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86.14 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) Vom 11. Januar 2005Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 8
§ 1
Örtliche Träger der Sozialhilfe
Die Aufgaben, die die kreisfreien Städte und die Landkreise
als örtliche Träger der Soziahilfe erfüllen, gehören zu ihrem
eigenen Wirkungskreis.
§ 2
Überörtlicher Träger
der Sozialhilfe
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist
das Land.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
mit Zustimmung des Landtages die Aufgaben des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen
oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit
deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gehalten werden. Soweit im Sinne von Satz 1 einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden oder eine juristische Person
des Privatrechts mit Aufgaben beliehen wurde, untersteht diese der Aufsicht des für
Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.
§ 3
Sachliche Zuständigkeit des
überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist
sachlich zuständig für
- 1.
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
im Sinne von
§§ 53 bis 60
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von
§§ 61 bis 66
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
im Sinne von
§§ 67 bis 69
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe
in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,
und
- 4.
Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von
§ 72
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
.
§ 4
Heranziehung der örtlichen
Träger der Sozialhilfe
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden
zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
im Sinne von § 3
obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit nicht der überörtliche Träger
der Sozialhilfe die Aufgaben im Sinne von Absatz 2 durchführt. Das für
Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen
zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger
der Sozialhilfe nach Satz 1 zu erlassen.
(2) Der überörtliche Träger führt folgende
Aufgaben selbst durch:
- 1.
die landesweite Planung,
- 2.
den Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne von
§ 79 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 3.
den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen
im Sinne von
§ 75 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 76
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 4.
den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme von gesondert berechneten
Investitionskosten im Sinne von
§ 75 Abs. 5 Satz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 5.
die Schiedsstellenverfahren im Sinne von
§ 77
in Verbindung mit
§ 80
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 6.
die Kostenerstattung im Sinne von
§ 106 Abs. 1 Satz 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 7.
den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§§ 69 bis 92 a
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 8.
die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen
im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit
§ 72 Abs. 2 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 9.
die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Sinne des Fünften
und Sechsten Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§ 44
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 251 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 10.
das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von
§ 97 Abs. 4
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§ 264 Abs. 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 11.
die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten
Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§ 44
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 179 Abs. 1 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
,
- 12.
die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes im Sinne des Sechsten Kapitels
des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§§ 41 bis 43
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
- 13.
die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten
Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§ 59 Abs. 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 14.
die Vertretung des überörtlichen Trägers in den Fachausschüssen
bei Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des Sechsten Kapitels
des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit
§ 41
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und
§ 2
der Werkstättenverordnung
,
- 15.
die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne von
§§ 24
,
132
und
133 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
einschließlich des Verfahrens für Deutsche aufgrund der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung im Sinne von
§ 100
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 16.
die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne von
§§ 108
und
115
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 17.
die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene
mit Ausnahme von Servicestellen im Sinne von
§ 23
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
- 18.
die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von
§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
,
- 19.
die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren
- a)
zur Durchsetzung
der im Sinne von
§§ 93
und
94
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen
zivilrechtlichen Ansprüche und
- b)
zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne
des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
.
Darüber hinaus hält der überörtliche Träger selbst einen
rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der bei der Feststellung der Hilfebedarfe
mitwirkt; Näheres zur Beteiligung des Fachdienstes ist durch Verordnung des
für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums zu regeln.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe unterliegen
der Fachaufsicht des überörtlichen Trägers. Der überörtliche
Träger der Sozialhilfe ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise
über einzelne Angelegenheiten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
zu unterrichten, hierbei Berichte anzufordern sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante
Unterlagen einzusehen und Richtlinien zu erlassen sowie Weisungen zu erteilen. Wird
eine Weisung nicht befolgt, kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe
an Stelle des angewiesenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe tätig
werden.
(4) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung werden
im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Aufwendungen aufgrund einer
Beauftragung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind vom
überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten.
§ 5
Abs. 3
Satz 2
der
Landkreisordnung
und
§ 5
Abs. 3
Satz 2
der
Gemeindeordnung
finden insoweit entsprechende Anwendung, als es sich bei den Einnahmen um Verwaltungsgebühren
oder Geldbußen handelt.
(5) Soweit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bei
der Durchführung von Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Sozialleistungen zu Unrecht
erbracht wurden, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe
soll mit den örtlichen Trägern Zielvereinbarungen über die Durchführung
der Aufgaben schließen. Gegenstand der Zielvereinbarungen sind insbesondere
Leistungs-, Qualitäts- und Budgetziele mit einer Bonusregelung. Die Zielvereinbarungen
sollen vorsehen, dass die örtlichen Träger bei Unterschreitung der vereinbarten
Ausgaben oder bei Überschreitung der veranschlagten Einnahmen einen Bonus erhalten.
Die Zielvereinbarungen dürfen nicht zur Folge haben, dass in individuelle Rechtsansprüche
der Leistungsberechtigten eingegriffen wird.
(7) Die Wirkung der Zielvereinbarungen wird mindestens alle
drei Jahre überprüft.
§ 5
Heranziehung durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können zur Durchführung der ihnen
als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung
oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
heranziehen.
(2) In der Satzung oder in dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ist insbesondere die Abgeltung der Verwaltungskosten für die Heranziehung
und die Erstattung der Aufwendungen zu regeln. §
4 Abs. 3 und 5
findet auf die Heranziehung durch die Landkreise entsprechend Anwendung, wenn die
Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung herangezogen werden.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, seine Änderung
und Aufhebung sind in der für die amtlichen Veröffentlichungen des jeweiligen
Landkreises vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Die herangezogenen kommunalen
Körperschaften sollen in ortsüblicher Weise auf die Veröffentlichung
im Sinne von Satz 1 hinweisen. Der Landkreis hat den öffentlich-rechtlichen
Vertrag, seine Änderung und Aufhebung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Auf die Satzung findet
§ 6
der Landkreisordnung
Anwendung.
(4) In Satzungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen
im Sinne von Absatz 1 sind die wahrzunehmenden Aufgaben konkret zu bezeichnen.
§ 6
Zweck und Umfang der Heranziehung
Die Heranziehung im Sinne von §§ 4
und 5
soll eine möglichst ortsnahe Durchführung der Aufgaben sicherstellen und
dabei die Einflussnahme des zuständigen Trägers der Sozialhilfe auf die
inhaltliche Gestaltung der Hilfen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung in dem
erforderlichen Umfang erhalten. Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft
oder die Verwaltungsgemeinschaft entscheidet im Namen des zuständigen Trägers
der Sozialhilfe.
§ 7
Beteiligung sozial erfahrener Personen
Vor dem Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Sozialhilfebescheide
erfolgt keine vorherige beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Sinne
von
§ 116 Abs. 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
.
§ 8
Verteilung der Ausgleichsleistungen
des Bundes
für die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung aufgrund der unmittelbar entstandenen Mehrausgaben im Sinne
von
§ 34 Abs. 2 Satz 2
des Wohngeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, 1446),
zufließenden Bundesmittel nach
§ 34 Abs. 2
des Wohngeldgesetzes
werden an die Träger der Sozialhilfe verteilt. Im Jahre 2005 werden die Bundesmittel
vorläufig an die Träger der Sozialhilfe entsprechend dem jeweiligen Anteil
ihrer tatsächlichen Aufwendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) in den
Jahren 2003 und 2004 verteilt.
(2) Für die endgültige Verteilung der Bundesmittel
auf die Träger der Sozialhilfe sind die Aufwendungen (Ausgaben abzüglich
Einnahmen) des jeweiligen Trägers entsprechend den Ergebnissen der Statistik
nach
§ 8
des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 68
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3070), in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung und der Bundesstatistik nach
§ 121 Nr. 2
und
§ 122 Abs. 4
in Verbindung mit
§ 8 Nr. 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
maßgebend, welche unmittelbar entstandene Mehrausgaben im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Satz 2
des Wohngeldgesetzes
sind. Dabei sind für die Jahre 2005 und 2006 die Aufwendungen der Jahre 2003
und 2004 zugrunde zu legen. Ab dem Jahre 2007 erfolgt die Verteilung unmittelbar
und abschließend jeweils anhand der Aufwendungen für das zweitvorangegangene
Jahr.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31), geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), außer
Kraft.
Magdeburg, den 11. Januar 2005.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer
Der Minister
für Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
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