86.14

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Sozialhilfe -
(AG SGB XII)

Vom 11. Januar 2005

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 8



§ 1

Örtliche Träger der Sozialhilfe

Die Aufgaben, die die kreisfreien Städte und die Landkreise als örtliche Träger der Soziahilfe erfüllen, gehören zu ihrem eigenen Wirkungskreis.

§ 2

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Landtages die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden. Soweit im Sinne von Satz 1 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden oder eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben beliehen wurde, untersteht diese der Aufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

§ 3

Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

1.

Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

2.

Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

3.

Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und

4.

Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 4

Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne von § 3 obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben im Sinne von Absatz 2 durchführt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 zu erlassen.

(2) Der überörtliche Träger führt folgende Aufgaben selbst durch:

1.

die landesweite Planung,

2.

den Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne von § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

3.

den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

4.

den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme von gesondert berechneten Investitionskosten im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

5.

die Schiedsstellenverfahren im Sinne von § 77 in Verbindung mit § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

6.

die Kostenerstattung im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

7.

den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 69 bis 92 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,

8.

die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,

9.

die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Sinne des Fünften und Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

10.

das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

11.

die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 179 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,

12.

die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 41 bis 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

13.

die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,

14.

die Vertretung des überörtlichen Trägers in den Fachausschüssen bei Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 der Werkstättenverordnung ,

15.

die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne von §§ 24 , 132 und 133 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich des Verfahrens für Deutsche aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung im Sinne von § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

16.

die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne von §§ 108 und 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

17.

die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene mit Ausnahme von Servicestellen im Sinne von § 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

18.

die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ,

19.

die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren

a)

zur Durchsetzung der im Sinne von §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüche und

b)

zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch .

Darüber hinaus hält der überörtliche Träger selbst einen rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der bei der Feststellung der Hilfebedarfe mitwirkt; Näheres zur Beteiligung des Fachdienstes ist durch Verordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums zu regeln.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe unterliegen der Fachaufsicht des überörtlichen Trägers. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu unterrichten, hierbei Berichte anzufordern sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen einzusehen und Richtlinien zu erlassen sowie Weisungen zu erteilen. Wird eine Weisung nicht befolgt, kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe an Stelle des angewiesenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig werden.

(4) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Aufwendungen aufgrund einer Beauftragung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung und § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung finden insoweit entsprechende Anwendung, als es sich bei den Einnahmen um Verwaltungsgebühren oder Geldbußen handelt.

(5) Soweit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Sozialleistungen zu Unrecht erbracht wurden, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe soll mit den örtlichen Trägern Zielvereinbarungen über die Durchführung der Aufgaben schließen. Gegenstand der Zielvereinbarungen sind insbesondere Leistungs-, Qualitäts- und Budgetziele mit einer Bonusregelung. Die Zielvereinbarungen sollen vorsehen, dass die örtlichen Träger bei Unterschreitung der vereinbarten Ausgaben oder bei Überschreitung der veranschlagten Einnahmen einen Bonus erhalten. Die Zielvereinbarungen dürfen nicht zur Folge haben, dass in individuelle Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten eingegriffen wird.

(7) Die Wirkung der Zielvereinbarungen wird mindestens alle drei Jahre überprüft.

§ 5

Heranziehung durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften heranziehen.

(2) In der Satzung oder in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist insbesondere die Abgeltung der Verwaltungskosten für die Heranziehung und die Erstattung der Aufwendungen zu regeln. § 4 Abs. 3 und 5 findet auf die Heranziehung durch die Landkreise entsprechend Anwendung, wenn die Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung herangezogen werden.

(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, seine Änderung und Aufhebung sind in der für die amtlichen Veröffentlichungen des jeweiligen Landkreises vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen in ortsüblicher Weise auf die Veröffentlichung im Sinne von Satz 1 hinweisen. Der Landkreis hat den öffentlich-rechtlichen Vertrag, seine Änderung und Aufhebung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Auf die Satzung findet § 6 der Landkreisordnung Anwendung.

(4) In Satzungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von Absatz 1 sind die wahrzunehmenden Aufgaben konkret zu bezeichnen.

§ 6

Zweck und Umfang der Heranziehung

Die Heranziehung im Sinne von §§ 4 und 5 soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem erforderlichen Umfang erhalten. Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft oder die Verwaltungsgemeinschaft entscheidet im Namen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.

§ 7

Beteiligung sozial erfahrener Personen

Vor dem Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Sozialhilfebescheide erfolgt keine vorherige beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Sinne von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

§ 8

Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes
für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgrund der unmittelbar entstandenen Mehrausgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, 1446), zufließenden Bundesmittel nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes werden an die Träger der Sozialhilfe verteilt. Im Jahre 2005 werden die Bundesmittel vorläufig an die Träger der Sozialhilfe entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer tatsächlichen Aufwendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) in den Jahren 2003 und 2004 verteilt.

(2) Für die endgültige Verteilung der Bundesmittel auf die Träger der Sozialhilfe sind die Aufwendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) des jeweiligen Trägers entsprechend den Ergebnissen der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3070), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und der Bundesstatistik nach § 121 Nr. 2 und § 122 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend, welche unmittelbar entstandene Mehrausgaben im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes sind. Dabei sind für die Jahre 2005 und 2006 die Aufwendungen der Jahre 2003 und 2004 zugrunde zu legen. Ab dem Jahre 2007 erfolgt die Verteilung unmittelbar und abschließend jeweils anhand der Aufwendungen für das zweitvorangegangene Jahr.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), außer Kraft.

Magdeburg, den 11. Januar 2005.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Spotka

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Böhmer

Der Minister
für Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt

Kley