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100.4 Bekanntmachung der Landtagsinformationsvereinbarung Vom 2. Mai 2005Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 245
Aufgrund des §
4 Satz 2
des Landtagsinformationsgesetzes
vom 30. November 2004 (GVBl. LSA S. 810) wird in der Anlage die Landtagsinformationsvereinbarung
vom 15. April 2005 bekannt gemacht.
Magdeburg, den 2. Mai 2005.
Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Söker
Anlage
Vereinbarung zwischen dem Landtag
und der Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung
gemäß Artikel 62 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
(Landtagsinformationsvereinbarung - LIV)
Aufgrund des § 4
des Gesetzes über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung
vom 30. November 2004 (GVBl. LSA S. 810) schließen der Landtag von Sachsen-Anhalt
- vertreten durch den Präsidenten des Landtages - und die Landesregierung -
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt - folgende
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung:
- I.
Vorhaben der Landesgesetzgebung
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über Gesetzentwürfe der Landesregierung (Referentenentwürfe),
sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen
oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung
zugeleitet werden.
- II.
Beabsichtigte Staatsverträge
- 1.
Will die Landesregierung
einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet sie den Landtag mindestens
vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrages.
- 2.
Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen
Text des Staatsvertrages und stellt seinen wesentlichen Gegenstand sowie die für
und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar. Der Termin der beabsichtigten
Unterzeichnung des Staatsvertrages ist mitzuteilen und eine Frist zu benennen, in
der eine Stellungnahme des Landtages durch die Landesregierung berücksichtigt
werden kann.
- 3.
Der Landtag informiert die Landesregierung rechtzeitig, wenn sich aufgrund
der Unterrichtung Einwände ergeben, die zu einer Verweigerung der Zustimmung
gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt führen
könnten.
- 4.
Gibt der Landtag eine Stellungnahme ab, so berücksichtigt die Landesregierung
diese bei ihrer Entscheidung; dies gilt auch bei Stellungnahmen, die erst nach Ablauf
der nach Nummer 2 mitgeteilten Frist eingehen, sofern es nach dem Verfahrensstand
noch möglich ist.
- 5.
Für die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrages gelten
die Nummern 1 und 2 entsprechend.
- III.
Beabsichtigte Verwaltungsabkommen
Die für Staatsverträge
vereinbarten Regelungen nach Abschnitt II gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen,
soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind oder im Landeshaushalt
zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 750000 Euro führen
würden.
- IV.
Angelegenheiten der Landesplanung
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag rechtzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Landesgebiets
oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind; die Unterrichtung erfolgt
schriftlich.
- V.
Gutachten
Die Landesregierung stellt
dem Landtag in ihrem Auftrag erstellte Gutachten zur Verfügung, soweit diese
für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 3
des Landtagsinformationsgesetzes
gilt entsprechend.
- VI.
Bundesratsangelegenheiten
- 1.
Die Landesregierung
unterrichtet den Landtag unverzüglich, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen
eingegangen sind,
- a)
mit denen im
Weg einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder
Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen,
- b)
mit denen das Grundgesetz in anderer Weise geändert werden soll,
- c)
den Ländern durch Bundesgesetz Regelungskompetenzen eingeräumt
werden sollen oder
- d)
die aus anderen Gründen für das Land Sachsen-Anhalt von erheblicher
landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind.
Dies gilt entsprechend, wenn
Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer
Bedeutung beim Bundesrat eingegangen sind.
- 2.
Beabsichtigt die Landesregierung, entsprechende Gesetzesinitiativen, Verordnungsanträge,
Entschließungsanträge, Änderungsanträge oder andere Initiativen
in den Bundesrat einzubringen, so leitet sie dem Landtag den Wortlaut der Initiative
spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung an den Bundesrat zu. Die Fristen
des § 23 der Geschäftsordnung des Bundesrates sind zu berücksichtigen.
- 3.
Gibt der Landtag oder ein hierzu ermächtigter Ausschuss gegenüber
der Landesregierung eine Stellungnahme ab, so wird die Landesregierung diese bei
ihrer Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat berücksichtigen.
Erfolgt die Stellungnahme durch den Ausschuss, bedarf sie der nachträglichen
Bestätigung durch den Landtag. Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten
des Landtages wesentlich berühren oder Änderungen des Grundgesetzes zum
Gegenstand haben, berücksichtigt die Landesregierung diese Stellungnahme des
Landtages maßgeblich; eine rechtliche Bindung besteht nicht. Folgt die Landesregierung
der Stellungnahme nicht, gibt sie gegenüber dem Landtag einen Bericht und erläutert
die Gründe. Die Landesregierung kann den Bericht schriftlich gegenüber
dem Landtag oder mündlich im zuständigen Ausschuss abgeben.
- VII.
Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen,
anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
- 1.
Die Landesregierung
unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über die wesentlichen
Ergebnisse der Fachministerkonferenzen, soweit sie zur Veröffentlichung freigegeben
und für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind. Gleiches gilt für
die Ministerpräsidentenkonferenzen und die Beratungen der Chefs der Staatskanzleien.
- 2.
Unabhängig von Nummer 1 wird die Landesregierung den Landtag auch
über sonstige Ereignisse der Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern,
den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen informieren,
die für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- VIII.
Angelegenheiten der Europäischen Union
- 1.
Die Landesregierung
unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über alle Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von grundsätzlicher
Bedeutung sind, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag unverzüglich schriftlich insbesondere auch über Initiativen,
die eine Verlagerung von Kompetenzen der Länder auf die Europäische Union
zur Folge hätten.
- 2.
Die Landesregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die
im Bundesrat erstellten Eingangslisten über die dem Bundesrat zugeleiteten Dokumente.
Auf Verlangen wird ihm - sofern nicht zwingende Gründe, insbesondere die Vertraulichkeit
von Verhandlungen, entgegenstehen - eine Kopie einzelner darin erfasster Dokumente
der Organe der Europäischen Union, die für eine Behandlung im Landtag benötigt
werden, zugeleitet, sofern durch das jeweilige Vorhaben der Europäischen Union
ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder konkurrierende
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, von denen dieser nicht Gebrauch gemacht hat,
oder die Kompetenzen des Bundes zum Erlass von Rahmenvorschriften, zu deren Ausfüllung
die Länder verpflichtet sind, betroffen sind.
- 3.
Die Landesregierung weist den Landtag unverzüglich schriftlich auf
im Zusammenhang mit der Behandlung von Vorhaben der Europäischen Union durch
den Bundesrat festgestellte Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip
hin.
- 4.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich
über beabsichtigte Vertragsänderungen im Rahmen von Regierungskonferenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für die Interessen des
Landes von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- 5.
Die Landesregierung übermittelt dem Landtag jährlich vorausschauend
einen Bericht über Schwerpunkte der europäischen Aktivitäten der Landesregierung,
in dem übergreifende Entwicklungen angesprochen werden, insbesondere über
- -
die bilaterale
und multilaterale interregionale Zusammenarbeit,
- -
grundsätzliche und neue europapolitische Entwicklungen im Bundesrat,
- -
die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips in der Rechtsetzung
der Gemeinschaftsorgane,
- -
aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der europäischen Integration
aus der Sicht der Landesregierung und
- -
die Schwerpunkte der Landesregierung zum Legislativ- und Arbeitsprogramm
der Kommission der Europäischen Union.
- 6.
Die Landesregierung übermittelt dem Landtag halbjährlich die
von der jeweiligen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union vorgelegten
Schwerpunkte ihrer Tätigkeit.
- 7.
Die Landesregierung wird ihr rechtzeitig zugegangene Stellungnahmen des
Landtages oder eines hierzu ermächtigten Ausschusses zu Angelegenheiten der
Europäischen Union bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sind durch Angelegenheiten
der Europäischen Union Gesetzgebungszuständigkeiten oder substanzielle
finanzielle Interessen der Länder berührt, sichert die Landesregierung
zu, diese maßgeblich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für
die Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische
Union sowie für die Fälle, in denen die Verhandlungsführung im Rat
der Europäischen Union auf einen Vertreter der Länder übertragen worden
ist. Weicht die Landesregierung in den Fällen der maßgeblichen Berücksichtigung
von Stellungnahmen des Landtages ab, so teilt sie nach der Sitzung des Bundesrates
dem zuständigen Ausschuss die maßgeblichen Gründe mit.
- IX.
Absehen von der Unterrichtung
Eine Verpflichtung der Landesregierung
zur Information aus dem Kernbereich der Exekutive besteht nicht. Die Landesregierung
kann auch von einer Unterrichtung absehen, wenn die Verpflichtung hierzu geheimhaltungsbedürftige
Angelegenheiten betrifft oder geschützte Interessen Dritter beeinträchtigt
würden. Ablehnende Entscheidungen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 sind
schriftlich zu begründen.
- X.
Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
- 1.
Landtag und
Landesregierung werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens
anwenden und auslegen.
- 2.
Dabei wird die Landesregierung das Interesse des Landtages einbeziehen,
- a)
nach einer Unterrichtung
insbesondere maßgebliche Änderungen gegenüber dem übermittelten
Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende
Entscheidung der Landesregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen
Position oder einem Beschluss des Landtages zu dieser Unterrichtung abweicht;
- b)
auch dann eine Information zu erhalten, wenn Gegenstände für
das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die vereinbarten
Fallgruppen hinaus Belange des Landtages wesentlich berühren.
- 3.
Der Landtag wird bei der Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,
- a)
dass die Landesregierung
hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen
und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies
schließt ein, dass grundsätzlich alle Mitglieder der Landesregierung Gelegenheit
haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand
informiert zu werden;
- b)
dass die Landesregierung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme
beschließen kann, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht; dies gilt auch
und im Besonderen in Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Gründe
für die besondere Eilbedürftigkeit sind innerhalb von vier Wochen darzulegen.
- 4.
Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtages bezüglich der Anwendung
oder Auslegung dieser Vereinbarung werden auf Antrag einer Fraktion im Ältestenrat
beraten; Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern der Landesregierung bezüglich
der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden im Kabinett beraten. Sie
sollen abschließend - falls erforderlich - im Einvernehmen zwischen Landtag
und Landesregierung geklärt werden.
- 5.
Landtag und Landesregierung sind sich darin einig, die Möglichkeiten
der modernen Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.
- 6.
Landtag und Landesregierung werden jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode
- erstmalig im Jahre 2005 - prüfen, ob aufgrund der konkreten Erfahrungen eine
Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt erscheint. Unberührt bleibt eine
gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.
- 7.
Es besteht Einvernehmen, dass eine rechtliche Bindung der Landesregierung
an Stellungnahmen des Landtages nicht besteht.
- XI.
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am
1. Juni 2005 in Kraft.
Magdeburg, den 15. April 2005
| Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
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Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
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Prof. Dr. Adolf Spotka
|
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
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