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7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
Aufgrund des
§ 32 Nr. 1
des
Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 13. Juli
1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage
des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Innern und des
Artikels 110
des
Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 7. Dezember 2001 (GVBl.
LSA S. 540) wird verordnet:
§ 1
Es werden die aus der Anlage
ersichtlichen
Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen erlassen.
§ 2
Die Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für
die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt vom 30. November 1995 (GVBl. LSA S.
361), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl.
LSA S. 540, 551), wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 27. April 2004.
Der Minister
der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Paqué
Anlage
Beleihungsgrundsätze
für die
Sparkassen an Grundstücken und Schiffen sowie für sonstige Sicherheiten
Teil
1
Beleihung von Grundstücken |
Abschnitt
1
Allgemeine Bestimmungen |
| §
1
|
Beleihungsgegenstand |
| § 2
|
Begriff und Ermittlung
des Beleihungswertes |
| §
3
|
Schätzung des Beleihungsgegenstandes |
| § 4
|
Festsetzung des Beleihungswertes |
| § 5
|
Beleihbarkeit von
Erbbaurechten sowie Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurechten
und Teilerbbaurechten |
Abschnitt 2
Beleihung
von Baugrundstücken zu Wohnzwecken |
| § 6
|
Beleihungsgegenstand |
| § 7
|
Beleihung von unbebauten Grundstücken |
| § 8
|
Beleihung von Wohnungseigentum |
| § 9
|
Beleihung von Erbbaurechten |
Abschnitt 3
Beleihung
von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken |
| § 10
|
Beleihungsgegenstand |
| §
11
|
Beleihungsbeschränkungen |
| § 12
|
Beleihungswert |
Abschnitt 4
Beleihung
gewerblich genutzter Grundstücke |
| § 13
|
Beleihungsgegenstand |
| § 14
|
Beleihungsbeschränkungen |
| §
15
|
Beleihungswert |
Abschnitt
5
Beleihung von gemischt genutzten Grundstücken |
| § 16
|
Beleihungsgegenstand |
| §
17
|
Beleihungswert |
Teil 2
Schiffsbeleihungsgrundsätze |
| § 18
|
Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen der Beleihung |
| § 19
|
Beleihungswert Schiffe |
| §
20
|
Beleihungswert Schiffsbauwerke |
| § 21
|
Beleihungswert Schwimmdocks |
| §
22
|
Beleihungsgrenze und Rangstelle |
| § 23
|
Laufzeit |
| §
24
|
Versicherung |
Teil 3
Grundsätze für die Bewertung von anderen
Sicherheiten |
| §
25
|
Pfandrechte an Wertpapieren und Investmentzertifikaten |
| § 26
|
Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren und sonstigen
beweglichen Sachen |
| §
27
|
Abtretung oder Verpfändung von Forderungen |
| § 28
|
Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen |
| § 29
|
Wechsel |
Teil 4
Treuhänderisch
gehaltene Sicherheiten |
| §
30
|
Treuhänderische Sicherheiten |
Teil 1 Beleihung von Grundstücken
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Beleihungsgegenstand
Beleihungsgegenstand sind Grundstücke, Erbbaurechte
im
Sinne der
Verordnung über das Erbbaurecht
in
der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl. 2850, 2856), in der jeweils geltenden Fassung, Wohnungseigentum
und Teileigentum sowie Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte im Sinne
des
Wohnungseigentumsgesetzes
in
der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 30.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2857), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes
(1) Die Beleihung von Grundstücken richtet sich
nach dem
Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Grundstück unter
Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände
von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die Festsetzung
des Beleihungswertes dienen der Ertragswert, der Bau- und Bodenwert und der
Verkehrswert. Hierbei ist in der Regel in erster Linie der Ertragswert zugrunde
zu legen. Steht bei einem Beleihungsgegenstand die Ertragsfähigkeit nicht
im Vordergrund, ist in erster Linie der Bau- und Bodenwert maßgebend.
Dies gilt insbesondere für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser sowie
Eigentumswohnungen, die zur Eigennutzung geeignet sind; von der Ermittlung
des Ertragswertes kann in diesen Fällen abgesehen werden.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der voraussichtlich
nachhaltig erzielbare Ertrag zugrunde zu legen.
(3) Bei der Ermittlung des Bauwertes ist von den angemessenen
Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert
nicht erhöhen, auszugehen. Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
Die Herstellungskosten im Sinne von Satz 1 werden in der Regel nach dem Abschlagsverfahren
ermittelt. Beim Abschlagsverfahren ist von den tatsächlichen Herstellungskosten
abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen,
auszugehen und ein angemessener Risikoabschlag vorzunehmen, dessen Höhe
sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Verwertbarkeit des Pfandobjektes
richtet. Lassen sich die tatsächlichen Herstellungskosten nicht mehr
mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln, ist das Indexverfahren anzuwenden.
Für das Indexverfahren ist von dem vom Statistischen Bundesamt festgestellten
Preisindex für Wohngebäude (Basisjahr 1913 oder 1914) auszugehen
oder das vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
herausgegebene Tabellenwerk "Normalherstellungskosten" zugrunde zu legen.
Auf den Preisindex ist ein Abschlag von mindestens 20 v. H. vorzunehmen. Der
Preisindex für Wohngebäude ist entsprechend den Veröffentlichungen
des Statistischen Bundesamtes unverzüglich anzupassen.
(4) Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist von den
Preisen auszugehen,
die für Grundstücke gleicher Art und Lage auf die Dauer voraussichtlich
zu erzielen sind.
(5) Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht
übersteigen.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf
den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
wäre.
§ 3
Schätzung des Beleihungsgegenstandes
(1) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer
Schätzung
des Beleihungsgegenstandes ermittelt. Das Ergebnis der Schätzung ist
schriftlich niederzulegen.
(2) Schätzungen können vorgenommen werden
durch:
- 1.
mit den örtlichen Verhältnissen
besonders vertraute, vom Vorstand der Sparkasse bestellte und verpflichtete
oder von zuständigen Stellen vereidigte Sachverständige;
- 2.
Schätzungsbehörden;
- 3.
Sparkassen, Bausparkassen
und Realkreditinstitute;
- 4.
vom Vorstand der Sparkasse
bestellte Mitarbeiter der Sparkasse, die mit den örtlichen Verhältnissen
vertraut sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen.
(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen
kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen
werden, wenn die Beleihung die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
festgelegte Kleindarlehensgrenze nicht übersteigt. In diesem Fall kann
der Beleihungswert in vereinfachter Form ermittelt werden. Eine Schätzung
im Sinne der Absätze 1 und 2 ist vorzunehmen, wenn das Grundstück
außerhalb des Geschäftsgebietes der beleihenden Sparkasse liegt;
dies gilt nicht, wenn die Wertermittlung durch die regional zuständige
Sparkasse vorgenommen wird. Bei den übrigen Beleihungen bis zu 75000
Euro kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen
werden, wenn geeignete Unterlagen vorliegen, die eine zuverlässige Wertermittlung
ermöglichen.
§ 4
Festsetzung des Beleihungswertes
Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung
zuständigen Stelle der Sparkasse festgesetzt.
§ 5
Beleihbarkeit von Erbbaurechten
sowie
Wohnungseigentum
und Teileigentum,
Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
Für die Beleihung von Erbbaurechten, Wohnungseigentum,
Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten die Bestimmungen
über die Beleihung von Grundstücken entsprechend, soweit sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Abschnitt 2 Beleihung von Baugrundstücken
zu Wohnzwecken
§ 6
Beleihungsgegenstand
(1) Baugrundstücke sind Grundstücke, die
nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut und für Wohnzwecke
vorgesehen sind.
(2) Hausgrundstücke sind Baugrundstücke,
die zu mehr
als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Maßgebend ist der Jahresrohertrag.
Den Hausgrundstücken steht das Wohnungseigentum gleich.
(3) Den Baugrundstücken stehen Erbbaurechte für
bestehende
oder geplante Wohnhäuser und Wohnungserbbaurechte im Sinne des
§
30
des Wohnungseigentumsgesetzes
gleich.
§ 7
Beleihung von unbebauten Baugrundstücken
Baugrundstücke, die bebaubar aber noch nicht bebaut
und
für Wohnzwecke vorgesehen sind, dürfen beliehen werden, wenn sie
an anbaufähigen oder in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Straßen
liegen.
§ 8
Beleihung von Wohnungseigentum
Für die Festsetzung des Beleihungswertes eines
Wohnungseigentums
im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
gelten
die Bestimmungen §§
2
bis 4
entsprechend.
§ 9
Beleihung von Erbbaurechten
(1) Für einen Realkredit dürfen Erbbaurechte
nur beliehen
werden, wenn sie für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger
eine planmäßige, spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts
endende Tilgung des Kredites aus den Erträgen des Erbbaurechts ermöglichen,
die nicht länger dauern darf, als zur buchmäßigen Abschreibung
des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Bei der Beleihung von wohnwirtschaftlich genutzten
Erbbaurechten
kann das Besitzrecht am Boden berücksichtigt werden.
Abschnitt 3 Beleihung von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
§ 10
Beleihungsgegenstand
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
sind
bebaute oder unbebaute Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Maßgebend ist der Jahresrohertrag.
§ 11
Beleihungsbeschränkungen
Bei Waldungen darf nur der Grund und Boden, nicht
auch der
Holzbestand beliehen werden. Ausnahmen sind bei Waldungen zulässig, die
nach einem amtlich anerkannten Forstwirtschaftsplan bewirtschaftet werden,
jedoch nur dann, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet, diesen Plan während
der Dauer des Kreditverhältnisses einzuhalten.
§ 12
Beleihungswert
Für die Festsetzung des Beleihungswertes gelten
die Bestimmungen §§
2
bis 4
mit folgender Maßgabe: Bei
der Ermittlung des Ertragswertes ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das
Grundstück jährlich nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung bei
ordnungsgemäßer und gemeinüblicher Bewirtschaftung unter gewöhnlichen
Verhältnissen im Durchschnitt nachhaltig erzielen kann.
Abschnitt 4 Beleihung gewerblich genutzter
Grundstücke
§ 13
Beleihungsgegenstand
(1) Gewerblich genutzte Grundstücke sind Grundstücke,
die zu mehr als 80 v. H. gewerblichen Zwecken dienen; das gleiche gilt für
Erbbaurechte. Maßgebend ist der Jahresrohertrag. Den gewerblich genutzten
Grundstücken stehen das Teileigentum und das Teilerbbaurecht an solchen
Grundstücken gleich.
(2) Den gewerblich genutzten Grundstücken stehen
solche Grundstücke
gleich, die karitativen oder sozialen Zwecken dienen, sofern ein Dauerertrag
gewährleistet ist.
§ 14
Beleihungsbeschränkungen
Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung in ihrem
Wert
gemindert werden, insbesondere Steinbrüche, Lehm-, Ton- oder Kiesgruben,
Torfstiche, können nur dann beliehen werden, wenn die durch die Ausnutzung
zu erwartende Wertminderung ausreichend berücksichtigt wird.
§ 15
Beleihungswert
(1) Für die Festsetzung des Beleihungswertes
gelten die Bestimmungen §§
2
bis 4
mit folgender Maßgabe:
- 1.
Bei der Ermittlung des
Ertragswertes darf der Mietreinertrag für die gewerblich genutzten Räume
angesetzt werden. Als Mietertrag - auch für eigengenutzte Räume
- gilt die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Lage ortsübliche
Dauermiete.
- 2.
Bei der Ermittlung des
Bau- und Bodenwertes darf der Bauwert der gewerblich genutzten Räume
nur unter Abzug eines angemessenen Risikoabschlags von mindestens 10 v. H.
angesetzt werden.
(2) Für die Festsetzung des Beleihungswertes
eines Teileigentums
oder eines Teilerbbaurechts im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes
gilt
der Absatz 1 entsprechend und mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Bei der Ermittlung des
Ertragswertes ist von der Größe der Nutzfläche der im Teileigentum
oder im Teilerbbaurecht stehenden gewerblichen Räume auszugehen.
- 2.
Der Bau- und Bodenwert
des einzelnen Teileigentums oder Teilerbbaurechts ist im Verhältnis zum
gesamten Grundstück anteilig zu ermitteln.
Abschnitt 5 Beleihung von gemischt genutzten
Grundstücken
§ 16
Beleihungsgegenstand
Gemischt genutzte Grundstücke sind Beleihungsgegenstände
im Sinne des § 1,
die gleichzeitig mehreren der in §
6 Abs. 2, §§
10
und 13 Abs.
1
genannten Zwecke (Wohnzwecke, land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke oder gewerbliche Zwecke) dienen, ohne dass eine der mehreren Nutzungsarten
mehr als 80 v. H. des Jahresrohertrages beträgt; Grundstücke, die
sonstigen Zwecken dienen, gelten als Grundstücke nach § 13 Abs. 1
.
§ 17
Beleihungswert
Für die Festsetzung des Beleihungswertes gelten
die Bestimmungen §§
2
bis 4
mit der Maßgabe, dass als Mietertrag,
auch für eigengenutzte gewerbliche Räume, die für Räume
gleicher oder ähnlicher Art und Lage ortsübliche Dauermiete gilt.
Teil 2 Schiffsbeleihungsgrundsätze
für die Sparkassen
§ 18
Allgemeine Voraussetzungen und
Beschränkungen
der
Beleihung
(1) Beliehen werden dürfen Schiffe, Schiffsbauwerke
und Schwimmdocks,
die in einem Schiffs- oder Schiffsbauregister innerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
(2) Schiffe sollen ihren Heimathafen, der Schiffseigentümer
seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Geschäftsbereich
der Sparkasse haben.
(3) Die Schiffe müssen nach Bauart und Ausrüstung
den
allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und den für
ihren Verwendungszweck geltenden Sondervorschriften entsprechen; dies ist
durch die vorgeschriebenen Urkunden nachzuweisen.
(4) Seeschifffahrtsbauwerke müssen unter Aufsicht
einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft gebaut werden.
(5) Schiffe, von denen bekannt ist, dass an ihnen
Schiffsgläubigerrechte
§§ 754
bis
763
des Handelsgesetzbuchs
sowie §§
102 bis 116 des
Binnenschifffahrtsgesetzes
in
der im BGBl. III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26.
November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils geltenden Fassung, in
nennenswertem Umfange bestehen, dürfen nicht beliehen werden.
(6) Die Sparkasse ist verpflichtet, zur Sicherung
aller durch
die Hypothek nicht gedeckten, im Zusammenhang mit Krediten oder der Hypothek
entstehenden, etwaigen Ansprüchen eine Zusatzhypothek als Höchstbetragshypothek
in Höhe von mindestens fünf Prozent des zugesagten Betrages im gleichen
Rang mit der Hypothek eintragen zu lassen. Bei der Beleihung von Binnenschiffen
kann von der Eintragung einer Zusatzhypothek ganz oder teilweise abgesehen
werden.
§ 19
Beleihungswert Schiffe
(1) Die Beleihung des Schiffs richtet sich nach dem
Beleihungswert.
Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller
für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen
wird. Als Obergrenze für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei
der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes
und, soweit feststellbar, der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff
jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
(2) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer
Schätzung
ermittelt. Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag
ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen.
(3) Schätzungen können durch Sachverständige,
die
vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde
vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen
sind, vorgenommen werden.
(4) Anstelle des durch Schätzung ermittelten
Wertes kann
bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von
den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert
festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.
(5) Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung
zuständigen Stelle der Sparkasse in eigener Verantwortung festgesetzt.
§ 20
Beleihungswert Schiffsbauwerke
(1) Auf die Bewertung eines Schiffbauwerks ist § 19
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Kredit darf nur entsprechend dem Fortschreiten
des Baues
in Raten ausgezahlt werden. Vor jeder Ratenzahlung ist in geeigneter Weise
nachzuweisen, dass die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten und einwandfrei
ausgeführt sind.
(3) Vor Beginn der Ratenzahlungen sind die im Finanzierungsplan
vorgesehenen Eigenmittel des Kreditnehmers voll zu verwenden.
(4) Nach Fertigstellung des Schiffsbauwerks und Ableistung
der
Probefahrt ist in der Regel von einem Sachverständigen, der an der Probefahrt
teilnehmen soll, in einem Schlussgutachten darüber zu berichten, ob sich
wertmindernde Mängel gezeigt haben und wie diese sich auf den nach Absatz
1 ermittelten Wert auswirken. Soweit die Mängel nicht behoben werden,
ist der Beleihungswert entsprechend herabzusetzen.
§ 21
Beleihungswert Schwimmdocks
Auf die Bewertung eines Schwimmdocks ist § 20
sinngemäß anzuwenden.
§ 22
Beleihungsgrenze und Rangstelle
(1) Die Beleihung darf 60 v. H. des Beleihungswertes
nicht übersteigen.
Hölzerne Schiffe dürfen nur bis zu einem Drittel des Beleihungswertes
beliehen werden. Die Beleihungsgrenze kann überschritten werden, wenn
für den überschießenden Betrag der Bund, ein Land, eine Gemeinde
(Gemeindeverband), eine andere mit dem Recht der Erhebung von Abgaben ausgestattete
Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine öffentlich-rechtliche
Bausparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit oder ein anderes öffentlich-rechtliches
Kreditinstitut, für deren Verpflichtungen ein Land oder ein öffentlich-rechtlicher
Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar haftet, die Bürgschaft,
Garantie oder sonstige Gewährleistung übernimmt. Eine etwaige Inanspruchnahme
des Bürgen, des Garanten oder der die Gewährleistung übernehmenden
Stelle darf nicht davon abhängig sein, dass die Sparkasse bei einer Zwangsversteigerung
mitbietet. In Einzelfällen sind Ausnahmen von den Bestimmungen des Satzes
1 zulässig und aktenkundig zu dokumentieren, wenn die Eigenart des zu
beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerks, die Verhältnisse des Kreditnehmers
oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(2) Der Hypothekarkredit soll nur zur ersten Rangstelle
gewährt
werden. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der für
die Kreditbewilligung zuständigen Stelle. Beleihungen, denen nur Hypotheken
der Sparkassen im Rang vorgehen, gelten nicht als nachrangig. Die Zusatzhypothek
darf die Beleihungsgrenze überschreiten.
(3) Bei gleich- und nachrangigen Beleihungen muss
die Eintragung
einer Vormerkung nach
§§
58
und
77
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken
in der im BGBl. III, Gliederungsnummer
403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179),
in der jeweils gültigen Fassung, zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung
vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken regelmäßig verlangt
werden. Dies gilt auch für die Zusatzhypothek im Verhältnis zu den
sonstigen Hypotheken der Sparkasse.
§ 23
Laufzeit
(1) Die Laufzeit des Kredites darf höchstens
zwölf Jahre
betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Kredites, im Falle
der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Bei Neubauten
oder solchen, die einem Neubau nahe kommen, kann die Kreditlaufzeit durch
einstimmigen Beschluss der für die Kreditbewilligung zuständigen
Stelle bis auf höchstens 15 Jahre verlängert werden.
(2) Der Beginn der Abzahlung (Tilgung) darf bei Neubauten
oder
Bauten, die einem Neubau nahe kommen, bis zur Dauer von drei Jahren hinausgeschoben
werden, wenn die Tilgung während der Restlaufzeit durch die Ertragslage
des Schiffes gewährleistet ist. Eine Verlängerung der Kreditlaufzeit
nach Absatz 1 Satz 2 ist hiermit nicht verbunden. In Einzelfällen kann
der Beginn der Tilgung eines Kredites für einen Neubau oder einen gleich
zu behandelnden Bau auch länger als drei Jahre hinausgeschoben werden;
dies ist aktenkundig zu machen.
§ 24
Versicherung
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das
Schiff, Schiffsbauwerk
oder Schwimmdock zum vollen Wert gegen alle Gefahren, gegen die üblicherweise
eine Versicherung genommen wird, und der Schiffseigentümer gegen Haftpflichtansprüche
nach
§ 485
des Handelsgesetzbuchs
oder
§
3
des Binnenschifffahrtsgesetzes
bei
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen
versichert sind und sich der Versicherer mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
der Sparkasse gegenüber verpflichtet hat, Zahlungen aus der Versicherung
bei Totalschaden bis zur vollen Befriedigung der Sparkasse nur an diese zu
leisten.
(2) Bei Binnenschiffen kann diese Versicherung in
Höhe von
75 v. H. des vollen Wertes als ausreichend angesehen werden.
(3) Der Kreditnehmer muss ferner nachweisen, dass
der Versicherer
sich verpflichtet hat, der Sparkasse gegenüber Einwendungen aufgrund
des
§
36 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
oder
bei Beleihung vom im Ausland registrierten Schiffen, Schiffsbauwerken und
Schwimmdocks die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben. Die Versicherung
soll sich darauf erstrecken, dass das beliehene Schiff die Freiheit hat, von
dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abzuweichen oder vereinbarte Fahrtgrenzen
zu überschreiten. Die Beleihung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes
auf die Versicherungsforderung,
ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Sparkasse durch Vertrag eine
entsprechende Sicherheit erhält.
Teil 3 Grundsätze für die Bewertung
von anderen
Sicherheiten
§ 25
Pfandrechte an Wertpapieren und
Investmentzertifikaten
Bei der Festsetzung der Beleihungswerte für Pfandrechte
an den nachfolgend aufgeführten Wertpapieren gelten die im Einzelnen
bestimmten Höchstbeträge:
- 1.
Für Anleihen, die
an einer Börse eines Landes der Zone A gehandelt werden, gilt das Folgende:
- a)
Bei festverzinslichen
Anleihen
einer Gebietskörperschaft, deren Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt
sowie variabel verzinslichen Anleihen beträgt der Beleihungswert bis
zu 95 v. H. des Kurswertes.
- b)
Bei festverzinslichen Anleihen
einer Gebietskörperschaft mit einer Restlaufzeit von einem bis zu zehn
Jahren beträgt der Beleihungswert bis zu 90 v. H. des Kurswertes.
- c)
Bei festverzinslichen Anleihen
einer Gebietskörperschaft mit einer Restlaufzeit über zehn Jahren
beträgt der Beleihungswert bis zu 80 v. H. des Kurswertes.
- d)
Bei festverzinslichen Anleihen
eines Kreditinstitutes mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, die auf
eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert
bis zu 90 v. H. des Kurswertes.
- e)
Bei festverzinslichen Anleihen
eines Kreditinstitutes mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die
auf eine Währung eines Zone A-Landes denominiert sind, beträgt der
Beleihungswert bis zu 80 v. H. des Kurswertes.
- f)
Bei variabel festverzinslichen
Anleihen eines Kreditinstitutes, die auf eine Währung eines Zone A-Landes
denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 90 v. H. des Kurswertes.
- g)
Bei fest und variabel verzinslichen
Anleihen eines Nicht-Kreditinstitutes, die auf eine Währung eines Zone
A-Landes denominiert sind, beträgt der Beleihungswert bis zu 70 v. H.
des Kurswertes.
- 2.
Bei Sparkassenschuldverschreibungen
und Sparkassengenussrechten sowie Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche
Hand kann der Beleihungswert bis zum Nennwert festgesetzt werden; soweit es
sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt,
gilt der Laufzeitwert.
- 3.
Bei weiteren mündelsicheren
Schuldverschreibungen sind die entsprechenden laufzeitabhängigen Wertabschläge
für Anleihen von Gebietskörperschaften vorzunehmen.
- 4.
Bei Anleihen aus einem
Land der Zone B, die auf die Währung eines Zone A-Landes denominiert
sind und an einer Börse gehandelt werden, beträgt der Beleihungswert
bis zu 60 v. H. des Kurswertes.
- 5.
Bei Aktien und Genussrechten,
die an einer Börse innerhalb der Europäischen Union gehandelt werden,
beträgt der Beleihungswert bis zu 60 v. H. des Kurswertes.
- 6.
Bei Anteilsscheinen an
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in der Europäischen
Union beträgt der Beleihungswert bis zu 60 v. H. des Rücknahmepreises;
80 v. H., wenn solche Anteilsscheine Anteile an Wertpapier-Sondervermögen
verbriefen, die ausschließlich Schuldverschreibungen enthalten.
§ 26
Verpfändung und Sicherungsübereignung
von Waren
und
sonstigen beweglichen Sachen
Waren und sonstige bewegliche Sachen, die sich im
Inland befinden
und nicht dem Verderb unterliegen, dürfen bis zu 67 v. H. des festgestellten
Verkehrswertes beliehen werden.
§ 27
Abtretung oder Verpfändung
von Forderungen
Die Beleihungswerte für die als Sicherheiten
dienenden
Forderungen können höchstens festgesetzt werden bei
- 1.
Guthaben bei inländischen
Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören,
und Guthaben bei inländischen Bausparkassen bis zur vollen Höhe,
- 2.
Forderungen aus Lebensversicherungen
bei einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassenen
Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,
- 3.
Forderungen gegen inländisch
öffentlich-rechtliche Schuldner bis zur vollen Höhe,
- 4.
andere sichere Forderungen
bis zu 75 v. H. des Nennwertes.
§ 28
Bürgschaften, Mithaftungen,
Garantien oder
sonstige
Gewährleistungen
Mindestens eine kreditwürdige Person muss als
Selbstschuldner
für Kapital, Zinsen und Kosten bürgen oder mithaften oder die Garantie
oder eine sonstige Gewährleistung übernehmen; einer Bürgschaft
steht die Ausfallbürgschaft einer Kreditgarantiegemeinschaft gleich,
bei der eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Rückbürgschaft
übernommen hat; Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige
Gewährleistungen des Kreditausschussvorsitzenden, von Mitgliedern des
Vorstandes und von Beschäftigten der Sparkasse gelten nicht als Sicherheit.
§ 29
Wechsel
Wechsel, die den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen,
sind bis 90 v. H. der Wechselsumme beleihbar. Die Wechsel sollen gute Handelswechsel
sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig
bekannten Verpflichteten tragen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage
des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind, muss
mindestens ein Verpflichteter seinen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung
im Inland haben. Wechsel müssen bundesbankfähig sein.
Teil 4 Treuhänderisch gehaltene Sicherheiten
§ 30
Treuhänderische Sicherheiten
Sicherheiten, die von einem anderen inländischen
Kreditinstitut
treuhänderisch gehalten werden, gelten als Sicherheiten im Sinne der §§ 1, 18 Abs. 1, §§
25
bis 29,
wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Sparkasse unter bestimmten Voraussetzungen
die Verwertung der Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderungen verlangen
kann und die Sicherheiten im Übrigen den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen.
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