205.2

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214



Änderungen

1.

§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58)

2.

§ 61 geändert durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 680)

3.

§§ 38 und 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192)

4.

§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei
§ 2 Aufgaben der Polizei
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Geltungsbereich
§ 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 6 Ermessen, Wahl der Mittel
§ 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen
§ 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 11 Einschränkung von Grundrechten
§ 12 Legitimationspflicht
Zweiter Teil
Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 13 Allgemeine Befugnisse
§ 13 a Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
§ 14 Befragung und Auskunftspflicht
§ 15 Erhebung personenbezogener Daten
§ 16 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten
§ 17 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
§ 18 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
§ 19 Kontrollspeicherung und -meldung
§ 20 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 21 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 22 Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 23 a Datenerhebung bei Notrufen; Aufzeichnung von Anrufen
§ 24 Unterrichtung der betroffenen Person bei der Speicherung personenbezogener Daten
§ 25 Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken
§ 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 27 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 28 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Datenabgleich
§ 31 Rasterfahndung
§ 32 Löschung und Sperrung von Daten
§ 33 (weggefallen)
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Vorladung
§ 36 Platzverweisung
§ 37 Gewahrsam
§ 38 Richterliche Entscheidung
§ 39 Behandlung festgehaltener Personen
§ 40 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 41 Durchsuchung und Untersuchung von Personen
§ 42 Durchsuchung von Sachen
§ 43 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 44 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 45 Sicherstellung
§ 46 Verwahrung
§ 47 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
§ 48 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten
§ 48 a Zeugenschutz
Dritter Teil
Vollzug
§ 49 Verwaltungsvollzugsbeamte
§ 50 Vollzugshilfe
§ 51 Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen
§ 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
Vierter Teil
Zwang
Erster Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 54 Zwangsmittel
§ 55 Ersatzvornahme
§ 56 Zwangsgeld
§ 57 Ersatzzwangshaft
§ 58 Unmittelbarer Zwang
§ 59 Androhung der Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 60 Rechtliche Grundlagen
§ 61 Handeln auf Anordnung
§ 62 Hilfeleistung für Verletzte
§ 63 Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 64 Fesselung von Personen
§ 65 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 66 Schusswaffengebrauch gegen Personen
§ 67 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
§ 68 Sprengmittel
Fünfter Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 69 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 70 Art und Umfang des Schadensausgleichs
§ 71 Ansprüche mittelbar Geschädigter
§ 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 73 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
§ 74 Rückgriff gegen den Verantwortlichen
§ 75 Rechtsweg
Sechster Teil
Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden
Erster Abschnitt
Polizei
§ 76 Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen
§ 77 (weggefallen)
§ 78 Polizeidirektionen
§ 79 Landeskriminalamt
§ 80 Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen
§ 81 Polizeieinrichtungen
§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen
§ 83 Hilfspolizeibeamte
Zweiter Abschnitt
Sicherheitsbehörden
§ 84 Allgemeine Sicherheitsbehörden
§ 85 Besondere Sicherheitsbehörden
§ 86 Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
§ 87 Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Siebenter Teil
Zuständigkeiten
§ 88 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit
§ 89 Sachliche Zuständigkeit
§ 90 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit
§ 91 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes
§ 92 Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Sachsen-Anhalt
Achter Teil
Gefahrenabwehrverordnungen
§ 93 Anwendung
§ 94 Verordnungsermächtigung
§ 95 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 96 Inhalt
§ 97 Formvorschriften
§ 98 Ordnungswidrigkeiten
§ 99 Verkündung und In-Kraft-Treten
§ 100 Geltungsdauer
§ 101 Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Gefahrenabwehrverordnungen
§ 102 Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden
Neunter Teil
Kosten; Sachleistungen
§ 103 Kosten
§ 104 Sachleistungen
§ 105 Entschädigung für Sachleistungen
§ 106 Verletzung der Leistungspflicht
Zehnter Teil
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 107 (weggefallen)
§ 108 Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
§ 109 (weggefallen)
§ 110 (weggefallen)
§ 111 In-Kraft-Treten

Erster Teil

Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1

Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 14 bis 34) bleiben unberührt.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.

§ 2

Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Öffentliche Sicherheit:

die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;

2.

Öffentliche Ordnung:

die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;

3.

a)

Gefahr:

eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

b)

gegenwärtige Gefahr:

eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

c)

erhebliche Gefahr:

eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder der Bestand des Staates;

d)

Gefahr für Leib oder Leben:

eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

e)

Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:

eine Gefahr, bei der eine schwere Körperverletzung ( § 226 des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;

f)

abstrakte Gefahr (vgl. § 94):

eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;

4.

Straftat von erheblicher Bedeutung:

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches (Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen) und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

a)

den §§ 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls), 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl), 253 (Erpressung), 260 (Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei), 263 a (Computerbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 283 (Bankrott), 283 a (Besonders schwerer Fall des Bankrotts), 291 (Wucher) oder nach dem 29. Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt) des Strafgesetzbuches ,

b)

§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 des Waffengesetzes ,

c)

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes ,

d)

§ 92 a Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes .

Andere als die in Satz 1 aufgeführten Vergehen sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn sie ihnen auf Grund des betroffenen Rechtsgutes, ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer in ihrer Bedeutung gleichkommen.

5.

Gefahrenabwehr:

die Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (Gefahrenabwehrverordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;

6.

Gefahr im Verzuge:

eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

7.

Sicherheitsbehörde:

die allgemeine oder die besondere Sicherheitsbehörde (§§ 84 und 85) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamten;

8.

Verwaltungsvollzugsbeamter:

ein Bediensteter einer Sicherheitsbehörde oder ein anderer Weisungsabhängiger, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt ist;

9.

Polizei:

die Polizeibehörden (§ 76) sowie für sie die Polizeidienststellen (§ 76), Polizeibeamten (Nummer 10) und Hilfspolizeibeamten (§ 83);

10.

Polizeibeamter:

ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist.

§ 4

Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 . Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des § 35 Abs. 5 über die Entschädigung von Personen und der §§ 61 bis 68 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.

§ 5

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden oder die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 6

Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden.

§ 7

Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 8

Verantwortlichkeit
für den Zustand von Tieren und Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 9

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 10

Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn

1.

eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2.

Maßnahmen gegen die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.

die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und

4.

die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 11

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

1.

Leben und körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

2.

Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

3.

Freizügigkeit ( Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

4.

Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),

5.

Schutz personenbezogener Daten ( Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

eingeschränkt werden.

§ 12

Legitimationspflicht

Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt ist.

Zweiter Teil

Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 13

Allgemeine Befugnisse

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln.

§ 13 a

Geltung des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten der Bürger

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

§ 14

Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann. Für die Dauer der Befragung kann sie angehalten werden.

(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 7 und 8 genannten, unter den Voraussetzungen des § 10 auch für die dort genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eine auf einer Bundesfernstraße, einem Autohof sowie der Straßenverbindung zwischen Autobahn und Autohof angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, an. Die nach Satz 1 befragte Person ist zur Auskunft über Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit verpflichtet.

(4) (weggefallen)

(5) § 136 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 15

Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

1.

die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,

2.

die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

3.

es zur Abwehr einer Gefahr, zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen, oder

4.

eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn

1.

tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

2.

tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftraten von erheblicher Bedeutung erfordert,

3.

die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder

4.

dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Sicherheitsbehörden und der Polizei erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Nutzung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.

(5) Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne deren Mitwirkung können sie bei öffentlichen Stellen oder von Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(7) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen Person, ist die beabsichtigte Verwendung mitzuteilen. Kommt eine Speicherung in einer automatisierten Datei in Betracht, so ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Unterrichtung nach § 24 Abs. 1 unterbleibt, wenn sie auf die Unterrichtung schriftlich verzichtet. Die Verzichtserklärung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Die Hinweise und die Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würden; die Gründe für das Unterbleiben der Hinweise und der Mitteilung sind aktenkundig zu machen. Nach dem Wegfall der Hinderungsgründe sind die Hinweise und Mitteilungen nachzuholen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich erscheint.

§ 16

Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und
Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und
an oder in besonders gefährdeten Objekten

(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Polizei kann ferner an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen hat das Ministerium des Innern im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.

(3) Auf den Einsatz von Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

(4) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, durch Überspielen selbsttätig zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht beziehungsweise unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. § 25 bleibt unberührt.

§ 17

Datenerhebung durch Observation
und Einsatz technischer Mittel

(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist

1.

Observation

die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird;

2.

Einsatz technischer Mittel

ihre für die betroffene Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

(2) Die Polizei kann durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftrat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Verhütung der Straftat oder eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert werden würde. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, soweit nach Absatz 5 nicht eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich. § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel erhoben werden über

1.

Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden,

2.

andere Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung der Straftat beitragen wird, oder

3.

jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) In oder aus Wohn- und Nebenräumen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Absatz 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzuge die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Einsatz technischer Mittel, wenn dieser zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person erfolgt. Den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen ordnet der Einsatzleiter an. Eine anderweitige Verwertung der auf Grund von Anordnungen nach Satz 2 erlangten Erkenntnisse ist nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat; für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 Satz 3 .

(6a) Durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die sich nicht über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum erstreckt, darf die Polizei personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.

(7) Nach Abschluss der Maßnahmen ist diejenige Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, soweit dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn

1.

sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt,

2.

die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind,

3.

zur Durchführung der Unterrichtung noch weitere personenbezogene Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten

oder

4.

die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet werden.

(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der im Absatz 5 Satz 1 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere gesetzlich nicht zugelassene Zwecke ist unzulässig.

(9) Die Befugnis der Sicherheitsbehörden und der Polizei, bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu verwenden, bleibt unberührt.

§ 18

Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren
Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei können auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(3) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(4) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Zustimmung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Zustimmung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(5) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, angeordnet werden. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen. Für den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.

(6) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.

§ 19

Kontrollspeicherung und -meldung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle), damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig, wenn

1.

die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder

2.

die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muss, angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich zu löschen.

(7) § 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen.

§ 20

Identitätsfeststellung und Prüfung
von Berechtigungsscheinen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn

1.

die Person sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort

a)

Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder

b)

sich Straftäter verbergen,

2.

dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist,

3.

die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

4.

die Person, die sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen, oder

5.

die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um

a)

eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder

b)

eine Straftat nach § 27 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a des Versammlungsgesetzes

zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge vorliegt.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.

(4) Die Polizei kann die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Feststellung der Identität zur Dienststelle bringen.

(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Absatz 4 nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 7 und 8 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunde mitzuführen.

§ 21

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

1.

die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,

2.

die Aufnahme von Abbildungen,

3.

Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies

1.

nach § 20 Abs. 3 und 5 zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder

2.

zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung der angefallenen Unterlagen auch nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.

(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahme über die Vernichtungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

§ 22

Grundsätze der Datenspeicherung,
-veränderung und -nutzung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Sicherheitsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über andere als die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu dem Zweck speichern, verändern oder nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Das Speichern, Verändern oder Nutzen zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit die Sicherheitsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben können.

(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Sicherheitsbehörden und der Polizei außer zu diesen Zwecken nur genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(4) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unerlässlich ist.

(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten speichern und nutzen; die Absätze 1 bis 4 sowie § 23 finden insoweit keine Anwendung.

(6) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

§ 23

Speichern, Verändern und Nutzen
von personenbezogenen Daten
aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen.

§ 23 a

Datenerhebung bei Notrufen;
Aufzeichnung von Anrufen

Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen durch die Polizei nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. §§ 25 und 32 Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

§ 24

Unterrichtung der betroffenen Person
bei der Speicherung personenbezogener Daten

(1) Werden personenbezogene Daten länger als drei Jahre in automatisierten Dateien gespeichert, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet oder erheblich erschwert wird und die Anschrift der betroffenen Person ohne erheblichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

(2) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet oder erheblich erschwert wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

§ 25

Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener
Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen
oder wissenschaftlichen Zwecken

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können auch über die nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hinaus gespeicherte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form verarbeiten oder nutzen. Für Zwecke der Aus- und Fortbildung kann die Anonymisierung unterbleiben, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

§ 26

Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Dritte, an den übermittelt wird, der Tag sowie der wesentliche Inhalt der Übermittlung ersichtlich sind; dies gilt nicht für automatisierte Abrufverfahren.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Sicherheitsbehörden oder der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch Sicherheitsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Sicherheitsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.

(3) Bewertungen (§ 22 Abs. 6) dürfen anderen als den Sicherheitsbehörden und der Polizei nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.

(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.

§ 27

Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen
Bereiches

(1) Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 und 2 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder. Zwischen den Sicherheitsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Im Übrigen können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1.

zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,

2.

zur Abwehr einer Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,

3.

auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Dritten, an den übermittelt wird,

4.

zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

5.

zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

(3) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

1.

Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Sicherheitsbehörde oder Polizei oder

2.

Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,

erforderlich ist.

(4) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

§ 28

Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

1.

Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,

2.

Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

3.

Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person

erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu einem anderen als dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zweck und von Bewertungen (§ 22 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. § 27 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Übermittlung ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem die Person des Übermittlers, der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, hervorgehen. Es ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.

§ 29

(weggefallen)

§ 30

Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 sowie § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint. Ferner kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann angehalten und für die Dauer des Datenabgleichs festgehalten werden. § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Sicherheitsbehörden können personenbezogene Daten mit dem Inhalt ihrer Dateien unter den Voraussetzungen des § 22 abgleichen.

(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

§ 31

Rasterfahndung

(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

1.

die sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder

2.

bei denen Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende erforderliche Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter und der Zustimmung des Ministers des Innern, im Falle seiner Verhinderung der des Staatssekretärs. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Abgleichs weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 1. Juni eines jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, über abgeschlossene Maßnahmen.

§ 32

Löschung und Sperrung von Daten

(1) (weggefallen)

(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Unterlagen sind zu löschen oder zu vernichten, wenn

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

2.

bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

In Dateien nicht suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschen. Ist die Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder würde durch die Löschung der Sinngehalt des zulässig gespeicherten übrigen Akteninhaltes beeinträchtigt, sind die Daten durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen, mit deren Ablauf spätestens regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist,

a)

bei Erwachsenen zehn Jahre,

b)

bei Jugendlichen fünf Jahre,

c)

bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die Speicherung nach § 22 Abs. 4 darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter.

(6) (weggefallen)

(7) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,

2.

die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder

3.

die Übermittlung oder Nutzung der Daten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu den im Absatz 7 Satz 1 genannten Zwecken übermittelt oder genutzt werden.

(9) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 33

(weggefallen)

§ 34

(weggefallen)

§ 35

Vorladung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Polizei kann eine Person ferner schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1.

wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder

2.

zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

(4) Die zwangsweise Vorführung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Sicherheitsbehörde oder die Polizei ihren Sitz hat.

(5) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige oder Dolmetscher herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

§ 36

Platzverweisung

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung nach Satz 1 darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Absatz 3 sowie die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.

§ 37

Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

1.

zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

2.

unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass

a)

sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dieses gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder

b)

bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder

c)

sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder

3.

unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 36 durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist, oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.

§ 38

Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 4 oder § 37 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .

§ 39

Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 4 oder § 37 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen oder solchen Personen, von denen Gefährdungen für Leib oder Leben für die festgehaltene Person zu besorgen sind, untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 40

Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1.

sobald der Grund für die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,

2.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder

3.

in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 41

Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder

2.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie

1.

nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

2.

sich an einem der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,

3.

sich in einem Objekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder

4.

sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen.

(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzuge darf die Anordnung auch durch die Polizei erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärzten durchgeführt werden.

§ 42

Durchsuchung von Sachen

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

1.

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 41 durchsucht werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, oder

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des § 20 Abs. 4, eine Sache durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

2.

sie sich an einem der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,

3.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

4.

es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 5) festgestellt werden darf. Die Durchsuchung kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 43

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder

2.

dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 35 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 37 in Gewahrsam genommen werden darf.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(5) Während der Nachtzeit ( § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 4 zulässig.

(6) Wohnungen dürfen jedoch zum Zwecke der Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort

a)

Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder

b)

sich Straftäter verbergen.

Ist der Wohnungsinhaber abwesend, ist er über das Betreten in Kenntnis zu setzen, sobald dadurch der Zweck der Maßnahme nicht mehr gefährdet wird.

(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 44

Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend und ist seine Anwesenheit nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand herbeizuführen, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, ansonsten ein Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Behörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Bediensteten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betreffenden Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. Ist der Zweck der Durchsuchung nicht mehr gefährdet, ist dem Wohnungsinhaber eine Durchschrift der Niederschrift nachzureichen.

§ 45

Sicherstellung

Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen oder

d)

die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder

4.

wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll.

§ 46

Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Sicherheitsbehörde oder bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Sicherheitsbehörde oder die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 47

Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.

ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist,

3.

sie in Folge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4.

sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

5.

der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Anordnung der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet, § 383 Abs. 3 und § 979 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1.

im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder

2.

die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 darf nur der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter anordnen.

§ 48

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses;
Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach den §§ 7 und 8 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung im Voraus zu zahlen hat. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Sicherheitsbehörde oder die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 48 a

Zeugenschutz

Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

Dritter Teil

Vollzug

§ 49

Verwaltungsvollzugsbeamte

(1) Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

1.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;

2.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen;

3.

die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;

4.

die Befugnisse (§§ 13 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53 bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.

§ 50

Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 51

Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen, sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.

§ 52

Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 39 und 40 gelten entsprechend.

Vierter Teil

Zwang

Erster Abschnitt

Erzwingung von Handlungen, Duldungen und
Unterlassungen

§ 53

Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Sicherheits- oder Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Sicherheitsbehörden erlassen werden, wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.

(4) Rechtsbehelfe gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 54

Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

1.

Ersatzvornahme (§ 55),

2.

Zwangsgeld (§ 56),

3.

unmittelbarer Zwang (§ 58).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 63 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 55

Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.

§ 56

Zwangsgeld

(1) Zwangsgeld wird von der Sicherheitsbehörde oder der Polizei auf mindestens fünf und höchstens 500000 Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 57

Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

§ 58

Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben können erforderlichenfalls auch andere Waffen, die eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben, eingesetzt werden.

(5) Wird der Bundesgrenzschutz im Land Sachsen-Anhalt zur Unterstützung der Polizei nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so dürfen von diesem nur die nach Absatz 4 zugelassenen Waffen eingesetzt werden.

(6) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

(7) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(8) Unmittelbaren Zwang dürfen die Polizeibeamten, Verwaltungsvollzugsbeamten und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist, anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen und Sprengmitteln darf nur Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamten, Forstbeamten, bestätigten Jagdaufsehern oder Personen erteilt werden, denen der Gebrauch solcher Waffen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen.

§ 59

Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind anzudrohen. Die Androhung soll möglichst schriftlich erfolgen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zum Zwecke der Gefahrenabwehr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Zweiter Abschnitt

Ausübung unmittelbaren Zwanges

§ 60

Rechtliche Grundlagen

(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 61 bis 68 und, soweit sich aus diesen nicht Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 61

Handeln auf Anordnung

(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 62

Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 63

Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden zu Absperrzwecken brauchen nicht angedroht zu werden.

§ 64

Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2.

fliehen wird oder befreit werden soll oder

3.

sich töten oder verletzen wird.

§ 65

Allgemeine Vorschriften
für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht vierzehn Jahre alt sind, oder gegen erkennbar Schwangere dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

§ 66

Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden,

2.

um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

3.

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a)

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b)

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4.

zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines

a)

Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

b)

Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder

5.

um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes .

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 67

Schusswaffengebrauch gegen Personen
in einer Menschenmenge

(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 63 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl ihnen dieses möglich ist.

§ 68

Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.

Fünfter Teil

Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 69

Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 70

Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 69 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 71

Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 70 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 70 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 70 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 72

Verjährung des Ausgleichsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

(3) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 73

Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 74

Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 73 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 75

Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 73 Abs. 3 oder § 74 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Sechster Teil

Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden

Erster Abschnitt

Polizei

§ 76

Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

1.

(weggefallen)

2.

die Polizeidirektionen,

3.

das Landeskriminalamt und

4.

die vom Ministerium des Innern durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeidirektionen sind die Polizeireviere.

§ 77

(weggefallen)

§ 78

Polizeidirektionen

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.

§ 79

Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes.

§ 80

Besondere Polizeibehörden;
besondere Aufgabenzuweisungen

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei

1.

ihre Bezeichnung zu bestimmen,

2.

ihnen Aufgaben abweichend von § 78 Abs. 2 zuzuweisen,

3.

ihren Bezirk festzulegen,

4.

die Aufsicht zu regeln.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.

§ 81

Polizeieinrichtungen

(1) Polizeieinrichtungen sind Dienststellen des Landes, die durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen.

(2) Polizeieinrichtungen sind:

1.

die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt,

2.

die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt,

3.

das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt.

§ 82

Aufsicht über die Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen

(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:

1.

für die Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen nach § 81 :

das Ministerium des Innern,

2.

für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 :

die vom Ministerium des Innern nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind:

1.

für die Polizeidirektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen:

die Regierungspräsidien und das Ministerium des Innern,

2.

für die Polizeidirektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen nach § 81 :

das Ministerium des Innern,

3.

für die Polizeibehörden nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 :

die vom Ministerium des Innern nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.

§ 83

Hilfspolizeibeamte

(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung

a)

zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,

b)

zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,

zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(2) Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt, wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des Ministeriums des Innern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(3) In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das Ministerium des Innern

1.

die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten,

2.

die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges erteilt werden darf.

Zweiter Abschnitt

Sicherheitsbehörden

§ 84

Allgemeine Sicherheitsbehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

1.

die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören,

2.

die Landkreise und

3.

die Regierungspräsidien

als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.

(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verwaltungsgemeinschaft das Gebiet der Gemeinden, die die Verwaltungsgemeinschaft bilden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Regierungspräsidiums der Regierungsbezirk.

(3) Den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.

§ 85

Besondere Sicherheitsbehörden

Besondere Sicherheitsbehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Sicherheitsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

§ 86

Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

(1) Die Fachaufsicht führen:

1.

über die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:

die Landkreise, Regierungspräsidien und die Fachministerien,

2.

über die Landkreise, kreisfreien Städte:

die Regierungspräsidien und die Fachministerien,

3.

über die Regierungspräsidien:

die Fachministerien,

4.

über die besonderen Sicherheitsbehörden:

die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

§ 87

Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.

Siebenter Teil

Zuständigkeiten

§ 88

Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Sicherheitsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Sicherheitsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

1.

bei Gefahr im Verzuge,

2.

zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder

3.

mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(3) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(4) Die Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen

1.

bei Gefahr im Verzuge,

2.

auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

3.

aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,

4.

zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

5.

zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

Für Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 nehmen die Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Handlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.

§ 89

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb der Polizei regelt das Ministerium des Innern.

(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2

1.

den Landkreisen und kreisfreien Städten,

2.

den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder

3.

anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden)

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.

(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen gilt § 94 Abs. 1 .

§ 90

Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige Sicherheits- oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Ministerium des Innern kann Aufgaben der Polizei (§§ 1 und 2) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das Ministerium des Innern polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.

§ 91

Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
anderer Länder, des Bundes und des Auslandes

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen

1.

auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2.

in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes ,

3.

zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4.

zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder

5.

zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen zu erwarten sind, das Ministerium der Justiz; im Übrigen das Ministerium des Innern.

§ 92

Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht. Dabei dürfen sie die ihnen nach Landes- oder Bundesrecht eingeräumten Befugnisse nicht überschreiten.

(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Beamten im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeibehörden oder -dienststellen des anderen Landes oder des Bundes.

Achter Teil

Gefahrenabwehrverordnungen

§ 93

Anwendung

Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach § 94 . Werden Gefahrenabwehrverordnungen auf Grund des § 94 und zugleich auf Grund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 94 gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 94

Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:

1.

die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören

für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes,

2.

die Landkreise

für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, beteiligt ist,

3.

die Regierungspräsidien

für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,

4.

das Ministerium des Innern und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien

für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist.

(2) Die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

§ 95

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen in einer Gefahrenabwehrverordnung nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehrverordnung der übergeordneten Behörde dieses ausdrücklich zulässt.

§ 96

Inhalt

(1) Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.

§ 97

Formvorschriften

Eine Gefahrenabwehrverordnung muss

1.

eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

2.

in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,

3.

die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,

4.

die Rechtsgrundlage angeben,

5.

den räumlichen Geltungsbereich angeben,

6.

den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens enthalten,

7.

unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.

§ 98

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Sicherheitsbehörde, die die Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung überwacht. Ist eine Zuständigkeit hierfür nicht bestimmt, so ist die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, zuständig.

§ 99

Verkündung und In-Kraft-Treten

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.

(2) Die Verkündung der Gefahrenabwehrverordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 760).

§ 100

Geltungsdauer

Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

§ 101

Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen;
Änderung und Aufhebung von
Gefahrenabwehrverordnungen

(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sind im Entwurf, nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gefahrenabwehrverordnungen dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge dürfen die Gefahrenabwehrverordnungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 unmittelbar durch die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, in Kraft gesetzt werden; sie sind unverzüglich nach ihrem Erlass den Fachaufsichtsbehörden vorzulegen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Gefahrenabwehrverordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können Gefahrenabwehrverordnungen auch ganz oder teilweise aufheben.

(3) Die Aufhebung beziehungsweise das Außer-Kraft-Treten (§ 100 Satz 2) ist wie die aufgehobene beziehungsweise außer Kraft gesetzte Gefahrenabwehrverordnung zu veröffentlichen.

(4) Gefahrenabwehrverordnungen nachgeordneter Behörden können in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden.

§ 102

Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden

(1) Werden die Bezirke von Sicherheitsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Sicherheitsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Gefahrenabwehrverordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(2) Wird aus Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen oder Regierungspräsidien oder Teilen von ihnen eine neue Sicherheitsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Gefahrenabwehrverordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Gefahrenabwehrverordnungen von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.

(3) Die Erweiterung des Geltungsbereiches und das Außer-Kraft-Treten von Gefahrenabwehrverordnungen sind bekannt zu machen. § 99 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Neunter Teil

Kosten; Sachleistungen

§ 103

Kosten

(1) Die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.

(2) Die Kosten, die den Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamter berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einem Dritten erhoben werden können.

(4) Sind mit der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.

§ 104

Sachleistungen

(1) Die Regierungspräsidien können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom Ministerium des Innern angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes . Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 105

Entschädigung für Sachleistungen

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 104 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23 , 25 , 26 , 28 bis 32 , 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55 , 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 106

Verletzung der Leistungspflicht

Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Regierungspräsidien.

Zehnter Teil

Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 107

(weggefallen)

§ 108

Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen
Beschuldigte

Gegen Beschuldigte findet § 21 keine Anwendung, solange § 81 b der Strafprozessordnung gegen diese Person Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.

§ 109

(weggefallen)

§ 110

(weggefallen)

§ 111

(In-Kraft-Treten)