791.17

Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“

Vom 20. Dezember 2005

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 816



Änderungen

1.

mehrfach geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl LSA S. 580)

Inhaltsübersicht
Präambel
Erster Abschnitt
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
§ 1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“
§ 2 Gebietsgliederung
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Weitere Zwecke
§ 5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde
Zweiter Abschnitt
Schutzvorschriften
§ 6 Betreten
§ 7 Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 8 Ermächtigungen
§ 9 Befreiungen
§ 10 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 11 Nationalparkplan
§ 12 Wegeplan
§ 13 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Vierter Abschnitt
Forschung, Information und Bildung
§ 14 Forschung
§ 15 Dokumentation
§ 16 Information und Bildung
Fünfter Abschnitt
Verwaltung
§ 17 Nationalparkverwaltung
§ 18 Nationalparkbeirat
§ 19 Wissenschaftlicher Beirat
§ 20 Nationalparkwacht
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
§ 23 Übergangsregelungen
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1)
Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2)
Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu § 3 Nr. 3)
Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2)
Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2)

Präambel

Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zusammengeführt.

Erster Abschnitt

Gebiet, Gliederung, Schutzzweck

§ 1

Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“

(1) 1 Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2 Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3 Die Nationalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Niedersachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet.

(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt.

(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt.

§ 2

Gebietsgliederung

(1) 1 Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2 Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.

(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.

(4) Nutzungszonen sind

1.

die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie

2.

die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu vereinbarenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungsfunktionen dienen (Erholungsbereiche).

§ 3

Schutzzweck

Schutzzweck ist es

1.

für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standortbedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten,

2.

einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten zu vermeiden,

3.

einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vorkommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,

4.

die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,

5.

die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wiederherzustellen,

6.

besondere geologische und bodenkundliche Erscheinungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie

7.

die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.

§ 4

Weitere Zwecke

Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.

§ 5

Regionale Belange, Nationalparkgemeinde

(1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt.

(2) 1 Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kommunalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2 § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt

Schutzvorschriften

§ 6

Betreten

(1) 1 Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten.

§ 7

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,

1.

wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

2.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen,

3.

Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben,

4.

Hunde unangeleint laufen zu lassen,

5.

Bohrungen aller Art niederzubringen,

6.

Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbesondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen,

7.

Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und

8.

Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.

(3) 1 Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für

1.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

2.

die Nutzung und Unterhaltung von

a)

planfestgestellten, genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen,

b)

Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und

c)

mit Gewässern verbundenen Anlagen einschließlich ihrer Zuwegung,

3.

die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen,

4.

die Unterhaltung von Straßen und Wegen,

5.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

6.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

7.

Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert,

8.

Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,

9.

die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspurgeräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie

10.

Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.

2 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5 .

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für

1.

die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c,

2.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung.

(5) 1 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für

1.

Maßnahmen Dritter, die

a)

der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1 ,

b)

der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,

c)

der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,

d)

der wissenschaftlichen Lehre,

e)

der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder

f)

dem Naturerlebnis

dienen,

2.

die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten.

2 Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Ermächtigungen

(1) 1 Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brockenkuppe zu regeln:

1.

die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen,

2.

die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Einrichtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,

3.

die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen unter freiem Himmel.

§ 9

Befreiungen

1 Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 10

(aufgehoben)

Dritter Abschnitt

Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 11

Nationalparkplan

(1) 1 Für das Gebiet des Nationalparks wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des Wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt und durch Monitoring begleitet. 2 Er enthält nach einer Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks, insbesondere

1.

die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen im Hinblick auf

a)

den Schutz und die Renaturierung von Lebensräumen,

b)

die Entwicklung von Waldflächen zu Naturdynamikzonen (Waldbehandlung),

c)

den Artenschutz,

d)

die Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten,

2.

Grundsätze für die Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung großflächigen Baumsterbens,

3.

Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der auf den Nationalpark bezogenen Forschung, Information und Bildung,

4.

Grundsätze für die Erschließung und die Besucherlenkung sowie

5.

Maßnahmen, die dem Naturerlebnis und der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher dienen.

3 Der Nationalparkplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Nationalparkplans sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ aufgestellt wird.

(2) Der Nationalparkplan ersetzt für das Gebiet des Nationalparks „Harz (Sachsen-Anhalt)“ den Landschaftsrahmenplan und den Landschaftsplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes .

(3) § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 29 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(4) 1 Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 2 Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung, dem Landkreis Harz, den Städten Ilsenburg und Wernigerode sowie den Ortschaften Elbingerode, Schierke und Stapelburg für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.

(5) Der Nationalparkplan ist erstmalig innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(6) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark Harz (Sachsen-Anhalt) sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.

(7) Die Planung von Maßnahmen zur Waldbehandlung erfolgt im Rahmen forstlicher Planung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung.

§ 12

Wegeplan

(1) 1 Für das Gebiet des Nationalparks wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2 Darin wird für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,

1.

der gegenwärtige Zustand und die beabsichtigte Entwicklung (Teil I) sowie

2.

die Art und Weise des zulässigen Betretens, insbesondere des Begehens, des Befahrens und des Reitens, (Teil II)

dargestellt. 3 Der Wegeplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Wegeplans sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ aufgestellt wird.

(2) 1 Bei der Aufstellung von Teil I des Wegeplans sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. 2 Der Wegeplan darf die Aufgabe von Wegen nicht vorsehen, wenn diese

1.

für Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 ,

2.

als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, oder

3.

für einen der in § 7 Abs. 3 genannten Zwecke

benötigt werden. 3 Der Wegeplan soll, insbesondere in Naturdynamikzonen, große unzerschnittene Bereiche vorsehen.

(3) 1 Teil I des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreise und Gemeinden sowie der Wander- und Sportvereine der Harzregion aufgestellt; § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 29 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. 2 Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3 Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(4) 1 Teil II des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung aufgestellt. 2 Die Darstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils örtlich betroffenen Gemeinde. 3 Sie erfolgt nach Aufstellung und soweit erforderlich nach Fortschreibung des Teils I des Wegeplans und ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 13

Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

1 Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks im Einzelfall anordnen. 2  § 16 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt

Forschung, Information und Bildung

§ 14

Forschung

(1) 1 Die Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Nationalparks beziehen. 2 Sie soll dabei insbesondere

1.

die landschaftsgeschichtlichen Grundlagendaten erfassen und auswerten,

2.

den Aufbau der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die ökologischen Zusammenhänge im Nationalpark untersuchen,

3.

die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die Entwicklung des Nationalparks untersuchen (Gebietsmonitoring) sowie

4.

Erkenntnisse für den Naturschutz und für die naturnahe Waldbewirtschaftung gewinnen.

(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark bezogenen Forschungsvorhaben.

§ 15

Dokumentation

Die Nationalparkverwaltung unterhält ein Dokumentationssystem, das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen und Gutachten enthält.

§ 16

Information und Bildung

(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere

1.

die Werte und Funktionen des Harzes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen sowie naturkundliche und kulturhistorische Zusammenhänge zu vermitteln,

2.

die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Nationalpark aufzuzeigen,

3.

Verständnis für den Schutzzweck (§ 3) zu vermitteln,

4.

bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern die Identifikation mit dem Nationalpark zu fördern sowie

5.

die Aufgaben der Nationalparkverwaltung darzustellen.

(2) 1 Die Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2 Sie beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.

(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften, Vereinen und Verbänden zusammenwirken.

Fünfter Abschnitt

Verwaltung

§ 17

Nationalparkverwaltung

(1) 1 Die Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die „Nationalparkverwaltung Harz“ wahr. 2 Nach Maßgabe eines Staatsvertrags kann diese Nationalparkverwaltung als gemeinsame Behörde der Länder Sachsen-Anhalt und Niedersachsen mit Sitz in Wernigerode eingerichtet werden.

(2) Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben der unteren Naturschutz-, Forst- und Jagdbehörde wahr.

§ 18

Nationalparkbeirat

(1) 1 Bei der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2 Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks (§ 3), des weiteren Zwecks (§ 4) und der nach § 5 Abs. 1 zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks beratend mit. 3 Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes. 4 Der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen- Anhalt dies bestimmt.

(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.

(3) Dem gemeinsamen Beirat nach Absatz 1 Satz 4 gehören an:

1.

für die Landkreise Goslar, Osterode am Harz und Harz je ein Mitglied,

2.

für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Herzberg am Harz, Ilsenburg, Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Ortschaften Elbingerode, Elend, Schierke und Stapelburg, die Regionale Planungsgemeinschaft Harz und den Zweckverband Großraum Braunschweig je ein Mitglied,

3.

für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein Mitglied,

4.

für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,

5.

für die für Denkmalpflegeangelegenheiten zuständigen unteren Behörden ein Mitglied,

6.

für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein Mitglied,

7.

für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg ein Mitglied,

8.

für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,

9.

für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,

10.

für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,

11.

für den Harzklub e.V. ein Mitglied,

12.

für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. ein Mitglied,

13.

für den Harzer Tourismusverband e.V. ein Mitglied,

14.

für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,

15.

für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,

16.

für den Landessportbund Niedersachsen e.V. und Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,

17.

für die vom Land Niedersachsen oder vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.

(4) Die Mitglieder des gemeinsamen Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gemeinsam auf Vorschlag der Körperschaften, Behörden, Vereine und Gesellschaften jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(5) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen- Anhalt gemeinsam.

(6) Die obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geben dem gemeinsamen Beirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.

§ 19

Wissenschaftlicher Beirat

(1) 1 Bei der Nationalparkverwaltung wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2 Er berät die Nationalparkverwaltung zu wissenschaftlichen Fragestellungen, die die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks betreffen. 3 Der wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des „Nationalparks Harz“ eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen- Anhalt dies bestimmt.

(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den wissenschaftlichen Beirat über

1.

den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen und

2.

die laufenden und abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

§ 20

Nationalparkwacht

1 Die Nationalparkverwaltung setzt für die Informations- und Bildungsarbeit, zur Besucherlenkung, zur Gebietsüberwachung und zur Datenerhebung für Gebietsuntersuchungen eine aus eigenem Personal bestehende Nationalparkwacht ein. 2 Die Nationalparkverwaltung kann ehrenamtliche sachkundige Personen als Wanderführerin oder Wanderführer einsetzen.

Sechster Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Nationalpark betritt,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,

3.

entgegen § 7 Abs. 2 eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,

4.

einer aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5.

einer aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

6.

einer aufgrund von § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) § 72 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.

§ 22

Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

1 In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2 Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, der §§ 17 , 20 , 21 , 23 und 34 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 23

Übergangsregelungen

(1) Bis zur erstmaligen Aufstellung des Nationalparkplans für den „Nationalpark Harz“ nach § 11 Abs. 1 gilt der für den „Nationalpark Hochharz“ aufgestellte Nationalparkplan fort.

(2) 1 Bis zur erstmaligen Aufstellung des Wegeplans für den „Nationalpark Harz“ nach § 12 Abs. 1 gilt der für den Nationalpark Hochharz aufgestellte Wegeplan fort. 2 Bis zum gleichen Zeitpunkt ist das Begehen der Bereiche zum Sammeln von Beeren und Pilzen für den Eigenverzehr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober erlaubt, die in Anlage 1 zu § 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), farblich kenntlich gemacht sind; Blockhalden und vermoorte Flächen dürfen auch innerhalb der genannten Bereiche nicht betreten werden.

(3) Bis zu einer Neuberufung nach § 18 Abs. 4 bleiben die nach bisher geltendem Recht berufenen Mitglieder der Nationalparkbeiräte berufen.

§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über den „Nationalpark Hochharz“ des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), außer Kraft.

Magdeburg, den 20. Dezember 2005.

Der Präsident des Landtages

Der Ministerpräsident

Die Ministerin

von Sachsen-Anhalt

des Landes Sachsen-Anhalt

für Landwirtschaft und Umwelt

Prof. Dr. Spotka

Prof. Dr. Böhmer

des Landes Sachsen-Anhalt

 

 

Wernicke

Anlage 1

(zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1)

Übersichtskarte für den “Nationalpark Harz”

Abbildung

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 1)

Gebietskarte für den “Nationalpark Harz”

Abbildung

Anlage 3

(zu § 3 Nr. 2)

Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

I.

Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse

1.

Natürliche Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

a)

Prioritäre natürliche Lebensräume

Lebende Hochmoore (7110)

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) (9180)

Moorwälder (91D0)

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0)

b)

Weitere natürliche Lebensräume

Trockene europäische Heiden (4030)

Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) (6130)

Berg-Mähwiesen (6520)

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)

Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)

Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (8150)

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110)

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130)

Bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) (9410)

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (3260)

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) (9170)

2.

Tierarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG

Mühlkoppe (Cottus gobio) (1163)

Großes Mausohr (Myotis myotis) (1324)

II.

Erhaltungsziele

1.

Allgemeine Erhaltungsziele für Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

a)

Natürliche oder naturnahe Habitatstrukturen

b)

Natürlicher oder naturnaher Wasser- und Stoffhaushalt

c)

Natürliche oder naturnahe eigendynamische Entwicklung

d)

Natürliche oder naturnahe Artenzusammensetzung

e)

Minimierung von Nutzungen und Störungen aller Art

f)

Minimierung von Lebensraumzerschneidungen

2.

Spezielle Erhaltungsziele für bestimmte Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG

a)

Exemplarische Erhaltung von nutzungsbedingten Heiden (4030), Borstgrasrasen (6230) und Berg- Mähwiesen (6520) in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung unter Sicherung einer extensiven Bewirtschaftung oder Pflege

b)

Offenhaltung von Schwermetallrasen durch Verhinderung einer Verbuschung oder Bewaldung

c)

Regeneration des Wasserhaushaltes von noch renaturierungsfähigen degradierten Hochmooren in Naturentwicklungszonen

Anlage 4

(zu § 3 Nr. 3)

Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet

I.

Vogelarten

1.

Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG

a)

Rauhfußkauz (Aegolius funereus) (A223)

b)

Schwarzspecht (Dryocopus martius) (A236)

c)

Wanderfalke (Falco peregrinus) (A103)

d)

Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) (A217)

e)

Auerhuhn (Tetrao urogallus) (A108)

f)

Schwarzstorch (Ciconia nigra) (A030)

g)

Neuntöter (Lanius collurio) (A338)

h)

Grauspecht (Picus canus) (A234)

2.

Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG

a)

Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) (A369)

b)

Gebirgsstelze (Motacilla cinerea) (A261)

c)

Tannenhäher (Nucifraga caryocatactes) (A344)

d)

Ringdrossel (Turdus torquatus) (A282)

II.

Erhaltungsziele

1.

Sicherung der Populationen der unter Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Vogelarten durch Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Lebensräume mit ihrer natürlichen Vielfalt an Strukturen, Sukzessionsabläufen und Tier- und Pflanzenarten

2.

Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit

Anlage 5

(zu § 7 Abs. 3 Satz 2)

Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen

1 Die Verbote des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 gelten nicht für

1.

die Unterhaltung der Bahnstrecke zwischen Drei-Annen-Hohne und dem Brocken und deren Betrieb zur Personenbeförderung und Versorgung der auf dem Brocken befindlichen Einrichtungen; die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, innerhalb welcher Zeiträume die Bahnstrecke dazu befahren werden kann,

2.

die Nutzung vorhandener Hütten auf der Grundlage einer dazu mit der Nationalparkverwaltung getroffenen Vereinbarung,

3.

das Sammeln von Beeren und Pilzen für den Eigenverzehr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober auf den Flächen, auf denen das Begehen zu diesem Zweck erlaubt ist; das Verwenden von Kämmen zum Sammeln von Heidelbeeren ist nicht zulässig.

2 Für die Durchführung der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Handlungen gilt das Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit dies erforderlich ist.

Anlage 6

(zu § 8 Abs. 2)

Sonderregelungen Brocken

Abbildung