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115.3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 657
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt
1
Allgemeine Bestimmungen
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| § 1
|
Anwendungsbereich |
| §
2
|
Beteiligungsrecht |
| § 3
|
Vertrauenspersonen |
Abschnitt
2
Volksinitiative
|
| § 4
|
Gegenstand der Volksinitiative |
| §
5
|
Antrag auf Behandlung |
| § 6
|
Unterschriftsbogen |
| § 7
|
Entscheidung und Bekanntmachung |
| §
8
|
Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen |
| § 9
|
Behandlung angenommener Volksinitiativen |
Abschnitt 3
Volksbegehren
|
| § 10
|
Antrag auf Durchführung |
| §
11
|
Entscheidung |
| § 12
|
Eintragungsfrist |
| § 13
|
Bekanntmachung |
| §
14
|
Antragsrücknahme |
| § 15
|
Eintragung, Unterschriftsbogen |
| § 16
|
Ungültige Eintragungen |
| §
17
|
Abschluss der Eintragungen |
| § 18
|
Feststellung des Ergebnisses |
| § 19
|
Vorlage an den Landtag |
Abschnitt 4
Volksentscheid
|
| § 20
|
Voraussetzung und Gegenstand |
| §
21
|
Abstimmungstag, Abstimmungszeit |
| § 22
|
Bekanntmachung |
| §
23
|
Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften |
| § 24
|
Stimmzettel |
| § 25
|
Abstimmung |
| § 26
|
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses |
| § 27
|
Ergebnis des Volksentscheides |
| § 28
|
Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses, Ausfertigung und Verkündung |
| § 29
|
Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes |
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
|
| § 30
|
Rechtsschutz |
| § 31
|
Kosten |
| § 32
|
Datenschutz |
| § 33
|
Verordnungsermächtigung |
| §
34
|
In-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
nach den
Artikeln 80
und
81
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
richtet sich nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 2
Beteiligungsrecht
(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheiden
zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das
Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt besitzen.
(2) Dies sind alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116
Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Tag der Beteiligung
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten im
Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben und
- 3.
nicht infolge Richterspruchs oder
durch Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach
§ 3
des Wahlgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
Der Wohnsitz im Sinne von Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vorschriften
des Melderechts. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist der Wohnsitz
am Ort der Hauptwohnung.
§ 3
Vertrauenspersonen
(1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch
fünf
beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner
verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen
der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei
Vertrauenspersonen abgegeben werden.
Abschnitt 2 Volksinitiative
§ 4
Gegenstand der Volksinitiative
Volksinitiativen können bestimmte Fragen der politischen
Willensbildung zum Gegenstand haben, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen
und vom Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit
behandelt werden können. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen
versehenen Gesetzentwurf, der in der Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt,
zum Inhalt haben.
§ 5
Antrag auf Behandlung
(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag
ist
schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages
zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.
den vollständigen Wortlaut
des Gegenstandes der Volksinitiative,
- 2.
die persönliche und handschriftliche
Unterschrift von mindestens 30000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten
Unterschriftsbögen nach § 6
,
- 3.
die Angabe der Vertrauenspersonen,
- 4.
die Unterschriften der Vertrauenspersonen.
(3) Enthält der Antrag behebbare Mängel, so ist
den
Vertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist, längstens jedoch drei Monaten, zu beheben. Nach Ablauf der Frist
können die Mängel nicht mehr behoben werden. Unleserliche oder unvollständige
Eintragungen von Unterzeichnern gelten als Mängel im Sinne dieses Absatzes.
§ 6
Unterschriftsbogen
(1) Die Unterschriften für die Volksinitiative sind auf
Unterschriftsbögen
nach amtlichem Muster abzugeben.
(2) Der Unterschriftsbogen muss enthalten
- 1.
eine Überschrift, aus der
der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
- 2.
einen Eingangstext, der den vollständigen
Wortlaut der Vorlage oder bei Vorlage eines Gesetzentwurfes den vollständigen
Titel des begehrten Gesetzes und eine zusammenfassende, allgemein verständliche
Beschreibung seines wesentlichen Inhalts sowie den Erklärungstext umfasst,
dass den Unterzeichnern bei der Unterzeichnung Gelegenheit gegeben wurde,
den vollständigen Gesetzentwurf samt Begründung einzusehen,
- 3.
die Angabe der Vertrauenspersonen,
- 4.
einen besonderen Vermerk auf dem
Unterschriftsbogen, der die Voraussetzungen des Beteiligungsrechts (§ 2) sowie einen Hinweis enthält,
dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift das Vorliegen dieser Voraussetzungen
in ihrer Person zusichern,
- 5.
die fortlaufende Nummerierung der
Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbögen,
- 6.
den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum
und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichner in deutlich lesbarer
Form,
- 7.
das Datum jeder Unterschriftsleistung,
- 8.
die persönlichen und handschriftlichen
Unterschriften.
(3) Beteiligungsberechtigte, die des Schreibens oder Lesens
unkundig
sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind,
können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(4) Amtliche Muster des Unterschriftsbogens werden auf Antrag
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Verfügung
gestellt.
§ 7
Entscheidung und Bekanntmachung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages
entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6
erfüllt. Für
die Prüfung der Unterschriften, die im Wege von Stichproben erfolgen
kann, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hinzugezogen werden.
(2) Die Entscheidung ist unverzüglich den Vertrauenspersonen
zuzustellen und samt dem Gegenstand der Volksinitiative im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Sie ist zu begründen,
wenn der Antrag abgelehnt wird.
§ 8
Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen
(1) Volksinitiativen, die nicht die erforderliche Unterschriftenanzahl
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2)
erreicht haben, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Landtages an den Petitionsausschuss überwiesen. Dieser behandelt
die überwiesenen Volksinitiativen wie Sammelpetitionen.
(2) Ist die Volksinitiative von mindestens 4000 beteiligungsberechtigten
Personen unterzeichnet worden, haben die Vertrauenspersonen das Recht auf
Anhörung durch den Petitionsausschuss.
§ 9
Behandlung angenommener Volksinitiativen
(1) Angenommene Volksinitiativen, die keinen Gesetzentwurf
zum
Inhalt haben, sind vom Landtag innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
abschließend
zu behandeln.
(2) Angenommene Volksinitiativen nach Absatz 1 werden an den
Petitionsausschuss
überwiesen. Dieser hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative
an und kann Empfehlungen der für den Gegenstand der Volksinitiative sachlich
zuständigen Ausschüsse des Landtages sowie Gutachten von Sachverständigen
einholen. Der Petitionsausschuss schließt seine Beratungen mit einer
Beschlussempfehlung. Im Anschluss findet eine Aussprache zu der Volksinitiative
im Landtag statt, bei der eine Vertrauensperson das Recht auf Anhörung
hat.
(3) Angenommene Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf
zum
Inhalt haben, sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten entsprechend den
Bestimmungen der Geschäftsordnung abschließend zu behandeln. Die
Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in den Beratungen des
Landtages zu hören.
(4) Mehrere Volksinitiativen, die den gleichen Gegenstand
betreffen,
werden gemeinsam behandelt.
(5) Ein Beschluss des Landtages ist unverzüglich im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Abschnitt 3 Volksbegehren
§ 10
Antrag auf Durchführung
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens
ist
schriftlich an das Ministerium des Innern zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.
einen ausgearbeiteten und mit
Gründen versehenen Gesetzentwurf,
- 2.
die Unterstützung dieses
Gesetzentwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von
mindestens 8000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen
nach § 6 Abs. 1;
im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 und
3
entsprechend,
- 3.
die Angabe der Vertrauenspersonen,
- 4.
die Unterschriften der Vertrauenspersonen.
(3) Ist dem Volksbegehren eine zulässige Volksinitiative
zum selben oder einem inhaltlich gleichen Gesetzentwurf vorausgegangen, den
der Landtag sechs Monate nach der Bekanntmachung nicht unverändert angenommen
hat, ist die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für den Antrag
auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Absatz 2 Nr. 2 entbehrlich.
(4) Die Landesregierung teilt dem Landtag unverzüglich
Eingang
und Gegenstand des Antrages mit.
§ 11
Entscheidung
(1) Die Landesregierung entscheidet innerhalb eines Monats
über
den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens. Für die Prüfung
gilt § 7 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Antrag als
angenommen. Im Fall des Absatzes 3 verlängert sich die Frist entsprechend.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
- 1.
die Antragsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3
nicht erfüllt
sind,
- 2.
der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet
betrifft, das der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht unterliegt oder
ansonsten dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt widerspricht,
- 3.
der Gesetzentwurf ein Haushaltsgesetz,
Abgabengesetz oder Besoldungsregelungen zum Gegenstand hat oder
- 4.
innerhalb der letzten zwei Jahre
vor der Antragstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen
Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) § 5 Abs.
3
gilt
entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen unverzüglich
zuzustellen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung
ist, im Fall der Ablehnung des Antrages samt Begründung, im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
§ 12
Eintragungsfrist
(1) Wird der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens
angenommen, so setzt die Landesregierung im Benehmen mit den Vertrauenspersonen
den Beginn der Frist fest, während der die Eintragungen für das
Volksbegehren vorgenommen werden können (Eintragungsfrist).
(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate. Sie kann
auf
Antrag der Vertrauenspersonen nach Ablauf von mindestens drei Monaten vorzeitig
beendet werden, wenn anzunehmen ist, dass die erforderliche Zahl von Eintragungen
vorliegt.
(3) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier, spätestens
acht Wochen nach der Bekanntmachung gemäß §
13
.
§ 13
Bekanntmachung
Die Landesregierung macht die Annahme des Antrages auf Durchführung
des Volksbegehrens, den begehrten Gesetzentwurf samt seiner Begründung
sowie den Beginn und das Ende der Eintragungsfrist und die ermittelte Zahl
der Beteiligungsberechtigten, die das Volksbegehren gemäß § 18 Abs. 3
mindestens unterstützen
müssen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
§ 14
Antragsrücknahme
(1) Der Antrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist zurückgenommen
werden.
(2) Eine Rücknahme ist schriftlich gegenüber dem
Ministerium
des Innern zu erklären.
(3) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Antrages
fest. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen zuzustellen. Die Rücknahme
ist entsprechend § 13
bekannt
zu machen.
§ 15
Eintragung, Unterschriftsbogen
(1) § 6 Abs.
1 bis 3
findet
sinngemäß Anwendung, soweit Absatz 2 keine weitergehenden Regelungen
enthält.
(2) Die Eintragungen haben auf entsprechend den örtlichen
Zuständigkeitsbereichen der Meldebehörden getrennt geführten
Unterschriftsbögen zu erfolgen, auf denen die zuständige Meldebehörde
anzugeben ist. Auf den Unterschriftsbögen ist zusätzlich darauf
hinzuweisen, dass sich nur Beteiligungsberechtigte eintragen können,
die in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der angegebenen Meldebehörde
ihre Hauptwohnung haben. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
§ 16
Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
nicht persönlich unterschrieben
sind,
- 2.
nicht die Angaben enthalten, die
notwendig sind, um die Person, die unterzeichnet hat, meldebehördlich
zweifelsfrei ermitteln zu können,
- 3.
von nicht beteiligungsberechtigten
Personen herrühren,
- 4.
nicht auf Unterschriftsbögen
mit dem notwendigen Inhalt des §
15 Abs.
1 und 2
erfolgt sind,
- 5.
nicht rechtzeitig erfolgt sind,
- 6.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten
oder
- 7.
mehrfach erfolgt sind.
§ 17
Abschluss der Eintragungen
(1) Mit Beendigung der Eintragungsfrist schließen die
Antragsteller
die Sammlung von Unterschriften ab.
(2) Die Unterschriftsbögen sind innerhalb von zwei Wochen
nach Meldebehörden geordnet an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
zu übermitteln.
§ 18
Feststellung des Ergebnisses
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft
die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und stellt nach
Prüfung durch die Meldebehörden die Zahl der gültigen und ungültigen
Eintragungen fest. Ist die erforderliche Zahl der Beteiligungsberechtigten
nach Absatz 3 offensichtlich nicht erreicht, so genügt zur Feststellung
der Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen die Prüfung
auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe.
(2) Die Niederschrift über die Prüfung und Feststellung
wird der Landesregierung übermittelt.
(3) Haben mindestens elf vom Hundert der Beteiligungsberechtigten
das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt, stellt die Landesregierung
die Zulässigkeit des Volksbegehrens fest. Die Zahl der erforderlichen
Unterschriften ermittelt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
zum Tag der Annahme des Antrages durch die Landesregierung. Die Entscheidung
der Landesregierung über die Zulässigkeit ist unverzüglich
zu treffen.
(4) Das nach Absatz 1 festgestellte Ergebnis und die Entscheidung
der Landesregierung sind den Vertrauenspersonen zuzustellen und im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
§ 19
Vorlage an den Landtag
(1) Zulässige Volksbegehren leitet die Landesregierung
unter
Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich an den Landtag weiter.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen
über
die Behandlung von Gesetzentwürfen mit der Maßgabe, dass das Volksbegehren
innerhalb von vier Monaten nach Eingang beim Landtag abschließend zu
behandeln ist. Die Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in
den Beratungen des Landtages zu hören.
(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand
betreffen, werden gemeinsam behandelt.
Abschnitt 4 Volksentscheid
§ 20
Voraussetzung und Gegenstand
(1) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzenwurf nicht innerhalb
von vier Monaten unverändert an, so hat die Landesregierung einen Volksentscheid
herbeizuführen.
(2) Als unverändert im Sinne von Absatz 1 gilt auch
ein Gesetzentwurf,
der lediglich aufgrund rechtsförmlicher Erfordernisse redaktionell geändert
wurde.
(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand
betreffen, werden gemeinsam behandelt.
(4) Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf
zum selben
Gegenstand mit zur Abstimmung stellen. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens
haben das Recht, der Begründung des konkurrierenden Gesetzentwurfes eine
Stellungnahme anzufügen.
§ 21
Abstimmungstag, Abstimmungszeit
(1) Der Volksentscheid findet frühestens drei und höchstens
sechs Monate nach Ablauf der in §
20
Abs. 1
bestimmten Frist oder dem Beschluss des Landtages,
den begehrten Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, statt.
(2) Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landtages und den Vertrauenspersonen einen Sonntag
oder staatlich anerkannten Feiertag als Abstimmungstag und die Abstimmungszeit.
§ 22
Bekanntmachung
Das Ministerium des Innern macht die zur Abstimmung stehenden
Entwürfe samt Begründung und Ablehnungsbegründung, den Abstimmungstag
und die Abstimmungszeit im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt.
§ 23
Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften
(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-
Anhalt
und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt über
- 1.
die Aufteilung in Wahlkreise und
Wahlbezirke,
- 2.
die Öffentlichkeit der Wahl,
die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum,
Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
- 3.
die Wahlehrenämter und die
Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse,
ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
- 5.
die Nachwahl und die Wiederholung
der Wahl sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 24
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
(2) Die mit dem Volksentscheid vorgelegte Frage ist so zu
stellen,
dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(3) Werden mehrere Gesetzentwürfe, die denselben Gesetzgebungsgegenstand
betreffen, gemeinsam zur Abstimmung gestellt, so sind sie auf einem Stimmzettel
anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der gültigen
Eintragungen für das jeweilige Volksbegehren. Ein vom Landtag vorgelegter
konkurrierender Gesetzentwurf wird nach den mit den Volksbegehren gestellten
Gesetzentwürfen angeführt.
(4) Das Ministerium des Innern kann zulassen, dass an Stelle
von
Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.
§ 56
Abs. 2 des Wahlgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
§ 25
Abstimmung
(1) Die Stimmabgabe ist unmittelbar und geheim. Die Stimme
darf
nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten.
(2) Bei mehreren zur Entscheidung vorgelegten Gesetzentwürfen
hat jeder Beteiligungsberechtigte so viele Stimmen, wie Entwürfe zur
Abstimmung stehen.
§ 26
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die
Abstimmungsorgane
die Zahl der Beteiligungsberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die
Zahlen der gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Das Abstimmungsergebnis wird
durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter festgestellt und an
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages übermittelt.
Vorläufige Abstimmungsergebnisse veröffentlicht die Landeswahlleiterin
oder der Landeswahlleiter.
(2) Hinsichtlich der Feststellung der gültigen und ungültigen
Stimmen und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses gelten im Übrigen
die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung
des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 27
Ergebnis des Volksentscheides
(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen,
wenn
die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mit
„Ja“ gestimmt hat. Es müssen jedoch mindestens ein Viertel
der Wahlberechtigten zugestimmt haben, es sei denn, der Landtag hat dem Volk
einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur
Entscheidung mit vorgelegt.
(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere
Gesetzentwürfe mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach
Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die größte
Zahl der Ja-Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Zahl an Ja-Stimmen ist derjenige
Entwurf angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die
größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist durch
Volksentscheid
angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben,
mindestens jedoch die Hälfte der Beteiligungsberechtigten mit „Ja“
gestimmt haben.
§ 28
Feststellung und Bekanntmachung
des Ergebnisses,
Ausfertigung und Verkündung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages
stellt das Ergebnis des Volksentscheides fest und macht das Ergebnis des Volksentscheides
und das Abstimmungsergebnis im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt.
(2) Ist ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen,
so
wird er wie ein vom Landtag beschlossenes Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt
und mit dem Hinweis verkündet, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen
worden ist.
§ 29
Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes
(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten
werden.
(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach
dem Abstimmungstag, jedoch spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung
gemäß § 28 Abs. 1
bei
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben. Der
Wahlprüfungsausschuss bereitet die Entscheidung der Präsidentin
oder des Präsidenten des Landtages vor.
(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch ist die
Beschwerde
zum Landesverfassungsgericht zulässig. Für dieses Verfahren gelten
die Vorschriften des
Landesverfassungsgerichtsgesetzes
zu
Wahlprüfungsverfahren entsprechend.
(4) Die Anfechtung wird als unbegründet verworfen, wenn
der
mit der Anfechtung geltend gemachte Verstoß gegen das Abstimmungsverfahren
den Ausgang des Volksentscheides nicht beeinflusst haben kann.
(5) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung
nach
Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(6) Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten
im Übrigen die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 30
Rechtsschutz
(1) Gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des
Präsidenten
des Landtages und der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes können
die Vertrauenspersonen, ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die
Landesregierung Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. § 29 Abs. 3
bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung
der Entscheidung an die Beschwerdeführer oder der öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 28 Abs. 1
erhoben
werden.
(3) Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
tritt hinsichtlich der aufgrund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die
Stelle der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.
(4) Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen
Verfahrensvorschriften und
§
52
des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
.
§ 36
Abs. 1 und 2,
§§
37
und
38
des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
gelten
sinngemäß.
§ 31
Kosten
(1) Den Antragstellern eines gemäß § 11
angenommenen Volksbegehrens werden
die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren
mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger Eintragung für
das Volksbegehren erstattet. Eintragungen, die über die erforderliche
Unterschriftenzahl hinaus erfolgen, bleiben unberücksichtigt. Die Festsetzung
und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind von den Vertrauenspersonen
innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung der Landesregierung über
die Zulässigkeit des Volksbegehrens bei der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist
der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.
(2) Bei einem Volksentscheid werden den Antragstellern des
begehrten
Gesetzentwurfes die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für
den Volksentscheid mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger
Ja-Stimme erstattet. Ja-Stimmen, die über die Zahl von 25 vom Hundert
der Beteiligungsberechtigten hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Die
Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von
zwei Monaten nach der Feststellung des Ergebnisses bei der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig
ist der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.
(3) Der nach den Absätzen 1 oder 2 zu erstattende Betrag
darf den von den Antragstellern nachgewiesenen Gesamtbetrag für Werbungsaufwendungen
nicht übersteigen.
(4) Der Erstattungsbetrag wird von der Präsidentin oder
dem
Präsidenten des Landtages festgesetzt und an die Vertrauenspersonen ausgezahlt.
Zur Empfangnahme ist jede der Vertrauenspersonen befugt.
(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Kostenerstattung
entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen worden ist.
(6) Für Amtshandlungen im Zuge der Durchführung
dieses
Gesetzes werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Das Land erstattet
den Gemeinden die ihnen durch einen Volksentscheid entstandenen notwendigen
Kosten unter Ausschluss der laufenden Kosten für Personal- und Sachmittel.
Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Gemeinden
wird keine Erstattung gewährt.
§ 32
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes
erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative,
eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides genutzt werden. Sie sind
zu löschen, sobald sie für die Verfahren nach diesem Gesetz einschließlich
der verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Rechtswirksamkeit
von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nicht mehr benötigt
werden; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident
des Landtages.
§ 33
Verordnungsermächtigung
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
dieses Gesetzes eine Volksabstimmungsverordnung zu erlassen. In ihr ist das
Nähere über
- 1.
die Form der Unterschriftsbögen
(§§ 6, 15),
- 2.
die Feststellung des Ergebnisses
eines Volksbegehrens (§ 18 Abs. 1),
- 3.
den Inhalt, die Form und die Beschaffung
der Stimmzettel eines Volksentscheides (§
24),
- 4.
die Prüfung und Feststellung
sowie Weitermeldung des Ergebnisses eines Volksentscheides durch die Abstimmungsorgane
(§§ 26, 27),
- 5.
die Sicherung, Aufbewahrung und
Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides
zu regeln.
§ 34
(In-Kraft-Treten)
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