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707.2 Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) Vom 27. Juni 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 230
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer ausgewogenen
Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken,
die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern
sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft
zu sichern und auszubauen.
(2) Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch
entsprechende Belegschaftsgesellschaften und freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung
zu tragen ist.
§ 2
Hilfe zur Selbsthilfe
(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären
Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt
werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile
auszugleichen und künftige zu vermeiden.
(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und
geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung
des Geförderten zu beeinträchtigen.
(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus,
dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung
des Vorhabens zu erwarten ist.
§ 3
Förderinhalte
Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen
Mittelstandsförderung
- 1.
die Existenzgründung,
- 2.
die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen,
- 3.
die Forschung und die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren sowie deren
Einführung in den Produktionsprozess,
- 4.
die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere
ausländischer Märkte,
- 5.
die berufliche Aus- und Weiterbildung,
- 6.
die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit insbesondere für die Bildung
und Entwicklung regionaler Kompetenzzentren und Innovationsnetzwerke,
- 7.
die Nutzung von Kommunikations- und Informationstechniken durch oder in
der mittelständischen Wirtschaft sowie
- 8.
die angemessene Verbesserung der Finanzausstattung fördern.
Das Ziel der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist zu berücksichtigen.
§ 4
Förderinstrumente
(1) Die Förderung gemäß § 3
kann in Form von Darlehen, Zuschüssen, Bürgerschaften oder Beteiligungen
gewährt werden. Die Vergabe der Mittel kann von der Durchführung einer
Beratung oder der Vorlage eines Gutachtens durch neutrale Dritte abhängig gemacht
werden.
(2) Zur Erreichung der in §
1
genannten Ziele kann das Land Sondervermögen einrichten.
(3) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen
Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgerschaftsverpflichtungen
gewähren.
(4) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen
eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren
oder vermitteln.
(5) Rechtsansprüche auf Förderungsmaßnahmen
werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet. Förderungen werden
im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gewährt. Die Förderung
auf der Grundlage anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 5
Abstimmung von Fördermaßnahmen
(1) Die Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen
auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, sind aufeinander abzustimmen.
Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union
zu berücksichtigen.
(2) Bei der Vorbereitung und Festlegung von Art und Umfang
der Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die
zuständigen Kammern und Verbände sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu hören.
§ 6
Allgemeine Bindung der öffentlichen
Hand
Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften
sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen,
Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.
Sie wirken in Ausübung ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte in Unternehmen
und öffentlichen Körperschaften darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes
in gleicher Weise beachtet werden.
§ 7
Träger der Maßnahmen
(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
des Privatrechts können im Rahmen der Landeshaushaltsordnung beauftragt werden,
Fördermaßnahmen durchzuführen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind unter Berücksichtigung
aller interessierten und geeigneten Berater ermächtigt, den Unternehmen geeignete
Beratungsunternehmen zu benennen. Als Voraussetzung für die Gewährung einer
Förderung kann der Nachweis der fachlichen Eignung des Beraters verlangt werden.
§ 8
Beteiligung an öffentlichen
Aufträgen
(1) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher
Aufträge sind kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. Soweit es die technischen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, sind Leistungen schon bei der Ausschreibung
so in Teillose zu zerlegen, dass kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem
Umfang berücksichtigt werden können. Dabei ist neben den Gesichtspunkten
der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Angebote von Bietergemeinschaften von Unternehmen sind
grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern
zuzulassen.
(3) Auftragnehmer sind bei der Übertragung von Leistungen
an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten,
- 1.
kleine und mittlere Unternehmen gemäß den Grundsätzen
des Absatzes 1 Satz 2 zu beteiligen und
- 2.
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), die Verdingungsordnung
für Leistungen (VOL/B) oder die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
(VOF) zum Vertragsbestandteil zu machen.
§ 9
Mittelstandsklausel
Vor dem Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind
die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen.
Dies gilt auch für kommunale Gebietskörperschaften. Das Prüfungsergebnis
ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen.
§ 10
Mittelstandsbericht
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen
Abständen, mindestens alle vier Jahre beginnend im Jahre 2002, über die
Entwicklung und die Lage der mittelständischen Wirtschaft einschließlich
der freien Berufe (Mittelstandsbericht).
(2) Der Mittelstandsbericht soll auch die Ergebnisse der
eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen
darstellen sowie erforderlichenfalls Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen
enthalten.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 26. August 1991
(GVBl. LSA S. 302) außer Kraft.
Magdeburg, den 27. Juni 2001.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Die Ministerin
für Wirtschaft und Technologie
des Landes Sachsen-Anhalt
Budde
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