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2128.1 Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) Vom 30. Januar 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 88
Änderungen
Berichtigung GVBl. LSA 1992, S. 432
- 1.
§ 35 geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 145)
- 2.
§ 34 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 703)
- 3.
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSA S. 306, 308)
- 4.
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58)
- 5.
§§ 14, 26, 27 und 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
- 1.
Hilfen für Personen, die an einer Psychose, Suchtkrankheit,
einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen
oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben, oder bei denen Anzeichen einer
solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen;
- 2.
Schutzmaßnahmen bis hin zu Unterbringung für Personen, die an
einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne der Nummer 1 leiden.
§ 2
Grundsatz
- 1.
Bei allen Hilfen, Behandlungs- und Therapiemaßnahmen
ist auf den Zustand des Kranken oder Behinderten besondere Rücksicht zu nehmen.
Wie bei körperlich Kranken haben ambulante Behandlungs- und Therapiemaßnahmen
Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Der Hausarzt bzw. ein Arzt des
Vertrauens ist in den Behandlungsprozeß einzubeziehen, soweit dies ohne Gefährdung
des Behandlungsziels unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen vertretbar
erscheint.
- 2.
Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben,
wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand des Kranken oder Behinderten
nachteilig beeinflussen.
Zweiter Teil Hilfen
§ 3
Zweck und Art der Hilfen
(1) Die Hilfen sollen dazu beitragen, daß Krankheiten,
Störungen oder Behinderungen im Sinne des §
1 Nr. 1
rechtzeitig erkannt werden. Sie sollen das Ziel verfolgen, den betroffenen Personen
durch eine der Art der Krankheit, Störung oder Behinderung angemessene individuelle
ärztlich geleitete Beratung und Betreuung eine selbständige Lebensführung
in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Durch vorsorgende Hilfen soll insbesondere darauf hingewirkt
werden, daß der Betroffene bei Anzeichen einer Krankheit, Störung oder
Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1
rechtzeitig ärztlich behandelt wird. Durch nachsorgende Hilfsmaßnahmen
soll den aus stationärer psychiatrischer Behandlung oder aus einer Unterbringung
entlassenen Personen der Übergang in das Leben außerhalb stationärer
Einrichtungen und die Eingliederung in die Gemeinschaft erleichtert werden.
(3) Die Hilfen sind so zu leisten, daß der Betroffene
soweit wie möglich in seinem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann (ortsnahe
Hilfen). Es ist darauf hinzuwirken, daß vorhandene Einrichtungen der nichtklinisch-stationären,
der teilstationären und der ambulanten Versorgung und Rehabilitation sowie soziale
und pädagogische Dienste in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Hilfen sollen auch darauf gerichtet sein, bei denjenigen,
die mit dem Betroffenen in näherer Beziehung stehen, Verständnis für
seine besondere Lage zu wecken und die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung
seiner Schwierigkeiten zu fördern und zu erhalten.
(5) Die Hilfen treten nicht an die Stelle der Sozialleistungen,
die nach anderen Vorschriften von anderen Stellen zu gewähren sind.
§ 4
Träger der Hilfen
Die Leistung der Hilfen obliegt den Landkreisen und kreisfreien
Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
§ 5
Sozialpsychiatrischer Dienst
(1) Zur Leistung der Hilfen richten die Landkreise und kreisfreien
Städte beim Gesundheitsamt einen sozialpsychiatrischen Dienst ein. Der sozialpsychiatrische
Dienst soll mit Körperschaften, Behörden, Organisationen, Hilfsvereinen
und Personen zusammenarbeiten, die seine eigenen Maßnahmen unterstützen
und ergänzen. Dazu gehören insbesondere Gemeinden, Krankenhäuser,
Leistungsträger von Sozialleistungen, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
Träger von Sozialeinrichtungen und niedergelassene Ärzte.
(2) Der sozialpsychiatrische Dienst soll unter der Leitung
eines Facharztes für Psychiatrie und/oder Neurologie oder eines auf diesen Gebieten
weitergebildeten Arztes stehen. Solange ein derartig aus- oder weitergebildeter Arzt
nicht zur Verfügung steht, kann die Leitung des sozialpsychiatrischen Dienstes
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Amtsarzt wahrgenommen
werden.
(3) Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
und Anforderungen können zwei oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte
vereinbaren, daß einer der an der Vereinbarung Beteiligten die Aufgaben des
sozialpsychiatrischen Dienstes auch für den beziehungsweise die anderen Beteiligten
wahrnimmt. Die Einrichtung sozialpsychiatrischer Dienste einschließlich der
personellen Besetzung und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bedürfen
der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales.
(4) Soweit Einrichtungen oder Personen im Sinne von Absatz
1 Satz 2 bereit und in der Lage sind, Aufgaben des sozialpsychiatrischen Dienstes
in den Versorgungsgebieten ganz oder teilweise entsprechend den Vorschriften dieses
Gesetzes wahrzunehmen, soll ihnen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt diese Aufgaben
in entsprechendem Umfange überlassen, soweit das ohne Nachteile für die
Wahrnehmung der Aufgaben möglich ist. Voraussetzung einer derartigen Überlassung
ist daneben, daß die Erfüllung der Aufgaben auf längere Zeit gewährleistet
ist. Die Einzelheiten sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bleibt für die Wahrnehmung der Aufgaben
im übrigen verantwortlich. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Mitteilung von Feststellungen
Werden bei der Leistung der Hilfen Feststellungen getroffen,
die für die Belange des Betroffenen bedeutsam sein können, so sind ihm
diese mitzuteilen, soweit es ärztlich zu verantworten ist. Wenn es angezeigt
erscheint, soll ihm nahegelegt werden sich in die ambulante Behandlung eines Arztes,
in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu begeben und diese
zu ermächtigen, den sozialpsychiatrischen Dienst von der Übernahme der
Behandlung zu benachrichtigen. Auf eine solche Nachricht teilt der sozialpsychiatrische
Dienst dem Arzt, dem Krankenhaus oder der Einrichtung die getroffenen Feststellungen
mit, es sei denn, daß der Betroffene widerspricht.
Dritter Teil Schutzmaßnahmen
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 7
Allgemeine Vorschriften
(1) Schutzmaßnahmen einschließlich des Vollzugs
der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung obliegen den Landkreisen
und kreisfreien Städten (Verwaltungsbehörden) als Aufgabe des übertragenen
Wirkungskreises.
(2) Die Verwaltungsbehörde setzt zur Durchführung
der Schutzmaßnahmen besonders geeignete und ausgebildete Bedienstete ein.
(3) Ärztliche Aufgaben bei der Durchführung von
Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich Ärzten zu übertragen, die
ihre Befähigung zur Beurteilung psychischer Krankheiten durch das Recht zum
Führen einer entsprechenden Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung nachweisen können.
Steht ein derartiger aus- bzw. weitergebildeter Arzt nicht zur Verfügung, sind
für diese Aufgabe Ärzte mit längerer Erfahrung in der Beurteilung
psychischer Krankheiten heranzuziehen, wobei zunächst auf bei der Verwaltungsbehörde
angestellte Ärzte zurückzugreifen ist. Im Zusammenhang mit der Durchführung
von Schutzmaßnahmen sind die eingesetzten Ärzte befugt, unmittelbaren
Zwang anzuwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist.
(4) Außer Bediensteten von Verwaltungsbehörden
können auch solche von Krankenhäusern und Krankentransportunternehmen zur
Durchführung dieses Gesetzes entsprechend den geltenden Vorschriften des allgemeinen
Gefahrenabwehrrechts zu Vollzugsbeamten bestellt werden.
(5) Die Polizei leistet den Verwaltungsbehörden, Krankenhäusern
und Krankentransportunternehmen Vollzugshilfe.
(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt
das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
vom 19. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 538).
Zweiter Abschnitt Untersuchung, Behandlung
§ 8
Untersuchung, Mitteilung
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß jemand wegen
einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1
sich oder anderen schwerwiegenden Schaden zuzufügen droht, so kann er zu einer
ärztlichen Untersuchung geladen oder zum Zwecke einer solchen Untersuchung durch
einen von der Verwaltungsbehörde dazu beauftragten Arzt in seiner Wohnung aufgesucht
werden.
(2) Ergeben sich aus dem Verhalten des Betroffenen dringende
Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung
vorliegen, so kann er zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeführt werden.
Der Betroffene hat die Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken.
(3) Der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Betroffenen
mit, soweit es ärztlich zu verantworten ist. Ist der Betroffene zuvor regelmäßig
von einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch diesem der Untersuchungsbefund
mitzuteilen, es sei denn, daß der Betroffene widerspricht.
§ 9
Behandlungsempfehlung
Wenn das Ergebnis der Untersuchung nach § 8
dazu Anlaß gibt, kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen empfehlen,
sich in die ambulante Behandlung eines Arztes, in ein Krankenhaus oder in eine andere
geeignete Einrichtung zu begeben und diese zu ermächtigen, das Gesundheitsamt
von der Übernahme der Behandlung und dem Befund zu unterrichten. Das Gesundheitsamt
teilt dem Arzt, dem Krankenhaus oder der Einrichtung den Untersuchungsbefund mit,
es sei denn, daß der Betroffene widerspricht.
§ 10
Behandlungsauflage
(1) Ist nach dem Ergebnis einer Untersuchung nach § 8
zu erwarten, daß der Betroffene untergebracht werden muß, wenn er nicht
ärztlich behandelt wird, so kann ihm die Verwaltungsbehörde aufgeben, sich
innerhalb einer bestimmten Frist in die ambulante Behandlung eines Arztes, in ein
Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu begeben, deren Anweisungen
zu befolgen sowie deren Namen und Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Dem behandelnden
Arzt bzw. der behandelnden Einrichtung wird vom Gesundheitsamt der Untersuchungsbefund
mit der Verpflichtung übersandt, die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Behandlung
und die Nichtbefolgung von Anweisungen durch den Betroffenen unverzüglich anzuzeigen.
Das Gesundheitsamt ist auch in Kenntnis zu setzen, wenn eine Behandlung nicht mehr
erforderlich ist.
(2) Eine Auflage nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden. Kommt der Betroffene der Auflage nicht nach, sind die Voraussetzungen
für ein Unterbringungsverfahren zu prüfen.
Dritter Abschnitt Unterbringung
§ 11
Begriff der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenen
Teil eines Krankenhauses eingewiesen wird und dort verbleiben soll.
(2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch
dann vor, wenn jemand unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder
ihm ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung
umfaßt, und wenn die Einweisung nach Absatz 1 gegen den Willen des Inhabers
der elterlichen Sorge, des Vormunds, Pflegers oder Betreuers erfolgt oder der Inhaber
der elterlichen Sorge, der Vormund, Pfleger oder Betreuer keine Erklärung abgibt.
Bei Bestellung eines Betreuers gilt dies nur, wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig
ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung
angeordnet ist.
§ 12
Vollzug der Unterbringung
(1) Die Unterbringung wird in der Regel in Krankenhäusern
des Landes vollzogen. Krankenhäusern anderer Träger kann diese Aufgabe
mit deren Zustimmung widerruflich übertragen werden, wenn diese sich dafür
eignen.
(2) Zuständig für die Feststellung der Eignung
und die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das Landesverwaltungsamt.
Dieses übernimmt auch die Aufsicht im Umfang der übertragenen Aufgaben.
§ 13
Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange
- 1.
die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß
der Betroffene sich infolge einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne
des § 1 Nr. 1
schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt,
oder
- 2.
das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte Verhalten
des Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
(2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet
werden, wenn eine Maßnahme nach §
126 a
der Strafprozeßordnung
oder den §§ 63
, 64
des Strafgesetzbuches
oder § 7
des Jugendgerichtsgesetzes
getroffen worden ist. Wird eine solche Anordnung oder Maßregel nach einer
Unterbringung getroffen, ist die Unterbringung aufzuheben.
§ 14
Antragserfordernis
(1) Eine Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme
kann nur auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet
werden.
(2) Für das Unterbringungsverfahren gelten die Vorschriften
des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
.
§ 15
Vorläufige Einweisung
Kann eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die Verwaltungsbehörde
den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig
in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen, wenn ein ärztliches
Zeugnis über einen Befund vorliegt, nach dem die Voraussetzungen der Unterbringung
nach § 13
vorliegen, und wenn der Befund frühestens am Tage vor der vorläufigen
Einweisung erhoben worden ist. Die Angehörigen sollen benachrichtigt werden;
über die Benachrichtigung soll die Verwaltungsbehörde unter Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles entscheiden.
Vierter Abschnitt Betreuung während der Unterbringung
§ 16
Eingangsuntersuchung
(1) Personen, die auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen oder
untergebracht sind, werden unverzüglich nach ihrer Aufnahme ärztlich untersucht.
Die Untersuchung erstreckt sich vor allem auch auf die Umstände, die maßgeblich
für die Unterbringung waren. Sie soll zugleich schon dazu dienen, die individuell
gebotene Heilbehandlung abzuklären und einen Behandlungsplan zu entwickeln.
Liegen nach der Eingangsuntersuchung die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder
nicht mehr vor, hat der verantwortliche Arzt
- 1.
die Verwaltungsbehörde, welche die Einweisung veranlaßt
oder die Unterbringung beantragt hat,
und
- 2.
das zuständige Gericht unverzüglich zu unterrichten.
(2) Zeigt sich bei der Eingangsuntersuchung die Notwendigkeit
einer ärztlichen Behandlung, ohne daß die Unterbringungsvoraussetzungen
vorliegen, soll der untersuchende Arzt darauf hinwirken, daß der Patient sich
umgehend in ärztliche Behandlung begibt und einer Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse
an den Arzt seines Vertrauens, der die Behandlung fortführen soll, zustimmt.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Eingangsuntersuchung eine stationäre
Behandlung geboten, ohne daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen,
soll der untersuchende Arzt aus seiner Verantwortung heraus die Einwilligung des
Patienten zur stationären Behandlung zu erreichen versuchen.
(4) Die fehlende Bereitschaft des Patienten, sich ambulant
oder stationär behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein nicht
die weitere Unterbringung.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die betroffene
Person bis zur Entscheidung über die Aufhebung der Einweisung oder Unterbringung
zu beurlauben.
§ 17
Ärztliche Behandlung
(1) Während seiner Unterbringung erhält der Untergebrachte
die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung.
Diese kann weitere Untersuchungen einschließen, soweit sie im Rahmen der Behandlung
oder zum Schutz der Gesundheit des Untergebrachten oder anderer Personen erforderlich
sind.
(2) Für die Behandlung wegen der Erkrankung, die zur
Unterbringung geführt hat, ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse ein Behandlungsplan
aufzustellen. Dieser umfaßt auch die die gebotene Heilbehandlung fördernden
heilpädagogischen und psychotherapeutischen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Maßnahmen.
(3) Das Ergebnis der Untersuchungen, die vorgesehene Heilbehandlung
und der Behandlungsplan sind dem Untergebrachten zu erläutern, soweit dies ärztlich
zu verantworten ist. Ist der Untergebrachte fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite
der Behandlungs- und Fördermaßnahmen einzusehen, soll die Erläuterung
auch dem Ziel dienen, die Zustimmung des Untergebrachten zur Behandlung zu erhalten.
(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten
in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.
(5) Erfordert die Behandlung einen operativen Eingriff oder
ist sie mit Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden oder
würde sie seine Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer nachteilig verändern,
so darf sie nur mit seiner Einwilligung und nur dann vorgenommen werden, wenn sie
nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.
(6) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes
5 nicht fähig, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen oder
seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, ist die Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters maßgebend. Besitzt der Untergebrachte zwar die in Satz 1 genannten
Fähigkeiten, ist er aber minderjährig, so ist zusätzlich die Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Entsprechendes gilt bei Volljährigen,
für die nach § 1896
des Bürgerlichen Gesetzbuches
ein Betreuer für diesen Aufgabenkreis bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet worden ist.
(7) Wegen anderer akuter Erkrankungen ist eine ärztliche
Untersuchung und Behandlung bei Lebensgefahr oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen auch ohne Einwilligung des Untergebrachten oder seines gesetzlichen
Vertreters zulässig. Eine zwangsweise Ernährung ist zulässig, wenn
dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Untergebrachten
erforderlich ist.
(8) Die Zwangsmaßnahme muß für die Beteiligten
zumutbar sein. Sie darf insbesondere das Leben des Untergebrachten nicht gefährden.
§ 18
Gestaltung der Unterbringung
(1) Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer
Gesichtspunkte so zu gestalten, daß eine möglichst weitgehende Angleichung
an die allgemeinen Lebensverhältnisse erreicht wird. Zugleich soll die Bereitschaft
des Untergebrachten geweckt werden, aktiv am Erreichen des Behandlungszieles mitzuwirken.
(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung
die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Untergebrachten,
soweit sie sein Verantwortungsbewußtsein für ein geordnetes Zusammenleben
stärken und damit der Wiedereingliederung dienen.
(3) Untergebrachten soll während der Unterbringung ein
angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung stehen. Die Einrichtung
hat bei erforderlichen Anträgen Beratung und Unterstützung zu geben.
§ 19
Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind
- 1.
die Wegnahme von Gegenständen,
- 2.
die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
- 3.
die Absonderung in einem besonderen Raum,
- 4.
die Fixierung.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise
und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr
besteht,
- 1.
daß der Untergebrachte sich selbst tötet oder
einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt,
- 2.
daß der Untergebrachte gewalttätig wird und andere Patienten,
Mitarbeiter des Krankenhauses oder Besucher gefährdet oder daß er erheblichen
materiellen Schaden anrichtet,
droht,
- 3.
daß der Untergebrachte die Einrichtung ohne Erlaubnis verläßt
und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann.
(3) Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur vom
verantwortlichen Arzt angeordnet werden. Sie ist zu befristen, ärztlich zu überwachen
und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung
weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen
sind zu dokumentieren. Dem Träger des Krankenhauses ist jährlich eine Auflistung
der ergriffenen besonderen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen.
§ 20
Rechtsstellung des Untergebrachten
Der Untergebrachte unterliegt nur denjenigen Beschränkungen
seiner Freiheit, die sich aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen
eines geordneten Zusammenlebens in dem Krankenhaus ergeben, in dem er untergebracht
ist. Maßnahmen, welche die Freiheit des Untergebrachten beschränken, sind
im Verlaufe der Behandlung ständig zu überprüfen und der Entwicklung
des Untergebrachten anzupassen.
§ 21
Persönliche Habe, Besuchsrecht
(1) Der Untergebrachte hat das Recht seine persönliche
Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren
und Besuch zu empfangen.
(2) Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn
dadurch gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten
sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der
Einrichtung erheblich gefährdet wird.
§ 22
Postverkehr und Telekommunikation
(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Postsendungen frei
abzusenden und zu empfangen.
(2) Im Rahmen des §
20
kann der Schriftverkehr des Untergebrachten überwacht und beschränkt werden.
Dies gilt nicht für den Schriftverkehr mit
- 1.
Gerichten,
- 2.
Staatsanwaltschaften,
- 3.
Rechtsanwälten,
- 4.
Aufsichtsbehörden,
- 5.
Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern
und dem Europäischen Parlament,
- 6.
der Europäischen Kommission für Menschenrechte,
- 7.
dem Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
und Besuchskommissionen (§ 29).
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist eine Überwachung und Beschränkung
des Schriftverkehrs auch nicht zulässig für Schreiben an die konsularische
oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes. Schriftliche Mitteilungen der in
Satz 2 und 3 genannten Stellen und Personen an den Untergebrachten dürfen nicht
geöffnet und nicht zurückgehalten werden.
(3) Für die Maßnahmen der Überwachung und
der Beschränkung des Schriftverkehrs ist der Leiter des Krankenhauses verantwortlich.
Er hat im Einzelfall zu überprüfen, ob und ggf. in welchem Umfange derartige
Maßnahmen geboten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder
gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten besteht.
(4) Über Maßnahmen der Überwachung und Beschränkung
des Schriftverkehrs ist der Untergebrachte zu unterrichten. Angehaltene Schreiben
werden dem Absender unter Angabe des Grundes zurückgesandt oder, wenn dies nicht
möglich oder aus den Gründen des Absatzes 3 Satz 3 untunlich ist, aufbewahrt.
Für Schreiben des Untergebrachten gilt entsprechendes.
(5) Kenntnisse, die bei der Überwachung und der Beschränkung
des Schriftverkehrs gewonnen werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen
nur verwertet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung
des Krankenhauses zu bewahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten,
zu unterbinden oder zu verfolgen.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
für Pakete und andere Sendungen, Telegramme, Telefongespräche und andere
Möglichkeiten der Telekommunikation. Die Überwachung eines Ferngesprächs
wird in der Weise vorgenommen, daß ein Bediensteter der Einrichtung das Gespräch
in Gegenwart des Untergebrachten mithört.
§ 23
Offene Unterbringung
(1) Sobald der Zweck der Unterbringung es zuläßt,
soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und in weitgehend freien
Formen durchgeführt werden, um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen.
Eine Lockerung der Unterbringung oder eine offene Unterbringung soll vom verantwortlichen
Arzt dann gewährt werden, wenn dies der Behandlung des Untergebrachten dient,
er den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Mißbrauch nicht
zu befürchten ist.
(2) Ist der Untergebrachte länger als 14 Tage offen
untergebracht, sind die Verwaltungsbehörde und das Gericht unverzüglich
zu benachrichtigen. Das Gericht prüft, ob die die Unterbringung anordnende gerichtliche
Entscheidung aufgehoben werden kann. Gegen den Willen des Untergebrachten ist eine
Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig.
§ 24
Beurlaubungen
(1) Dem Untergebrachten kann Urlaub bis zur Dauer von zwei
Wochen durch den Ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder einen von ihm bestimmten
anderen Arzt gewährt werden, insbesondere, wenn der Gesundheitszustand und die
persönlichen Verhältnisse des Untergebrachten dies rechtfertigen und zu
erwarten ist, daß dadurch das Behandlungsziel gefördert wird und ein Mißbrauch
des Urlaubs nicht zu befürchten ist.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies im Hinblick auf das Behandlungsziel erforderlich ist. Dem Untergebrachten kann
insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen.
(3) Die Beurlaubung ist der Verwaltungsbehörde vorab
mitzuteilen. Eine länger dauernde Beurlaubung bedarf der Abstimmung mit der
Verwaltungsbehörde und dem Gericht.
(4) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere,
wenn Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden oder der Gesundheitszustand
des Beurlaubtensich wesentlich verschlechtert hat oder ein Mißbrauch des Urlaubs
zu befürchten ist.
§ 25
Religionsausübung
(1) Der Untergebrachte hat das Recht, innerhalb der Einrichtung
am Gottesdienst und an Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften
teilzunehmen.
(2) Religions- und Glaubensgemeinschaften ist die Möglichkeit
einzuräumen, innerhalb der Einrichtung Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen
abzuhalten, soweit die Besonderheiten der Einrichtung und Behandlungserfordernisse
nicht entgegenstehen.
Fünfter Abschnitt Beendigung der Unterbringung
§ 26
Entlassung
(1) Der Ärztliche Leiter der Einrichtung unterrichtet
unverzüglich das Gericht, wenn er es für geboten hält, den Untergebrachten
zu entlassen. Bis zur Entscheidung des Gerichts kann der Untergebrachte beurlaubt
werden; § 24 Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn
- 1.
die seine Unterbringung anordnende gerichtliche Entscheidung
aufgehoben worden ist,
- 2.
im Falle der vorläufigen Einweisung gemäß § 15
nicht bis zum Ende des auf die Einweisung folgenden Tages ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluß
vorliegt,
- 3.
die Unterbringungsfrist abgelaufen ist, ohne daß das Gericht zuvor
die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat,
- 4.
das Gericht die Entlassung anordnet.
(3) Von der Entlassung benachrichtigt das Krankenhaus das
Gericht und die Verwaltungsbehörde. Diese unterrichtet die in
§ 315
Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genannten Personen. Das Krankenhaus benachrichtigt ferner den Arzt, von dem sich
der Betroffene behandeln lassen will.
§ 27
Vorläufige Entlassung
(1) Kommt auf Grund des Gesundheitszustandes des Untergebrachten
und seiner persönlichen Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung der
Unterbringung durch das Gericht nach
§ 328
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Betracht, können als Auflagen insbesondere die Verpflichtungen ausgesprochen
werden, Hilfen nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes in Anspruch zu nehmen, sich
in ärztliche Behandlung zu begeben oder ärztliche Anweisungen zu befolgen.
(2) Ist dem Betroffenen zur Auflage gemacht worden, sich
in ärztliche Behandlung zu begeben, so hat er den Namen und die Anschrift des
Arztes unverzüglich dem Krankenhaus mitzuteilen, in dem er untergebracht war.
Das Krankenhaus übersendet dem Arzt und dem zuständigen sozialpsychiatrischen
Dienst einen Bericht über die bisherige Behandlung. Der Arzt unterrichtet die
Verwaltungsbehörde, wenn der Betroffene sich nicht in Behandlung begibt, ärztliche
Anweisungen nicht befolgt oder wenn eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Das Gericht kann die vorläufige Entlassung widerrufen,
wenn der vorläufig Entlassene die ihm erteilten Auflagen nicht oder nicht vollständig
erfüllt oder wenn sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert.
(4) Zeigt sich während der Aussetzung der Vollziehung
der Unterbringung, daß eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist, stellt
die Verwaltungsbehörde beim Gericht den Antrag auf Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme.
§ 28
Freiwilliger Krankenhausaufenthalt
Verbleibt der Betroffene auf Grund seiner rechtswirksamen
Einwilligung weiter in dem Krankenhaus, obwohl die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2
vorliegen, so teilt das Krankenhaus dies dem Gericht, der Verwaltungsbehörde
und, soweit der Betroffene damit einverstanden ist, den in
§ 315
Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genannten Personen mit.
Vierter Teil Ausschuß für Angelegenheiten
der psychiatrischen
Krankenversorgung
§ 29
Berufung und Aufgaben
(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales beruft einen
Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung.
(2) Der Ausschuß prüft, ob die in § 1 Nr. 1
genannten Personen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt und betreut
werden. Er soll für die Belange dieses Personenkreises eintreten und bei der
Bevölkerung Verständnis für die Lage psychisch Kranker und behinderter
Menschen wecken.
(3) Der Ausschuß bildet für die Krankenhäuser
und Einrichtungen, die der psychiatrischen Krankenversorgung dienen, Besuchskommissionen.
Die Besuchskommissionen haben jährlich mindestens einmal die Krankenhäuser
und sonstigen Einrichtungen des ihnen vom Ausschuß zugewiesenen Bereichs zu
besuchen. Sie können, wenn es ihnen angezeigt erscheint, von einer vorherigen
Anmeldung ihres Besuches absehen.
(4) Die Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen sowie
ihre Träger sind verpflichtet, den Ausschuß und die Besuchskommissionen
bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie haben ihnen, soweit es zur Erfüllung
der in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte zu erteilen
und Akteneinsicht zu gewähren. Krankenunterlagen dürfen nur mit Einwilligung
des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
(5) Der Untergebrachte ist berechtigt, unmittelbar mit dem
Ausschuß und den Besuchskommissionen sowie deren Mitgliedern zu korrespondieren.
Eine Überwachung und Beschränkung des beiderseitigen Schriftverkehrs ist
nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses und der Besuchskommissionen
sowie ihre Stellvertreter sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Ihre Entschädigung richtet sich nach dem
Abschnitt 4
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
.
(7) Der Ausschuß berichtet einmal jährlich dem
Landtag und dem Ministerium für Arbeit und Soziales über seine Tätigkeit,
insbesondere über die Feststellungen und Anregungen der Besuchskommissionen.
§ 30
Verfahren
Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Zusammensetzung des Ausschusses und der Besuchskommissionen,
- 2.
das Verfahren zur Berufung des Ausschusses und zur Bildung der Besuchskommissionen,
- 3.
die Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen sowie deren Wahrnehmung,
- 4.
die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie ihrer
Stellvertreter.
Fünfter Teil Nachsorge
§ 31
Nachsorgende Hilfen
(1) Nachsorgende Hilfsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2
sollen in enger Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus oder der Einrichtung, dem
weiterbehandelnden Arzt und dem zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst so
umfassend und rechtzeitig eingeleitet und vorbereitet werden, daß eine weiterhin
erforderliche ambulante Betreuung der betroffenen Person gesichert ist.
(2) Bei den nachsorgenden Hilfsmaßnahmen ist ein besonderes
Gewicht auf die individuelle ärztliche und psychosoziale Beratung der entlassenen
Person über die erforderliche gesundheitliche Lebensführung und die Einhaltung
etwaiger Auflagen zu legen. Es soll auch auf die mögliche Inanspruchnahme von
Sozialleistungen hingewiesen werden.
Sechster Teil Kosten
§ 32
Kosten der Unterbringung
(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten
Unterbringung trägt der Betroffene, soweit sie nicht einem Sozialleistungsträger,
einem Unterhaltspflichtigten oder einem anderen zur Last fallen.
(2) Die Kosten einer vorläufigen Einweisung sind vom
Land zu tragen, wenn
- 1.
der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder
zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet oder
- 2.
die Anordnung einer Unterbringung vom Beschwerdegericht aufgehoben wird
und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen
haben.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 2 in
der von ihm in der Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten
der vorläufigen Einweisung zu tragen hat. Über die Kosten ist unter Berücksichtigung
des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen auch dann zu entscheiden, wenn
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht.
(4) Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der
einstweiligen Unterbringung ist mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar.
Siebenter Teil Kosten der Landkreise und kreisfreien
Städte
§ 33
Finanzausgleich
Die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus der
Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden im Rahmen
des Finanzausgleichs gedeckt.
Achter Teil Schlußvorschriften
§ 34
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche
Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel
2
Abs. 2
des Grundgesetzes, Artikel 5
Abs. 2 der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt), auf Schutz der Familie (Artikel
6
des Grundgesetzes, Artikel 11
der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt) auf die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10
des Grundgesetzes, Artikel 14
der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt) und der Wohnung (Artikel
13
des Grundgesetzes, Artikel 17
der Verfassung
des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 35
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 30. Januar 1992.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister für Arbeit und
Soziales
des Landes Sachsen-Anhalts
Schreiber
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