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115.4 Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO) Vom 15. Februar 1996Fundstelle: GVBl. LSA 1996, S. 78
Änderungen
- 1.
§ 16 geändert durch Gesetz
vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 134)
Auf Grund des
§ 33
des Volksabstimmungsgesetzes
vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S.
232) wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Volksinitiative und Volksbegehren
|
|
§§
|
Unterschriftsbögen
|
1
|
Prüfung
der Eintragungen für das
Volksbegehren
|
2
|
Teil
2
Volksentscheid
|
Stimmzettel
|
3
|
Ermittlung
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Abstimmungsbezirk
|
4
|
Zählung
der Abstimmenden
|
5
|
Zählung
der Stimmen
|
6
|
Bekanntgabe
des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk
|
7
|
Schnellmeldungen,
vorläufige Abstimmungsergebnisse
|
8
|
Abstimmungsniederschrift
|
9
|
Übergabe
und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
|
10
|
Behandlung
der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung
der Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
|
11
|
Feststellung
des Briefabstimmungsergebnisses
|
12
|
Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungskreis
|
13
|
Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Land
|
14
|
Teil
3
Schlußvorschriften
|
Aufbewahrung
und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides
|
15
|
Inkrafttreten
|
16
|
| Anlagen |
|
| Anlage 1
|
(zu § 1 Abs. 1)
Unterschriftsbogen
für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung
eines Volksbegehrens |
| Anlage
2 a
|
(zu § 1 Abs. 2)
Unterschriftsbogen für
das Volksbegehren |
| Anlage
2 b
|
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Prüfung des
Unterschriftsbogens für das Volksbegehren |
| Anlage 3
|
(zu § 2 Abs. 2 Satz
3)
Gesamtbestätigung der zuständigen Meldebehörde |
| Anlage 4
|
(zu § 3 Abs. 2 Satz 3)
Stimmzettel für den Volksentscheid |
| Anlage 5
|
(zu § 8 Abs. 4)
Schnellmeldung für den Volksentscheid |
| Anlage 6
|
(zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
Abstimmungsniederschrift über die
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung im Abstimmungsbezirk |
| Anlage 7
|
(zu § 9 Abs. 3)
Zusammenstellung der Ergebnisse in Gemeinden
mit mehreren Abstimmungsbezirken |
| Anlage
8
|
(zu § 10 Abs. 5 Satz 1)
Abstimmungsniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung |
| Anlage 9
|
(zu § 12 Abs. 1 Satz 2)
Hauptzusammenstellung der Ergebnisse
im Abstimmungskreis |
| Anlage
10
|
(zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Abstimmungsniederschrift
über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses zur Ermittlung und Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungskreis |
Teil 1 Volksinitiative und Volksbegehren
§ 1
Unterschriftsbögen
(1) Die
Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf
Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach
dem Muster der Anlage 1
zu
leisten.
(2) Die
Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach
dem Muster der Anlage 2 a
zu
erfolgen.
§ 2
Prüfung der Eintragungen
(1) Die
eingereichten Unterschriftsbögen nach §
1 Abs. 2
für ein Volksbegehren werden den zuständigen
Meldebehörden durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
zur Prüfung der Eintragungen übersandt. Die Übersendung erfolgt
an kreisfreie Städte unmittelbar, an die übrigen Meldebehörden
kann die Übersendung über die Landkreise erfolgen.
(2) Die
Unterschriftsbögen sind von den zuständigen Meldebehörden unverzüglich
nach
§ 16
des Volksabstimmungsgesetzes
zu prüfen. Die Meldebehörden
bestätigen nach dem Muster der Anlage
2 b
die Anzahl der von ihnen festgestellten gültigen
und ungültigen Eintragungen auf jedem Unterschriftsbogen. Soweit die
Meldebehörde Eintragungen als ungültig festgestellt hat, sind diese
entsprechend in der Anlage 2 b
unter
Angabe der Gründe aufzuführen. Danach stellen sie das Gesamtergebnis
der Prüfung für ihren Zuständigkeitsbereich fest und bestätigen
dieses nach dem Muster der Anlage
3
. Der Grund für einen Ausschluß vom Beteiligungsrecht
darf nicht mitgeteilt werden.
(3) Die
Meldebehörden übersenden die geprüften Unterschriftsbögen
und die Ergebnisse der Prüfungen nach der Anlage
2 b
und der Anlage 3
direkt
an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.
(4) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische
Berichtigungen sowie die Berichtigung offenbar unrichtiger Feststellungen
vorzunehmen. Der Grund für die Abänderung ist in der Niederschrift
gemäß
§ 18
Abs. 2
des
Volksabstimmungsgesetzes
aufzunehmen.
Teil 2 Volksentscheid
§ 3
Stimmzettel
(1) Der
Stimmzettel bezeichnet den der Abstimmung zugrundeliegenden Gesetzentwurf
und beeinhaltet die Abstimmungsfrage nach
§ 24
Abs. 2
des
Volksabstimmungsgesetzes
.
Der Stimmzettel sieht die Möglichkeit vor, die Abstimmungsfrage mit "Ja"
oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Bei mehreren
Gesetzentwürfen, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, gilt
entsprechendes.
(2) Für
den Stimmzettel ist weißes oder weißliches, undurchsichtiges und
nur einseitig schwarz bedrucktes Papier zu verwenden. Die Mindestgröße
des Stimmzettels beträgt DIN A 5. Er muß in jedem Abstimmungsbezirk
von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Der Stimmzettel wird nach dem
Muster der Anlage 4
hergestellt.
(3) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel für
das Abstimmungsgebiet.
(4) Finden
am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt, kann die Landeswahlleiterin
oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Stimmzettel
besondere Regelungen treffen.
§ 4
Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses
im Abstimmungsbezirk
(1) Im
Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand
ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk. Er stellt
fest
- 1.
die Zahl der Beteiligungsberechtigten,
- 2.
die Zahl der Abstimmenden,
sowie
für jede Fragestellung getrennt
- 3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 5.
die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen
und
der gültigen "Nein"-Stimmen.
(2) Finden
am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt, so sind die Ergebnisse
für die einzelnen Abstimmungen und Wahlen nacheinander zu ermitteln und
festzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt die Reihenfolge
fest.
§ 5
Zählung der Abstimmenden
Vor
dem Öffnen der Abstimmungsurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel
vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Abstimmungsurne
entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Beteiligtenverzeichnis
und die eingenommenen Abstimmungsscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch
nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in
der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern.
In diesem Fall gilt die Zahl der in der Abstimmungsurne enthaltenen Stimmzettel
als Zahl der Abstimmenden.
§ 6
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem
die Zahl der Abstimmenden ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende
Mitglieder unter der Aufsicht des vorsitzenden Mitgliedes des Abstimmungsvorstandes
folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Verwahrung behalten
- 1.
mehrere Stapel mit den zweifelsfrei
gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 2.
einen Stapel mit den zweifelsfrei
ungültigen
Stimmzetteln,
- 3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln.
Stimmzettel,
die Anlaß zu Bedenken geben, werden ausgesondert und auf Weisung des
vorsitzenden Mitgliedes durch ein beisitzendes Mitglied des Abstimmungsvorstandes
in Verwahrung genommen. Soweit der Stimmzettel mehrere Abstimmungsfragen enthält,
ist für jede Frage die Zahl der "Ja"-Stimmen und der "Nein"-Stimmen
sowie
der ungültigen Stimmen getrennt zu ermitteln.
(2) Die
beisitzenden Mitglieder, die die nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen
geordneten
Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben
die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem vorsitzenden Mitglied
des Abstimmungsvorstandes, zum anderen Teil dessen Stellvertreter. Diese prüfen,
ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und
sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja"- oder "Nein"-Stimmen
enthält.
Gibt ein Stimmzettel dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes oder
dessen Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den
nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei.
(3) Danach
prüft das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die zweifelsfrei
ungültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) und die ungekennzeichneten
Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Diese werden ihm hierzu von den beisitzenden
Mitgliedern, die diese Stimmzettel unter Verwahrung haben, übergeben.
Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sagt an, daß die
Stimmzettel ungültig sind.
(4) Danach
zählen je zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes
bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die von dem vorsitzenden Mitglied
des Abstimmungsvorstandes nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln für jede Abstimmungsfrage
die Zahl der gülten "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl
der ungültigen
Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift
übertragen.
(5) Anschließend
beschließt der Abstimmungsvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert
wurden. Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes gibt die Entscheidung
mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmzetteln an, ob es sich
um eine gültige "Ja"-Stimme oder um eine gültige "Nein"-Stimme
handelt,
und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen
werden in die Abstimmungsniederschrift übertragen.
(6) Die
nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen
Stimmen werden für jede Abstimmungsfrage von dem schriftführenden
Mitglied in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei von dem
vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmte beisitzende Mitglieder
überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des
Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift
eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen
1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung
sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Die
von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmten beisitzenden
Mitglieder sammeln
- 1.
die ungültigen Stimmzettel,
- 2.
die Stimmzettel mit gültigen
"Ja"-Stimmen,
- 3.
die Stimmzettel mit gültigen
"Nein"-Stimmen,
- 4.
die ungekennzeichneten Stimmzettel
und
- 5.
die Stimmzettel, die Anlaß
zu Bedenken
gegeben haben,
je
für sich und behalten sie unter Aufsicht. Bei mehr als einer Abstimmungsfrage
ist entsprechend zu verfahren.
§ 7
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
im
Abstimmungsbezirk
Im
Anschluß an die Feststellungen nach §
4 Abs. 1
gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes
das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich
bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8
genannten Stellen nicht mitgeteilt
werden.
§ 8
Schnellmeldungen, vorläufige
Abstimmungsergebnisse
(1) Sobald
das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk festgestellt worden ist, meldet
es das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes auf dem schnellsten
Wege der Gemeinde. Die Gemeinde faßt die Abstimmungsergebnisse ihrer
Abstimmungsbezirke zusammen und meldet das Gesamtergebnis unverzüglich
der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter; dabei bezieht
sie auf Grund der Abstimmungsscheinverzeichnisse die Beteiligungsberechtigten
ein, die einen Abstimmungsschein in entsprechender Anwendung des
§ 21 Abs. 2
der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (WO-LSA)
vom 1. Februar
1994 (GVBl. LSA S. 84) erhalten haben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann anordnen, daß die Abstimmungsergebnisse in den kreisangehörigen
Gemeinden über den Landkreis an die Kreisabstimmungsleiterin oder den
Kreisabstimmungsleiter gemeldet werden.
(2) Die
Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den
Schnellmeldungen der Gemeinden und der Schnellmeldungen der Briefabstimmungsvorstände
das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungskreis. Sie oder er teilt
auf dem schnellsten Wege das vorläufige Abstimmungsergebnis der Landeswahlleiterin
oder dem Landeswahlleiter mit.
(3) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen
der Kreisabstimmungsleiterinnen oder der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige
Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.
(4) Die
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 5
erstellt.
§ 9
Abstimmungsniederschrift
(1) Über
die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
wird von dem schriftführenden Mitglied eine Abstimmungsniederschrift
nach dem Muster der Anlage
6
gefertigt, die von allen anwesenden Mitgliedern des
Abstimmungsvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist. Verweigert ein
Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür
in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Soweit Beschlüsse in entsprechender
Anwendung der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden
Fassung über die Stimmabgabe von Beteiligungsberechtigten (
§ 49 Abs. 6
,
§ 52 Abs. 1 Satz 3
WO-LSA)
sowie über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§
6 Abs. 5) gefaßt wurden, sind diese in der Abstimmungsniederschrift
zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel (§ 6 Abs. 5) und die Abstimmungsscheine,
über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat (
§ 52 Abs. 1 Satz 3
WO-LSA),
beizufügen.
(2) Das
vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift
mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.
(3) Die
Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter
die Abstimmungsniederschriften ihrer Abstimmungsvorstände mit allen Anlagen
auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Abstimmungsbezirken,
so fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse nach dem
Muster der Anlage 7
bei.
(4) Es
ist sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 10
Übergabe und Verwahrung der
Abstimmungsunterlagen
(1) Hat
der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt das vorsitzende
Mitglied jeweils getrennt
- 1.
die Stimmzettel geordnet und gebündelt
nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
- 2.
die ungültigen Stimmzettel,
- 3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel
und
- 4.
die eingenommenen Abstimmungsscheine,
soweit
sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind.
Danach
versiegelt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die einzelnen
Pakete und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde
hat das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sicherzustellen, daß
die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich
sind.
(2) Die
Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat
sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Das
vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt der Gemeinde
das Beteiligtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände
sowie die eingenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen.
(4) Die
Gemeinde übergibt auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder des
Kreisabstimmungsleiters die nach Absatz 1 bezeichneten Unterlagen. Werden
nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei
Zeugen geöffnet und nach Entnehmen der angeforderten Teile erneut versiegelt.
Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten
zu unterzeichnen ist.
§ 11
Behandlung der Abstimmungsbriefe,
Vorbereitung der
Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
§ 66
WO-LSA
findet
entsprechend Anwendung.
§ 12
Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Der
Briefabstimmungsvorstand öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und
entnimmt den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Abstimmungsschein
in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine
aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheines
erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle
des vorsitzenden Mitgliedes des Briefabstimmungsvorstandes auszusondern und
später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen
entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne
gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.
(2) Werden
gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand
über die Zulassung oder die Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief
ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen
in entsprechender Anwendung des
§ 61 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3
WO-LSA
vorliegt.
Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen
und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift
zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt
auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu
versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der
Abstimmungsniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(3) Nachdem
die Stimmzettelumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die
Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen
Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis
mit den in § 4 Abs. 1
bezeichneten
Angaben in entsprechender Anwendung des §
6
fest.
(4) Sobald
das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es das vorsitzende Mitglied
des Briefabstimmungsvorstandes auf dem schnellsten Wege der Kreisabstimmungsleiterin
oder dem Kreisabstimmungsleiter nach dem Muster der Anlage
5
.
(5) Über
die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung
des Briefabstimmungsergebnisses ist von dem schriftführenden Mitglied
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage
8
zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
- 1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge,
über die der Briefabstimmungsvorstand in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5
besonders beschlossen hat,
- 2.
die Abstimmungsbriefe, die der
Briefabstimmungsvorstand
zurückgewiesen hat,
- 3.
die Abstimmungsscheine, über
die der Briefabstimmungsvorstand
beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen
wurden.
Das
vorsitzende Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift
mit Anlagen und die entsprechend § 10
Abs. 1
verpackten Abstimmungsunterlagen unverzüglich
der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Diese oder dieser
verwahrt die Unterlagen, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(6) Das
Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird von der Kreisabstimmungsleiterin
oder dem Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung für den Abstimmungskreis
(§ 8 Abs. 2) und
in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Abstimmungskreises
(§ 13 Abs. 1) übernommen.
(7) Soweit
die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen infolge
von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt
gestört war, ist
§ 67 Abs. 7
WO-LSA
entsprechend
anzuwenden.
§ 13
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Abstimmungskreis
(1) Die
Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften
der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
Sie oder er stellt nach dem Muster der Anlage
9
auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige
Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungskreis nach Abstimmungsbezirken und Gemeinden,
einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse zusammen. Dabei werden
für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen gebildet, im Falle einer
Anordnung in entsprechender Anwendung des
§ 26 Abs. 3
des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 11. Dezember 1992
(GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
7. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 173), auch für die Briefabstimmungsergebnisse.
Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäftes,
so klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter
soweit wie möglich auf. Die dazu erforderlichen weiteren Abstimmungsunterlagen
sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und dem Kreisabstimmungsausschuß
vorzulegen.
(2) Nach
Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter
ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Abstimmungskreises.
Er stellt dabei nach Vornahme eventuell erforderlicher rechnerischer Berichtigungen
oder nach der Korrektur von fehlerhaften Zuordnungen der gültigen abgegebenen
Stimmen die Zahlen
- 1.
der Beteiligungsberechtigten,
- 2.
der Abstimmenden,
sowie
für jede Abstimmungsfrage getrennt
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen
und
der gültigen "Nein"-Stimmen
fest.
(3) Die
Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses ist nach
dem Muster der Anlage 10
zu
fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des
Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage
9
sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses,
die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Ungeklärte
Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.
(4) Die
Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der
Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf dem schnellsten Wege eine
Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen
Zusammenstellung.
§ 14
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
im Land
(1) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften
sowie die Zusammenstellungen der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt
das Gesamtergebnis der Abstimmung im Land nach den Zahlen
- 1.
der Beteiligungsberechtigten,
- 2.
der Abstimmenden,
sowie
für jede Abstimmungsfrage getrennt
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen
und
der gültigen "Nein"-Stimmen
fest.
(2) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische
Berichtigungen an den Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.
Der Grund für die Abänderung ist zu vermerken und der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landtages mit der Übermittlung nach Absatz
3 mitzuteilen.
(3) Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis
unverzüglich mit den nach Absatz 1 bezeichneten Angaben an die Präsidentin
oder den Präsidenten des Landtages.
Teil 3 Schlußvorschriften
§ 15
Aufbewahrung und Vernichtung von
Unterlagen des
Volksbegehrens und des Volksentscheides
Die
Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides sind so lange aufzubewahren,
bis die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Vernichtung
angeordnet hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. Februar 1996.
Ministerium des
Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1
VAbstVO)
Anlage 2 a
(zu § 1 Abs. 2
VAbstVO)
Anlage 2 b
(zu § 2 Abs. 2 Satz
2
VAbstVO)
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Satz
4
VAbstVO)
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 2 Satz
4
VAbstVO)
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 4
VAbstVO)
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Satz
1
VAbstVO)
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 3
AbstVO)
Anlage 8
(zu § 12 Abs. 5
VAbstVO)
Anlage 9
(zu § 13 Abs. 1
VAbstVO)
Anlage 10
(zu § 13 Abs. 3
VAbstVO)
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