2035.4

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Sachsen-Anhalt (WO PersVG LSA)

Vom 19. Februar 1993

Fundstelle: GVBl. LSA 1993, S. 98



Änderungen

  1. § 49 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)

  2. Inhaltsübersicht sowie §§ 2, 4 bis 6, 8, 9, 15 bis 18, 20, 21, 24, 33, 36, 39, 43, 44, 46 und Überschrift zu Teil 5 geändert und § 46 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 362)

Auf Grund des § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Wahl des Personalrats
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand; Wahlhelfer
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 4 Vorabstimmungen
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 6 Wahlausschreiben
§ 7 Wahlvorschläge; Einreichungsfrist
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 9 Sonstige Erfordernisse
§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14 Sitzungsniederschriften
§ 15 Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel; ungültige Stimmabgabe
§ 16 Wahlhandlung
§ 17 Schriftliche Stimmabgabe
§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21 Wahlniederschrift
§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder
Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel; Stimmabgabe
§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Unterabschnitt 2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl)
§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel; Stimmabgabe
§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder
eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Teil 2
Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 31 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
§ 32 Leitung der Wahl
§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis
§ 34 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 35 Gleichzeitige Wahl
§ 36 Wahlausschreiben
§ 37 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
§ 38 Sitzungsniederschriften
§ 39 Stimmabgabe; Stimmzettel
§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Teil 3
Wahl des Hauptpersonalrats
§ 41 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 42 Leitung der Wahl
§ 43 Durchführung der Wahl bei den Mittelbehörden
Teil 4
Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 44 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
Teil 5
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Teil 6
Besondere Verwaltungszweige
§ 46 Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen
§ 47 Wahl der Polizei-Personalvertretungen
Teil 7
Schlußvorschriften
§ 48 Berechnung von Fristen
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Inkrafttreten

Teil 1

Wahl des Personalrats

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und
Durchführung der Wahl

§ 1

Wahlvorstand; Wahlhelfer

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 3 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im folgenden: Gesetz, gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(6) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.

§ 2

Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. In das Wählerverzeichnis sind nur aufzunehmen:

  1. Name,

  2. Vorname,

  3. Organisationseinheit.

Außerdem stellt der Wahlvorstand fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 3

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 4

Vorabstimmungen

(1) Vorabstimmungen über

  1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder

  2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) führt der Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 durch. Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.

(2) Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

§ 5

Ermittlung der Zahl der zu wählenden
Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes).

(2) Die Zahl der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 ) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,2,3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 16 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

(3) Entfällt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe, die in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, kein Sitz, erhält sie den vorgeschriebenen Sitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) von der anderen Gruppe.

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

§ 6

Wahlausschreiben

(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben bekannt. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1.

Ort und Tag seiner Bekanntgabe,

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,

2a.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden sollen ( § 12 Abs. 2 des Gesetzes),

3.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

4.

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

5.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

6.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

7.

die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 4 des Gesetzes), und die Hinweise, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder wahlberechtigte Beschäftigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

8.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

9.

die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

10.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

11.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

12.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

13.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

14.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

15.

den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,

16.

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage der Bekanntgabe bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7

Wahlvorschläge; Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8

Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie

  1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

  2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind. Außerdem soll er mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes).

(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Diese Reihenfolge ist nach § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 die Rangfolge der Wahlbewerber. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes

  1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

  2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,

unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder ein in der Dienststelle vertretener Berufsverband einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand begründete Zweifel, ob die Gewerkschaft oder der Berufsverband in der Dienststelle vertreten ist, kann er einen Nachweis von der Gewerkschaft oder dem Berufsverband darüber verlangen, daß mindestens ein Mitglied in der Dienststelle beschäftigt ist.

(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft oder der Berufsverband einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes ist, als Listenvertreter benennen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 können die Gewerkschaften und Berufsverbände einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied einer der beteiligten Gewerkschaften oder eines der beteiligten Berufsverbände ist, als Listenvertreter benennen.

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9

Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft und jeder vorschlagsberechtigte Berufsverband können durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Im Falle des § 15 des Gesetzes sind alle Beschäftigten wählbar, die am Tage der Bekanntgabe des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind. § 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bleibt unberührt.

§ 10

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand;
ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil

  1. die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

  2. sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

  3. sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

  4. sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 5),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften oder Berufsverbände, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

  1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 nicht entsprechen,

  2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,

  3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 11

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.

(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt

  1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,

  2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12

Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Losentscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

§ 14

Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 15

Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel; ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens zweimal gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

  2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

  3. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als für die betreffende Gruppe Vertreter (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) oder Personalratsmitglieder (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) zu wählen sind,

  4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel versehentlich verschrieben oder unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des verschriebenen oder unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

§ 16

Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden.

(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.

(4) Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, legt der Wähler den gefalteten Stimmzettel für mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes deutlich sichtbar in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

§ 17

Schriftliche Stimmabgabe

(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

  1. die Wahlvorschläge,

  2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

  3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie

  4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt (Wahlbrief),

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

  1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, mindestens zweimal faltet und in den Wahlumschlag legt,

  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

  3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Wahlbrief verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

(3) Auf Anfrage hat der Wahlvorstand dem Wähler Auskunft darüber zu erteilen, ob sein Wahlbrief rechtzeitig eingegangen ist.

§ 18

Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19

Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Für die Beschäftigten von

  1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

  2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

§ 20

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl, spätestens am folgenden Arbeitstag, nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen der schriftlichen Stimmabgabe die Stimmzettel. Wenn die Gefahr besteht, dass wegen der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. Danach prüft der Wahlvorstand die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zählt

  1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,

  2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21

Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten

  1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,

  2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,

  3. bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,

  4. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,

  5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

  6. die Namen der gewählten Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22

Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 23

Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.

§ 24

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (zum Beispiel Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Wahlbriefe für die schriftliche Stimmabgabe) werden vom Personalrat mindestens bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Abschnitt 2

Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer
Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter

Unterabschnitt 1

Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)

§ 25
Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel; Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

  1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

  2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei
gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Unterabschnitt 2

Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages
(Personenwahl)

§ 28
Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel; Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

  1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,

  2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf

  1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,

  2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Abschnitt 3

Besondere Vorschriften für die Wahl eines
Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)

§ 30

Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel;
Stimmabgabe; Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

  1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,

  2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Teil 2

Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 31

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl
des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32

Leitung der Wahl

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 33

Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich mit. Außerdem teilen sie dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Frauen und die Zahl der wahlberechtigten Männer in der gesamten Dienststelle und in den einzelnen Gruppen mit (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 34

Ermittlung der Zahl der zu wählenden
Bezirkspersonalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

§ 35

Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36

Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erstellt das Wahlausschreiben.

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1.

Ort und Tag seiner Bekanntgabe,

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,

2a.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten des Geschäftsbereichs berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes),

3.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

4.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

5.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Gesetzes), und die Hinweise, dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder wahlberechtigte Beschäftigte für diese Wahl seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

5a.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

7.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

8.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,

9.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

10.

den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind.

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

  1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

  2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

  3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

  4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

  5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

  6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,

  7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(7) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 37

Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 38

Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39

Stimmabgabe; Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, kann bei schriftlicher Stimmabgabe für beide Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.

§ 40

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21 .

(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand eingeschrieben oder fernschriftlich zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Teil 3

Wahl des Hauptpersonalrats

§ 41

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl
des Bezirkspersonalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt.

§ 42

Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 43

Durchführung der Wahl bei den Mittelbehörden

(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,

1.

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,

2.

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, zusammenzustellen,

2a.

die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der wahlberechtigten Frauen und die Zahlen der wahlberechtigten Männer in den Dienststellen und in den einzelnen Gruppen zusammenzustellen,

3.

die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,

4.

Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.

Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.

(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2a genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

Teil 4

Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 44

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl
des Bezirkspersonalrats

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.

Teil 5

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 45

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und 44 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 74 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) und über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2) keine Anwendung finden.

(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 44 entsprechend.

Teil 6

Besondere Verwaltungszweige

§ 46

Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an
öffentlichen Schulen

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, daß Vorschriften, die auf der Bildung von Gruppen beruhen (§ 5 des Gesetzes), auf die Fachgruppen (§ 87 des Gesetzes) sinngemäß anzuwenden sind.

(2) § 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.

§ 47

Wahl der Polizei-Personalvertretungen

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Polizei-Personalvertretungen gelten §§ 1 bis 43 entsprechend.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertrauensleute der in der Grundausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten (§ 81 des Gesetzes) sind §§ 1 bis 3, 6 bis 24, 30 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat (§ 81 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) hat alsbald nach Beginn des Grundausbildungslehrganges zu erfolgen. An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist von sechs Wochen tritt eine Frist von vier Wochen, an die Stelle der in § 6 Abs. 2 Nr. 9 und in § 7 Abs. 2 bestimmten Frist von achtzehn Kalendertagen tritt eine Frist von sieben Kalendertagen.

Teil 7

Schlußvorschriften

§ 48

Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und die Tage, die in der Dienststelle allgemein dienstfrei sind.

§ 49

(aufgehoben)

§ 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 19. Februar 1993.

Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Münch
Perschau