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40.8 Nachbarschaftsgesetz (NbG) Vom 13. November 1997Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 958
Änderungen
- 1.
§ 23 geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)
- 2.
§ 32 geändert durch Artikel
65 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 3.
§ 44 geändert durch Gesetz
vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 163)
- 4.
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341)
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt
1
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Grundsätze |
| §
2
|
Anwendungsbereich |
| § 3
|
Anzeige von Vorhaben, Einwendungen |
| § 4
|
Verjährung |
Abschnitt 2
Nachbarwand
|
| § 5
|
Errichtung |
| § 6
|
Anbau, Anzeige |
| §
7
|
Vergütung |
| § 8
|
Erhöhen |
| § 9
|
Beseitigung
vor dem Anbau |
| § 10
|
Unterhaltung, Abbruch |
Abschnitt 3
Grenzwand
|
| § 11
|
Begriff |
| § 12
|
Errichtung einer ersten Grenzwand |
| § 13
|
Anbau |
| § 14
|
Errichtung einer zweiten
Grenzwand |
| § 15
|
Abbruch eines Gebäudes |
| §
16
|
Übergreifende Bauteile |
Abschnitt
4
Bodenveränderungen
|
| § 17
|
Verbot der Schädigung des benachbarten Grundstücks |
Abschnitt
5
Hammerschlags- und Leiterrecht
|
| § 18
|
Inhalt und Umfang |
| §
19
|
Nutzungsentschädigung |
| § 20
|
Schadensersatz |
Abschnitt
6
Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen
und
Antennenanlagen
|
| § 21
|
Duldungspflichten |
Abschnitt
7
Einfriedung der Grundstücke
|
| § 22
|
Einfriedungspflicht |
| §
23
|
Anforderungen an Grundstückseinfriedungen |
| § 24
|
Standort der Einfriedung |
| §
25
|
Gemeinsame Einfriedung |
| § 26
|
Ausnahmen |
| § 27
|
Anzeigepflicht |
| § 28
|
Beseitigungsanspruch |
Abschnitt 8
Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
|
| § 29
|
Veränderung des Grundwasserspiegels |
| § 30
|
Wild abfließendes
Wasser |
| § 31
|
Hinderung des Zuflusses |
| §
32
|
Wiederherstellung des früheren Zustandes |
Abschnitt
9
Traufwasser, Abwässer
|
| § 33
|
Störungsverbot |
Abschnitt 10
Grenzabstände für
Pflanzen
|
| § 34
|
Grenzabstände für
Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke |
| § 35
|
Ausnahmen |
| § 36
|
Berechnung
des Abstandes |
| § 37
|
Grenzabstände im Weinbau |
| §
38
|
Grenzabstände für Wald |
| § 39
|
Beseitigung, Zurückschneiden |
| § 40
|
Ausschluß des Anspruchs
auf Beseitigung und auf Zurückschneiden |
| § 41
|
Ersatzanpflanzungen |
| § 42
|
Nachträgliche Änderungen |
Abschnitt 11
Schlußvorschriften
|
| § 43
|
Übergangsvorschriften und Bestandsschutz |
| § 44
|
Außerkrafttreten
von Vorschriften |
| § 45
|
Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätze
(1) Die nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen im räumlichen
Einwirkungsbereich der Grundstücksbenutzungen bestimmen sich nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und nach diesem Gesetz.
(2) Nachbar oder Nachbarin im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
der Eigentümer oder die Eigentümerin
eines Grundstücks,
- 2.
im Falle der Belastung des Grundstücks
mit einem Erbbaurecht statt dessen der oder die Erbbauberechtigte,
- 3.
der Inhaber oder die Inhaberin
eines fortbestehenden selbständigen Gebäudeeigentums oder dinglichen
Nutzungsrechts nach Artikel 233
§ 4 Abs. 1
des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
.
(3) Soweit dies besonders bestimmt ist, gelten Rechte und
Pflichten
nach diesem Gesetz auch für diejenigen, die ein fremdes Grundstück
auf Grund sonstiger Berechtigung ganz oder teilweise besitzen und in ihrem
Besitz berührt sind.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Die §§
5
bis 43
dieses Gesetzes gelten nur, soweit die
Beteiligten keine von diesen Vorschriften abweichenden Vereinbarungen treffen
oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige
Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Ist in diesem Gesetz die Schriftform vorgesehen, darf
davon
nicht abgewichen werden.
§ 3
Anzeige von Vorhaben, Einwendungen
(1) Ist nach diesem Gesetz ein Vorhaben anzuzeigen, so ist
die
Anzeige an den Nachbarn oder die Nachbarin und an den unmittelbaren Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin des Grundstücks zu richten. Die Anzeige
an den unmittelbaren Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin genügt,
wenn der Aufenthalt des Nachbarn oder der Nachbarin nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige im Ausland erfolgen müßte
und im Inland niemand zum Empfang von Erklärungen bevollmächtigt
ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Vorhaben schriftlich
unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung
spätestens acht Wochen vor Beginn der Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen
anzuzeigen. Einwendungen gegen das Vorhaben sind unverzüglich zu erheben.
Mit den Bauarbeiten oder sonstigen Maßnahmen darf vor Fristablauf nur
begonnen werden, wenn sich der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare
Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin mit dem früheren Beginn einverstanden
erklärt haben.
§ 4
Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz sowie andere Ansprüche
nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld
gerichtet sind, verjähren in drei Jahren.
(2) Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
hinsichtlich
Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(3) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der
1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der
31. Mai 2010 tritt.
(4) Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem
Gesetz nicht der Verjährung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
Abschnitt 2 Nachbarwand
§ 5
Errichtung
(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke
errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu
errichtenden Gebäuden als Abschlußwand oder zur Unterstützung
oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn der Nachbar
oder die Nachbarin in ihre Errichtung, ihre Anordnung auf den Grundstücken
und in ihre Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke
und Gründungstiefe, schriftlich einwilligt. Die Einwilligung ist unwiderruflich.
§ 6
Anbau, Anzeige
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin ist berechtigt, an die
Nachbarwand
anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder
zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Gebäudes.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anbaues sind dem Nachbarn
oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin
des zuerst bebauten Grundstücks unter Beifügung des Bauantrages
und der Bauvorlagen anzuzeigen; im übrigen gilt §
3
.
(3) Schäden, die in Ausübung des Rechts nach Absatz
1 dem Nachbarn, der Nachbarin, dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin des zuerst bebauten Grundstücks entstehen, sind ohne Rücksicht
auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des
voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung
der Sicherheit ausgeübt werden.
§ 7
Vergütung
(1) Wer anbaut, hat dem Nachbarn oder der Nachbarin, die die
Nachbarwand
errichtet haben, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern ihren halben Wert
zu vergüten. Dabei ist von den im Zeitpunkt der Errichtung üblichen
Baukosten auszugehen und das Alter sowie der bauliche Zustand der Nachbarwand
zu berücksichtigen.
(2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen,
wenn
die besondere Bauart oder Bemessung der Wand nicht erforderlich oder nur für
das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich ist; sie ist angemessen zu erhöhen,
wenn die besondere Bauart oder Bemessung im Hinblick auf Interessen des anbauenden
Nachbarn oder der anbauenden Nachbarin gewählt worden ist.
(3) Die Vergütung wird mit der Rohbauabnahme des Anbaues
fällig.
§ 8
Erhöhen
(1) Jeder Nachbar oder jede Nachbarin darf die Nachbarwand
auf
eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen,
wenn dadurch keine erhebliche Beeinträchtigung für den anderen Nachbarn
oder die andere Nachbarin zu erwarten ist. Das Vorhaben ist entsprechend § 6 Abs. 2
anzuzeigen.
(2) Wer höher baut, darf, soweit erforderlich, auf das
Nachbardach
einschließlich des Dachtragwerks einwirken. Das Nachbardach ist auf
Kosten des oder der Einwirkenden mit der erhöhten Nachbarwand ordnungsgemäß
zu verbinden.
(3) Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten
§ 6 Abs. 1, §§
7, 9
und 10
entsprechend. Für Schäden, die
in Ausübung des Rechts nach Absatz 1 und 2 entstehen, gilt § 6 Abs. 3
entsprechend.
§ 9
Beseitigung vor dem Anbau
(1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf
die
Nachbarwand vom Erbauer oder von der Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern
beseitigt werden, wenn der Nachbar oder die Nachbarin der Beseitigung nicht
widerspricht.
(2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist anzuzeigen;
§ 6 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Der Widerspruch des Nachbarn oder der Nachbarin muß
binnen acht Wochen nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der
Widerspruch wird unbeachtlich, wenn
- 1.
der Nachbar oder die Nachbarin
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Anzeige einen Antrag auf
Genehmigung des Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
- 2.
der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung
bestandskräftig abgelehnt ist oder
- 3.
von der Baugenehmigung nicht innerhalb
eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(4) Beseitigen der Erbauer oder die Erbauerin der Nachbarwand
beziehungsweise deren Rechtsnachfolger diese ganz oder teilweise, ohne hierzu
nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so ist dem anbauberechtigten
Nachbarn oder der anbauberechtigten Nachbarin Ersatz für den durch die
völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten
Schaden zu leisten; der Anspruch entsteht mit der Fertigstellung des Rohbaus
des späteren Bauwerks.
§ 10
Unterhaltung, Abbruch
(1) Bis zum Anbau an die Nachbarwand fallen die Unterhaltungskosten
ihrem Erbauer oder ihrer Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern
allein zur Last.
(2) Nach dem Anbau tragen beide Seiten die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand zu gleichen Teilen.
(3) Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht
neu
errichtet, sind der Bauherr oder die Bauherrin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
verpflichtet, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen
und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand
auf eigene Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand
zu versetzen. Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen
Nachbarn oder der anderen Nachbarin allein zur Last.
Abschnitt 3 Grenzwand
§ 11
Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum benachbarten
Grundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers
oder der Erbauerin errichtete Wand.
§ 12
Errichtung einer ersten Grenzwand
(1) Wer eine Grenzwand errichten will, hat dies dem Nachbarn
oder
der Nachbarin anzuzeigen. § 6 Abs. 2
gilt
entsprechend.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin kann innerhalb von acht
Wochen
nach Zugang der Anzeige eine solche Gründung der Grenzwand verlangen,
daß bei der späteren Durchführung des eigenen Bauvorhabens
erschwerende Baumaßnahmen, wie insbesondere ein Unterfangen der zuerst
gebauten Wand, vermieden werden. Mit den Arbeiten zur Errichtung der Grenzwand
darf erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.
(3) Der Nachbar oder die Nachbarin hat die nach Absatz 2
entstehenden
Mehrkosten zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten
ist auf Verlangen binnen vier Wochen Vorschuß oder Sicherheit zu leisten;
der Anspruch auf besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß
oder eine Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird.
(4) Soweit der Erbauer oder die Erbauerin der Grenzwand beziehungsweise
deren Rechtsnachfolger die besondere Gründung auch zum Vorteil des eigenen
Gebäudes nutzen, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn
oder der Nachbarin auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus
bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
§ 13
Anbau
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin darf eine Grenzwand durch
Anbau
(§ 6 Abs. 1 Satz 2)
nutzen, wenn ihr Erbauer oder ihre Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger
schriftlich einwilligen. Die Einwilligung ist unwiderruflich. Für die
Pflicht zur Anzeige des Vorhabens und die Pflicht, Schadensersatz zu leisten,
gilt § 6 Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Wer ohne eigene Grenzwand anbaut, hat dem Nachbarn oder
der
Nachbarin eine angemessene Vergütung entsprechend seiner Kostenersparnis
zu zahlen.
(3) Nach dem Anbau tragen beide Seiten die Unterhaltungskosten
der Grenzwand zu gleichen Teilen.
§ 14
Errichtung einer zweiten Grenzwand
(1) Wenn eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand
errichtet werden soll, gilt für die Pflicht zur Anzeige des Vorhabens
und zur Schadensersatzleistung § 6 Abs.
2 und 3
entsprechend.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin hat auf eigene Kosten
die zweite
Grenzwand dicht anzuschließen und erforderlichenfalls eine Fuge zwischen
den Grenzwänden auszufüllen und zu verschließen. Er oder sie
darf auf eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß
an das bestehende Gebäude herstellen. Der Anschluß ist von ihm
oder ihr zu unterhalten. Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet,
tragen beide Seiten die Kosten des Anschlusses zu gleichen Teilen.
(3) Muß der Nachbar oder die Nachbarin zur Ausführung
des Bauvorhabens die eigene Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand
gründen, so darf er oder sie diese auf eigene Kosten unterfangen, wenn
das nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten vermieden werden
könnte und keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes
zu erwarten ist. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung
von Sicherheit gilt § 6 Abs. 3
entsprechend.
§ 15
Abbruch eines Gebäudes
Wird nach Errichtung eines Anbaues oder einer zweiten Grenzwand
eines der beiden Gebäude abgerissen, so gilt §
10 Abs. 3
entsprechend. Für die Pflicht zur Anzeige
gilt § 6 Abs. 2
entsprechend.
§ 16
Übergreifende Bauteile
Bauteile, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks
übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.
nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nur auf dem benachbarten Grundstück bis an die Grenze gebaut
werden darf,
- 2.
die übergreifenden Bauteile
öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.
sie die Benutzung des anderen
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.
sie nicht zur Vergrößerung
der Nutzfläche des Bauwerks dienen.
Abschnitt 4 Bodenveränderungen
§ 17
Verbot der Schädigung des
benachbarten Grundstücks
(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über
die
Geländeoberfläche des benachbarten Grundstücks erhöht
oder vertieft (
§ 909
BGB)
werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze
eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten,
daß eine Schädigung des benachbarten Grundstücks insbesondere
durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
(2) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche,
soweit nicht gemäß
§
9
Abs.
2
des
Baugesetzbuches
oder in der
Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.
Abschnitt 5 Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 18
Inhalt und Umfang
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks müssen dulden,
daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke zur Vorbereitung
und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten
auf dem benachbarten Grundstück vorübergehend betreten und benutzt
wird, wenn und soweit
- 1.
die Arbeiten anders nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten und Erschwerungen durchgeführt werden könnten,
- 2.
die mit der Duldung verbundenen
Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem
von der berechtigten Person erstrebten Vorteil stehen und
- 3.
das Vorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt auch die Befugnis,
auf
oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen
sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück
zu bringen.
(3) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Benutzung
des benachbarten
Grundstücks sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Benutzung dem
Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung
des Rechts zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig
ist.
(4) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich
auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 19
Nutzungsentschädigung
Wer ein Grundstück länger als zwei Wochen gemäß
§ 18
benutzt, hat an den unmittelbaren
Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin für die ganze Zeit der Benutzung
eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für
die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil
vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils
zum Ende eines Kalendermonats fällig. §
20
bleibt unberührt.
§ 20
Schadensersatz
Ein bei der Ausübung des Rechts auf dem benachbarten
Grundstück entstehender Schaden ist ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen
Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit
ausgeübt werden.
Abschnitt 6 Höherführen von Abgasanlagen,
Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen
§ 21
Duldungspflichten
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin müssen dulden, daß an ihrem höheren
Gebäude der andere Nachbar oder die andere Nachbarin und der unmittelbare
Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin des angrenzenden niedrigeren Gebäudes
ihre Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen,
wenn
- 1.
die Höherführung der
Abgasanlagen und Lüftungsleitungen für deren Betriebsfähigkeit
erforderlich ist und sie anders nur mit erheblichen technischen Nachteilen
oder unverhältnismäßig hohen Kosten höhergeführt
werden könnten,
- 2.
die Antennenanlage für einen
einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist,
- 3.
das betroffene Grundstück
nicht erheblich beeinträchtigt wird und
- 4.
die Erhöhung und Befestigung
öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin müssen ferner dulden, daß
- 1.
die höhergeführten Abgasanlagen,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen von ihrem Grundstück aus unterhalten
werden, wenn dies ohne Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und
- 2.
die hierzu erforderlichen Anlagen
auf ihrem Grundstück angebracht werden; sie können die berechtigte
Person darauf verweisen, an dem höheren Gebäude auf eigene Kosten
außen eine Steigleiter anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten
ermöglicht werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen
nicht,
wenn der berechtigten Person die Mitbenutzung einer dazu geeigneten Antennenanlage
des höheren Gebäudes gestattet wird.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und
2 auszuüben,
ist dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der
unmittelbaren Besitzerin anzuzeigen; im übrigen gilt § 3
.
(5) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 20
entsprechend.
Abschnitt 7 Einfriedung der Grundstücke
§ 22
Einfriedungspflicht
(1) Auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin ist ein
Grundstück
einzufrieden, wenn dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks vor
nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen, die von dem anderen Grundstück
ausgehen, erforderlich ist.
(2) Für die Beschaffenheit der Einfriedung gilt § 23
. Bietet eine dem § 23
entsprechende Einfriedung keinen
angemessenen Schutz vor nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen, so ist
sie in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder
zu vertiefen.
§ 23
Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
Wird ein Grundstück eingefriedet, so muß die Einfriedung
ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedung
nicht feststellen, so darf ein bis 2,0 Meter hoher Zaun errichtet werden.
Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung
vor, so tritt diese nach Art und Ausmaß an die Stelle der in Satz 1
und 2 bezeichneten Einfriedung.
§ 24
Standort der Einfriedung
(1) Eine Einfriedung ist an der Grenze zum benachbarten Grundstück
zu errichten.
(2) Von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks,
das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht
in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, müssen Einfriedungen
auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin 0,5 Meter zurückbleiben.
Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage,
Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde
Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.
(3) Die Einfriedung darf auf die Grenze gesetzt werden,
- a)
wenn der Nachbar oder die Nachbarin
einwilligt,
- b)
in den Fällen des § 25
.
§ 25
Gemeinsame Einfriedung
Sind Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 22
gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet,
so können sie voneinander verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung
auf die Grenze gesetzt wird. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der
gemeinsamen Einfriedung sind von beiden Seiten je zur Hälfte zu tragen.
§ 26
Ausnahmen
§§ 22
bis 25
gelten nicht für die Eigentümer
oder Eigentümerinnen und unmittelbaren Besitzer oder unmittelbaren Besitzerinnen
von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen
und oberirdischen Gewässern. Sie gelten auch nicht für Inhaber oder
Inhaberinnen eines Erbbaurechts an öffentlichen Verkehrsflächen
oder öffentlichen Grünflächen.
§ 27
Anzeigepflicht
(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn
oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin
der angrenzenden Grundstücke unter Mitteilung der Einzelheiten des Vorhabens
mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen; im
übrigen gilt § 3
.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die andere
Seite
weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
§ 28
Beseitigungsanspruch
Der Anspruch auf Änderung oder Beseitigung einer Einfriedung,
die den §§ 22
bis 24
nicht entspricht, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar oder die Nachbarin nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben
hat. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres der Errichtung
oder, wenn eine solche Einfriedung erneuert wird, ihrer Erneuerung.
Abschnitt 8 Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
§ 29
Veränderung des Grundwasserspiegels
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks dürfen auf dessen
Untergrund nicht in einer Weise einwirken, daß der Grundwasserspiegel
steigt oder sinkt, soweit dadurch auf einem benachbarten Grundstück erhebliche
Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
(2) Bewilligungen und Planfeststellungen nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 30
Wild abfließendes Wasser
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb
eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks dürfen nicht
- 1.
den Abfluß wild abfließenden
Wassers auf andere Grundstücke verstärken,
- 2.
den Zufluß wird abfließenden
Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,
wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt
werden.
(3) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin dürfen den Abfluß wild abfließenden
Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder
unterbinden.
§ 31
Hinderung des Zuflusses
Anlagen, die den Zufluß wild abfließenden Wassers
verhindern (§ 30 Abs. 2 Nr. 2),
können bestehen bleiben, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig
vorhanden sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Nachbar oder die Nachbarin
das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf dem höher gelegenen
Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten abführen kann.
§ 32
Wiederherstellung des früheren
Zustandes
(1) Haben Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse
erhebliche Veränderungen des Abflusses oder Zuflusses (§ 30 Abs. 2) bewirkt, so darf der Nachbar
oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin
des beeinträchtigten Grundstücks den früheren Zustand des anderen
Grundstücks, auf dem die Veränderungen eingetreten sind, auf eigene
Kosten wiederherstellen. Die Genannten und deren Beauftragte dürfen zu
diesem Zweck das Grundstück betreten und die erforderlichen Arbeiten
durchführen.
(2) Das Recht nach Absatz 1 kann nur bis zum Ende des auf
den
Eintritt der Veränderung folgenden Kalenderjahres ausgeübt werden.
Während der Dauer eines Rechtsstreits über die Pflicht zur Duldung
der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten
gehemmt.
(3) Die Absicht, das Recht nach Absatz 1 auszuüben,
ist dem
Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren
Besitzerin schriftlich unter Angabe der im einzelnen beabsichtigten Maßnahmen
mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Absicht, das
betroffene Grundstück zur Besichtigung oder wegen geringfügiger
Arbeiten zu betreten, braucht nur drei Tage zuvor dem unmittelbaren Besitzer
oder der unmittelbaren Besitzerin angezeigt zu werden. Im übrigen gilt § 3
.
(4) Schäden, die bei Ausübung des Rechts nach Absatz
1 entstehen, sind ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Hat die
geschädigte Person den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht
sowie der Umfang der Ersatzleistung von den Umständen ab, insbesondere
davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadens
zu leisten, wenn mit einem Schaden von mehr als 1000 Euro zu rechnen ist;
in einem solchen Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt
werden.
(5) Ist die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 zur Abwendung
einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, brauchen bei der
Anzeige nach Absatz 3 die dort bestimmten Fristen nicht eingehalten zu werden.
Abschnitt 9 Traufwasser, Abwässer
§ 33
Störungsverbot
Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks haben bauliche Anlagen
so einzurichten, daß Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten
nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten.
Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
§ 34
Grenzabstände für Bäume,
Sträucher und einzelne
Rebstöcke
(1) Mit
Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer
Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken
einzuhalten:
a)
|
bis
zu
|
1,50
Meter Höhe
|
0,50
Meter
|
b)
|
bis
zu
|
3
Meter Höhe
|
1
Meter
|
c)
|
bis
zu
|
5
Meter Höhe
|
1,25
Meter
|
d)
|
bis
zu
|
15
Meter Höhe
|
3
Meter
|
e)
|
über
|
15
Meter Höhe
|
6
Meter.
|
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch
für
Hecken, falls die Hecke nicht gemäß §
24 Abs. 3
auf der Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch
für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) An Grenzen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
ist ein Streifen von 0,5 Meter von Anpflanzungen freizuhalten. Dies gilt nicht
gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe
oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung
nicht in Betracht kommt.
§ 35
Ausnahmen
(1) § 34
gilt
nicht für
- 1.
Anpflanzungen hinter einer Wand
oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich
überragen,
- 2.
Anpflanzungen an den Grenzen zu
öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen
und Gewässern,
- 3.
Anpflanzungen auf öffentlichen
Straßen und auf Uferböschungen.
(2) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
genügt
ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen. § 38
bleibt unberührt.
§ 36
Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird in der gedachten Waagerechten von der Mitte
des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenze
gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
§ 37
Grenzabstände im Weinbau
(1) Bei der Anpflanzung von Rebstöcken auf einem dem
Weinbau
dienenden Grundstück sind folgende Abstände von der Grundstücksgrenze
einzuhalten:
- 1.
gegenüber den parallel zu
den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes,
gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter;
- 2.
gegenüber den sonstigen Grenzen,
gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten
Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 Meter.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken
an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden, sowie
in den in § 35 Abs. 1
genannten
Fällen.
§ 38
Grenzabstände für Wald
(1) Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken
mit Ausnahme
von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände
einzuhalten:
- 1.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß
bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter,
- 2.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß
bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter,
- 3.
mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß
über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.
(2) § 36
ist
entsprechend anzuwenden.
§ 39
Beseitigung, Zurückschneiden
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer
oder die unmittelbare Besitzerin können die Beseitigung oder das Zurückschneiden
einer Anpflanzung verlangen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht
einhält. Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn die Anpflanzung
zurückgeschnitten und auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechender Zustand hergestellt werden kann; in diesem Fall kann nur verlangt
werden, die Anpflanzung zurückzuschneiden.
(2) Das Beseitigen oder Zurückschneiden kann nur verlangt
werden, soweit zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September braucht nicht zurückgeschnitten
zu werden.
§ 40
Ausschluß des Anspruchs auf
Beseitigung und
auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen,
die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Anpflanzungen die nach diesem Gesetz zulässige Höhe
ununterbrochen überschritten haben, Klage auf Beseitigung erhoben worden
ist.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen
ist
ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinauswachsen und nicht spätestens bis zum Ablauf des zehnten
auf die ununterbrochene Überschreitung folgenden Kalenderjahres Klage
auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
§ 41
Ersatzanpflanzungen
Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf
Beseitigung nach § 40 Abs. 1
ausgeschlossen
ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach
diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Jedoch dürfen
in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume, Sträucher oder Rebstöcke
und in einer geschlossenen Hecke einzelne abgestorbene Heckenpflanzen nachgepflanzt
werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.
§ 42
Nachträgliche Änderungen
(1) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe
einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen
oder Grenzfeststellungen nicht berührt; jedoch gilt § 41
entsprechend.
(2) Bei Änderungen der Nutzungsart eines Grundstücks
gilt Absatz 1 entsprechend.
Abschnitt 11 Schlußvorschriften
§ 43
Übergangsvorschriften und
Bestandsschutz
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes
auf Grund des bisherigen Rechts bestehen, richtet sich nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete Wände
sind
Nachbarwände im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
entsprechen und der Nachbar
oder die Nachbarin ihrer Errichtung zugestimmt hat.
(3) Der Anspruch auf Beseitigung von Einfriedungen und Anpflanzungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie mit dem bisherigen
Recht vereinbar sind. Für Wald ist auch der Anspruch auf Zurückschneiden
ausgeschlossen.
(4) Ansprüche auf Zahlung von Geld auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält
es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.
§ 44
Außerkrafttreten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht
wird aufgehoben.
§ 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Magdeburg,
den 13. November 1997.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr.
Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr.
Höppner
Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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