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205.22 Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 328
Änderungen
- 1.
§ 2 geändert, § 12 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318, 321), geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853)
- 2.
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853)
- 3.
§ 18 aufgehoben durch § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 27. April 2005 (GVBl. LSA S. 240, 241)
- 4.
§§ 6 und 17 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 260)
- 5.
§§ 1, 3 bis 11 und 13 geändert sowie § 14 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 722)
- 6.
§§ 4 und 16 geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 564)
- 7.
§ 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156, 157)
- 8.
§ 9 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 520)*
[Die Übergangsvorschriften, Artikel 20 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514) sind zu beachten: (1) Unbeschadet des Wechsels in der Zuständigkeit am 1. Januar 2010 durch dieses Gesetz führen die bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Landesverwaltungsamt auf die jeweiligen örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet. Hiervon ausgenommen sind: 1. Vorverfahren, in denen dem Widerspruch gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und 2. anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.]
Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594), zuletzt
geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember
2001 (GVBl. LSA S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit
und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,
dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau
und Verkehr verordnet:
§ 1
Versammlungswesen, Vereinswesen,
polizeiliche Soforthilfe
(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht
sind
- 1.
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
- 2.
die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle
und Magdeburg,
- 3.
die jeweilige Polizeidirektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien
Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt
wird.
(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen
Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen
Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare
Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren
Bezirken die Polizeidirektionen.
§ 2
Jugendschutz, Schulpflicht
(1) Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes
sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise
und kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die Durchsetzung der Schulpflicht
sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 3
Gesundheitsschutz, Seuchenschutz
(1) Zuständig nach den bundesrechtlichen Vorschriften
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist
- 1.
für das Annehmen und Weiterleiten von Meldungen über
Erkrankungen, Todesfälle und Nachweise von Krankheitserregern als Landesbehörde,
für das Übermitteln von Meldungen für die epidemiologische Überwachung
und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Union sowie
für die Erlaubnis und die weiteren behördlichen Maßnahmen bei Tätigkeiten
mit Krankheitserregern das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt,
- 2.
für das Bearbeiten von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung
und für das Gewähren oder Erstatten finanzieller Leistungen bei Beschäftigungsverboten
das Landesverwaltungsamt.
(2) Die Zuständigkeitsregelung für die Landkreise
und kreisfreien Städte im Gesundheitsdienstgesetz
vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Nummer 134
der Anlage vom Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA
S. 130, 143), bleibt unberührt.
§ 4
Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges
Gesundheitswesen
(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen
Vorschriften über
- 1.
das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken,
mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und
über Rezeptsammelstellen,
- 2.
die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln
außerhalb von Apotheken,
- 3.
den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
- 4.
die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten
und
- 5.
die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt
aufgrund des § 72
Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen
sind.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung
des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise
und kreisfreien Städte.
§ 5
Tierarzneimittelwesen
Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher
und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind
- 1.
soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte,
Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
- 2.
im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die
Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 6
Tierseuchenbekämpfung, Verarbeitung
und
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
(1) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung
von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung
tierischer Nebenprodukte sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Überwachung
der Einhaltung von Vorschriften über Sera, Impfstoffe, Antigene,
- b)
der Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen und Freistellungen
und die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe
und Anwendung von Sera, Impfstoffen, Antigenen oder Mitteln einschließlich
der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der
Beteiligung anderer Stellen,
- c)
des Treffens von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen
und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere
die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche
und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum
Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
- d)
der Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich
feststellen zu lassen einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
- e)
der Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen
einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,
- f)
der Genehmigung von Plätzen, auf denen während des Transportes
von Süßwasserfischen Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen
gewechselt werden darf einschließlich der Unterrichtung des Bundesministeriums
über die zugelassenen Plätze,
- g)
der Zulassung von Gebieten und von Fischhaltungsbetrieben,
- h)
der Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten oder gefährdeten
Bezirken und Überwachungsgebieten, wenn der Ausbruch einer Tierseuche amtlich
festgestellt wurde und mehr als ein Landkreis oder kreisfreie Stadt davon betroffen
ist,
- i)
der Bestimmung eines Schlachthofes, in dem ansteckungsverdächtige
Tiere geschlachtet werden dürfen und der Zulassung von Ausnahmen bei der Behandlung
ihrer Teile und Rohstoffe, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt
betroffen ist,
- j)
der Anordnung von Verboten oder Beschränkungen bei Auftreten einer
Tierseuche, sofern das verdächtige oder gefährdete Gebiet mehr als einen
Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
- k)
der Zulassung von Ausnahmen von Sperren für Tiere oder Tierbestände
in Gehöften oder sonstigen Standorten nach amtlich festgestelltem Ausbruch einer
Deckinfektion,
- l)
der Zulassung von künstlichen Besamungen durch andere Personen als
Tierärzte bei amtlich festgestellter Deckinfektion, soweit das betroffene Gebiet
mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
- m)
der Überwachung der Arbeit und des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
einschließlich der Erlaubnis sowie der Beschränkung oder des Verbots solcher
Tätigkeiten,
- n)
der Zulassung und Validierung von Betrieben und Anlagen zur Zwischenbehandlung,
Lagerung, Beseitigung, und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie der Zulassung
von Betrieben und Anlagen, die bestimmte Arten von Küchen- und Speiseabfällen
zur Herstellung von Futtermitteln verwenden,
- o)
der Zulassung von Kennzeichnungselementen und Kennzeichnungsverfahren von
Haustieren, Vieh und Heimtieren, insbesondere von Papageien und Sittichen einschließlich
der Mitteilung der Zulassung an andere Stellen,
- p)
der Überwachung der Zuteilung von und des Verkehrs mit Ohrmarken zur
Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Vieh,
- q)
der Erstellung von Risikoanalysen für die Bestimmung von Mindestkontrollen
zur Durchführung des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
und anderem Vieh,
- r)
der Überwachung von regionalen Stellen des Landes bei der Durchführung
der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorschriften über das System zur
Kennzeichnung, Registrierung und Herkunftssicherung von Tieren einschließlich
der Ausstellung von Pässen für Vieh und Viehbegleitpapieren sowie der Bearbeitung
von Widersprüchen gegen Entscheidungen der regionalen Stellen,
- s)
der Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche
Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von
Waren und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
sowie von Tierseuchenerregern,
- t)
der Zulassung, des Ruhens der Zulassung und der Registrierung von Schlachtstätten
nach dem Fleischhygiene- oder Tierseuchenrecht, von Viehhandels- und Viehtransportunternehmen,
von Sammelstellen, Betrieben, Lager- und Sortierbetrieben, in die aus einem Drittland
oder einem anderen Mitgliedstaat oder aus denen in einen anderen Mitgliedstaat Waren
oder lebende oder getötete oder verendete Tiere oder Tierkörperteile unmittelbar
verbracht werden dürfen,
- u)
der Zulassung von Lagern für Waren, die nicht den Anforderungen an
die Einfuhr entsprechen,
- v)
der Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten
auf Dritte und der Genehmigung von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht,
- w)
der Verpflichtung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage zur Verarbeitung
oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, vorübergehend die Mitbenutzung
einem anderen Beseitigungspflichtigen zu gestatten,
- x)
der Erstellung und Führung der Liste der nach Buchstabe n zugelassenen
Betriebe,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Vorschriften des Bundes und der Länder, nach denen
weitere behördliche Entscheidungen eine der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Zulassungen
einschließen, bleiben unberührt.
§ 7
Überwachung von Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung
von Vorschriften über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und
sonstige Bedarfsgegenstände sind
- 1.
das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
hinsichtlich
- a)
der Untersuchung
und Beurteilung von Proben und der Übermittlung dabei gewonnener Daten an andere
Stellen,
- b)
der Überwachung weinrechtlicher Vorschriften neben den Landkreisen
und kreisfreien Städten nach Nummer 3,
- c)
der Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Personen, die für
die Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen
Bedarfsgegenständen in Unternehmen oder Betrieben verantwortlich sind,
- 2.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Zulassung
von Ausnahmen von Vorschriften über das Herstellen, Behandeln, Abgeben und In-Verkehr-Bringen
von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- b)
der Aus- und Fortbildung von Personen, die den Verkehr mit Lebensmitteln,
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen überwachen,
- c)
der Entgegennahme von Nachweisen über die erforderliche berufliche
Befähigung von Personen zum Betrieb eines Unternehmens zur Be- oder Verarbeitung
von Lebensmitteln,
- d)
der Erteilung erforderlicher Zulassungen, Genehmigungen, amtlicher Anerkennungen
oder Registrierungen in Bezug auf das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Be- und Verarbeiten,
Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Abgabe von
gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen darüber an andere Behörden oder Stellen,
- e)
der Verhängung vorübergehender Verbringungsverbote und des Verlangens
erforderlicher Nachweise bei der Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- 3.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 8
Rindfleischetikettierung, Fischetikettierung
(1) Zuständig für die Überwachung der Rindfleischetikettierung
sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Erstellung
von Risikoanalysen als Grundlage für Stichprobekontrollen der Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
- b)
der Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, des Bundes und
anderer Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen einschließlich der Erteilung von Auskünften
und der Übermittlung von Daten an diese Behörden,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung
sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 9
Futtermittelwesen
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung
futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Vorschriften sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Zulassung
von Futtermittelunternehmen, einschließlich der Änderung, der Aussetzung
und des Entzuges der Zulassung,
- b)
der Registrierung von Futtermittelunternehmen, die Hersteller aus Drittländern
vertreten,
- c)
der Entgegennahme der Anzeige von Futtermittelunternehmen,
- d)
der Erteilung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung von Ausnahmen
nach futtermittelrechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Vorschriften
mit Ausnahme derer von landwirtschaftlichen Betrieben,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 10
Tierschutz
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorschriften sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Zulassung
von Ausnahmen von bestimmten Betäubungs- oder Tötungsverfahren,
- b)
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung
(Schächten),
- c)
der Genehmigung und Untersagung von Tierversuchen sowie der Entgegennahme
von Anzeigen über genehmigungsfreie Tierversuche und Eingriffe,
- d)
der Überwachung der Bestellung und Qualifikation von Tierschutzbeauftragten
in Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
- e)
der Zulassung von Ausnahmen bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse
von Personen, die Tierversuche oder Eingriffe an Wirbeltieren vornehmen,
- f)
der Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der für Tierversuche zu verwendenden
Tiere und der Art der zulässigen oder durchgeführten Eingriffe,
- g)
der Berufung und Unterrichtung von Tierschutzkommissionen im Zusammenhang
mit Tierversuchen,
- h)
der Zulassung eines Aufenthaltsortes, an dem Nutztiere während des
Transportes entladen und versorgt werden müssen,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 11
Fleischhygiene und Geflügelfleischhygenie
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung
fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
- a)
der Zulassung
der Betriebe für die Ausfuhr von Fleisch,
- b)
der Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie der Zulassung von Umpackbetrieben und von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,
- 2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
Erfassung schutzbedürftiger
Objekte
Zuständig für die Aufgaben der Erfassung schutzbedürftiger
ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung, die sich aus dem
Zivilschutzgesetz
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
ergeben, sind
- 1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Bewertung der
Einstufung,
- 2.
die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Erfassung einschließlich
der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.
§ 14
Luftverkehr und Luftsicherheit
(1) Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen
Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde
nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.
§ 15
Polizeiliche Zuständigkeit
im öffentlichen Verkehrsraum
Zuständig ist im öffentlichen Verkehrsraum auch
die Polizei hinsichtlich
- 1.
der Überwachung der Einhaltung der den §§ 6 bis 10
zu Grunde liegenden Vorschriften,
- 2.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die sichere
und ordnungsgemäße Beförderung von Personen mit Straßenbahnen,
Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Vorschriften
über Beförderungspflichten, -entgelte und -bedingungen und Fahrpläne
sowie von Vorschriften über die Ausrüstung und Beschaffenheit der genannten
Fahrzeuge,
- 3.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Fahrlehrer,
Fahrschulen und die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern und Fahrschülern.
§ 16
Kommunale Zuständigkeiten
im
öffentlichen Verkehrsraum
(1) Die Verwaltungsgemeinschaften sowie die Gemeinden, die
keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, sind in ihrem Gebiet neben der Polizei
zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
(2) Ohne Übergang nach § 77
Abs. 6 der Gemeindeordnung
vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), sind die kreisfreien Städte
und Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die
Landkreise für ihr Gebiet in Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften,
neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten
und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig.
Dies gilt nicht für die Überwachung auf Autobahnen.
(3) Sinkt die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 20000, so
bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß Absatz 2 unberührt.
§ 17
Auskunft und Nachschau in Gaststätten
Für das Auskunftsverlangen und die Nachschau in Gaststätten
nach § 22
des Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt
geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
2304,2317), sind auch die Polizeibehörden mit Ausnahme des Landeskriminalamtes
zuständig.
§ 18
(aufgehoben)
§ 19
Verweisungsvorschrift
Soweit in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen
wird, beziehen sich diese auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten
auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 22. März 1995 (GVBl. LSA S.
85), zuletzt geändert durch Nummer 122 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz
vom 19. März 2002(GVBl. LSA S. 130, 142), außer Kraft.
Magdeburg, den 31. Juli 2002.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Jeziorsky
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