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205.2 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 214
Änderungen
- 1.
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58)
- 2.
§ 61 geändert durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 680)
- 3.
§§ 38 und 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192)
- 4.
§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)
| Inhaltsübersicht |
Erster
Teil
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Polizei |
| § 2
|
Aufgaben der Polizei |
| § 3
|
Begriffsbestimmungen |
| § 4
|
Geltungsbereich |
| § 5
|
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| § 6
|
Ermessen, Wahl der Mittel |
| § 7
|
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
| § 8
|
Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen |
| § 9
|
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme |
| § 10
|
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
| § 11
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 12
|
Legitimationspflicht |
Zweiter
Teil
Allgemeine und besondere Befugnisse
|
| § 13
|
Allgemeine Befugnisse |
| § 13 a
|
Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger |
| § 14
|
Befragung und Auskunftspflicht |
| § 15
|
Erhebung personenbezogener Daten |
| § 16
|
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an
gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten |
| § 17
|
Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel |
| § 18
|
Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei
Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler |
| § 19
|
Kontrollspeicherung und -meldung |
| § 20
|
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| § 21
|
Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 22
|
Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung |
| § 23
|
Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren |
| § 23 a
|
Datenerhebung bei Notrufen; Aufzeichnung von Anrufen |
| § 24
|
Unterrichtung der betroffenen Person bei der Speicherung personenbezogener Daten |
| § 25
|
Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen
oder wissenschaftlichen Zwecken |
| § 26
|
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung |
| § 27
|
Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs |
| § 28
|
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen |
| § 29
|
(weggefallen) |
| § 30
|
Datenabgleich |
| § 31
|
Rasterfahndung |
| § 32
|
Löschung und Sperrung von Daten |
| § 33
|
(weggefallen) |
| § 34
|
(weggefallen) |
| § 35
|
Vorladung |
| § 36
|
Platzverweisung |
| § 37
|
Gewahrsam |
| § 38
|
Richterliche Entscheidung |
| § 39
|
Behandlung festgehaltener Personen |
| § 40
|
Dauer der Freiheitsentziehung |
| § 41
|
Durchsuchung und Untersuchung von Personen |
| § 42
|
Durchsuchung von Sachen |
| § 43
|
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
| § 44
|
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen |
| § 45
|
Sicherstellung |
| § 46
|
Verwahrung |
| § 47
|
Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung |
| § 48
|
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten |
| § 48 a
|
Zeugenschutz |
Dritter
Teil
Vollzug
|
| § 49
|
Verwaltungsvollzugsbeamte |
| § 50
|
Vollzugshilfe |
| § 51
|
Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen |
| § 52
|
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung |
Vierter
Teil
Zwang
|
Erster
Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
|
| § 53
|
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges |
| § 54
|
Zwangsmittel |
| § 55
|
Ersatzvornahme |
| § 56
|
Zwangsgeld |
| § 57
|
Ersatzzwangshaft |
| § 58
|
Unmittelbarer Zwang |
| § 59
|
Androhung der Zwangsmittel |
Zweiter
Abschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges
|
| § 60
|
Rechtliche Grundlagen |
| § 61
|
Handeln auf Anordnung |
| § 62
|
Hilfeleistung für Verletzte |
| § 63
|
Androhung unmittelbaren Zwanges |
| § 64
|
Fesselung von Personen |
| § 65
|
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
| § 66
|
Schusswaffengebrauch gegen Personen |
| § 67
|
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge |
| § 68
|
Sprengmittel |
Fünfter
Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
|
| § 69
|
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände |
| § 70
|
Art und Umfang des Schadensausgleichs |
| § 71
|
Ansprüche mittelbar Geschädigter |
| § 72
|
Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
| § 73
|
Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche |
| § 74
|
Rückgriff gegen den Verantwortlichen |
| § 75
|
Rechtsweg |
Sechster
Teil
Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden
|
Erster
Abschnitt
Polizei
|
| § 76
|
Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen |
| § 77
|
(weggefallen) |
| § 78
|
Polizeidirektionen |
| § 79
|
Landeskriminalamt |
| § 80
|
Besondere Polizeibehörden; besondere Aufgabenzuweisungen |
| § 81
|
Polizeieinrichtungen |
| § 82
|
Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen |
| § 83
|
Hilfspolizeibeamte |
Zweiter
Abschnitt
Sicherheitsbehörden
|
| § 84
|
Allgemeine Sicherheitsbehörden |
| § 85
|
Besondere Sicherheitsbehörden |
| § 86
|
Aufsicht über die Sicherheitsbehörden |
| § 87
|
Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit |
Siebenter
Teil
Zuständigkeiten
|
| § 88
|
Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit |
| § 89
|
Sachliche Zuständigkeit |
| § 90
|
Außerordentliche sachliche Zuständigkeit |
| § 91
|
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und
des Auslandes |
| § 92
|
Amtshandlungen von Polizeibeamten Sachsen-Anhalts außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
des Landes Sachsen-Anhalt |
Achter
Teil
Gefahrenabwehrverordnungen
|
| § 93
|
Anwendung |
| § 94
|
Verordnungsermächtigung |
| § 95
|
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
| § 96
|
Inhalt |
| § 97
|
Formvorschriften |
| § 98
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 99
|
Verkündung und In-Kraft-Treten |
| § 100
|
Geltungsdauer |
| § 101
|
Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung
von Gefahrenabwehrverordnungen |
| § 102
|
Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden |
Neunter
Teil
Kosten; Sachleistungen
|
| § 103
|
Kosten |
| § 104
|
Sachleistungen |
| § 105
|
Entschädigung für Sachleistungen |
| § 106
|
Verletzung der Leistungspflicht |
Zehnter
Teil
Überleitungs- und Schlussvorschriften
|
| § 107
|
(weggefallen) |
| § 108
|
Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte |
| § 109
|
(weggefallen) |
| § 110
|
(weggefallen) |
| § 111
|
In-Kraft-Treten |
Erster Teil Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben der Sicherheitsbehörden
und der Polizei
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die
gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für
die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sie haben bei
der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich
gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Vorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten (§§
14
bis 34) bleiben unberührt.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Sicherheitsbehörden
und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe
die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben ferner
die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.
§ 2
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende
Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten
vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr
außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr
durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe
(§§ 50
bis 52).
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Öffentliche Sicherheit:
die Unverletzlichkeit der
Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des
Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger
der Hoheitsgewalt;
- 2.
Öffentliche Ordnung:
die Gesamtheit der im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für
das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den
jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird;
- 3.
- a)
Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das
heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung eintreten wird;
- b)
gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der das schädigende
Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
- c)
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames
Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder
der Bestand des Staates;
- d)
Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine
nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
- e)
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
eine Gefahr, bei der eine
schwere Körperverletzung (
§ 226
des Strafgesetzbuches) einzutreten droht;
- f)
abstrakte Gefahr (vgl. § 94):
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung
oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle
ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis e darstellt;
- 4.
Straftat von erheblicher Bedeutung:
Straftaten von erheblicher
Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in
§ 138
des Strafgesetzbuches
(Nichtanzeige geplanter Straftaten) genannten Vergehen, Vergehen nach
§ 129
des Strafgesetzbuches
(Bildung krimineller Vereinigungen) und gewerbs- oder bandenmäßig begangene
Vergehen nach
- a)
den
§§ 243
(Besonders schwerer Fall des Diebstahls),
244
(Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl),
253
(Erpressung),
260
(Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei),
263 a
(Computerbetrug),
265 b
(Kreditbetrug),
266
(Untreue),
283
(Bankrott),
283 a
(Besonders schwerer Fall des Bankrotts),
291
(Wucher) oder nach dem 29. Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt) des
Strafgesetzbuches
,
- b)
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2
des Waffengesetzes
,
- c)
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
des Betäubungsmittelgesetzes
,
- d)
§ 92 a
Abs. 1 und 3
des
Ausländergesetzes
.
Andere als die in Satz 1 aufgeführten
Vergehen sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, wenn sie ihnen auf Grund des
betroffenen Rechtsgutes, ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer in ihrer Bedeutung
gleichkommen.
- 5.
Gefahrenabwehr:
die Aufgabe der Sicherheitsbehörden
und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (Gefahrenabwehrverordnungen,
Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
- 6.
Gefahr im Verzuge:
eine Sachlage, bei der ein
Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde
oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
- 7.
Sicherheitsbehörde:
die allgemeine oder die besondere
Sicherheitsbehörde (§§ 84
und 85) sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamten;
- 8.
Verwaltungsvollzugsbeamter:
ein Bediensteter einer Sicherheitsbehörde
oder ein anderer Weisungsabhängiger, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug
von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt ist;
- 9.
Polizei:
die Polizeibehörden (§ 76) sowie für sie die Polizeidienststellen
(§ 76), Polizeibeamten (Nummer 10)
und Hilfspolizeibeamten (§ 83);
- 10.
Polizeibeamter:
ein Beamter im Polizeivollzugsdienst,
der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt
ist.
§ 4
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei
der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach den
§§ 1
und 2
. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und
die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die
besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist
dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.
(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des §
35 Abs. 5
über die Entschädigung von Personen und der §§ 61
bis 68
über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit
die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.
§ 5
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen
haben die Sicherheitsbehörden oder die Polizei diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen,
der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis
ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 6
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei treffen ihre
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht,
so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf
Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die
Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt werden.
§ 7
Verantwortlichkeit für das
Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen
gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können
die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über
sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können
die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet
werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt
ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen
auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung
bestellt hat.
§ 8
Verantwortlichkeit
für den Zustand von Tieren und Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus,
so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer
oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten
ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können
die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache
aufgegeben hat.
§ 9
Unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen,
wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der
Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei
durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach
den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46
bis 48
entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden.
§ 10
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher
Personen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7
oder 8
Verantwortlichen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
Maßnahmen gegen die nach §§
7
oder 8
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen,
- 3.
die Sicherheitsbehörden oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren können und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten
werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§ 11
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
- 1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (
Artikel 2
Abs. 2
Satz 1
des Grundgesetzes,
Artikel 5 Abs. 2 Satz 1
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
- 2.
Freiheit der Person (
Artikel 2
Abs. 2
Satz 2
des Grundgesetzes,
Artikel 5 Abs. 2 Satz 2
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
- 3.
Freizügigkeit (
Artikel 11
Abs. 1
des Grundgesetzes,
Artikel 15 Abs. 1
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
- 4.
Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes,
Artikel 17
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
- 5.
Schutz personenbezogener Daten (
Artikel 6
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)
eingeschränkt werden.
§ 12
Legitimationspflicht
Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person
hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch
nicht beeinträchtigt ist.
Zweiter Teil Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 13
Allgemeine Befugnisse
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht
die folgenden Vorschriften des Zweiten Teils die Befugnisse der Sicherheitsbehörden
und der Polizei besonders regeln.
§ 13 a
Geltung des Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten der Bürger
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
§ 14
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes in einer
bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann.
Für die Dauer der Befragung kann sie angehalten werden.
(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 7
und 8
genannten, unter den Voraussetzungen des §
10
auch für die dort genannten Personen. Unter den in den
§§ 52
bis
55
der Strafprozessordnung
genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft
berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft
zu belehren.
(3) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität eine auf einer Bundesfernstraße,
einem Autohof sowie der Straßenverbindung zwischen Autobahn und Autohof angetroffene
Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere
zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein
nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn auf Grund von Lageerkenntnissen
anzunehmen ist, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Ort, Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein
von ihm Beauftragter, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören
muss, an. Die nach Satz 1 befragte Person ist zur Auskunft über Name, Vorname,
Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit verpflichtet.
(4) (weggefallen)
(5)
§ 136 a
der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
§ 15
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn
- 1.
die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt
hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im
Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
- 2.
die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
- 3.
es zur Abwehr einer Gefahr, zur Vorbereitung für die Hilfeleistung
und das Handeln in Gefahrenfällen, zur Erfüllung der ihnen durch andere
Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§
1 Abs. 3) oder zum Schutz privater Rechte (§
1 Abs. 2) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 7
und 8
genannten Personen, oder
- 4.
eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben,
wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
- 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person
mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten
wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftraten
von erheblicher Bedeutung erfordert,
- 3.
die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die
in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte
die Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
- 4.
dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§
2 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren
Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher
Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit
zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person
oder der Bediensteten der Sicherheitsbehörden und der Polizei erforderlich ist.
Die Verarbeitung oder Nutzung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke
ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.
(5) Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle
des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
Ohne deren Mitwirkung können sie bei öffentlichen Stellen oder von Dritten
erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher
Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche
Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen
zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als sicherheitsbehördliche oder polizeiliche
Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere
Weise die Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben
erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem
überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(7) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen
Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder
auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen
Person, ist die beabsichtigte Verwendung mitzuteilen. Kommt eine Speicherung in einer
automatisierten Datei in Betracht, so ist die betroffene Person darauf hinzuweisen,
dass die Unterrichtung nach § 24 Abs. 1
unterbleibt, wenn sie auf die Unterrichtung schriftlich verzichtet. Die Verzichtserklärung
kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Die Hinweise und die
Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der
sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich
erschweren würden; die Gründe für das Unterbleiben der Hinweise und
der Mitteilung sind aktenkundig zu machen. Nach dem Wegfall der Hinderungsgründe
sind die Hinweise und Mitteilungen nachzuholen, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich erscheint.
§ 16
Datenerhebung bei öffentlichen
Veranstaltungen und
Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und
an oder in besonders gefährdeten Objekten
(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang
mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz
unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei
dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden,
soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen
zu können.
(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3
genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für
eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden
sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet
sind. Die Polizei kann ferner an den in §
20 Abs. 2 Nr. 1
genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen
hat das Ministerium des Innern im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht
an den Landtag vorzulegen.
(3) Auf den Einsatz von Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräten
ist hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht
der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(4) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der
für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3
benötigt werden, durch Überspielen selbsttätig zu löschen. Im
Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte
personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten spätestens
einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt
nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten
begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen
müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht beziehungsweise
unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen
Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz
5 Halbsatz 2
gilt entsprechend. § 25
bleibt unberührt.
§ 17
Datenerhebung durch Observation
und Einsatz technischer Mittel
(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist
- 1.
Observation
die planmäßig angelegte
Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über
den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt
wird;
- 2.
Einsatz technischer Mittel
ihre für die betroffene
Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.
(2) Die Polizei kann durch Observation oder den Einsatz technischer
Mittel personenbezogene Daten nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass eine Straftrat von erheblicher Bedeutung begangen werden
soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Verhütung der Straftat
oder eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert
oder entscheidend verzögert werden würde. Die Anordnung der Maßnahme
erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe
des höheren Dienstes angehören muss, soweit nach Absatz 5 nicht eine Anordnung
des Richters erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum
von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer
von ihm benannten Stelle erforderlich. §
15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2
gilt entsprechend.
(3) Personenbezogene Daten können durch Observation
oder den Einsatz technischer Mittel erhoben werden über
- 1.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass von ihnen Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen
werden,
- 2.
andere Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung
stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur Verhütung der Straftat
beitragen wird, oder
- 3.
jede Person, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person unerlässlich ist.
Die Erhebungen können auch durchgeführt werden, wenn dritte Personen
unvermeidbar betroffen werden.
(4) In oder aus Wohn- und Nebenräumen sowie Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräumen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen
Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
(5) Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören
oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen außer
bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren
gilt § 44 Abs. 1
mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Absatz
4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende
Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die
Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen,
wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist.
Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens
drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine
dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig,
soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzuge die
Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung
der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Einsatz
technischer Mittel, wenn dieser zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben
einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person erfolgt. Den Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen ordnet der Einsatzleiter an. Eine anderweitige Verwertung
der auf Grund von Anordnungen nach Satz 2 erlangten Erkenntnisse ist nur für
Zwecke der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist
die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz
hat; für das Verfahren gilt § 44 Abs.
1 Satz 3
.
(6a) Durch eine planmäßig angelegte Beobachtung
einer Person, die sich nicht über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum erstreckt,
darf die Polizei personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr
erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen
Aufgabe gefährdet wird.
(7) Nach Abschluss der Maßnahmen ist diejenige Person,
gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, soweit dies
ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung
unterbleibt, wenn
- 1.
sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt,
- 2.
die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind,
- 3.
zur Durchführung der Unterrichtung noch weitere personenbezogene Daten
über die betroffene Person erhoben werden müssten
oder
- 4.
die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet
werden.
(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der im Absatz
5 Satz 1 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden
Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so
sind sie zu vernichten. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder
der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Eine Verwendung für andere gesetzlich nicht zugelassene Zwecke
ist unzulässig.
(9) Die Befugnis der Sicherheitsbehörden und der Polizei,
bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften
zu verwenden, bleibt unberührt.
§ 18
Datenerhebung durch Einsatz von
Personen, deren
Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
(1) Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit
mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene
Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über
die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten
erforderlich ist. Dabei können auch personenbezogene Daten über andere
Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach
Satz 1 durchführen zu können.
(2) Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer
ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität eingesetzt
werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die
in den §§ 7
und 8
genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung
dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung
der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt
oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur
Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(4) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit
Zustimmung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Zustimmung darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig.
Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften.
(5) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter
oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
angehören muss, angeordnet werden. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf
der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders
überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen. Für den Einsatz
von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten
Stelle erforderlich.
(6) § 17 Abs. 7
und 8
gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch
der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben
von Personen gefährdet wird.
§ 19
Kontrollspeicherung und -meldung
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das
amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten
Kraftfahrzeuges in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten
Datei zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle),
damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes
und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen,
die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können,
wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt
wird.
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle ist zulässig,
wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen
Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen wird, oder
- 2.
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1) gegeben sind
und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund
der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der
Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges
sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände
des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich sind.
(3) Gegen eine Person, die unter polizeilicher Kontrolle
steht oder ein nach Absatz 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim
Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen
Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch den Behördenleiter
oder einen von ihm Beauftragten, der der Laufbahngruppe des höheren Dienstes
angehören muss, angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist
auf höchstens neun Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben
werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen
Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen;
das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über neun Monate
hinaus bedarf es einer Anordnung durch den Richter. Für das Verfahren gilt § 44 Abs. 1
mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht
mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht
erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Kontrolle unverzüglich
zu löschen.
(7) § 17 Abs. 7
und 8
gilt entsprechend; dies gilt auch für Begleitpersonen.
§ 20
Identitätsfeststellung und
Prüfung
von Berechtigungsscheinen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur
Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben
(§ 1 Abs. 3) oder zum Schutz privater
Rechte (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
wenn
- 1.
die Person sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass
dort
- a)
Personen Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben oder
- b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§
2 Abs. 3) erforderlich ist,
- 3.
die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung,
einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders
gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten
begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen
oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies auf Grund der
Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
- 4.
die Person, die sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält,
die in besonderem Maße als gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte
die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen, oder
- 5.
die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich
zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um
- a)
eine Straftat
von erheblicher Bedeutung oder
- b)
eine Straftat nach
§ 27
Abs. 1 und 2
Nr. 3
Buchst. a
des
Versammlungsgesetzes
zu verhüten. Die Einrichtung
der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer
von ihm benannten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge vorliegt.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie
können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die
Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte
Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
(4) Die Polizei kann die Person festhalten, sie und die von
ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung
dienen, sowie die Person zur Feststellung der Identität zur Dienststelle bringen.
(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur
angeordnet und Maßnahmen nach Absatz 4 nur durchgeführt werden, wenn die
Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 7
und 8
verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren
Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die
Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung
über die Identität begründen.
(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben,
ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern
der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden
zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer
Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunde mitzuführen.
§ 21
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
- 1.
die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken
anderer Körperpartien,
- 2.
die Aufnahme von Abbildungen,
- 3.
Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen
vornehmen, wenn dies
- 1.
nach § 20 Abs.
3 und 5
zur Feststellung der Identität angeordnet ist oder
- 2.
zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene
Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder
Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(3) Ist die Identität festgestellt und die weitere Aufbewahrung
der angefallenen Unterlagen auch nach Absatz 2 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, sind die angefallenen Unterlagen
zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften
zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so
sind diese über die erforderliche Vernichtung zu unterrichten.
(4) Die betroffene Person ist bei Vornahme der erkennungsdienstlichen
Maßnahme über die Vernichtungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten.
Sind die Unterlagen ohne Wissen der betroffenen Person angefertigt worden, so ist
ihr mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung
des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.
§ 22
Grundsätze der Datenspeicherung,
-veränderung und -nutzung
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern oder
nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
auch für personenbezogene Daten, die die Sicherheitsbehörden und die Polizei
unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
personenbezogene Daten über andere als die in §
15 Abs. 2 Nr. 1
genannten Personen nur zu dem Zweck speichern, verändern oder nutzen, zu dem
sie die Daten erlangt haben. Das Speichern, Verändern oder Nutzen zu einem anderen
Zweck ist zulässig, soweit die Sicherheitsbehörden und die Polizei die
Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben können.
(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Sicherheitsbehörden
und der Polizei außer zu diesen Zwecken nur genutzt werden, soweit dies zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist.
(4) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten personenbezogene
Daten über die in § 15 Abs. 2 Nr. 2
genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen
in Dateien nur speichern, soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung unerlässlich ist.
(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns
personenbezogene Daten speichern und nutzen; die Absätze 1 bis 4 sowie § 23
finden insoweit keine Anwendung.
(6) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar
sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde
liegen.
§ 23
Speichern, Verändern und Nutzen
von personenbezogenen Daten
aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung
oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten,
die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr
einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern, verändern
oder nutzen.
§ 23 a
Datenerhebung bei Notrufen;
Aufzeichnung von Anrufen
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen.
Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen durch die Polizei nur zulässig,
soweit sie im Einzelfall zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn,
sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt
oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person künftig
Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. §§ 25
und 32 Abs. 7 bis 9
bleiben unberührt.
§ 24
Unterrichtung der betroffenen Person
bei der Speicherung personenbezogener Daten
(1) Werden personenbezogene Daten länger als drei Jahre
in automatisierten Dateien gespeichert, so ist die betroffene Person darüber
zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet
oder erheblich erschwert wird und die Anschrift der betroffenen Person ohne erheblichen
Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.
(2) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis
der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten
zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet
oder erheblich erschwert wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange
zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind
führt.
§ 25
Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener
Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen
oder wissenschaftlichen Zwecken
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
auch über die nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hinaus
gespeicherte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen
Zwecken in anonymisierter Form verarbeiten oder nutzen. Für Zwecke der Aus-
und Fortbildung kann die Anonymisierung unterbleiben, wenn diese nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht
und jeweils die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich
überwiegen. § 22 Abs. 1 bis 4
und § 23
finden insoweit keine Anwendung.
(2) Für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung gelten die Vorschriften
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
§ 26
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem
Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Bei der Übermittlung
personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Dritte, an den
übermittelt wird, der Tag sowie der wesentliche Inhalt der Übermittlung
ersichtlich sind; dies gilt nicht für automatisierte Abrufverfahren.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Sicherheitsbehörden oder der
Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung
ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung
durch Sicherheitsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn der Dritte, an
den übermittelt wird, die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt,
zu dem sie die Sicherheitsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte
erheben können. In die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen muss
die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.
(3) Bewertungen (§
22 Abs. 6) dürfen anderen als den Sicherheitsbehörden und der Polizei
nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer
Warnung verbunden sind.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung
des Kreises der Stellen nach
§ 41
des Bundeszentralregistergesetzes
führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen
werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister
getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach
§§ 51
und
52
des Bundeszentralregistergesetzes
berücksichtigen.
§ 27
Datenübermittlung innerhalb
des öffentlichen
Bereiches
(1) Zwischen den Polizeidienststellen können personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 1
und 2
erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben
erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener
Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder.
Zwischen den Sicherheitsbehörden und der Polizei können personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung
der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich erscheint. § 22 Abs. 2
gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht
vor, ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) Im Übrigen können die Sicherheitsbehörden
und die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln,
soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher
Aufgaben,
- 2.
zur Abwehr einer Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt wird,
- 3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen
Gefahrenabwehraufgabe durch den Dritten, an den übermittelt wird,
- 4.
zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl oder
- 5.
zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib,
Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt
worden sind, zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr
entgegensteht.
(3) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können
personenbezogene Daten an ausländische öffentliche sowie an über-
und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur
- 1.
Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Sicherheitsbehörde
oder Polizei oder
- 2.
Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Dritten, an den übermittelt
wird,
erforderlich ist.
(4) Abweichend von §
26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
können die Sicherheitsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr
einer Gefahr unerlässlich ist und der Dritte, an den übermittelt wird,
die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
(5) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen
können personenbezogene Daten an die Sicherheitsbehörden und die Polizei
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder
polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden
Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung
verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist.
§ 28
Datenübermittlung an nichtöffentliche
Stellen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit
dies zur
- 1.
Erfüllung sicherheitsbehördlicher oder polizeilicher
Aufgaben,
- 2.
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
oder
- 3.
Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person
erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu einem
anderen als dem in § 26 Abs. 1 Satz 1
festgelegten Zweck und von Bewertungen (§
22 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich
ist und der Dritte, an den übermittelt wird, die Daten auf andere Weise nicht
oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
erlangen kann. § 27 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Über die Übermittlung ist ein besonderes Verzeichnis
zu führen, aus dem die Person des Übermittlers, der Zweck der Übermittlung,
die Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, hervorgehen. Es
ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7
und 8
sowie § 15 Abs. 2 Nr. 1
genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene
Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich
erscheint. Ferner kann die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte
personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person
kann angehalten und für die Dauer des Datenabgleichs festgehalten werden. § 20
bleibt unberührt.
(2) Die Sicherheitsbehörden können personenbezogene
Daten mit dem Inhalt ihrer Dateien unter den Voraussetzungen des § 22
abgleichen.
(3) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich
bleiben unberührt.
§ 31
Rasterfahndung
(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung,
- 1.
die sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes richten oder
- 2.
bei denen Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichwertige
Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,
die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum
Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn
auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung
dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften,
Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende erforderliche Merkmale
zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem
Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt,
dürfen diese nicht genutzt werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang
mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger
zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt
zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten.
Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese
Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung
der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich
begründeten Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter
und der Zustimmung des Ministers des Innern, im Falle seiner Verhinderung der des
Staatssekretärs. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den
Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Abgleichs weitere
Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu
unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung
erfolgen kann. § 17 Abs. 7
gilt entsprechend.
(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 1. Juni
eines jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, über abgeschlossene Maßnahmen.
§ 32
Löschung und Sperrung von
Daten
(1) (weggefallen)
(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene
Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Unterlagen
sind zu löschen oder zu vernichten, wenn
- 1.
ihre Speicherung unzulässig ist oder
- 2.
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für
die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
In Dateien nicht suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt
wird.
(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind
sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschen. Ist die Löschung nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder würde
durch die Löschung der Sinngehalt des zulässig gespeicherten übrigen
Akteninhaltes beeinträchtigt, sind die Daten durch Anbringung eines entsprechenden
Vermerks zu sperren. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens
zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(4) Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten
Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen, mit deren Ablauf spätestens
regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine weitere Speicherung erforderlich
ist,
- a)
bei Erwachsenen zehn Jahre,
- b)
bei Jugendlichen fünf Jahre,
- c)
bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und
Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig
mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen
Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug
verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Das Ministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu
prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
(5) Die Speicherung nach §
22 Abs. 4
darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom
Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch
vorliegen; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft
der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter.
(6) (weggefallen)
(7) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- 1.
Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
- 2.
die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind
oder
- 3.
die Übermittlung oder Nutzung der Daten zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung erforderlich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu anonymisieren.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu
versehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen
Person nur zu den im Absatz 7 Satz 1 genannten Zwecken übermittelt oder genutzt
werden.
(9) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 können die Datenträger an ein öffentliches
Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§ 33
(weggefallen)
§ 34
(weggefallen)
§ 35
Vorladung
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung
einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich
sind. Die Polizei kann eine Person ferner schriftlich oder mündlich vorladen,
wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich
ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse
der Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden
Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
- 1.
wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
- 2.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Die zwangsweise Vorführung darf außer bei
Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren
gilt § 38 Abs. 2
mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die Sicherheitsbehörde oder die Polizei ihren Sitz hat.
(5) Für die Entschädigung oder Vergütung von
Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige
oder Dolmetscher herangezogen werden, gilt das
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
entsprechend.
§ 36
Platzverweisung
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann
ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere
Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person
in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr
von den Sicherheitsbehörden oder der Polizei für die zur Verhütung
der Straftat erforderliche Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder
sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung
nach Satz 1 darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Örtlicher Bereich
im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch
ein gesamtes Gemeindegebiet. Absatz 3 sowie die Vorschriften des Versammlungsrechts
bleiben unberührt.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten
ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich
ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 oder
2 darf die Dauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
§ 37
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
dies
- 1.
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage
befindet,
- 2.
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die
Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen
oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen,
dass
- a)
sie die Begehung
der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige
Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dieses gilt
auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt
werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
- b)
bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden,
die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei
derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände
mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste,
oder
- c)
sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei
der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für
die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen
eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
- 3.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 36
durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut
der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten
oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten
oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist, oder sich sonst ohne Erlaubnis
außerhalb der Einrichtung aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung
zurückbringen.
§ 38
Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs.
1 Satz 4
oder § 37
festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über
Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen
ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen
Maßnahme ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet
sich nach den Vorschriften des Buches 7 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
.
§ 39
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund § 20 Abs. 4, § 30 Abs.
1 Satz 4
oder § 37
festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt
bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person
nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung
ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person
minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall
unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person
oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere
ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen
oder solchen Personen, von denen Gefährdungen für Leib oder Leben für
die festgehaltene Person zu besorgen sind, untergebracht werden. Männer und
Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung
oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 40
Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
sobald der Grund für die Maßnahme der Sicherheitsbehörde
oder der Polizei weggefallen ist,
- 2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
für unzulässig erklärt wird oder
- 3.
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,
wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige
Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung
der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
§ 41
Durchsuchung und Untersuchung von
Personen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Person durchsuchen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit
sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder
- 2.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des
§ 20 Abs. 4, eine Person durchsuchen,
wenn sie
- 1.
nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
werden kann,
- 2.
sich an einem der in § 20 Abs.
2 Nr. 1
genannten Orte aufhält,
- 3.
sich in einem Objekt im Sinne des §
20 Abs. 2 Nr. 3
oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden
sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte
selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage
oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder
- 4.
sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem
Maße gefährdet erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme
zum Schutz der Person rechtfertigen.
(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen,
anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach
den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für
Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften
vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen
Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts
oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung
zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung darf
außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für
das Verfahren gilt § 44 Abs. 1
mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzuge darf die Anordnung
auch durch die Polizei erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärzten
durchgeführt werden.
§ 42
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 41
durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet,
die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, oder
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine
andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Die Polizei kann, außer in den Fällen des
§ 20 Abs. 4, eine Sache durchsuchen,
wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
sie sich an einem der in § 20
Abs. 2 Nr. 1
genannten Orte befindet,
- 3.
sie sich in einem Objekt im Sinne des §
20 Abs. 2 Nr. 3
oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder
an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet
sind und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist, oder
- 4.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine
Person befindet, deren Identität an einer Kontrollstelle (§ 20 Abs. 2 Nr. 5) festgestellt werden darf. Die Durchsuchung
kann sich auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken.
(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein
Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzuzuziehen. Dem Inhaber der tatsächlichen
Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren
Grund zu erteilen.
§ 43
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit
diesen Räumen in Verbindung steht.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können
eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1
sichergestellt werden darf, oder
- 2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
ihr eine Person aufhält, die nach §
35 Abs. 4
vorgeführt oder nach § 37
in Gewahrsam genommen werden darf.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem
Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos
ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die
Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber
betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden
kann.
(5) Während der Nachtzeit (
§ 104 Abs. 3
der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 4 zulässig.
(6) Wohnungen dürfen jedoch zum Zwecke der Abwehr dringender
Gefahren jederzeit betreten werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
- a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben
oder
- b)
sich Straftäter verbergen.
Ist der Wohnungsinhaber abwesend, ist er über das Betreten in Kenntnis zu
setzen, sobald dadurch der Zweck der Maßnahme nicht mehr gefährdet wird.
(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung
stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts-
oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§ 44
Verfahren bei der Durchsuchung
von Wohnungen
(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im
Verzuge, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend und ist seine Anwesenheit nicht ohne
unverhältnismäßig hohen Aufwand herbeizuführen, so ist, wenn
möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, ansonsten ein
Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund
der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme
nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie muss die verantwortliche Behörde, den Grund, die Zeit, den Ort
und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden
Bediensteten und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen.
Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung
einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich
oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betreffenden
Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Behörde
sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. Ist der Zweck
der Durchsuchung nicht mehr gefährdet, ist dem Wohnungsinhaber eine Durchschrift
der Niederschrift nachzureichen.
§ 45
Sicherstellung
Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine
Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen
Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz
oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache
verwenden kann, um
- a)
sich zu töten
oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden
soll.
§ 46
Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.
Lässt die Beschaffenheit der Sachen dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung
bei der Sicherheitsbehörde oder bei der Polizei unzweckmäßig, so
sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem
Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen,
die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen
bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt
werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch
erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer
oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich
zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die
Sicherheitsbehörde oder die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
Dies gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berechtigten
Person verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen,
dass Verwechslungen vermieden werden.
§ 47
Verwertung, Unbrauchbarmachung
und Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig,
wenn
- 1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
- 2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig
hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
verbunden ist,
- 3.
sie in Folge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
- 4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
oder
- 5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist
abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt
worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt
wird.
(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere
Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Anordnung der Verwertung
gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen,
soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet,
§ 383
Abs. 3
und
§ 979
Abs. 1
Satz 2
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu
erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft
werden. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so
kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht
oder vernichtet werden, wenn
- 1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
würden oder
- 2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 darf nur
der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter anordnen.
§ 48
Herausgabe sichergestellter Sachen
oder des Erlöses;
Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung
weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie
sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können
sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.
Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für
eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös
herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,
ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der
Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen
fallen den nach den §§ 7
und 8
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Es
kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der
Sicherstellung im Voraus zu zahlen hat. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung
der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter,
dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen
der voraussichtlichen Kosten für die Sicherheitsbehörde oder die Polizei
in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus
dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
(4)
§ 983
des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleibt unberührt.
§ 48 a
Zeugenschutz
Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt,
beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher
oder Dateien vorgenommen werden.
Dritter Teil Vollzug
§ 49
Verwaltungsvollzugsbeamte
(1) Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben
grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten
Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln
- 1.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden
Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;
- 2.
die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre
Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu
bestellen;
- 3.
die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung
von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch
die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;
- 4.
die Befugnisse (§§ 13
bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53
bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten
besitzen.
§ 50
Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen
Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden
nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
verantwortlich.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 51
Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen, sie
haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung
des Ersuchens zu unterrichten.
§ 52
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung
zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit
der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen,
so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde
diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich
nachträglich beantragt.
(3) Die §§
39
und 40
gelten entsprechend.
Vierter Teil Zwang
Erster Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen
und
Unterlassungen
§ 53
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt,
der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet
ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn
ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen
oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr
erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7
bis 10
nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und
die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Sicherheits-
oder Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes
zuständig ist. Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder
von besonderen Sicherheitsbehörden erlassen werden, wird das Ministerium des
Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung
die Zuständigkeit abweichend zu regeln.
(4) Rechtsbehelfe gegen die selbständige Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 80
Abs. 4 bis 8
der
Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 54
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
- 1.
Ersatzvornahme (§
55),
- 2.
Zwangsgeld (§ 56),
- 3.
unmittelbarer Zwang (§ 58).
(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 59
und 63
anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe
oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der
Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 55
Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren
Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt,
so können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen
Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen.
Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46
bis 48
entsprechend.
(2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die
voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene
Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald
die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.
§ 56
Zwangsgeld
(1) Zwangsgeld wird von der Sicherheitsbehörde oder
der Polizei auf mindestens fünf und höchstens 500000 Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen
Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt die betroffene Person das Zwangsgeld nicht fristgerecht,
so wird es im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt,
sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende
Maßnahme gestattet.
§ 57
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht
auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen,
wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft
beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde
oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der
§§ 904
bis
910
der Zivilprozessordnung
zu vollstrecken.
§ 58
Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder
Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge,
Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige
Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr
und Maschinenpistole zugelassen. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben können erforderlichenfalls auch andere Waffen, die eine geringere
Wirkung als Schusswaffen haben, eingesetzt werden.
(5) Wird der Bundesgrenzschutz im Land Sachsen-Anhalt zur
Unterstützung der Polizei nach § 91
Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2
in den Fällen des
Artikels 35 Abs. 2 Satz 1
oder des
Artikels 91
Abs. 1
des Grundgesetzes
eingesetzt, so dürfen von diesem nur die nach Absatz 4 zugelassenen Waffen
eingesetzt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden oder die Polizei können
unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder
keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(7) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist
ausgeschlossen.
(8) Unmittelbaren Zwang dürfen die Polizeibeamten, Verwaltungsvollzugsbeamten
und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch ein Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes gestattet ist, anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt
sind. Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen und Sprengmitteln
darf nur Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne
von Absatz 4 nur Polizeibeamten, Forstbeamten, bestätigten Jagdaufsehern oder
Personen erteilt werden, denen der Gebrauch solcher Waffen durch ein Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes gestattet ist. Zuständig für die Erteilung der
Ermächtigung sind das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Fachministerium
oder die von ihnen bestimmten Stellen.
§ 59
Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind anzudrohen. Die Androhung soll möglichst
schriftlich erfolgen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung
der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt
zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung
kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn
die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zum Zwecke der Gefahrenabwehr notwendig
ist.
(2) Die Androhung kann mit dem sicherheitsbehördlichen
oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung
oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf
keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.
Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie
angewandt werden sollen.
(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung
die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn
sie mit dem zugrunde liegenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt
verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.
Zweiter Abschnitt Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 60
Rechtliche Grundlagen
(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren
Zwanges gelten die §§ 61
bis 68
und, soweit sich aus diesen nicht Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften
über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
§ 61
Handeln auf Anordnung
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Personen
sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten
angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt
oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch
eine Straftat begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges
befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt
oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch
eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung
sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen
möglich ist.
(4)
§ 36
Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes
ist nicht anzuwenden.
§ 62
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit
die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche
Hilfe zu verschaffen.
§ 63
Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen,
insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr
notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines
Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht
werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung
unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte
noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer
Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz
von Dienstpferden zu Absperrzwecken brauchen nicht angedroht zu werden.
§ 64
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
- 1.
Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten
oder Sachen beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.
sich töten oder verletzen wird.
§ 65
Allgemeine Vorschriften
für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich
keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn
der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht
werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn
er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach
noch nicht vierzehn Jahre alt sind, oder gegen erkennbar Schwangere dürfen Schusswaffen
nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige
Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für
den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet
werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
§ 66
Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht
werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
abzuwenden,
- 2.
um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens
oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln
zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung
durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens
dringend verdächtig ist oder
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem
Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, auf Grund richterlicher Entscheidung
wegen eines
- a)
Verbrechens
oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
- b)
Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit
sich führt, oder
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern
oder in sonstigen Fällen des
§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2
des Strafvollzugsgesetzes
.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht
werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 67
Schusswaffengebrauch gegen Personen
in einer Menschenmenge
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit
hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch
das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge,
die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt,
wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach
§ 63 Abs. 3
nicht entfernen, obwohl ihnen dieses möglich ist.
§ 68
Sprengmittel
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.
Fünfter Teil Schadensausgleich, Erstattungs-
und Ersatzansprüche
§ 69
Zum Schadensausgleich verpflichtende
Tatbestände
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen
Inanspruchnahme nach § 10
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche
gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Sicherheitsbehörden
oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die erforderliche
Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten
getroffen worden ist.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die
mit Zustimmung der Sicherheitsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung
von Aufgaben der Sicherheitsbehörden oder der Polizei freiwillig mitgewirkt
oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten
haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus
Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 70
Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach §
69
wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für
entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgelts hinausgeht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein
Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten
geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers, einer Beeinträchtigung
der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht
Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum
Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung
eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer
Rente zu gewähren.
§ 760
des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte
zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch
entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände
zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob
der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Sicherheitsbehörde
oder der Polizei geschützt worden ist. Hinsichtlich des Mitverschuldens des
Geschädigten beim Entstehen des Schadens gilt
§ 254
des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
§ 71
Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 70 Abs. 5
die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist
dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann
der Dritte im Rahmen des § 70 Abs. 5
insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. § 70 Abs. 3 Satz 3 bis
5
ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 72
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei
Jahren.
(2) Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung
gelten entsprechend.
(3) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar
2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
§ 73
Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren
Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft
gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur
wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren,
so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft
Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung
für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 74
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach § 73
ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach §§ 7
oder 8
Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3
einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
§ 75
Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche
Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen
nach § 73 Abs. 3
oder § 74
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Sechster Teil Organisation der Polizei und der
Sicherheitsbehörden
Erster Abschnitt Polizei
§ 76
Polizeibehörden, nachgeordnete
Dienststellen
(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Polizeibehörden sind:
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Polizeidirektionen,
- 3.
das Landeskriminalamt und
- 4.
die vom Ministerium des Innern durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeidirektionen
sind die Polizeireviere.
§ 77
(weggefallen)
§ 78
Polizeidirektionen
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.
(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen
Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach §
79 Abs. 1
oder auf Grund einer Verordnung nach §
80
einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.
§ 79
Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben
auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten
kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler Bedeutung durch.
Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei des Landes im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes erstreckt sich auf
das Gebiet des Landes.
§ 80
Besondere Polizeibehörden;
besondere Aufgabenzuweisungen
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung Polizeidienststellen als Polizeibehörden einzurichten, wenn dies
zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und dabei
- 1.
ihre Bezeichnung zu bestimmen,
- 2.
ihnen Aufgaben abweichend von §
78 Abs. 2
zuzuweisen,
- 3.
ihren Bezirk festzulegen,
- 4.
die Aufsicht zu regeln.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung einer Polizeibehörde einzelne polizeiliche Aufgaben für das
ganze Land oder für bestimmte Landesteile zuzuweisen, wenn dies zur sachgerechten
Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis
gegenüber anderen Polizeibehörden regeln.
§ 81
Polizeieinrichtungen
(1) Polizeieinrichtungen sind Dienststellen des Landes, die
durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung
und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche
Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen.
(2) Polizeieinrichtungen sind:
- 1.
die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt,
- 2.
die Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt,
- 3.
das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt.
§ 82
Aufsicht über die Polizeibehörden
und
Polizeieinrichtungen
(1) Dienstaufsichtsbehörden sind:
- 1.
für die Polizeidirektionen, das Landeskriminalamt und
die Polizeieinrichtungen nach § 81
:
das Ministerium des Innern,
- 2.
für die Polizeibehörden nach §
76 Abs. 2 Nr. 4
:
die vom Ministerium des Innern
nach § 80 Abs. 1 Nr. 4
bestimmten Behörden.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind:
- 1.
für die Polizeidirektionen, soweit diese nach § 1 Abs. 3
die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr
wahrnehmen:
die Regierungspräsidien
und das Ministerium des Innern,
- 2.
für die Polizeidirektionen, soweit sie sonstige Aufgaben wahrnehmen,
das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen nach § 81
:
das Ministerium des Innern,
- 3.
für die Polizeibehörden nach §
76 Abs. 2 Nr. 4
:
die vom Ministerium des Innern
nach § 80 Abs. 1 Nr. 4
bestimmten Behörden.
(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung,
die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht
erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung
der Aufgaben.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten
der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu
übertragen.
§ 83
Hilfspolizeibeamte
(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren
Einwilligung
- a)
zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
- b)
zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse,
Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht
worden sind,
zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher
Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die
Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen
Voraussetzungen entfallen.
(2) Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die
den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis
zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt,
wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des Ministeriums des Innern ermächtigt
werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung
durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich.
Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen
entfallen.
(3) In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das Ministerium
des Innern
- 1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung
von Hilfspolizeibeamten,
- 2.
die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung die Ermächtigung zur Ausübung
unmittelbaren Zwanges erteilt werden darf.
Zweiter Abschnitt Sicherheitsbehörden
§ 84
Allgemeine Sicherheitsbehörden
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
- 1.
die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner
Verwaltungsgemeinschaft angehören,
- 2.
die Landkreise und
- 3.
die Regierungspräsidien
als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.
(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der
Verwaltungsgemeinschaft das Gebiet der Gemeinden, die die Verwaltungsgemeinschaft
bilden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Regierungspräsidiums
der Regierungsbezirk.
(3) Den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen
obliegen die Aufgaben nach § 1
im übertragenen Wirkungskreis.
§ 85
Besondere Sicherheitsbehörden
Besondere Sicherheitsbehörden sind Behörden, die
nicht allgemeine Sicherheitsbehörden sind und denen durch Rechtsvorschrift bestimmte
Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.
§ 86
Aufsicht über die Sicherheitsbehörden
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.
über die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden,
die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
die Landkreise, Regierungspräsidien
und die Fachministerien,
- 2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte:
die Regierungspräsidien
und die Fachministerien,
- 3.
über die Regierungspräsidien:
die Fachministerien,
- 4.
über die besonderen Sicherheitsbehörden:
die durch Gesetz oder von
der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige
und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.
§ 87
Gefahrenabwehr außerhalb
der Dienstzeit
Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass
die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen
werden können.
Siebenter Teil Zuständigkeiten
§ 88
Örtliche Zuständigkeit,
außerordentliche örtliche
Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und
der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden. Wird eine Gefahr, die sich in anderen
Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig,
in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.
(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen
in anderen Bezirken, so wirkt die Sicherheitsbehörde oder die Polizeibehörde
des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets
selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im
anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Sicherheitsbehörde oder der Polizeibehörde
des anderen Bezirks treffen
- 1.
bei Gefahr im Verzuge,
- 2.
zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder
- 3.
mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.
In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich
die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(3) Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Sicherheitsbehörden
oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen
werden, so bestimmt die den beteiligten Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden
gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Sicherheitsbehörde
oder Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen
die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(4) Die Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde,
der sie angehören, vorzunehmen
- 1.
bei Gefahr im Verzuge,
- 2.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
- 3.
aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,
- 4.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
- 5.
zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.
Für Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz
1 entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 nehmen die Polizeibeamten
die Amtshandlungen für die Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde
wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. Sie haben diese Behörde unverzüglich
zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Handlungen von geringfügiger
Bedeutung handelt. Soweit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen
schon von anderen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet
worden sind, nehmen die Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden
wahr.
§ 89
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit innerhalb
der Polizei regelt das Ministerium des Innern.
(2) Zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben
auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer
Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft
angehören, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften
des Bundes oder des Landes getroffen worden sind.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne
des Absatzes 2
- 1.
den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 2.
den Regierungspräsidien oder einzelnen von ihnen für mehrere
Regierungsbezirke oder
- 3.
anderen als den in § 84 Abs. 1
genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden)
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften
und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig
ist.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne
des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen,
wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In diesem
Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Sicherheitsbehörden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen,
wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde
wahrgenommen werden können. In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung
einer Sicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Zuständigkeit zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen
gilt § 94 Abs. 1
.
§ 90
Außerordentliche sachliche
Zuständigkeit
(1) Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk
einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich
zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies
zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie haben die zuständige
Sicherheits- oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden
oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge
einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle
und auf Kosten der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Polizeibehörde
treffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Ministerium des Innern kann Aufgaben der Polizei
(§§ 1
und 2) vorübergehend übernehmen
oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten
Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. Übernimmt das Ministerium des Innern
polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.
§ 91
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten
anderer Länder, des Bundes und des Auslandes
(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können
im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen
- 1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen
Behörde,
- 2.
in den Fällen des
Artikels 35
Abs. 2 und 3
und des
Artikels 91
Abs. 1
des Grundgesetzes
,
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung
von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener,
wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig
treffen kann,
- 4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
- 5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr
in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach
Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt.
Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in
deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden
sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte
des Bundes entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete
ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche
Verträge dies vorsehen oder das zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser
Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Zuständig
ist für Amtshandlungen, die auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde
oder eines Gerichts zurückgehen oder zu deren Erledigung strafprozessuale Maßnahmen
zu erwarten sind, das Ministerium der Justiz; im Übrigen das Ministerium des
Innern.
§ 92
Amtshandlungen von Polizeibeamten
Sachsen-Anhalts
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Die Polizeibeamten des Landes dürfen im Zuständigkeitsbereich
eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Fällen
des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5
und des
Artikels 91
Abs. 2
des Grundgesetzes
und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht
es vorsieht. Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer
Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des
jeweiligen Staates vorsieht. Dabei dürfen sie die ihnen nach Landes- oder Bundesrecht
eingeräumten Befugnisse nicht überschreiten.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten durch ein anderes
Land der Bundesrepublik Deutschland oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht
die Verwendung der Beamten im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung
der Polizeibehörden oder -dienststellen des anderen Landes oder des Bundes.
Achter Teil Gefahrenabwehrverordnungen
§ 93
Anwendung
Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen
nach § 94
. Werden Gefahrenabwehrverordnungen auf Grund des §
94
und zugleich auf Grund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für
die auf § 94
gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.
§ 94
Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von
Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:
- 1.
die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner
Verwaltungsgemeinschaft angehören
für ihren Bezirk oder
für Teile ihres Bezirkes,
- 2.
die Landkreise
für ihren Bezirk oder
für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Verwaltungsgemeinschaft oder
Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, beteiligt ist,
- 3.
die Regierungspräsidien
für ihren Bezirk oder
für Teile des Bezirkes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie
Stadt beteiligt ist,
- 4.
das Ministerium des Innern und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien
für das Land oder für
Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist.
(2) Die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden,
die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen
nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
§ 95
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen
Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter
Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung
einer übergeordneten Behörde geregelt, so dürfen ergänzende Regelungen
in einer Gefahrenabwehrverordnung nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehrverordnung
der übergeordneten Behörde dieses ausdrücklich zulässt.
§ 96
Inhalt
(1) Der Inhalt der Gefahrenabwehrverordnungen muss bestimmt
sein.
(2) Auf Regelungen außerhalb der Gefahrenabwehrverordnung
darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Gefahrenabwehrverordnungen derselben
Behörde, in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden oder
in Gesetzen enthalten sind.
§ 97
Formvorschriften
Eine Gefahrenabwehrverordnung muss
- 1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.
in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
- 3.
die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.
die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.
den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens enthalten,
- 7.
unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.
§ 98
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Geboten oder Verboten einer Gefahrenabwehrverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Sicherheitsbehörde, die die Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung
überwacht. Ist eine Zuständigkeit hierfür nicht bestimmt, so ist die
Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört,
zuständig.
§ 99
Verkündung und In-Kraft-Treten
(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens
eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher
Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
(2) Die Verkündung der Gefahrenabwehrverordnungen richtet
sich nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen
vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 760).
§ 100
Geltungsdauer
Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung
ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten
außer Kraft.
§ 101
Beteiligung anderer Behörden
und Dienststellen;
Änderung und Aufhebung von
Gefahrenabwehrverordnungen
(1) Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften
und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sind im Entwurf,
nachdem zuvor der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist, der Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gefahrenabwehrverordnungen
dürfen erst erlassen werden, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Vorlage widersprochen oder vorher zugestimmt hat. Bei Gefahr
im Verzuge dürfen die Gefahrenabwehrverordnungen abweichend von den Sätzen
1 und 2 unmittelbar durch die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden,
die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, in Kraft gesetzt werden; sie sind
unverzüglich nach ihrem Erlass den Fachaufsichtsbehörden vorzulegen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen,
dass Gefahrenabwehrverordnungen geändert oder aufgehoben werden. Sie können
Gefahrenabwehrverordnungen auch ganz oder teilweise aufheben.
(3) Die Aufhebung beziehungsweise das Außer-Kraft-Treten
(§ 100 Satz 2) ist wie die aufgehobene
beziehungsweise außer Kraft gesetzte Gefahrenabwehrverordnung zu veröffentlichen.
(4) Gefahrenabwehrverordnungen nachgeordneter Behörden
können in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden, die
denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden.
§ 102
Gebietsänderungen; Neubildung
von Behörden
(1) Werden die Bezirke von Sicherheitsbehörden durch
Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den
eingegliederten Gebietsteilen die Gefahrenabwehrverordnungen in Kraft, die in dem
Bezirk der aufnehmenden Sicherheitsbehörde gelten; die in den eingegliederten
Gebietsteilen bisher geltenden Gefahrenabwehrverordnungen treten außer Kraft.
Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende
Gefahrenabwehrverordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.
(2) Wird aus Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen
oder Regierungspräsidien oder Teilen von ihnen eine neue Sicherheitsbehörde
gebildet, so treten in diesem Bezirk die Gefahrenabwehrverordnungen der betroffenen
Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies
gilt nicht für Gefahrenabwehrverordnungen von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften
und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, deren Bezirk durch
die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereiches und das Außer-Kraft-Treten
von Gefahrenabwehrverordnungen sind bekannt zu machen. § 99 Abs. 2
ist sinngemäß anzuwenden.
Neunter Teil Kosten; Sachleistungen
§ 103
Kosten
(1) Die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der
Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft,
deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.
(2) Die Kosten, die den Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften
und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, nach diesem Gesetz
entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(3) Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe
entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn
es sich um eine Landesbehörde handelt. Nicht zu erstatten sind Kosten unter
25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für
die die Sicherheitsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamter
berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einem Dritten erhoben werden können.
(4) Sind mit der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden
oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger
zu.
§ 104
Sachleistungen
(1) Die Regierungspräsidien können zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen im Umfang des
§ 2
des Bundesleistungsgesetzes
anfordern. Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen,
die vom Ministerium des Innern angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang
des
§ 71
Abs. 1 bis 3
und des
§ 72
Satz 1
des
Bundesleistungsgesetzes
anfordern. Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten
ferner die
§§ 66
und
68
bis
70
des Bundesleistungsgesetzes
. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise
nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln
gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in
§ 9
Abs. 1
und
§ 74
des Bundesleistungsgesetzes
bezeichneten Personen.
(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung
gelten die
§§ 11
bis
14
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechend.
§ 105
Entschädigung für Sachleistungen
(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach
§ 104 Abs. 1
Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld
zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die
§§ 20
bis
23
,
25
,
26
,
28
bis
32
,
34
und
76
bis
78
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung
gelten die
§§ 49
bis
55
,
58
und
62
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechend.
§ 106
Verletzung der Leistungspflicht
Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 104 Abs. 1
angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß
oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000
Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Regierungspräsidien.
Zehnter Teil Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 107
(weggefallen)
§ 108
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
gegen
Beschuldigte
Gegen Beschuldigte findet §
21
keine Anwendung, solange
§ 81 b
der Strafprozessordnung
gegen diese Person Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.
§ 109
(weggefallen)
§ 110
(weggefallen)
§ 111
(In-Kraft-Treten)
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