Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen
des Landtages auszusetzen.
Artikel 59
Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung
und Beschlagnahme
(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Personen,
deren Mitarbeit ein Mitglied des Landtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch
nimmt, können das Zeugnis über Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich
dieser Mitarbeit gemacht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen
des Landtages bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
Artikel 60
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln
seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode
vorzeitig beenden. Der Beschluß ist unwiderruflich.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs
Monate nach Beginn der Wahlperiode und muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Über den Antrag kann frühestens am elften
und muß spätestens am dreißigsten Tage nach Schluß der Beratung
offen abgestimmt werden.
Artikel 61
Behandlung von Bitten und Beschwerden
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß,
dem die Behandlung der nach Artikel 19
dieser Verfassung und
Artikel 17
des Grundgesetzes
an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher
Verwaltung im Land sind verpflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte
bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen,
Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren,
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
(3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen
anhören und Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 62
Informationspflicht der Landesregierung
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig
über die Vorbereitung von Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung
und den geplanten Abschluß von Staatsverträgen. Das gleiche gilt für
andere Vorhaben der Landesregierung, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten,
Verwaltungsabkommen, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen,
anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten
der Europäischen Union, soweit sie für das Land von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
(2) Artikel 53
Abs. 4
gilt entsprechend.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 63
Landesbeauftragter für den
Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten
für den Datenschutz überwacht. Das Gesetz kann weitere Aufgaben des Landesbeauftragten
für den Datenschutz vorsehen.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung
den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder für
die Dauer von sechs Jahren.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist
in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er
berichtet über seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag, an den
er sich jederzeit wenden kann.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Zweiter Abschnitt Landesregierung
Artikel 64
Aufgabe, Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden
Gewalt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht
dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen
Landes angehören.
Artikel 65
Bildung der Landesregierung
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache
in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer
im ersten Wahlgang, der innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages
stattfinden muß, die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf
sich vereinigt. Erhält in diesem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet
innerhalb weiterer sieben Tage ein neuer Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang
die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der
Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung
der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit
der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang
statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt
die Minister und bestimmt seinen Stellvertreter.
Artikel 66
Amtseid
(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der
Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, daß
ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde."
(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung:
"So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.
Artikel 67
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe
von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist.
(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Landesregierung durch Gesetz geregelt.
Artikel 68
Ministerpräsident und Landesregierung
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien
der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister
seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit
insbesondere über
- 1.
alle Angelegenheiten, die ihr gesetzlich übertragen
sind,
- 2.
die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe im Bundesrat,
- 3.
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und die Einsetzung von Landesbeauftragten
für besondere Aufgaben,
- 4.
Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten
Minister sich nicht einigen,
- 5.
die Einbringung von Gesetzentwürfen,
- 6.
Rechtsverordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- 7.
den Abschluß von Staatsverträgen,
- 8.
ihre Geschäftsordnung.
(4) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte
der Landesregierung nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(5) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
Artikel 69
Vertretung des Landes, Staatsverträge
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
Diese Befugnis kann übertragen werden.
(2) Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf
der Zustimmung des Landtages.
Artikel 70
Ernennung der Beamten und Richter
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt
die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.
Artikel 71
Beendigung der Amtszeit
(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit
dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können
jederzeit zurücktreten. Mit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten
endet auch das Amt der Minister.
(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident
und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme
durch die Nachfolger weiterzuführen.
Artikel 72
Konstruktives Mißtrauensvotum
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen
nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger
wählt.
(2) Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(3) Zwischen dem Zugang des Antrages beim Präsidenten
des Landtages und der Beratung müssen drei Tage liegen.
(4) Über den Antrag darf frühestens drei Tage
nach Schluß der Beratung und muß spätestens zehn Tage nach Zugang
beim Landtagspräsidenten abgestimmt werden.
(5) Artikel 71
Abs. 2
gilt entsprechend.
Artikel 73
Vertrauensantrag
(1) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm
das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Landtages, so erklärt der Präsident des Landtages auf Antrag des Ministerpräsidenten
die Wahlperiode des Landtages vorzeitig für beendet. Der Antrag des Ministerpräsidenten
kann frühestens eine Woche, spätestens zwei Wochen nach Abstimmung über
den Vertrauensantrag gestellt werden. Zwischen dem Vertrauensantrag und der Abstimmung
müssen mindestens zweiundsiebzig Stunden liegen.
(2) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Ministerpräsidenten
wählt.
Dritter Abschnitt Landesverfassungsgericht
Artikel 74
Zusammensetzung
(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.
(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten
und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder
des Landtages gewählt.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag
oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen
Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt
werden.
Artikel 75
Zuständigkeiten
Das Landesverfassungsgericht entscheidet
- 1.
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß
von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans
oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung
des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet
sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,
- 2.
aus Anlaß von Streitigkeiten über die Durchführung von
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller,
eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
- 3.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
- 4.
über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages
eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag
für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit
des Untersuchungsauftrages ankommt,
- 5.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung,
wenn ein Gericht das Verfahren gemäß
Artikel 100
Abs. 1
des Grundgesetzes
ausgesetzt hat,
- 6.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung
erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten,
grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
- 7.
über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3
und Artikel 87
durch ein Landesgesetz,
- 8.
in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen
Fällen.
Artikel 76
Landesverfassungsgerichtsgesetz
Ein Gesetz regelt Verfassung und Verfahren des Landesverfassungsgerichts.
Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts
Gesetzeskraft haben.
Vierter Abschnitt Gesetzgebung
Artikel 77
Beschluß der Gesetze
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit
nicht das Volk unmittelbar durch Volksentscheid handelt.
(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung,
aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens
zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen.
Artikel 78
Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2
und 4
niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.
Artikel 79
Rechtsverordnungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung
anzugeben.
(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung
weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung.
Artikel 80
Volksinitiative
(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten
Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt
betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf
zum Inhalt haben.
(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30000
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört
zu werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 81
Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein
Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß
ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze,
Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens
sein. Das Volksbegehren muß von mindestens elf vom Hundert der Wahlberechtigten
unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein
Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht
erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den
Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb
von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens
sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf
nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt.
Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen,
die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten
zugestimmt hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf
zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet
über die Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens
nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben
haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung
der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen
kann.
Artikel 82
Ausfertigung und Verkündung
(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze
werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten
und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten
binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt,
auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und
Verordnungsblatt zu verkünden.
(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts
anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an
dem sie verkündet worden sind.
Fünfter Abschnitt Rechtspflege
Artikel 83
Richter und Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch Berufsrichter
und in den durch Gesetz bestimmten Fällen durch ehrenamtliche Richter an den
gesetzlich festgelegten Gerichten ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
(3) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-,
der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichte des Landes
errichtet.
(4) Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über
die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß
entscheidet. Die Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages
gewählt. Der Richterwahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder.
Artikel 84
Richteranklage
(1) Verstößt ein Richter im Amt oder außerhalb
des Amtes gegen die Grundsätze des
Grundgesetzes
oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit
auf Antrag des Landtages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes
kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit
der Mitglieder des Landtages beschlossen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht
die Bestellung von ehrenamtlich tätigen Richtern zurücknehmen.
Artikel 85
Gnadenrecht, Amnestie
(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten
ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Sechster Abschnitt Verwaltung
Artikel 86
Öffentliche Verwaltung
(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung,
die ihr nachgeordneten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung
ausgeübt.
(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung
und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 87
Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände
verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen,
soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen
Stellen übertragen sind.
(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben
zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung
der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der
Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die
Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß
ausgeführt werden.
(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts
können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber
ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.
Artikel 88
Kommunale Finanzen, Finanzausgleich,
Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über
Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind.
(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf
Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes
an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel
ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.
(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das
Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben.
Artikel 89
Vertretung in den Kommunen
In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung
treten.
Artikel 90
Gebietsänderungen
Das Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls
durch Vereinbarung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere
zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.
Artikel 91
Öffentlicher Dienst
(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben
ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten
auszuüben.
(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des
öffentlichen Dienstes und Richtern in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich
beschränkt werden.
Siebenter Abschnitt Finanzwesen
Artikel 92
Landesvermögen
(1) Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages
veräußert und belastet werden. Die Zustimmung kann für Fälle
von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden.
(2) Für die Veräußerung und Belastung von
Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und von dem Lande verwaltet wird, gelten
die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 93
Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sowie die Verpflichtungsermächtigungen
sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen
brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der
Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre,
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß
sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe
der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes
werden von ihr in den Landtag eingebracht.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften
aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf
den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz
kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 99
zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(5) Das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltspläne
der Sondervermögen sind in einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuweisen. Beteiligungen
des Landes an Wirtschaftsunternehmen sind offenzulegen.
Artikel 94
Haushaltsvorgriff
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der
Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist
die Landesregierung bis zu dessen Inkrafttreten ermächtigt, alle Ausgaben zu
leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,
- 1.
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- 2.
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
- 3.
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen
für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines
Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind.
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1
zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht
durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. Die Kreditaufnahme
darf ein Viertel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht
übersteigen.
Artikel 95
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur
bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber
zu berichten.
(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
Artikel 96
Deckungspflicht
(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen
Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung
und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen
ausgesetzt werden.
Artikel 97
Rechnungslegung, Entlastung der
Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzminister dem
Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen
im folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Eine Übersicht über das Vermögen
und die Schulden des Landes ist beizufügen.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie
die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landtag beschließt über die Entlastung
der Landesregierung auf Grund der Haushaltsrechnung und der Berichte des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Durch Gesetz können
dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Artikel 98
Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige,
nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen
richterliche Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird vom
Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages
auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes
ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten
und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 99
Kredite
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme
von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der
Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der
im Haushaltsplan für Investitionen veranschlagten Ausgaben, zu denen auch die
Aufwendungen für den Schutz und für die Wiederherstellung der natürlichen
Lebensgrundlagen gehören, nicht überschreiten.
(3) Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die erhöhte Kreditaufnahme muß
nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts abzuwenden.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
4. Hauptteil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 100
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 101
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Die Wahlperiode des am 14. Oktober 1990 gewählten
Landtages begann am 28. Oktober 1990. Die Neuwahl findet abweichend von Artikel 43 Satz 3
frühestens mit Beginn des vierundvierzigsten, spätestens mit Ablauf des
achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Artikel 60
und 73
bleiben unberührt.
(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen
obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.
(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage
des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt
vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung
in Kraft.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Die vorstehende Verfassung wird hiermit verkündet.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Anhang
zu Artikel 32 Abs. 5
Artikel 136 bis 139 und 141 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919
Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt
noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig
von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse
Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte
und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung
dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften
wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb
des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit
nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften
des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung
und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich
mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande
zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften
des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen
eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung
abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften
und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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