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2035.4 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (WO PersVG LSA) Vom 19. Februar 1993Fundstelle: GVBl. LSA 1993, S. 98
Änderungen
§ 49 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130)
Inhaltsübersicht sowie §§ 2, 4 bis 6, 8, 9, 15 bis 18, 20, 21, 24, 33, 36, 39, 43, 44, 46 und Überschrift zu Teil 5 geändert und § 46 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 362)
Auf Grund des §
104
des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56) wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Wahl des Personalrats
|
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
|
| § 1
|
Wahlvorstand; Wahlhelfer |
| § 2
|
Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis |
| § 3
|
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis |
| § 4
|
Vorabstimmungen |
| § 5
|
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung
der Sitze auf die Gruppen |
| § 6
|
Wahlausschreiben |
| § 7
|
Wahlvorschläge; Einreichungsfrist |
| § 8
|
Inhalt der Wahlvorschläge |
| § 9
|
Sonstige Erfordernisse |
| § 10
|
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge |
| § 11
|
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen |
| § 12
|
Bezeichnung der Wahlvorschläge |
| § 13
|
Bekanntmachung der Wahlvorschläge |
| § 14
|
Sitzungsniederschriften |
| § 15
|
Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel; ungültige Stimmabgabe |
| § 16
|
Wahlhandlung |
| § 17
|
Schriftliche Stimmabgabe |
| § 18
|
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen |
| § 19
|
Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen |
| § 20
|
Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 21
|
Wahlniederschrift |
| § 22
|
Benachrichtigung der gewählten Bewerber |
| § 23
|
Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
| § 24
|
Aufbewahrung der Wahlunterlagen |
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder
Gruppenvertreter
|
Unterabschnitt
1
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
|
| § 25
|
Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel; Stimmabgabe |
| § 26
|
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl |
| § 27
|
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl |
Unterabschnitt
2
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl)
|
| § 28
|
Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel; Stimmabgabe |
| § 29
|
Ermittlung der gewählten Bewerber |
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder
eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
|
| § 30
|
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis |
Teil
2
Wahl des Bezirkspersonalrats
|
| § 31
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats |
| § 32
|
Leitung der Wahl |
| § 33
|
Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis |
| § 34
|
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder; Verteilung
der Sitze auf die Gruppen |
| § 35
|
Gleichzeitige Wahl |
| § 36
|
Wahlausschreiben |
| § 37
|
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes |
| § 38
|
Sitzungsniederschriften |
| § 39
|
Stimmabgabe; Stimmzettel |
| § 40
|
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
Teil
3
Wahl des Hauptpersonalrats
|
| § 41
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats |
| § 42
|
Leitung der Wahl |
| § 43
|
Durchführung der Wahl bei den Mittelbehörden |
Teil
4
Wahl des Gesamtpersonalrats
|
| § 44
|
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats |
Teil 5
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
|
| § 45
|
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung |
Teil
6
Besondere Verwaltungszweige
|
| § 46
|
Wahl der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen |
| § 47
|
Wahl der Polizei-Personalvertretungen |
Teil
7
Schlußvorschriften
|
| § 48
|
Berechnung von Fristen |
| § 49
|
(aufgehoben) |
| § 50
|
Inkrafttreten |
Teil 1 Wahl des Personalrats
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften über
Vorbereitung und
Durchführung der Wahl
§ 1
Wahlvorstand; Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats
durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung
bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
§ 24 Abs. 3 Satz 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt, im folgenden: Gesetz,
gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen, sowie die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf
und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und
der Ersatzmitglieder sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Bestellung,
Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der
Stimmabgabe bekannt.
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische
Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses
und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise
unterrichtet werden.
(6) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und
die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten
Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.
§ 2
Feststellung der Beschäftigtenzahl;
Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten
und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt
der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13
des Gesetzes Wahlberechtigten fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten
Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten
und Arbeitnehmer, auf. In das Wählerverzeichnis sind nur aufzunehmen:
Name,
Vorname,
Organisationseinheit.
Außerdem stellt der Wahlvorstand fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen
wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist (§ 12
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich
nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs.
5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen.
§ 3
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich
binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich.
Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich,
spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis
zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand
das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach
ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten,
zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden
eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis
zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 4
Vorabstimmungen
(1) Vorabstimmungen über
eine von § 17
des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen
(§ 18 Abs. 1
des Gesetzes) oder
die Durchführung
gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2
des Gesetzes) führt der Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe
nach § 1 Abs. 3
durch. Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach
Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.
(2) Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen
oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3
des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft
gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten
Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande
gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle
oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3
auf die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
§ 5
Ermittlung der Zahl der zu wählenden
Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden
Mitglieder des Personalrats (§
16
des Gesetzes). Ist eine von §
17
des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen
(§ 18 Abs. 1
des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung
der Personalratssitze auf die Gruppen (§
17
des Gesetzes).
(2) Die Zahl der der Dienststelle angehörenden Beamten
und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1
) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1,2,3 und so weiter
geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein
Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 16
des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen
auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen,
so entscheidet das Los.
(3) Entfällt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz
2 auf eine Gruppe, die in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst,
kein Sitz, erhält sie den vorgeschriebenen Sitz (§ 17
Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes) von der anderen Gruppe.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche
Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach
dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die
höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 6
Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in §
4
bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe
gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben bekannt. Es ist von sämtlichen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
Ort und Tag seiner Bekanntgabe,
- 2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach
Beamten und Arbeitnehmern,
- 2a.
Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen
und Männern und in den einzelnen Gruppen und den Hinweis, dass Frauen und Männer
bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten
Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden sollen (
§ 12
Abs. 2
des Gesetzes),
- 3.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens
gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- 4.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung
zur Einsicht ausliegen,
- 5.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 6.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
nur binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich
beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist
ist anzugeben,
- 7.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein
Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§
19 Abs. 4
des Gesetzes), und die Hinweise, daß jeder Beschäftigte für die
Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder wahlberechtigte
Beschäftigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag
abgeben darf,
- 8.
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft oder eines in der Dienststelle vertretenen Berufsverbandes von zwei
Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände
einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten
Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,
- 9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach
der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte
Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 10.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge
berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen
solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 11.
den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in
ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen
ist,
- 12.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- 13.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- 14.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls
auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
- 15.
den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes,
in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
- 16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen
gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens
vom Tage der Bekanntgabe bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können
vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 7
Wahlvorschläge; Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten
Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände
Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen
nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl
sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 8
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber
enthalten, wie
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind. Außerdem soll er mindestens so viele Bewerberinnen
und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze
im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 12
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes).
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag
untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Diese Reihenfolge
ist nach § 26 Abs. 3
und § 27 Abs. 3
die Rangfolge der Wahlbewerber. Außer dem Familiennamen sind der Vorname,
das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit
und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle
anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach
Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten;
gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach
§ 19 Abs. 4 und 5
des Gesetzes
bei Gruppenwahl von mindestens
einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens
von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
bei gemeinsamer Wahl von
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens
von drei wahlberechtigten Beschäftigten,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel
aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50
wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften
von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene
Gewerkschaft oder ein in der Dienststelle vertretener Berufsverband einen Wahlvorschlag,
so muß dieser von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Sofern mehrere in der
Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände
einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss dieser von zwei Beauftragten jeder
beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein.
Hat der Wahlvorstand begründete Zweifel, ob die Gewerkschaft oder der Berufsverband
in der Dienststelle vertreten ist, kann er einen Nachweis von der Gewerkschaft oder
dem Berufsverband darüber verlangen, daß mindestens ein Mitglied in der
Dienststelle beschäftigt ist.
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen
sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem
Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes
berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner
als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz
4 kann die Gewerkschaft oder der Berufsverband einen der beauftragten Unterzeichnenden
oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft
oder des Berufsverbandes ist, als Listenvertreter benennen. In den Fällen des
Absatzes 3 Satz 5 können die Gewerkschaften und Berufsverbände einen der
beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten,
der Mitglied einer der beteiligten Gewerkschaften oder eines der beteiligten Berufsverbände
ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
§ 9
Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats
nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der
in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen;
die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats
rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte
Gewerkschaft und jeder vorschlagsberechtigte Berufsverband können durch ihre
Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen
lassen.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Im Falle des §
15
des Gesetzes sind alle Beschäftigten wählbar, die am Tage der Bekanntgabe
des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind. § 14 Abs. 2 und 3
des Gesetzes bleibt unberührt.
§ 10
Behandlung der Wahlvorschläge
durch den Wahlvorstand;
ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen
den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt
des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere
weil
die Bewerber nicht in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sind,
sie bei der Einreichung
nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
sie nicht fristgerecht
eingereicht worden sind oder
sie Änderungen enthalten
(§ 8 Abs. 2 Satz 5),
gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe
zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags
beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen
Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei
Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag
er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht
ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten
(§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls
durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang
der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt
der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine
Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge
der Gewerkschaften oder Berufsverbände, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2
nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4
nicht entsprechen,
ohne die schriftliche
Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
infolge von Streichungen
gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften
aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls
durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel
binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die
Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 11
Nachfrist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2
und § 10 Abs. 5
bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei
gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so
gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen
das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung
von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der
Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat
wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger
Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin,
daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der
Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge
nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
bei Gruppenwahl, für welche
Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
bei gemeinsamer Wahl,
daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 12
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, §
10 Abs. 5
und § 11 Abs. 1
ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge
auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen
gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für
die Wahlen auf allen Stufen die Losentscheidung auf der obersten Stufe maßgebend.
Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht
beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost. Die
Listenvertreter (§ 8 Abs. 4)
sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit
den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle
benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für
die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit
einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 13
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, §
10 Abs. 5
und § 11 Abs. 1, spätestens
jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die
als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß
der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel
sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden
nicht bekanntgemacht.
§ 14
Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er
einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut
des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterzeichnen.
§ 15
Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel;
ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens zweimal
gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel
für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe,
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. §
1 Abs. 5
gilt entsprechend.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
zu wählen (§ 25 Abs. 1),
so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben
werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, §
30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber
abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht den Erfordernissen
des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wille
des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
in denen mehr Bewerber
angekreuzt sind, als für die betreffende Gruppe Vertreter (§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) oder Personalratsmitglieder
(§ 28 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) zu
wählen sind,
die ein besonderes Merkmal,
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Hat der Wähler einen Stimmzettel versehentlich verschrieben
oder unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des verschriebenen
oder unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand
hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers
zu vernichten.
§ 16
Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler
den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die
Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe
sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so beschaffen
sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen
werden können. Findet Gruppenwahl statt, kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt
durchgeführt werden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen
in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er
sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die
Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur
Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler
die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung
herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist,
müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein;
sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1),
genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne
ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Ist dies der Fall, legt der Wähler den gefalteten Stimmzettel für mindestens
ein Mitglied des Wahlvorstandes deutlich sichtbar in die Wahlurne. Die Stimmabgabe
ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis
nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand
für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren,
daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des
Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme
der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen,
daß der Verschluß unversehrt ist.
§ 17
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt
der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand
auf sein Verlangen
die Wahlvorschläge,
den Stimmzettel und den
Wahlumschlag,
eine vorgedruckte, vom
Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand
versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder,
soweit unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 2
erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
einen größeren
Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und
die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe"
trägt (Wahlbrief),
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz
2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung
oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
er
den Stimmzettel unbeobachtet
persönlich kennzeichnet, mindestens zweimal faltet und in den Wahlumschlag legt,
die vorgedruckte Erklärung
unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
den Wahlumschlag, in den
der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz
1 Nr. 3) in dem Wahlbrief verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand
absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2
erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine
Person seines Vertrauens verrichten lassen.
(3) Auf Anfrage hat der Wahlvorstand dem Wähler Auskunft
darüber zu erteilen, ob sein Wahlbrief rechtzeitig eingegangen ist.
§ 18
Behandlung der schriftlich abgegebenen
Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der Wahlvorstand
den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet
in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen
zu nehmen. Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet
zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 19
Stimmabgabe bei Nebenstellen und
Teilen von Dienststellen
Für die Beschäftigten von
nachgeordneten Stellen einer
Dienststelle, die nicht nach §
6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
des Gesetzes selbständig sind, oder
Nebenstellen oder Teilen
einer Dienststelle, die nicht nach §
6 Abs. 3
des Gesetzes zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder
die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet,
so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1
bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl, spätestens
am folgenden Arbeitstag, nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung
der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand
hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen
der schriftlichen Stimmabgabe die Stimmzettel. Wenn die Gefahr besteht, dass wegen
der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge
Stimmzettel bestimmten Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand
zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen
mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. Danach
prüft der Wahlvorstand die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
im Falle der Verhältniswahl
die auf jede Vorschlagsliste,
im Falle der Personenwahl
die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit
fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert
bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
§ 21
Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muß enthalten
bei Gruppenwahl die Summe der
von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen
Stimmen,
bei Gruppenwahl die Summe
der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die
Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
bei Gruppenwahl die Zahl
der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl
die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
die für die Gültigkeit
oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
im Falle der Verhältniswahl
die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die
Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im
Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen
Stimmen,
die Namen der gewählten
Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der
Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 22
Benachrichtigung der gewählten
Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder
Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls
durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht
binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß
er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
§ 23
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der
als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang
an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.
§ 24
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (zum Beispiel Niederschriften, Bekanntmachungen,
Stimmzettel, Wahlbriefe für die schriftliche Stimmabgabe) werden vom Personalrat
mindestens bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für
die Wahl mehrerer
Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer
Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)
§ 25
Voraussetzungen für Verhältniswahl;
Stimmzettel; Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die
betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
bei gemeinsamer Wahl mehrere
gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur
für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der
nach § 12 Abs. 1
ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung
und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,
bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber
untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind,
ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste
anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 26
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen
Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der
Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl
(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden
Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist
bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen
nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als
ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen
Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen
zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die
Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§
8 Abs. 2) zu verteilen.
§ 27
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
bei
gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen
Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch
1, 2, 3 und so weiter geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt,
jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer
Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen
die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den
übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen
zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen
Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der
Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines
Wahlvorschlages
(Personenwahl)
§ 28
Voraussetzungen für Personenwahl;
Stimmzettel; Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen,
wenn
bei Gruppenwahl für die
betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
bei gemeinsamer Wahl nur
ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber
wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag
in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder
Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler
hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine
Stimme abgeben will. Der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen
ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
bei gemeinsamer Wahl nicht
mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge
der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen
zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils
höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für
die Wahl eines
Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
§ 30
Voraussetzungen für Personenwahl;
Stimmzettel;
Stimmabgabe; Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen,
wenn
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
bei gemeinsamer Wahl nur
ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen
in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder
Funktionsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des
Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Teil 2 Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 31
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl
des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30
entsprechend, soweit sich aus den §§
32 bis 40
nichts anderes ergibt.
§ 32
Leitung der Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats.
Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die
örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder
des Bezirkswahlvorstandes und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche
Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß
der Stimmabgabe bekannt.
§ 33
Feststellung der Beschäftigtenzahl;
Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl
der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf
die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand
mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die
Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten,
getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich
mit. Außerdem teilen sie dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten
Frauen und die Zahl der wahlberechtigten Männer in der gesamten Dienststelle
und in den einzelnen Gruppen mit (§
53
Abs. 1
in Verbindung mit § 12
Abs. 2
des Gesetzes).
§ 34
Ermittlung der Zahl der zu wählenden
Bezirkspersonalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden
Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
§ 35
Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig
mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 36
Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erstellt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben
in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Stellen in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
Ort und Tag seiner Bekanntgabe,
- 2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt
nach Beamten und Arbeitnehmern,
- 2a.
Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen
und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis,
dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrats entsprechend
ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten des Geschäftsbereichs
berücksichtigt werden sollen (§
53
Abs. 1
in Verbindung mit § 12
Abs. 2
des Gesetzes),
- 3.
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens
gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- 4.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 5.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein
Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§
53
Abs. 1
in Verbindung mit § 19
Abs. 4
des Gesetzes), und die Hinweise, dass jeder Beschäftigte für die Wahl
des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder
wahlberechtigte Beschäftigte für diese Wahl seine Unterschrift rechtswirksam
nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,
- 5a.
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der
Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen
Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere
im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften
oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen,
dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten
Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,
- 6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach
der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der
letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 7.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge
berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen
solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 8.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,
- 9.
den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in
ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen
ist,
- 10.
den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber
dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben
durch die folgenden Angaben:
die Angabe, wo und wann das
für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese
Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
den Hinweis, daß
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit
seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,
der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge
bekanntgegeben werden,
den Ort und die Zeit der
Stimmabgabe,
einen Hinweis auf die
Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung
der schriftlichen Stimmabgabe nach §
19,
den Ort und die Zeit der
Stimmenauszählung,
den Ort, an dem Einsprüche
und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben
den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können
vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 37
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
Bekanntmachungen nach den §§ 11
und 13
sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 38
Sitzungsniederschriften
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung,
in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift
ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche
Wahlvorstand.
§ 39
Stimmabgabe; Stimmzettel
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der
Wahl der Personalräte statt, kann bei schriftlicher Stimmabgabe für beide
Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats
sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
§ 40
Feststellung und Bekanntmachung
des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die
auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die
auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift
gemäß § 21
.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung
des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand eingeschrieben oder fernschriftlich zu
übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl
des Bezirkspersonalrats (§ 24)
werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich
die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden
einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl
fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats
gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen
Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen
Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Teil 3 Wahl des Hauptpersonalrats
§ 41
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl
des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40
entsprechend, soweit sich aus den §§
42
und 43
nichts anderes ergibt.
§ 42
Leitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
§ 43
Durchführung der Wahl bei
den Mittelbehörden
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden
der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände
beauftragen,
- 1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich
der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten
und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
- 2.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde
der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten,
getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, zusammenzustellen,
- 2a.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde
der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der wahlberechtigten Frauen und die Zahlen
der wahlberechtigten Männer in den Dienststellen und in den einzelnen Gruppen
zusammenzustellen,
- 3.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten
Wahlergebnisse zusammenzustellen,
- 4.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen
Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen
Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde
der Mittelstufe darüber, daß die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Angaben
an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr.
3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe
übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nrn.
1 bis 2a genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung
der Wahlergebnisse (Absatz 2).
Teil 4 Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 44
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Wahl
des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40
entsprechend.
Teil 5 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45
Vorbereitung und Durchführung
der Wahl
der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis
25, 28, 30
und 44
entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend-
und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 74 Abs. 1
des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2
des Gesetzes) und über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3
des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen
nach Gruppen (§ 8 Abs. 2) keine
Anwendung finden.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen
und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so
werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt
und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste
Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt
sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und
3
findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen
und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind
die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl
gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
gilt § 44
entsprechend.
Teil 6 Besondere Verwaltungszweige
§ 46
Wahl der Personalvertretungen der
Beschäftigten an
öffentlichen Schulen
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Personalvertretungen der Beschäftigten an öffentlichen Schulen gelten
§§ 1 bis 43
entsprechend mit der Abweichung, daß Vorschriften, die auf der Bildung von
Gruppen beruhen (§ 5
des Gesetzes), auf die Fachgruppen (§
87
des Gesetzes) sinngemäß anzuwenden sind.
(2) § 1 Abs.
4
gilt mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet.
§ 47
Wahl der Polizei-Personalvertretungen
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Polizei-Personalvertretungen gelten §§
1 bis 43
entsprechend.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Vertrauensleute der in der Grundausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten
(§ 81
des Gesetzes) sind §§ 1 bis
3, 6 bis 24, 30
sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch den Personalrat
(§ 81 Abs. 1 Satz 3
des Gesetzes) hat alsbald nach Beginn des Grundausbildungslehrganges zu erfolgen.
An die Stelle der in § 6 Abs. 1 Satz
1
bestimmten Frist von sechs Wochen tritt eine Frist von vier Wochen, an die Stelle
der in § 6 Abs. 2 Nr. 9
und in § 7 Abs. 2
bestimmten Frist von achtzehn Kalendertagen tritt eine Frist von sieben Kalendertagen.
Teil 7 Schlußvorschriften
§ 48
Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten
Fristen finden die
§§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage
Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und die Tage, die in der
Dienststelle allgemein dienstfrei sind.
§ 49
(aufgehoben)
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 19. Februar 1993.
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Perschau
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