7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248



Aufgrund des § 32 Nr. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des Artikels 110 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet:

§ 1

Es werden die aus der Anlage ersichtlichen Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen erlassen.

§ 2

Die Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt vom 30. November 1995 (GVBl. LSA S. 361), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 551), wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 27. April 2004.

Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Paqué

Anlage

Beleihungsgrundsätze
für die Sparkassen an Grundstücken und Schiffen sowie für sonstige Sicherheiten

Teil 1
Beleihung von Grundstücken
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Beleihungsgegenstand
§ 2 Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes
§ 3 Schätzung des Beleihungsgegenstandes
§ 4 Festsetzung des Beleihungswertes
§ 5 Beleihbarkeit von Erbbaurechten sowie Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten
Abschnitt 2
Beleihung von Baugrundstücken zu Wohnzwecken
§ 6 Beleihungsgegenstand
§ 7 Beleihung von unbebauten Grundstücken
§ 8 Beleihung von Wohnungseigentum
§ 9 Beleihung von Erbbaurechten
Abschnitt 3
Beleihung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
§ 10 Beleihungsgegenstand
§ 11 Beleihungsbeschränkungen
§ 12 Beleihungswert
Abschnitt 4
Beleihung gewerblich genutzter Grundstücke
§ 13 Beleihungsgegenstand
§ 14 Beleihungsbeschränkungen
§ 15 Beleihungswert
Abschnitt 5
Beleihung von gemischt genutzten Grundstücken
§ 16 Beleihungsgegenstand
§ 17 Beleihungswert
Teil 2
Schiffsbeleihungsgrundsätze
§ 18 Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung
§ 19 Beleihungswert Schiffe
§ 20 Beleihungswert Schiffsbauwerke
§ 21 Beleihungswert Schwimmdocks
§ 22 Beleihungsgrenze und Rangstelle
§ 23 Laufzeit
§ 24 Versicherung
Teil 3
Grundsätze für die Bewertung von anderen Sicherheiten
§ 25 Pfandrechte an Wertpapieren und Investmentzertifikaten
§ 26 Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren und sonstigen beweglichen Sachen
§ 27 Abtretung oder Verpfändung von Forderungen
§ 28 Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
§ 29 Wechsel
Teil 4
Treuhänderisch gehaltene Sicherheiten
§ 30 Treuhänderische Sicherheiten

Teil 1

Beleihung von Grundstücken

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Beleihungsgegenstand

Beleihungsgegenstand sind Grundstücke, Erbbaurechte im Sinne der Verordnung über das Erbbaurecht in der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2850, 2856), in der jeweils geltenden Fassung, Wohnungseigentum und Teileigentum sowie Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2857), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes

(1) Die Beleihung von Grundstücken richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Grundstück unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die Festsetzung des Beleihungswertes dienen der Ertragswert, der Bau- und Bodenwert und der Verkehrswert. Hierbei ist in der Regel in erster Linie der Ertragswert zugrunde zu legen. Steht bei einem Beleihungsgegenstand die Ertragsfähigkeit nicht im Vordergrund, ist in erster Linie der Bau- und Bodenwert maßgebend. Dies gilt insbesondere für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser sowie Eigentumswohnungen, die zur Eigennutzung geeignet sind; von der Ermittlung des Ertragswertes kann in diesen Fällen abgesehen werden.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Ertrag zugrunde zu legen.

(3) Bei der Ermittlung des Bauwertes ist von den angemessenen Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen, auszugehen. Wertminderungen sind zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten im Sinne von Satz 1 werden in der Regel nach dem Abschlagsverfahren ermittelt. Beim Abschlagsverfahren ist von den tatsächlichen Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen, auszugehen und ein angemessener Risikoabschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Verwertbarkeit des Pfandobjektes richtet. Lassen sich die tatsächlichen Herstellungskosten nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln, ist das Indexverfahren anzuwenden. Für das Indexverfahren ist von dem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für Wohngebäude (Basisjahr 1913 oder 1914) auszugehen oder das vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau herausgegebene Tabellenwerk "Normalherstellungskosten" zugrunde zu legen. Auf den Preisindex ist ein Abschlag von mindestens 20 v. H. vorzunehmen. Der Preisindex für Wohngebäude ist entsprechend den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes unverzüglich anzupassen.

(4) Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist von den Preisen auszugehen, die für Grundstücke gleicher Art und Lage auf die Dauer voraussichtlich zu erzielen sind.

(5) Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

§ 3
Schätzung des Beleihungsgegenstandes

(1) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung des Beleihungsgegenstandes ermittelt. Das Ergebnis der Schätzung ist schriftlich niederzulegen.

(2) Schätzungen können vorgenommen werden durch:

1.

mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraute, vom Vorstand der Sparkasse bestellte und verpflichtete oder von zuständigen Stellen vereidigte Sachverständige;

2.

Schätzungsbehörden;

3.

Sparkassen, Bausparkassen und Realkreditinstitute;

4.

vom Vorstand der Sparkasse bestellte Mitarbeiter der Sparkasse, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen.

(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen werden, wenn die Beleihung die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegte Kleindarlehensgrenze nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Beleihungswert in vereinfachter Form ermittelt werden. Eine Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist vorzunehmen, wenn das Grundstück außerhalb des Geschäftsgebietes der beleihenden Sparkasse liegt; dies gilt nicht, wenn die Wertermittlung durch die regional zuständige Sparkasse vorgenommen wird. Bei den übrigen Beleihungen bis zu 75000 Euro kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen werden, wenn geeignete Unterlagen vorliegen, die eine zuverlässige Wertermittlung ermöglichen.

§ 4
Festsetzung des Beleihungswertes

Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle der Sparkasse festgesetzt.

§ 5
Beleihbarkeit von Erbbaurechten sowie
Wohnungseigentum und Teileigentum,
Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

Für die Beleihung von Erbbaurechten, Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten die Bestimmungen über die Beleihung von Grundstücken entsprechend, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Abschnitt 2

Beleihung von Baugrundstücken zu Wohnzwecken

§ 6
Beleihungsgegenstand

(1) Baugrundstücke sind Grundstücke, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut und für Wohnzwecke vorgesehen sind.

(2) Hausgrundstücke sind Baugrundstücke, die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Maßgebend ist der Jahresrohertrag. Den Hausgrundstücken steht das Wohnungseigentum gleich.

(3) Den Baugrundstücken stehen Erbbaurechte für bestehende oder geplante Wohnhäuser und Wohnungserbbaurechte im Sinne des § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich.

§ 7
Beleihung von unbebauten Baugrundstücken

Baugrundstücke, die bebaubar aber noch nicht bebaut und für Wohnzwecke vorgesehen sind, dürfen beliehen werden, wenn sie an anbaufähigen oder in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Straßen liegen.

§ 8
Beleihung von Wohnungseigentum

Für die Festsetzung des Beleihungswertes eines Wohnungseigentums im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gelten die Bestimmungen §§ 2 bis 4 entsprechend.

§ 9
Beleihung von Erbbaurechten

(1) Für einen Realkredit dürfen Erbbaurechte nur beliehen werden, wenn sie für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger eine planmäßige, spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endende Tilgung des Kredites aus den Erträgen des Erbbaurechts ermöglichen, die nicht länger dauern darf, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Bei der Beleihung von wohnwirtschaftlich genutzten Erbbaurechten kann das Besitzrecht am Boden berücksichtigt werden.

Abschnitt 3

Beleihung von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken

§ 10
Beleihungsgegenstand

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind bebaute oder unbebaute Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Maßgebend ist der Jahresrohertrag.

§ 11
Beleihungsbeschränkungen

Bei Waldungen darf nur der Grund und Boden, nicht auch der Holzbestand beliehen werden. Ausnahmen sind bei Waldungen zulässig, die nach einem amtlich anerkannten Forstwirtschaftsplan bewirtschaftet werden, jedoch nur dann, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet, diesen Plan während der Dauer des Kreditverhältnisses einzuhalten.

§ 12
Beleihungswert

Für die Festsetzung des Beleihungswertes gelten die Bestimmungen §§ 2 bis 4 mit folgender Maßgabe: Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das Grundstück jährlich nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer und gemeinüblicher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt nachhaltig erzielen kann.

Abschnitt 4

Beleihung gewerblich genutzter Grundstücke

§ 13
Beleihungsgegenstand

(1) Gewerblich genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. gewerblichen Zwecken dienen; das gleiche gilt für Erbbaurechte. Maßgebend ist der Jahresrohertrag. Den gewerblich genutzten Grundstücken stehen das Teileigentum und das Teilerbbaurecht an solchen Grundstücken gleich.

(2) Den gewerblich genutzten Grundstücken stehen solche Grundstücke gleich, die karitativen oder sozialen Zwecken dienen, sofern ein Dauerertrag gewährleistet ist.

§ 14
Beleihungsbeschränkungen

Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung in ihrem Wert gemindert werden, insbesondere Steinbrüche, Lehm-, Ton- oder Kiesgruben, Torfstiche, können nur dann beliehen werden, wenn die durch die Ausnutzung zu erwartende Wertminderung ausreichend berücksichtigt wird.

§ 15
Beleihungswert

(1) Für die Festsetzung des Beleihungswertes gelten die Bestimmungen §§ 2 bis 4 mit folgender Maßgabe:

1.

Bei der Ermittlung des Ertragswertes darf der Mietreinertrag für die gewerblich genutzten Räume angesetzt werden. Als Mietertrag - auch für eigengenutzte Räume - gilt die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Lage ortsübliche Dauermiete.

2.

Bei der Ermittlung des Bau- und Bodenwertes darf der Bauwert der gewerblich genutzten Räume nur unter Abzug eines angemessenen Risikoabschlags von mindestens 10 v. H. angesetzt werden.

(2) Für die Festsetzung des Beleihungswertes eines Teileigentums oder eines Teilerbbaurechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt der Absatz 1 entsprechend und mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von der Größe der Nutzfläche der im Teileigentum oder im Teilerbbaurecht stehenden gewerblichen Räume auszugehen.

2.

Der Bau- und Bodenwert des einzelnen Teileigentums oder Teilerbbaurechts ist im Verhältnis zum gesamten Grundstück anteilig zu ermitteln.

Abschnitt 5

Beleihung von gemischt genutzten Grundstücken

§ 16
Beleihungsgegenstand

Gemischt genutzte Grundstücke sind Beleihungsgegenstände im Sinne des § 1, die gleichzeitig mehreren der in § 6 Abs. 2, §§ 10 und 13 Abs. 1 genannten Zwecke (Wohnzwecke, land- oder forstwirtschaftliche Zwecke oder gewerbliche Zwecke) dienen, ohne dass eine der mehreren Nutzungsarten mehr als 80 v. H. des Jahresrohertrages beträgt; Grundstücke, die sonstigen Zwecken dienen, gelten als Grundstücke nach § 13 Abs. 1 .

§ 17
Beleihungswert

Für die Festsetzung des Beleihungswertes gelten die Bestimmungen §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass als Mietertrag, auch für eigengenutzte gewerbliche Räume, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Lage ortsübliche Dauermiete gilt.

Teil 2

Schiffsbeleihungsgrundsätze für die Sparkassen

§ 18

Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen
der Beleihung

(1) Beliehen werden dürfen Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die in einem Schiffs- oder Schiffsbauregister innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

(2) Schiffe sollen ihren Heimathafen, der Schiffseigentümer seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Geschäftsbereich der Sparkasse haben.

(3) Die Schiffe müssen nach Bauart und Ausrüstung den allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und den für ihren Verwendungszweck geltenden Sondervorschriften entsprechen; dies ist durch die vorgeschriebenen Urkunden nachzuweisen.

(4) Seeschifffahrtsbauwerke müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut werden.

(5) Schiffe, von denen bekannt ist, dass an ihnen Schiffsgläubigerrechte §§ 754 bis 763 des Handelsgesetzbuchs sowie §§ 102 bis 116 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils geltenden Fassung, in nennenswertem Umfange bestehen, dürfen nicht beliehen werden.

(6) Die Sparkasse ist verpflichtet, zur Sicherung aller durch die Hypothek nicht gedeckten, im Zusammenhang mit Krediten oder der Hypothek entstehenden, etwaigen Ansprüchen eine Zusatzhypothek als Höchstbetragshypothek in Höhe von mindestens fünf Prozent des zugesagten Betrages im gleichen Rang mit der Hypothek eintragen zu lassen. Bei der Beleihung von Binnenschiffen kann von der Eintragung einer Zusatzhypothek ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 19

Beleihungswert Schiffe

(1) Die Beleihung des Schiffs richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Obergrenze für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und, soweit feststellbar, der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.

(2) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung ermittelt. Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen.

(3) Schätzungen können durch Sachverständige, die vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind, vorgenommen werden.

(4) Anstelle des durch Schätzung ermittelten Wertes kann bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.

(5) Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle der Sparkasse in eigener Verantwortung festgesetzt.

§ 20

Beleihungswert Schiffsbauwerke

(1) Auf die Bewertung eines Schiffbauwerks ist § 19 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Kredit darf nur entsprechend dem Fortschreiten des Baues in Raten ausgezahlt werden. Vor jeder Ratenzahlung ist in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten und einwandfrei ausgeführt sind.

(3) Vor Beginn der Ratenzahlungen sind die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel des Kreditnehmers voll zu verwenden.

(4) Nach Fertigstellung des Schiffsbauwerks und Ableistung der Probefahrt ist in der Regel von einem Sachverständigen, der an der Probefahrt teilnehmen soll, in einem Schlussgutachten darüber zu berichten, ob sich wertmindernde Mängel gezeigt haben und wie diese sich auf den nach Absatz 1 ermittelten Wert auswirken. Soweit die Mängel nicht behoben werden, ist der Beleihungswert entsprechend herabzusetzen.

§ 21

Beleihungswert Schwimmdocks

Auf die Bewertung eines Schwimmdocks ist § 20 sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Beleihungsgrenze und Rangstelle

(1) Die Beleihung darf 60 v. H. des Beleihungswertes nicht übersteigen. Hölzerne Schiffe dürfen nur bis zu einem Drittel des Beleihungswertes beliehen werden. Die Beleihungsgrenze kann überschritten werden, wenn für den überschießenden Betrag der Bund, ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband), eine andere mit dem Recht der Erhebung von Abgaben ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit oder ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, für deren Verpflichtungen ein Land oder ein öffentlich-rechtlicher Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar haftet, die Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung übernimmt. Eine etwaige Inanspruchnahme des Bürgen, des Garanten oder der die Gewährleistung übernehmenden Stelle darf nicht davon abhängig sein, dass die Sparkasse bei einer Zwangsversteigerung mitbietet. In Einzelfällen sind Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes 1 zulässig und aktenkundig zu dokumentieren, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die Verhältnisse des Kreditnehmers oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.

(2) Der Hypothekarkredit soll nur zur ersten Rangstelle gewährt werden. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle. Beleihungen, denen nur Hypotheken der Sparkassen im Rang vorgehen, gelten nicht als nachrangig. Die Zusatzhypothek darf die Beleihungsgrenze überschreiten.

(3) Bei gleich- und nachrangigen Beleihungen muss die Eintragung einer Vormerkung nach §§ 58 und 77 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils gültigen Fassung, zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken regelmäßig verlangt werden. Dies gilt auch für die Zusatzhypothek im Verhältnis zu den sonstigen Hypotheken der Sparkasse.

§ 23

Laufzeit

(1) Die Laufzeit des Kredites darf höchstens zwölf Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Kredites, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Bei Neubauten oder solchen, die einem Neubau nahe kommen, kann die Kreditlaufzeit durch einstimmigen Beschluss der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle bis auf höchstens 15 Jahre verlängert werden.

(2) Der Beginn der Abzahlung (Tilgung) darf bei Neubauten oder Bauten, die einem Neubau nahe kommen, bis zur Dauer von drei Jahren hinausgeschoben werden, wenn die Tilgung während der Restlaufzeit durch die Ertragslage des Schiffes gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Kreditlaufzeit nach Absatz 1 Satz 2 ist hiermit nicht verbunden. In Einzelfällen kann der Beginn der Tilgung eines Kredites für einen Neubau oder einen gleich zu behandelnden Bau auch länger als drei Jahre hinausgeschoben werden; dies ist aktenkundig zu machen.

§ 24

Versicherung

(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock zum vollen Wert gegen alle Gefahren, gegen die üblicherweise eine Versicherung genommen wird, und der Schiffseigentümer gegen Haftpflichtansprüche nach § 485 des Handelsgesetzbuchs oder § 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versichert sind und sich der Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers der Sparkasse gegenüber verpflichtet hat, Zahlungen aus der Versicherung bei Totalschaden bis zur vollen Befriedigung der Sparkasse nur an diese zu leisten.

(2) Bei Binnenschiffen kann diese Versicherung in Höhe von 75 v. H. des vollen Wertes als ausreichend angesehen werden.

(3) Der Kreditnehmer muss ferner nachweisen, dass der Versicherer sich verpflichtet hat, der Sparkasse gegenüber Einwendungen aufgrund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung vom im Ausland registrierten Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. Die Versicherung soll sich darauf erstrecken, dass das beliehene Schiff die Freiheit hat, von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abzuweichen oder vereinbarte Fahrtgrenzen zu überschreiten. Die Beleihung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(4) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Sparkasse durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.

Teil 3

Grundsätze für die Bewertung
von anderen Sicherheiten

§ 25

Pfandrechte an Wertpapieren und
Investmentzertifikaten

Bei der Festsetzung der Beleihungswerte für Pfandrechte an den nachfolgend aufgeführten Wertpapieren gelten die im Einzelnen bestimmten Höchstbeträge:

1.

Für Anleihen, die an einer Börse eines Landes der Zone A gehandelt werden, gilt das Folgende:

a)

Bei festverzinslichen Anleihen einer Gebietskörperschaft, deren Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt sowie variabel verzinslichen Anleihen beträgt der Beleihungswert bis zu 95 v. H. des Kurswertes.

b)

Bei festverzinslichen Anleihen einer Gebietskörperschaft mit einer Restlaufzeit von einem bis zu zehn Jahren beträgt der Beleihungswert bis zu 90 v. H. des Kurswertes.

c)

Bei festverzinslichen Anleihen einer Gebietskörperschaft mit einer Restlaufzeit über zehn Jahren beträgt der Beleihungswert bis zu 80 v. H. des Kurswertes.

d)

Bei festverzinslichen Anleihen eines Kreditinstitutes mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, die auf eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 90 v. H. des Kurswertes.

e)

Bei festverzinslichen Anleihen eines Kreditinstitutes mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die auf eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 80 v. H. des Kurswertes.

f)

Bei variabel festverzinslichen Anleihen eines Kreditinstitutes, die auf eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 90 v. H. des Kurswertes.

g)

Bei fest und variabel verzinslichen Anleihen eines Nicht-Kreditinstitutes, die auf eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 70 v. H. des Kurswertes.

2.

Bei Sparkassenschuldverschreibungen und Sparkassengenussrechten sowie Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand kann der Beleihungswert bis zum Nennwert festgesetzt werden; soweit es sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt, gilt der Laufzeitwert.

3.

Bei weiteren mündelsicheren Schuldverschreibungen sind die entsprechenden laufzeitabhängigen Wertabschläge für Anleihen von Gebietskörperschaften vorzunehmen.

4.

Bei Anleihen aus einem Land der Zone B, die auf die Währung eines Zone A-Landes denominiert sind und an einer Börse gehandelt werden, beträgt der Beleihungswert bis zu 60 v. H. des Kurswertes.

5.

Bei Aktien und Genussrechten, die an einer Börse innerhalb der Europäischen Union gehandelt werden, beträgt der Beleihungswert bis zu 60 v. H. des Kurswertes.

6.

Bei Anteilsscheinen an Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union beträgt der Beleihungswert bis zu 60 v. H. des Rücknahmepreises; 80 v. H., wenn solche Anteilsscheine Anteile an Wertpapier-Sondervermögen verbriefen, die ausschließlich Schuldverschreibungen enthalten.

§ 26

Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren
und sonstigen beweglichen Sachen

Waren und sonstige bewegliche Sachen, die sich im Inland befinden und nicht dem Verderb unterliegen, dürfen bis zu 67 v. H. des festgestellten Verkehrswertes beliehen werden.

§ 27

Abtretung oder Verpfändung von Forderungen

Die Beleihungswerte für die als Sicherheiten dienenden Forderungen können höchstens festgesetzt werden bei

1.

Guthaben bei inländischen Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören, und Guthaben bei inländischen Bausparkassen bis zur vollen Höhe,

2.

Forderungen aus Lebensversicherungen bei einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassenen Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,

3.

Forderungen gegen inländisch öffentlich-rechtliche Schuldner bis zur vollen Höhe,

4.

andere sichere Forderungen bis zu 75 v. H. des Nennwertes.

§ 28

Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen

Mindestens eine kreditwürdige Person muss als Selbstschuldner für Kapital, Zinsen und Kosten bürgen oder mithaften oder die Garantie oder eine sonstige Gewährleistung übernehmen; einer Bürgschaft steht die Ausfallbürgschaft einer Kreditgarantiegemeinschaft gleich, bei der eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Rückbürgschaft übernommen hat; Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen des Kreditausschussvorsitzenden, von Mitgliedern des Vorstandes und von Beschäftigten der Sparkasse gelten nicht als Sicherheit.

§ 29

Wechsel

Wechsel, die den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen, sind bis 90 v. H. der Wechselsumme beleihbar. Die Wechsel sollen gute Handelswechsel sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind, muss mindestens ein Verpflichteter seinen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Wechsel müssen bundesbankfähig sein.

Teil 4

Treuhänderisch gehaltene Sicherheiten

§ 30

Treuhänderische Sicherheiten

Sicherheiten, die von einem anderen inländischen Kreditinstitut treuhänderisch gehalten werden, gelten als Sicherheiten im Sinne der §§ 1, 18 Abs. 1, §§ 25 bis 29, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Sparkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung der Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderungen verlangen kann und die Sicherheiten im Übrigen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.