|
210.2 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 506
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701)
- 2.
§ 30 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58)
- 3.
§ 31a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 825)*
[Entsprechend Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 824, 825) wird durch Artikel 3 Nrn. 1 bis 3 (§ 31a Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (
Artikel 2
Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1
Abs. 1 des Grundgesetzes
und
Artikel 6
Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
) eingeschränkt.]
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften |
| § 1
|
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden |
| § 2
|
Meldebehörden |
| § 3
|
Anwendung des Datenschutzgesetzes |
| § 4
|
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen |
| § 5
|
Rechte des Betroffenen |
| § 6
|
Meldegeheimnis |
| § 7
|
Begriff der Wohnung |
| § 8
|
Mehrere Wohnungen |
Abschnitt 2
Meldepflichten |
| § 9
|
Allgemeine Meldepflicht |
| § 10
|
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
| § 11
|
Datenerhebung und Meldebestätigung |
| § 12
|
Wohnungsgeber |
| § 13
|
Auskunfts- und Mitteilungspflicht |
| § 14
|
Binnenschiffer und Seeleute |
| § 15
|
Befreiung von der Meldepflicht |
| § 16
|
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft |
| § 17
|
Vorübergehender Aufenthalt |
| § 18
|
Beherbergungsstätten |
| § 19
|
Meldescheine für Beherbergungsstätten |
| § 20
|
Krankenhäuser und Heime |
| § 21
|
Meldescheine |
Abschnitt 3
Melderegister |
| § 22
|
Speicherung von Daten |
| § 23
|
Zweckbindung der Daten |
| § 24
|
Ordnungsmerkmal |
| § 24a
|
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters |
| § 25
|
Berichtigung und Ergänzung von Daten |
| § 26
|
Löschung und Aufbewahrung von Daten |
| § 27
|
Auskunft an den Betroffenen |
Abschnitt 4
Datenübermittlung |
| § 28
|
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden |
| § 29
|
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen |
| § 30
|
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
| § 31
|
Datenübermittlung an die Suchdienste |
| § 31a
|
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk |
| § 32
|
Datenübermittlung |
| § 33
|
Melderegisterauskunft |
| § 34
|
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen |
| § 35
|
Zweckbindung und Auskunftssperre |
| § 36
|
Datenübermittlung von bestrittenen Daten |
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten |
| § 37
|
Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 6
Schlussvorschriften |
| § 38
|
Einschränkung von Grundrechten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich
wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit
und übermitteln Meldedaten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden
Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von anderen
öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. Die
Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert
werden sollen oder gespeichert sind, nur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften
erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt
hat.
§ 4 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
findet Anwendung.
§ 2
Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Verwaltungsgemeinschaften
und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören.
(2) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen
Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren
oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch allgemeine Zuweisungen nach
dem Gemeindefinanzierungsgesetz abgegolten.
§ 3
Anwendung des Datenschutzgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach dem Gesetz zum
Schutz personenbezogener Daten der Bürger.
§ 4
Schutzwürdige Interessen der
Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen
durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder der nach
§ 19 Abs. 2
und § 20 Abs. 3
erhobenen Angaben nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung, ob schutzwürdige
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
§ 5
Rechte des Betroffenen
Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach
Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
- 1.
Berichtigung und Ergänzung nach § 25
,
- 2.
Löschung und Sperrung nach §
26 Abs. 1 und 2
,
- 3.
Auskunft nach § 27
,
- 4.
Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 33 Abs. 1 a Satz 4, §
34 Abs. 4 Satz 1
sowie § 35 Abs. 2 und 3
,
- 5.
Unterrichtung nach § 33 Abs.
2 Satz 2
.
§ 6
Meldegeheimnis
(1) Personen, denen bei den Meldebehörden die Verwaltung
des Melderegisters obliegt, dürfen im Zusammenhang mit diesem Register stehende
personenbezogene Daten nur zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Für Personen, die bei Stellen beschäftigt sind,
die im Auftrage der Meldebehörden handeln, besteht die Pflicht zur Geheimhaltung
nach Absatz 1 entsprechend. Die Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit unter
Hinweis auf diese Regelung schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 7
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen
anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 8
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist
die vorwiegend benutzte Wohnung seine Hauptwohnung. Hauptwohnung eines verheirateten
oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt
von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung
der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung
die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend
benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte
Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann
der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden
Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung
die Wohnung nach Satz 1.
(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
Abschnitt 2 Meldepflichten
§ 9
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche
bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung
im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde
abzumelden.
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt
die Meldepflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen
Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
obliegt diesem die Meldepflicht, soweit er für diesen Aufgabenkreis bestellt
ist.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden,
wenn sie in eine andere als die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der
Mutter aufgenommen werden.
§ 10
Erfüllung der allgemeinen
Meldepflicht
(1) Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen,
zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.
(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, so
kann die Meldebehörde
- 1.
von einem Meldeschein absehen, wenn die meldepflichtige
Person bei ihr erscheint und einen Ausdruck der von ihr erhobenen Daten erhält,
- 2.
zulassen, dass die Anmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen
kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der an die Meldebehörde
übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft ist durch
eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876, 883), zu führen. Das Ministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der elektronischen Anmeldung zu regeln.
(3) Die meldepflichtige Person erhält kostenfrei eine
Meldebestätigung.
(4) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde
bereitzuhalten.
§ 11
Datenerhebung und Meldebestätigung
(1) Bei der An- und Abmeldung oder der Änderung der
Hauptwohnung dürfen von der meldepflichtigen Person folgende Daten erhoben werden:
- 1.
bei der Anmeldung einer Haupt- oder alleinigen Wohnung oder
der Änderung der Hauptwohnung die in §
22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18, Abs. 2 Nrn. 5 bis 7
genannten Daten,
- 2.
bei der Anmeldung einer Nebenwohnung mit Ausnahme der früheren Anschrift
die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 9, 10,
12 bis 16 und 18
genannten Daten,
- 3.
bei der Abmeldung die in §
22 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 und 10 bis 1
4 genannten Daten.
(2) Die Meldebestätigung darf nur folgende Daten vorsehen:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag des Ein- oder Auszuges,
- 5.
Anschrift.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Meldebehörde
auch eine besondere Meldebestätigung in Form einer Aufenthalts- oder Meldebescheinigung
ausstellen, die weitere Daten nach §
22 Abs. 1
enthalten darf.
§ 12
Wohnungsgeber
(1) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung
oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber
oder seinem Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft
über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten
Personen zu erteilen.
(2) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der
Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch von
dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche
Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für Binnenschiffer und Seeleute
kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
§ 13
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde
auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.
(2) Der Einwohner hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung
unverzüglich mitzuteilen, wenn er eine bisher als Nebenwohnung gemeldete Wohnung
als Hauptwohnung nutzt.
§ 14
Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister
in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde
des Heimatortes des Schiffes anzumelden und bei Auszug abzumelden, wenn keine neue
Wohnung im Inland bezogen wird. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen
Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei erstattet werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des
Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden
und nach Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz
des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte
zu geben.
(3) Die Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute
besteht nicht, solange diese Personen im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.
§ 15
Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht sind befreit
- 1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind,
noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
- 2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften
festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit
besteht.
§ 16
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
- 1.
Einwohner, die für eine Wohnung im Inland gemeldet
sind, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
beziehen, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz
zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
- 2.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes aus
dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft
oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für
eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für
Polizeivollzugsbeamte, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen
Wohnung auszuziehen.
§ 17
Vorübergehender Aufenthalt
(1) Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger
als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt wegen
dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 Abs. 1
. Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, unterliegen
ebenfalls nicht der allgemeinen Meldepflicht, wenn sie eine Wohnung für eine
Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten beziehen.
(2) Meldepflichten werden nicht begründet durch den
Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, solange
die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder
der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet.
§ 18
Beherbergungsstätten
(1) Wer sich in Beherbergungsstätten, die der gewerbs-
oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, nicht
länger als zwei Monate aufhält, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen
Meldeschein nach § 19 Abs. 2
handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer
haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem
Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass,
Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht
um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer
von Reisegesellschaften handelt. Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem
Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist,
gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten
sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen
füllt der Reiseleiter den Meldeschein aus; er hat darüber hinaus die Zahl
der Mitreisenden anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen
in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die
gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
- 1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung,
der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
- 2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder
und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- 3.
Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e. V.",
- 4.
Niederlassungen von Orden, Exerzitienhäuser und Heime der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften.
§ 19
Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung
nach § 18 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass der Gast oder Reiseleiter seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2
erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges
Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
- 1.
den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
den Familiennamen,
- 3.
den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- 4.
den Tag der Geburt,
- 5.
die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung,
- 6.
die Staatsangehörigkeiten und
- 7.
die Zahl der minderjährigen Kinder oder der Mitreisenden in den Fällen
des § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5
.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 18 Abs. 3
oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein
gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben
sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind für die
Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde
zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. Sie sind vom Tage der Abreise an
bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme
zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die nach §
18 Abs. 2 und 3
erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 3 Satz 1
genannten öffentlichen Stellen für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der
Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern
verarbeitet oder genutzt werden.
§ 20
Krankenhäuser und Heime
(1) Wer in Krankenhäusern, Sanatorien, Heimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen
oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange
er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche
Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt
die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht
wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung
oder sein Beauftragter meldepflichtig. §
9 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder
sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich
in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben die hierfür
erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen.
(3) Das Verzeichnis darf nur die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6
vorsehen.
(4) An die Stelle des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 1
können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie
die in Absatz 3 genannten Daten enthalten.
(5) Für die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 und die
sonstigen Unterlagen nach Absatz 4 gilt §
19 Abs. 3 Satz 2
entsprechend. Über die auf diese Weise erhobenen Angaben dürfen nur der
Meldebehörde und den in § 29 Abs.
3 Satz 1
genannten öffentlichen Stellen zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen
Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von
Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall Daten übermittelt werden.
§ 21
Meldescheine
Für die Erfüllung der Meldepflichten in § 10 Abs. 1, §
14 Abs. 2 Satz 1
und § 18 Abs. 2
sind Meldescheine zu verwenden, mit denen von der meldepflichtigen Person nur die
Daten nach § 11 Abs. 1
und § 19 Abs. 2
erhoben werden dürfen. In den Fällen des § 10 Abs. 1
und § 14 Abs. 2 Satz 1
ist auf die Widerspruchsrechte der Betroffenen nach § 30 Abs. 2 Satz 3, §
33 Abs. 1 a Satz 4
und § 34 Abs. 4
gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3 Melderegister
§ 22
Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden
folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise im Melderegister:
- 1.
Familienname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen, Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
(weggefallen)
- 9.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.
Staatsangehörigkeiten,
- 11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 12.
gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland,
- 13.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 15.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 16.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 17.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer
des Personalausweises und Passes,
- 18.
Übermittlungssperren,
- 19.
Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern
die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer
Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
für die Durchführung von Wahlen zu parlamentarischen
und kommunalen Vertretungskörperschaften, Wahlen des Bürgermeisters und
des Landrates, für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie
für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide:
die Tatsache, dass der Betroffene
- a)
von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit oder vom Stimmrecht ausgeschlossen ist,
- b)
als Unionsbürger bei der Wahl des Europäischen Parlaments von
Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist. Ebenfalls zu
speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat,
wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
- 1 a.
für die Durchführung staatsangehörigkeitsrechtlicher
Verfahren:
die Tatsache, dass nach
§ 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
- 2.
für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
die Tatsache, dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach
§ 2 Abs. 2
des Gesetzes über Personalausweise
getroffen worden ist,
- 3.
für die Wehrerfassung:
die Tatsache, dass ein Einwohner
bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist,
- 4.
für die Feststellung des Aufenthalts von Personen:
Aufenthaltsanfragen von Behörden
oder sonstigen öffentlichen Stellen (Datum der Anfrage, anfragende Stelle) für
die Dauer von zwei Jahren,
- 5.
für Zwecke der Suchdienste:
die Anschrift vom 1. September
1939 derjenigen Einwohner, die aus den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten stammen,
- 6.
für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte:
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse,
Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung
der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),
- 7.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund des Personenstandsgesetzes:
die Tatsache, dass ein Familienbuch
auf Antrag angelegt worden ist und bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen
Ehegatten,
- 8.
für waffenrechtliche Verfahren:
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche
Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit
Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
- 9.
für die eindeutige Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren:
die Identifikationsnummer
nach
§ 139 b
der
Abgabenordnung
.
§ 23
Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die nach § 22 Abs. 2
im Melderegister gespeicherten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten
oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert
zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe
des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit
zusammen mit den in § 22 Abs. 1
bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. §
29 Abs. 2 und 3
bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
- 1.
die nach § 22
Abs. 2 Nr. 1
genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung, Durchführung und Prüfung
von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zuständigen Stellen übermittelt
oder weitergegeben werden dürfen,
- 2.
die in § 22 Abs. 2 Nr. 9
genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen übermittelt werden darf.
Die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 28 Abs. 2
übermittelt werden.
§ 24
Ordnungsmerkmal
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister
mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 22 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen außer an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften nicht übermittelt werden.
§ 24 a
Richtigkeit und Vollständigkeit
des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
so hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen
(Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen
nach § 9 Abs. 1 und 2
oder § 13 Abs. 2
nicht erfüllt.
(2) Über die Fortschreibung des Melderegisters sind
unverzüglich die öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen
der regelmäßigen Datenübermittlung unrichtige oder unvollständige
Daten übermittelt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Unterrichtung zur
Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist, sich
als unmöglich erweist oder mit einem unverhältismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
(3) Liegen der Meldebehörde zu einzelnen Einwohnern
oder zu einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht
Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Daten vorliegen. Andere öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten
übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher
Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten,
insbesondere das Steuergeheimnis nach
§ 30
der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die
Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind bei der Weitergabe von
Daten und Hinweisen nach § 29 Abs. 5
entsprechend anzuwenden.
§ 25
Berichtigung und Ergänzung
von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig,
so hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen
oder zu ergänzen. § 24 a Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 26
Löschung und Aufbewahrung
von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen,
wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht
mehr erforderlich sind. Ist die Löschung einzelner gespeicherter Daten nach
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich, so sind diese Daten zu sperren. Durch technische und
organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet
oder genutzt werden.
§ 16 Abs. 3
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
findet im Übrigen keine Anwendung.
(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung
oder nach dem Tod des Einwohners sind die in §
22 Abs. 1 Nrn. 9, 14 bis 17 sowie in Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7
genannten Daten unverzüglich, die in §
22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 6
genannten Daten mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug des Einwohners folgenden
Kalenderjahres zu löschen. Daten nach §
22 Abs. 2 Nr. 5
sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
Die übrigen Daten bleiben noch fünf Jahre lang gespeichert. Danach sind
sie 50 Jahre lang gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme
der Vornamen, des Familiennamens sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und
des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages,
des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn,
dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 3 Satz 1
genannten öffentlichen Stellen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der
Tatsache nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 a
unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(3) Die Daten des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz
4 dürfen nach Ablauf der Frist für die gesonderte Aufbewahrung dem zuständigen
Archiv übermittelt werden.
§ 27
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat den Betroffenen auf Antrag
Auskunft zu erteilen über
- 1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch
soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
- 2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen
Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
- 3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung von regelmäßigen
Datenübermittlungen.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden,
dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt
worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Im Übrigen
findet
§ 15 Abs. 2 und 4 bis 6
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
Anwendung.
(2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Integrität der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen
übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz
zu führen. § 33 Abs. 1 a Satz 1
gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Datenübermittlung
§ 28
Datenübermittlung zwischen
den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet,
so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere
Wohnungen zuständigen Meldebehörden hiervon durch Übermittlung der
in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18
genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug
aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde
zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage
nach der Anmeldung zu übermitteln. Die Übermittlung soll auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen. § 27 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die
übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde
der neuen Wohnung spätestens innerhalb einer Woche über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1, 1 a, 2, 8 und 9
genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Absatz 1 bezeichneten
Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Die Übermittlung soll auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erfolgen. § 27 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Werden die in §
22 Abs. 1 und 2 Nr. 8
bezeichneten Daten fortgeschrieben (§
24 a Abs. 1
und § 25 Satz 1), so sind die
für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit
die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3
hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige
Wohnung und für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
Dies gilt auch bei Aufhebung einer Auskunftssperre.
(5) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften
ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen
ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen
1 bis 4 vor.
§ 29
Datenübermittlung an andere
öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen
Stelle im Inland unter der Voraussetzung des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Ordensnamen, Künstlernamen,
- 5.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 6.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 7.
Tag und Ort der Geburt,
- 8.
Geschlecht,
- 9.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.
Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 a
gespeicherten Daten,
- 11.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.
Übermittlungssperren,
- 13.
Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an öffentliche Stellen
- 1.
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- 3.
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für
diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen darf die Meldebehörde unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Angaben
nach § 22 Abs. 1 Nr. 17
übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe
nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz
1 und 3 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des
§ 22
mit Ausnahme der Daten nach § 22 Abs.
2 Nrn. 1 und 9
ist zulässig, wenn der Dritte, an den übermittelt wird,
- 1.
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm übertragenen
und auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- 2.
die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe,
zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
Der Dritte, an den übermittelt wird, bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen
die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, führt die Rechtsvorschrift
an, auf der die Aufgabe beruht, und erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der
Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(3) Ersuchen
- 1.
Polizeibehörden,
- 2.
Verfassungsschutzbehörden,
- 3.
Staatsanwaltschaften,
- 4.
Strafvollzugsbehörden,
- 5.
Gerichte in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen,
- 6.
Militärischer Abschirmdienst oder
- 7.
Bundesnachrichtendienst,
- 8.
Bundesgrenzschutz oder
- 9.
Zollfahndungsdienst
die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz
2, so haben die ersuchenden öffentlichen Stellen den Namen und die Anschrift
des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung
der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Der Dritte darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben worden sind. In
den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3
ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten
und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(5) Innerhalb der Meldebehörde (§ 2 Abs. 1) dürfen unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen sämtliche der in §
22 Abs. 1
aufgeführten Daten und Hinweise sowie das Ordnungsmerkmal weitergegeben werden.
Für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 22 Abs. 2
gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder
aus dem Melderegister übermitteln:
- 1.
Ordnungsmerkmal,
- 2.
Vor- und Familiennamen,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen, Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
Staatsangehörigkeiten,
- 9.
gegenwärtige, letzte frühere und künftige Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland, Tag des Ein- und Auszugs,
- 10.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder
Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 11.
Zahl der minderjährigen Kinder,
- 12.
Übermittlungssperren sowie
- 13.
Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.
Vor- und Familienname,
- 2.
Tag der Geburt,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
Anschrift,
- 5.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 6.
Übermittlungssperren sowie
- 7.
Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der eingetragene
Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er
ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9
Abs. 1
sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Bei der Übermittlung muss sichergestellt sein, dass
bei dem Dritten, an den übermittelt wird, ausreichende Datenschutzmaßnahmen
getroffen werden. Die Feststellung hierüber wird nach § 11 Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger getroffen.
§ 31
Datenübermittlung an die Suchdienste
Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
Anschrift,
- 6.
Anschrift am 1. September 1939 und
- 7.
Übermittlungssperren
von Einwohnern, die aus den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten stammen.
§ 31 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen
Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk
(MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von
ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren
nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung
einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder
des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Tag der Geburt,
- 4.
gegenwärtige Anschrift
(im Fall der Anmeldung einer
alleinigen oder Hauptwohnung auch letzte frühere Anschrift),
- 5.
Tag des Ein- und Auszuges,
- 6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 7.
Sterbetag,
- 8.
Tatsache der Übermittlungssperre nach § 35 Abs. 2 und 3
ohne Angabe des Grundes.
Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren
Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet
oder genutzt werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die
Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die
von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Verarbeitung oder Nutzung nur durch berechtigte Bedienstete
und nur zur Aufgabenerfüllung des MDR erfolgt. Die übermittelten Daten
sind unverzüglich nach der Auswertung, spätestens aber innerhalb eines
halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen.
(3) Der MDR hat der Meldebehörde die durch das Verfahren
entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 32
Datenübermittlung
(1) Die Datenübermittlung nach den §§ 29 bis 31 a
darf auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung
erfolgen, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht
und keine Übermittlungssperre nach §
35 Abs. 2 und 3
vorliegt. § 27 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde
an öffentliche Stellen, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und
die Suchdienste zuzulassen oder vorzuschreiben, wenn die Übermittlungen zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Dritten, an die übermittelt
wird, liegenden Aufgaben erforderlich sind. In der Verordnung sind Anlass und Zweck
der Übermittlung, die zu übermittelnden Daten und die Dritten, an die übermittelt
wird, festzulegen; daneben können Form und Verfahren der Übermittlung geregelt
werden.
§ 33
Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als
den in § 29 Abs. 1
bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde aus dem Melderegister nur Auskunft
über
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad und
- 3.
Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner geben (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt
auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter
Einwohner begehrt.
(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können
auch
- 1.
auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern,
- 2.
durch Datenübertragung oder
- 3.
im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden,
wenn die Identität des Antragstellers feststeht. Das Ministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der automatisierten Melderegisterauskunft
zu regeln. Der Antragsteller hat den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie
mindestens zwei weiteren der aufgrund von §
22 Abs. 1
gespeicherten Daten zu bezeichnen, damit die Identität des Betroffenen eindeutig
festgestellt werden kann. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht
zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen
hat. Er ist hierauf bei der Anmeldung nach §
9 Abs. 1
sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten
Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen
oder zu vernichten. § 27 Abs. 2 Satz
2
gilt entsprechend.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
hat, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen
bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- 1.
Tag und Ort der Geburt,
- 2.
frühere Vor- und Familiennamen,
- 3.
Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 4.
Staatsangehörigkeiten,
- 5.
frühere Anschriften,
- 6.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 7.
gesetzliche Vertreter sowie
- 8.
Sterbetag und -ort,
- 9.
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten
Melderegisterauskunft unter Angabe des Dritten, an den die Daten übermittelt
wurden, unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Dritte ein rechtliches
Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht
hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen
Interesse liegt. Für eine Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die
folgenden Daten herangezogen werden:
- 1.
Tag der Geburt,
- 2.
Geschlecht,
- 3.
Staatsangehörigkeiten,
- 4.
Anschriften,
- 5.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit
zur Gruppe folgende Daten:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad,
- 3.
Alter,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Staatsangehörigkeiten,
- 6.
Anschriften,
- 7.
gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname,
Anschrift).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Auskünfte
an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten
ausüben.
§ 34
Melderegisterauskunft in besonderen
Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen
und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden
Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1
bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren
Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Dies gilt für zugelassene Bewerber
um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates entsprechend. Die Dritten, an die
übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl
zu löschen.
(1a) Im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen
Volksbegehren und Volksentscheiden darf die Meldebehörde den Antragstellern
von Volksinitiativen und Volksbegehren Gruppenauskunft entsprechend Absatz 1 erteilen.
Für die Zusammensetzung der Gruppen dürfen abweichend von Absatz 1 auch
Daten nach § 33 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und
6
herangezogen werden. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten
bei Volksinitiativen und bei Volksbegehren spätestens einen Monat nach der Entscheidung
über deren Zulässigkeit und bei Volksentscheiden spätestens einen
Monat nach dem Abstimmungstag zu löschen.
(2) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie
Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine
Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen.
Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1
genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
Doktorgrad und
- 3.
Anschriften
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft
nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Er ist hierauf bei der Anmeldung
nach § 9 Abs. 1
sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Daneben ist in den Fällen der Absätze 1 und 1 a spätestens acht Monate
vorher auf das jeweilige Ereignis durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Kann diese Frist im Einzelfall nicht mehr eingehalten werden, so hat die öffentliche
Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignistermins zu erfolgen.
§ 35
Zweckbindung und Auskunftssperre
(1) Erweiterte Melderegisterauskünfte oder Gruppenauskünfte
darf der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, nur zu dem Zweck verwenden,
für den er sie erhalten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen,
dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen
eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist
in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen
eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre
endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie
kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
- 1.
soweit in den Fällen der Annahme als Kind sowie der
Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes
die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach
§ 61
Abs. 2 und 3
des
Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
- 2.
soweit in den Fällen der Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot
nach
§ 1758
Abs. 2
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
besteht.
(4) Die nach §
28 Abs. 4
über Auskunftssperren nach den Absätzen 2 und 3 unterrichteten Meldebehörden
dürfen über diese Einwohner keine Melderegisterauskunft erteilen.
§ 36
Datenübermittlung von bestrittenen
Daten
Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener
Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen,
dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
die Pflichten nach §
9 Abs. 1, 2 oder 3, § 14 Abs. 1
oder 2, § 18 Abs. 2 und 3
oder § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 2.
sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht oder sich aus
einer Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
- 3.
entgegen § 13 Abs. 2
nicht mitteilt, dass er eine bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung nutzt,
- 4.
(aufgehoben),
- 5.
als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter
die Pflichten nach § 19 Abs. 1, 2 Satz
2 und 3 oder Abs. 3
nicht erfüllt,
- 6.
als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in § 20 Abs. 1
genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter entgegen § 20 Abs. 2, 4 und 5
ein Verzeichnis oder entsprechende Unterlagen nicht oder nicht vollständig
führt oder die Übermittlung von Daten verweigert,
- 7.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für
sich oder einen anderen die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1 a, 2 und 3
zu erwirken,
- 7 a.
entgegen § 34
Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 1 a Satz 3
die Daten nicht fristgemäß löscht,
- 8.
entgegen § 35 Abs. 1
eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 können
mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, solche nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 8 mit
einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 38
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten im Sinne des
Artikels 6 Abs. 1 Satz 1
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschränkt.
§ 43
(Aufhebungsvorschrift)
|