|
791.17 Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Vom 20. Dezember 2005Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 816
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl LSA S. 580)
| Inhaltsübersicht |
| Präambel |
Erster Abschnitt
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
|
| § 1
|
Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ |
| § 2
|
Gebietsgliederung |
| § 3
|
Schutzzweck |
| § 4
|
Weitere Zwecke |
| § 5
|
Regionale Belange, Nationalparkgemeinde |
Zweiter Abschnitt
Schutzvorschriften
|
| § 6
|
Betreten |
| § 7
|
Allgemeine Schutzbestimmungen |
| § 8
|
Ermächtigungen |
| § 9
|
Befreiungen |
| § 10
|
(weggefallen) |
Dritter Abschnitt
Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
|
| § 11
|
Nationalparkplan |
| § 12
|
Wegeplan |
| § 13
|
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen |
Vierter Abschnitt
Forschung, Information und Bildung
|
| § 14
|
Forschung |
| § 15
|
Dokumentation |
| § 16
|
Information und Bildung |
Fünfter Abschnitt
Verwaltung
|
| § 17
|
Nationalparkverwaltung |
| § 18
|
Nationalparkbeirat |
| § 19
|
Wissenschaftlicher Beirat |
| § 20
|
Nationalparkwacht |
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
|
| § 21
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 22
|
Ergänzende Anwendung anderer Gesetze |
| § 23
|
Übergangsregelungen |
| § 24
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| Anlage 1
|
Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel
und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs.
1) |
| Anlage 2
|
Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu
§ 1 Abs. 1) |
| Anlage 3
|
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) |
| Anlage 4
|
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu §
3 Nr. 3) |
| Anlage 5
|
Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und
Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) |
| Anlage 6
|
Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) |
Präambel
Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf
Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des
Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit
erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln
zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der Nationalpark
„Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1
dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet und
nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen
Verwaltung zusammengeführt.
Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
§ 1
Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“
(1) 1 Das
in Anlage 2
durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz
(Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2 Die
Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3 Die Nationalparke
„Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Niedersachsen)“ werden
in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet.
(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung, soweit sich aus der Anlage
2
nichts anderes ergibt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches
Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2
nichts anderes ergibt.
§ 2
Gebietsgliederung
(1) 1 Die
oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen
Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen
und Nutzungszonen. 2 Die
Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die
oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem
vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.
(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht
auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs-
und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe
vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.
(4) Nutzungszonen sind
- 1.
die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen,
Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie
- 2.
die in der Anlage 2
dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu vereinbarenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungsfunktionen
dienen (Erholungsbereiche).
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist es
- 1.
für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen
Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standortbedingungen auf mindestens 75
vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf
der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz)
und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier-
und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten,
- 2.
einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten,
die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3
aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3
aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine
Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche
Störungen von Arten zu vermeiden,
- 3.
einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen
Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3)
vorkommen und in der Anlage
4
aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls
in der Anlage 4
aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere
um das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen,
- 4.
die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung aus
dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
- 5.
die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit
des Gebietes zu erhalten oder wiederherzustellen,
- 6.
besondere geologische und bodenkundliche Erscheinungsformen in ihrer Ursprünglichkeit
zu erhalten sowie
- 7.
die Pflegebereiche (§
2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen
zu erhalten.
§ 4
Weitere Zwecke
Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung,
der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit
der Schutzzweck (§ 3) es
erlaubt.
§ 5
Regionale Belange, Nationalparkgemeinde
(1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entscheidungen
nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der
Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange
der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen,
soweit der Schutzzweck (§ 3)
es erlaubt.
(2) 1 Gemeinden,
deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können
die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer
kommunalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2 §
13
Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung
findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“
keine Anwendung.
Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften
§ 6
Betreten
(1) 1 Das
Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen
und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Die zulässige
Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung
in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer
und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen
Zuwegung zu betreten.
§ 7
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den
Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder
verändern.
(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen
der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
- 1.
wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-,
Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,
- 2.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend
wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen,
- 3.
Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder
sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
- 4.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
- 5.
Bohrungen aller Art niederzubringen,
- 6.
Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbesondere von Beschneiungsanlagen,
aus Gewässern zu entnehmen,
- 7.
Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und
- 8.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.
(3) 1 Die
Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts
in § 6 Abs. 1
gelten nicht für
- 1.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 2.
die Nutzung und Unterhaltung von
- a)
planfestgestellten,
genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien
baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen,
- b)
Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung,
Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und
- c)
mit Gewässern verbundenen Anlagen einschließlich ihrer Zuwegung,
- 3.
die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen,
- 4.
die Unterhaltung von Straßen und Wegen,
- 5.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung,
die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
- 6.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes, die von der
Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
- 7.
Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck
(§ 3) erfordert,
- 8.
Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie
der Informations- und Bildungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt
oder veranlasst werden,
- 9.
die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspurgeräten, ausgenommen
sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie
- 10.
Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen
Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchgeführt
werden.
2 Weitere
Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben
sich außerdem aus der Anlage
5
.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen
des Betretensrechts in § 6 Abs.
1
lässt die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art
ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für
- 1.
die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a und c,
- 2.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung.
(5) 1 Von
den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts
in § 6 Abs. 1
kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für
- 1.
Maßnahmen Dritter, die
- a)
der wissenschaftlichen
Forschung im Sinne des § 14 Abs.
1
,
- b)
der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,
- c)
der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,
- d)
der wissenschaftlichen Lehre,
- e)
der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1
oder
- f)
dem Naturerlebnis
dienen,
- 2.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen
einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten.
2 Die
Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden,
die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung
zur Verfügung zu stellen.
§ 8
Ermächtigungen
(1) 1 Um
Tierarten, die in Anlage 3
aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4
aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten
oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung
für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen,
Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung
ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann jeweils um höchstens fünf
Jahre verlängert werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die in Anlage 6
dargestellte Brockenkuppe zu regeln:
- 1.
die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen
für Tagestouristen,
- 2.
die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen
Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten;
dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Einrichtungen die Benutzung
der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,
- 3.
die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen unter freiem
Himmel.
§ 9
Befreiungen
1 Für
notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für
Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von
§ 67
Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
des
§ 34
des Bundesnaturschutzgesetzes
erfüllt sind. 2 Im
Übrigen gelten die Vorschriften des
§ 67
des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 10
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 11
Nationalparkplan
(1) 1 Für
das Gebiet des Nationalparks wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung
des Nationalparkbeirats und des Wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als
gutachtlicher Fachplan aufgestellt und durch Monitoring begleitet. 2 Er enthält nach einer Darstellung
des Zustandes von Natur und Landschaft die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen
für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks, insbesondere
- 1.
die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen im Hinblick
auf
- a)
den Schutz und
die Renaturierung von Lebensräumen,
- b)
die Entwicklung von Waldflächen zu Naturdynamikzonen (Waldbehandlung),
- c)
den Artenschutz,
- d)
die Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten,
- 2.
Grundsätze für die Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung
großflächigen Baumsterbens,
- 3.
Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der auf den Nationalpark bezogenen
Forschung, Information und Bildung,
- 4.
Grundsätze für die Erschließung und die Besucherlenkung
sowie
- 5.
Maßnahmen, die dem Naturerlebnis und der Erholung der ortsansässigen
Bevölkerung und der Besucher dienen.
3 Der
Nationalparkplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages
Bestandteil eines gemeinsamen Nationalparkplans sein, der für das in der Anlage 1
dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ aufgestellt wird.
(2) Der Nationalparkplan ersetzt für das Gebiet des
Nationalparks „Harz (Sachsen-Anhalt)“ den Landschaftsrahmenplan und den
Landschaftsplan nach
§ 10
Abs. 1 Satz 1
und
§ 11
Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
(3)
§ 63
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 29
Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gelten entsprechend.
(4) 1 Der
Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.
2 Er ist
zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung, dem Landkreis Harz, den
Städten Ilsenburg und Wernigerode sowie den Ortschaften Elbingerode, Schierke
und Stapelburg für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
(5) Der Nationalparkplan ist erstmalig innerhalb von fünf
Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens
aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(6) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark
Harz (Sachsen-Anhalt) sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.
(7) Die Planung von Maßnahmen zur Waldbehandlung erfolgt
im Rahmen forstlicher Planung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung.
§ 12
Wegeplan
(1) 1 Für
das Gebiet des Nationalparks wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt.
2 Darin
wird für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen, die nicht dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind,
- 1.
der gegenwärtige Zustand und die beabsichtigte Entwicklung
(Teil I) sowie
- 2.
die Art und Weise des zulässigen Betretens, insbesondere des Begehens,
des Befahrens und des Reitens, (Teil II)
dargestellt. 3 Der
Wegeplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages
Bestandteil eines gemeinsamen Wegeplans sein, der für das in der Anlage 1
dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ aufgestellt wird.
(2) 1 Bei
der Aufstellung von Teil I des Wegeplans sind die vorhandenen Einrichtungen und die
bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. 2 Der Wegeplan darf die Aufgabe von Wegen
nicht vorsehen, wenn diese
- 1.
für Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen
im Sinne von § 2 Abs. 3
,
- 2.
als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks,
die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, oder
- 3.
für einen der in §
7 Abs. 3
genannten Zwecke
benötigt werden. 3 Der
Wegeplan soll, insbesondere in Naturdynamikzonen, große unzerschnittene Bereiche
vorsehen.
(3) 1 Teil
I des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats,
der in § 11 Abs. 4 Satz 2
genannten Landkreise und Gemeinden sowie der Wander- und Sportvereine der Harzregion
aufgestellt;
§ 63
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 29
Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gelten entsprechend. 2 Er
ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2
genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
3 Er ist
erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes aufzustellen
und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(4) 1 Teil
II des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung aufgestellt. 2 Die Darstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils örtlich betroffenen Gemeinde. 3 Sie erfolgt
nach Aufstellung und soweit erforderlich nach Fortschreibung des Teils I des Wegeplans
und ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2
genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 13
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
1 Die
Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung
des Nationalparks im Einzelfall anordnen. 2
§ 16
des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung
§ 14
Forschung
(1) 1 Die
Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich
auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des
Nationalparks beziehen. 2 Sie
soll dabei insbesondere
- 1.
die landschaftsgeschichtlichen Grundlagendaten erfassen
und auswerten,
- 2.
den Aufbau der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie
die ökologischen Zusammenhänge im Nationalpark untersuchen,
- 3.
die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften
sowie die Entwicklung des Nationalparks untersuchen (Gebietsmonitoring) sowie
- 4.
Erkenntnisse für den Naturschutz und für die naturnahe Waldbewirtschaftung
gewinnen.
(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark
bezogenen Forschungsvorhaben.
§ 15
Dokumentation
Die Nationalparkverwaltung unterhält ein Dokumentationssystem,
das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen
Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen und Gutachten enthält.
§ 16
Information und Bildung
(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und
Bildungsarbeit, um insbesondere
- 1.
die Werte und Funktionen des Harzes in seiner Vielfalt,
Eigenart und Schönheit bewusst zu machen sowie naturkundliche und kulturhistorische
Zusammenhänge zu vermitteln,
- 2.
die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen
Erholung im Nationalpark aufzuzeigen,
- 3.
Verständnis für den Schutzzweck (§ 3) zu vermitteln,
- 4.
bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und
Besuchern die Identifikation mit dem Nationalpark zu fördern sowie
- 5.
die Aufgaben der Nationalparkverwaltung darzustellen.
(2) 1 Die
Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations-
und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2 Sie beteiligt
geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations-
und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften,
Vereinen und Verbänden zusammenwirken.
Fünfter Abschnitt Verwaltung
§ 17
Nationalparkverwaltung
(1) 1 Die
Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die „Nationalparkverwaltung Harz“
wahr. 2 Nach
Maßgabe eines Staatsvertrags kann diese Nationalparkverwaltung als gemeinsame
Behörde der Länder Sachsen-Anhalt und Niedersachsen mit Sitz in Wernigerode
eingerichtet werden.
(2) Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks
auch die Aufgaben der unteren Naturschutz-, Forst- und Jagdbehörde wahr.
§ 18
Nationalparkbeirat
(1) 1 Bei
der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2 Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks
(§ 3), des weiteren Zwecks
(§ 4) und der nach § 5 Abs. 1
zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung
des Nationalparks beratend mit. 3 Er
fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für
den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet
der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes. 4 Der
Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1
dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ eingerichtet, wenn
ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen- Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig,
jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.
(3) Dem gemeinsamen Beirat nach Absatz 1 Satz 4 gehören
an:
- 1.
für die Landkreise Goslar, Osterode am Harz und Harz
je ein Mitglied,
- 2.
für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Herzberg am Harz, Ilsenburg,
Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt
Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Ortschaften Elbingerode, Elend, Schierke
und Stapelburg, die Regionale Planungsgemeinschaft Harz und den Zweckverband Großraum
Braunschweig je ein Mitglied,
- 3.
für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein
Mitglied,
- 4.
für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für
Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,
- 5.
für die für Denkmalpflegeangelegenheiten zuständigen unteren
Behörden ein Mitglied,
- 6.
für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein
Mitglied,
- 7.
für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg
ein Mitglied,
- 8.
für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände
Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,
- 9.
für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen - Bremen
- Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,
- 10.
für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,
- 11.
für den Harzklub e.V. ein Mitglied,
- 12.
für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V.
ein Mitglied,
- 13.
für den Harzer Tourismusverband e.V. ein Mitglied,
- 14.
für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,
- 15.
für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,
- 16.
für den Landessportbund Niedersachsen e.V. und Landessportbund Sachsen-Anhalt
e.V. je ein Mitglied,
- 17.
für die vom Land Niedersachsen oder vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit
sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des gemeinsamen Beirats und für jedes
Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den obersten Naturschutzbehörden
der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gemeinsam auf Vorschlag der Körperschaften,
Behörden, Vereine und Gesellschaften jeweils für die Dauer von fünf
Jahren berufen.
(5) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten
gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung
zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen
und Sachsen- Anhalt gemeinsam.
(6) Die obersten Naturschutzbehörden der Länder
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geben dem gemeinsamen Beirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.
§ 19
Wissenschaftlicher Beirat
(1) 1 Bei
der Nationalparkverwaltung wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2 Er berät
die Nationalparkverwaltung zu wissenschaftlichen Fragestellungen, die die Erhaltung
und Entwicklung des Nationalparks betreffen. 3 Der
wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1
dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ eingerichtet, wenn
ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen- Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig,
jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den wissenschaftlichen Beirat über
- 1.
den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im
Allgemeinen und
- 2.
die laufenden und abgeschlossenen Forschungsvorhaben.
§ 20
Nationalparkwacht
1 Die
Nationalparkverwaltung setzt für die Informations- und Bildungsarbeit, zur Besucherlenkung,
zur Gebietsüberwachung und zur Datenerhebung für Gebietsuntersuchungen
eine aus eigenem Personal bestehende Nationalparkwacht ein. 2 Die Nationalparkverwaltung kann ehrenamtliche
sachkundige Personen als Wanderführerin oder Wanderführer einsetzen.
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
den Nationalpark betritt,
- 2.
entgegen § 7 Abs. 1
den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt
oder verändert,
- 3.
entgegen § 7 Abs. 2
eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 4.
einer aufgrund von §
8 Abs. 1 Satz 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
einer aufgrund von §
8 Abs. 1 Satz 1
erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 6.
einer aufgrund von §
8 Abs. 2
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 6
können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
(3)
§ 72
des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.
§ 22
Ergänzende Anwendung anderer
Gesetze
1 In
diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das
Bundesnaturschutzgesetz
ergänzen oder von diesem im Sinne von
Artikel 72
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes
abweichen. 2 Neben
den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
mit Ausnahme von
§ 5
Abs. 1 bis 4,
§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, der
§§ 17
,
20
,
21
,
23
und
34
Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Bis zur erstmaligen Aufstellung des Nationalparkplans
für den „Nationalpark Harz“ nach § 11 Abs. 1
gilt der für den „Nationalpark Hochharz“ aufgestellte Nationalparkplan
fort.
(2) 1 Bis
zur erstmaligen Aufstellung des Wegeplans für den „Nationalpark Harz“
nach § 12 Abs. 1
gilt der für den Nationalpark Hochharz aufgestellte Wegeplan fort. 2 Bis zum gleichen
Zeitpunkt ist das Begehen der Bereiche zum Sammeln von Beeren und Pilzen für
den Eigenverzehr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober erlaubt, die in Anlage 1
zu § 2
des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt
vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), farblich kenntlich gemacht
sind; Blockhalden und vermoorte Flächen dürfen auch innerhalb der genannten
Bereiche nicht betreten werden.
(3) Bis zu einer Neuberufung nach § 18 Abs. 4
bleiben die nach bisher geltendem Recht berufenen Mitglieder der Nationalparkbeiräte
berufen.
§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig
tritt das Gesetz über den „Nationalpark Hochharz“ des Landes Sachsen-Anhalt
vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), außer Kraft.
Magdeburg, den 20. Dezember 2005.
| Der Präsident des Landtages
|
Der Ministerpräsident
|
Die Ministerin
|
| von Sachsen-Anhalt
|
des Landes Sachsen-Anhalt
|
für Landwirtschaft und Umwelt
|
| Prof. Dr. Spotka
|
Prof. Dr. Böhmer
|
des Landes Sachsen-Anhalt
|
|
|
|
Wernicke
|
Anlage 1
(zur Präambel und zu §
11 Abs. 1, § 12 Abs. 1,
§ 19 Abs. 1
sowie § 20 Abs. 1)
Übersichtskarte für den
“Nationalpark Harz”
Abbildung
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)
Gebietskarte für den “Nationalpark
Harz”
Abbildung
Anlage 3
(zu § 3 Nr. 2)
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele
im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
- I.
Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem
Interesse
- 1.
Natürliche
Lebensräume nach Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG
- a)
Prioritäre
natürliche Lebensräume
Lebende Hochmoore (7110)
Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion) (9180)
Moorwälder (91D0)
Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0)
- b)
Weitere natürliche Lebensräume
Trockene europäische
Heiden (4030)
Schwermetallrasen (Violetalia
calaminariae) (6130)
Berg-Mähwiesen (6520)
Noch renaturierungsfähige
degradierte Hochmoore (7120)
Übergangs- und Schwingrasenmoore
(7140)
Kieselhaltige Schutthalden
der Berglagen Mitteleuropas (8150)
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
(8220)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
(9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
(9130)
Bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea) (9410)
Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
(3260)
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum) (9170)
- 2.
Tierarten nach Anhang II der
Richtlinie 92/43/EWG
Mühlkoppe (Cottus gobio)
(1163)
Großes Mausohr (Myotis
myotis) (1324)
- II.
Erhaltungsziele
- 1.
Allgemeine
Erhaltungsziele für Lebensräume nach Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG
- a)
Natürliche
oder naturnahe Habitatstrukturen
- b)
Natürlicher oder naturnaher Wasser- und Stoffhaushalt
- c)
Natürliche oder naturnahe eigendynamische Entwicklung
- d)
Natürliche oder naturnahe Artenzusammensetzung
- e)
Minimierung von Nutzungen und Störungen aller Art
- f)
Minimierung von Lebensraumzerschneidungen
- 2.
Spezielle Erhaltungsziele für bestimmte Lebensräume nach Anhang
I der
Richtlinie 92/43/EWG
- a)
Exemplarische
Erhaltung von nutzungsbedingten Heiden (4030), Borstgrasrasen (6230) und Berg- Mähwiesen
(6520) in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung unter Sicherung einer extensiven
Bewirtschaftung oder Pflege
- b)
Offenhaltung von Schwermetallrasen durch Verhinderung einer Verbuschung
oder Bewaldung
- c)
Regeneration des Wasserhaushaltes von noch renaturierungsfähigen degradierten
Hochmooren in Naturentwicklungszonen
Anlage 4
(zu § 3 Nr. 3)
Vogelarten sowie Erhaltungsziele
im Europäischen Vogelschutzgebiet
- I.
Vogelarten
- 1.
Vogelarten
nach Anhang I der
Richtlinie 79/409/EWG
- a)
Rauhfußkauz
(Aegolius funereus) (A223)
- b)
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (A236)
- c)
Wanderfalke (Falco peregrinus) (A103)
- d)
Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) (A217)
- e)
Auerhuhn (Tetrao urogallus) (A108)
- f)
Schwarzstorch (Ciconia nigra) (A030)
- g)
Neuntöter (Lanius collurio) (A338)
- h)
Grauspecht (Picus canus) (A234)
- 2.
Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der
Richtlinie 79/409/EWG
- a)
Fichtenkreuzschnabel
(Loxia curvirostra) (A369)
- b)
Gebirgsstelze (Motacilla cinerea) (A261)
- c)
Tannenhäher (Nucifraga caryocatactes) (A344)
- d)
Ringdrossel (Turdus torquatus) (A282)
- II.
Erhaltungsziele
- 1.
Sicherung der
Populationen der unter Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Vogelarten durch Erhaltung
und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Lebensräume mit ihrer natürlichen
Vielfalt an Strukturen, Sukzessionsabläufen und Tier- und Pflanzenarten
- 2.
Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der
Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit
Anlage 5
(zu § 7 Abs. 3 Satz 2)
Weitere Freistellungen für
teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen
1 Die
Verbote des § 7 Abs. 1 und 2 Nr.
2
gelten nicht für
- 1.
die Unterhaltung der Bahnstrecke zwischen Drei-Annen-Hohne
und dem Brocken und deren Betrieb zur Personenbeförderung und Versorgung der
auf dem Brocken befindlichen Einrichtungen; die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu regeln, innerhalb welcher Zeiträume die Bahnstrecke
dazu befahren werden kann,
- 2.
die Nutzung vorhandener Hütten auf der Grundlage einer dazu mit der
Nationalparkverwaltung getroffenen Vereinbarung,
- 3.
das Sammeln von Beeren und Pilzen für den Eigenverzehr in der Zeit
vom 1. Juli bis zum 15. Oktober auf den Flächen, auf denen das Begehen zu diesem
Zweck erlaubt ist; das Verwenden von Kämmen zum Sammeln von Heidelbeeren ist
nicht zulässig.
2 Für
die Durchführung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Handlungen gilt das Verbot
des § 7 Abs. 1 Satz 1
nicht, soweit dies erforderlich ist.
Anlage 6
(zu § 8 Abs. 2)
Sonderregelungen Brocken
Abbildung
|