2125.12

Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung staatlich geprüfter
Lebensmittelchemikerinnen und
Lebensmittelchemiker
(APVO LMChem)

Vom 21. Februar 2003

Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 27



Änderungen

1.

§ 23 geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 71)

2.

§ 21 neu gefasst durch Verordnung vom 20. August 2009 (GVBl. LSA S. 463)*

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).

Aufgrund des § 4 Nr. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Nummer 145 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 144), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Ausbildung
§ 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung
§ 2 Universitätsstudium
§ 3 Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
Abschnitt 2
Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 4 Prüfungsausschüsse
§ 5 Prüfende und Beisitzende
§ 6 Prüfungstermine
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Mündliche Prüfungen
§ 9 Wissenschaftliche Abschlussarbeit
§ 10 Praktische Prüfungen
§ 11 Aufsichtsarbeiten
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt
§ 14 Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
Abschnitt 3
Staatsprüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin
und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
§ 17 Erster Prüfungsabschnitt
§ 18 Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 19 Dritter Prüfungsabschnitt
Abschnitt 4
Ergänzende Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
§ 21 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1

Ausbildung

§ 1

Gliederung der Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in:

1.

ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität oder an einer vergleichbaren Hochschule und

2.

eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung.

(2) Die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte. Der erste Prüfungsabschnitt ist mit Abschluss des vierten Semesters, der zweite Prüfungsabschnitt mit Abschluss des achten Semesters und der dritte Prüfungsabschnitt am Ende der einjährigen berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zu absolvieren.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung beträgt einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes zwölf Monate.

§ 2

Universitätsstudium

(1) Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die dazu notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. Das Universitätsstudium ist nach Absolvierung des zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.

(2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs beträgt 235 Semesterwochenstunden.

§ 3

Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständeüberwachung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst:

1.

die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,

2.

die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach den geltenden rechtlichen Vorschriften,

3.

die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich der Teilnahme an Betriebskontrollen und Kontrollen nach dem Weinrecht sowie möglichst auch an Gerichtsterminen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Eine Ausbildung außerhalb dieser Einrichtung, kann nach Maßgabe des Absatzes 4 angerechnet werden.

(3) Die praktische Ausbildung an der Untersuchungseinrichtung umfasst sechs Ausbildungsabschnitte:

1.

die Untersuchung und Beurteilung

a)

von Fleisch, Fisch, Geflügel, Eiern, Milch, Ölen, Fetten sowie daraus hergestellten Lebensmitteln einschließlich Speiseeis im ersten Ausbildungsabschnitt,

b)

von Getreide, Obst, Gemüse, Pilzen sowie daraus hergestellten Lebensmitteln, diätetischen Lebensmitteln, Fertiggerichten, Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie Gewürzen im zweiten Ausbildungsabschnitt,

c)

von Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Kaffee, Tee, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier, Spirituosen, Wein sowie daraus hergestellten Lebensmitteln sowie Wasser im dritten Ausbildungsabschnitt,

d)

von kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen im vierten Ausbildungsabschnitt,

2.

die Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik, Mikrobiologie im fünften Ausbildungsabschnitt und

3.

die praktische Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Hospitation bei einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im sechsten Ausbildungsabschnitt.

Jeder Ausbildungsabschnitt dauert mindestens vier Wochen. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts stellt deren Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus, auf der die Zeitdauer, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten vermerkt sind.

(4) Eine Tätigkeit an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer Einrichtung der Wirtschaft kann auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die dortige Tätigkeit mit der Ausbildung nach Absatz 3 vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit bewertet das Ministerium für Gesundheit und Soziales auf der Grundlage eines von einer Einrichtung nach Satz 1 vorgelegten Ausbildungsplanes. Die zugelassenen und als gleichwertig anerkannten Einrichtungen werden veröffentlicht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Überwachung sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und erweitert werden.

(6) Auf die berufspraktische Ausbildung werden bewilligte Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden, wenn die Säumnisgründe von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertreten sind.

(7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes abgeschlossen.

Abschnitt 2

Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 4

Prüfungsausschüsse

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben werden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes und für die Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes ein Prüfungsausschuss am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden,

2.

auf Vorschlag der Universität vier Personen, die in mindestens einem der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbständigen Lehre berechtigt sind, und

3.

einer studentischen Vertreterin oder einem studentischen Vertreter mit beratender Funktion ohne Stimmrecht.

(3) Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.

für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Ministerium für Gesundheit und Soziales,

2.

drei im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt ist für den stellvertretenden Vorsitz eine Professorin oder ein Professor des Faches Lebensmittelchemie, für den dritten Prüfungsabschnitt eine in der Überwachung leitend tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein leitend tätiger staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu bestellen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Landesprüfungsamt) für die Dauer von vier Jahren bestellt. Mehrmalige Bestellungen sind zulässig.

(6) Die Prüfungsausschüsse sind mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig.

(7) Das Landesprüfungsamt bestellt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt die Prüfenden und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung und bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit bewerten.

(8) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den dritten Prüfungsabschnitt die Personen, welche die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten bewerten.

(9) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(10) Für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes kann das vorsitzende Mitglied seine Befugnisse auf seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter übertragen.

(11) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungsabschnitte anwesend sein.

§ 5

Prüfende und Beisitzende

(1) Zu Prüfenden im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt dürfen nur Professorinnen oder Professoren sowie Hochschul- und Privatdozentinnen oder Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Davon abweichend können als Prüfende auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Zu Prüfenden im dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestellt werden.

(3) Zu Beisitzenden dürfen nur bestellt werden:

1.

für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt Personen, welche die Prüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben,

2.

für den dritten Prüfungsabschnitt in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

(4) Beisitzende haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Von ihnen wird die Niederschrift zum Prüfungshergang nach § 8 Abs. 3 erstellt.

(5) Prüfende und Beisitzende sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6

Prüfungstermine

Die mündlichen Prüfungen des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes sollen einmal jährlich in der vorlesungsfreien Zeit im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters, die praktischen Prüfungen, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung des dritten Prüfungsabschnitts in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. Die genauen Prüfungszeiträume sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfungen durch das Landesprüfungsamt bekannt zu machen.

§ 7

Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Landesprüfungsamt

1.

für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums und

2.

für den dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen.

Der Zeitraum für die Antragstellung ist vom Landesprüfungsamt rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen oder schwebende Prüfungsverfahren im Studiengang Lebensmittelchemie oder in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie,

2.

für den zweiten und dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnittes,

3.

die in der Anlage 1 genannten für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise,

4.

ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

5.

für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes der Nachweis der Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Lebensmittelchemie für mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der die Zulassung begehrt wird.

Ist es nicht möglich, einzelne dieser Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise fristgerecht beizufügen, kann das Landesprüfungsamt gestatten, diese innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzureichen oder den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Die Studienordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestimmt, welche Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt im Einzelnen zu erbringen sind.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.

der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,

2.

die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder

3.

eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Landesprüfungsamt spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes werden durch eine bestellte Prüferin oder einen bestellten Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgenommen. Wird eine mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung des dritten Prüfungsabschnittes wird durch mindestens zwei bestellte Prüferinnen oder zwei bestellte Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgenommen. Die in dieser Verordnung gemachten Angaben über die Dauer bestimmter Prüfungen sind Mindestzeiten.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen kann die Anwesenheit von Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Gäste gestattet werden, soweit Kandidatinnen oder Kandidaten nicht widersprechen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder Kandidatinnen oder Kandidaten noch Gäste und bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.

(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:

1.

Prüferin oder Prüfer, Datum und Dauer, wesentliche Gegenstände der Prüfung,

2.

die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenbezeichnung gemäß § 12 Abs. 1 . Die Niederschrift ist von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterschreiben.

(4) Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

§ 9

Wissenschaftliche Abschlussarbeit

(1) Das Thema der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor der Lebensmittelchemie ausgegeben und betreut. Die Vergabe und Betreuung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten durch andere Professorinnen oder Professoren ist möglich, sofern die Themen inhaltlich den Schwerpunkten gemäß Anlage 3 entsprechen.

(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des Landesprüfungsamtes.

(3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt nach Ausgabe des Themas mindestens drei, höchstens sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.

(4) Bei der Abgabe haben die Kandidatinnen oder Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(5) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor und unabhängig von einer oder einem weiteren Prüfenden bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Für die Benotung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 .

§ 10

Praktische Prüfungen

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelaufgaben der praktischen Prüfungen. Die Aufgaben dürfen erst mit Beginn der jeweiligen praktischen Prüfung bekannt gegeben werden.

(2) Eine praktische Prüfung wird durch eine Prüferin oder einen Prüfer abgenommen, die oder der vom Landesprüfungsamt beauftragt ist und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss.

(3) Über die Durchführung der Untersuchungen ist täglich eine Niederschrift anzufertigen, die von der aufsichtführenden Person gegenzuzeichnen ist. Zu jeder Aufgabe ist ein abschließender Bericht vorzulegen, in dem die einzelnen Arbeitsgänge beschrieben, die Untersuchungsergebnisse aufgeführt und die daraus zu ziehenden Schlüsse dargelegt und begründet sind.

(4) Zur Lösung einer praktischen Prüfungsaufgabe stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss legt im Einzelnen die zur Verfügung stehende Zeit fest. Nach Beendigung einer praktischen Prüfung ist von den Kandidatinnen oder Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst haben.

(5) Die Prüfungsleistungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer bewertet. Sie sind von einer zweiten prüfenden Person zu bewerten, wenn die Bewertung nach Satz 1 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) erfolgt ist. Für die Benotung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) Die praktischen Prüfungen können ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

§ 11

Aufsichtsarbeiten

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelaufgaben für die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zugelassenen Hilfsmittel. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden. Sie sollen in der Regel an aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Die Arbeiten sind nach Ablauf der Bearbeitungszeit jeweils bei der aufsichtführenden Person unterschrieben abzugeben.

(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 .

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

für eine hervorragende Leistung,

2 = gut

für eine Leistung, die erheblich über
den durchschnittlichen Anforderungen
liegt,

3 = befriedigend

für eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend

für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht,

5 = nicht ausreichend

für eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht
mehr entspricht.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt.

(3) Bei Errechnen der Durchschnittsnoten wird die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0

nicht ausreichend.

(4) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnittes mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet sind.

§ 13

Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt

(1) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder wegen nicht zu vertretender Hinderungsgründe die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, so ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen oder sind andere Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen. Das Landesprüfungsamt stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Bricht eine Kandidatin oder ein Kandidat aus Gründen des Absatzes 1 die Prüfung ab, entscheidet das Landesprüfungsamt, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.

(3) Die Kandidatin oder der Kandiat kann aus triftigen Gründen bis zum Beginn einer Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten, wenn das Landesprüfungsamt es zugestimmt hat. Der Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn nach schriftlichen Arbeiten bereits feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

(4) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Zustimmung des Landesprüfungsamtes von einer Prüfung zurück oder versäumt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung eine Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note "nicht ausreichend" bewertet. Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

§ 14

Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen

(1) Versuchen Kandidaten, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung, ordnungswidriges Verhalten oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet. Er oder sie kann vom Landesprüfungsamt von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.

(2) Wer die Aufsicht führt, kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses und dessen vorsitzenden Mitglieds nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen.

(3) Stören Kandidatinnen oder Kandidaten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, können sie durch die prüfende oder aufsichtführende Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann das Landesprüfungsamt Kandidatinnen oder Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15

Wiederholung der Prüfung

(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten beim Landesprüfungsamt können einzelne Prüfungen des ersten Prüfungsabschnittes wiederholt werden, wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen des vierten Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für den zweiten Prüfungsabschnitt, wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen des achten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung wird nicht gewertet.

(3) Die zweite Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur im Härtefall auf schriftlichen Antrag möglich. Ein Härtefall liegt vor, wenn eine außergewöhnliche Belastung entstanden ist. Bei einer zweiten Wiederholung muss der erste Prüfungsversuch innerhalb der für die einzelnen Abschnitte geltenden Fristen nach § 1 Abs. 2 unternommen worden sein. Dabei können Zeiten eines Auslandsstudiums, des Mutterschutzes und Elternzeiten, Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes sowie Zeiten, in denen Kandidatinnen oder Kandidaten wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert waren, unberücksichtigt bleiben bis zum Abschluss des zweiten Prüfungsabschnittes, jedoch insgesamt höchstens vier Semester. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit und von Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes ist ausgeschlossen.

(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Landesprüfungsamt eingeladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch. Es sei denn, die Fristüberschreitung hat die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten.

(5) An anderen wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Lebensmittelchemie oder den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie nicht bestandene Fachprüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 3 angerechnet.

§ 16

Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht

(1) Durch das Landesprüfungsamt wird die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsabschnittes ermittelt und festgestellt, ob der Prüfungsabschnitt bestanden ist. Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Ist der Prüfungsabschnitt bestanden, erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein entsprechendes Zeugnis nach einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales zu bestimmenden Muster.

(2) Haben Kandidatinnen oder Kandidaten den dritten Prüfungsabschnitt bestanden, erhalten sie vom Landesprüfungsamt zusätzlich den Ausweis über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" nach einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales zu bestimmenden Muster.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnittes wird Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen gewährt.

(4) Wurde eine Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt insgesamt endgültig nicht bestanden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsabschnitt oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde.

Abschnitt 3

Staatsprüfung zur staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

§ 17

Erster Prüfungsabschnitt

(1) Der erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrschen und eine systematische Orientierung erworben haben. Er umfasst mündliche Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 .

(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(3) Die Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten gemäß § 12 Abs. 3 .

§ 18

Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Im zweiten Prüfungsabschnitt haben die Kandidatinnen oder Kandidaten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände, der Ernährungslehre und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Mikrobiologie und der Lebensmittelhygiene, der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzen. Die Prüfungen soll zeigen, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten fähig sind, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig anzuwenden.

(2) Der zweite Prüfungsabschnitt umfasst die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern der Anlage 3 sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden.

(3) Die mündliche Prüfung dauert im Fach nach Anlage 3 Nr. 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Fächern in der Regel jeweils 20 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sind.

(4) Zur Ermittlung der Gesamtnote des zweiten Prüfungsabschnittes wird die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vierfach und die der mündlichen Prüfung nach Anlage 3 Nr. 1 zweifach gewichtet. Zu der Summe werden die Noten der anderen mündlichen Prüfungen nach Anlage 3 Nrn. 2 bis 5 addiert, die Endsumme durch zehn geteilt und die Durchschnittsnote nach § 12 Abs. 3 ermittelt.

§ 19

Dritter Prüfungsabschnitt

(1) Im dritten Prüfungsabschnitt sollen Studierende der Lebensmittelchemie nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung verfügen und in der Lage sind, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst drei praktische Prüfungen, drei schriftliche Aufsichtsarbeiten, und die mündliche Prüfung nach Anlage 4 .

(3) In den Aufsichtsarbeiten sind für ein Lebensmittel, ein kosmetisches Mittel oder einen sonstigen Bedarfsgegenstand und für eine weitere Aufgabe aus der Lebensmittelchemie lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden Analysedaten, gegebenenfalls Proben nebst der Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.

(4) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten.

(5) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird aus den Einzelnoten der praktischen Prüfungen und den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote errechnet. Die beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die Note der mündlichen Prüfung werden addiert, die Summe durch drei geteilt und die Gesamtnote nach § 12 Abs. 3 ermittelt.

Abschnitt 4

Ergänzende Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20

Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

(1) Von dem ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist befreit, wer

1.

die Diplom-Vorprüfung in Chemie ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5 oder

2.

die Prüfung nach dem zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gemäß der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. 7. 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt hat.

(2) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales entscheidet über die Anrechnung

1.

von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt ist,

2.

einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannten Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten, sofern die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt wird.

§ 21

Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

(1) Als Staatsprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

(2) Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.

(3) Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt auszustellen, wenn zusätzlich zu der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(5) Für Berufsangehörige, die vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden, gelten die Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 2005/36/EG .

(6) Für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Landes mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Behörden der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sind die Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG maßgebend.

§ 22

Übergangsvorschriften

(1) Für Personen, die sich beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Sachsen-Anhalt in einem Ausbildungsabschnitt befinden, gelten die bisherigen Vorschriften. Auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann bereits nach dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Prüfungen, die in Sachsen-Anhalt vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind den in dieser Verordnung genannten Prüfungen gleichwertig. Voraussetzung ist, dass sie entsprechend den Regelungen dieser Verordnung abgelegt wurden. Das ist bei allen Prüfungen der Fall, die im Jahr 2002 und bis zum 30. Juni 2003 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg abgelegt wurden.

§ 23

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 21. Februar 2003.

Der Minister für Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt

Kley

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)

A. Leistungsnachweise für den ersten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt sind je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:

1.

Praktika

a)

Anorganische und Analytische Chemie

b)

Organische Chemie

c)

Physikalische Chemie

d)

Physik

e)

Biologie

2.

Lehrgebiete

a)

Anorganische und Analytische Chemie

b)

Organische Chemie

c)

Physikalische Chemie

d)

Physik

e)

Mathematik

f)

Spezielle Rechtsgebiete für Chemiker und Naturwissenschaftler*

B. Leistungsnachweise für den zweiten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt sind je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:

1.

Lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, mikroskopische Untersuchung vom Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie chemisch-toxikologisches Praktikum

2.

Mikrobiologisches Praktikum

3.

Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts

4.

Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.

C. Leistungsnachweise für den dritten Prüfungsabschnitt

Für die Zulassung zum dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:

1.

Je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ,

2.

Nachweis über die Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ,

3.

Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 5 .

Anlage 2

(zu § 17 Abs. 1 Satz 2)

Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des
ersten Prüfungsabschnittes

1.

Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie;

Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.

2.

Organische Chemie
Grundprinzipien wie Nomenklatur, Bindungsarten, Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.

3.

Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, wie spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.

4.

Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus und der Optik, physikalische Messmethoden.

5.

Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken.

Anlage 3

(zu § 9 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 bis 4)

A.

Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungssabschnittes

1.

Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.

2.

Technologie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und des Wassers; wie mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren einschließlich Gentechnologie.

3.

Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen, Energiegewinnung, biologische Oxidation und Photosynthese, Enzyme und Biokatalyse, Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonalen Regulation, Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine, Grundlagen von Verdauung und Resorption, biochemische Funktionen der wichtigsten Organe, quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung (Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit), Grundlagen der Diätetik und besondere Ernährungsformen.

4.

Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen.

5.

Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikoanalytik, Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); Strategien und Methoden der Umweltanalytik (anorganische und organische instrumentelle Umweltanalytik, Summenparameter); chemisch-analytische Methoden der Erfassung toxischer Umweltchemikalien und Lebensmittelkontaminanten; toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegungen von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.

B.

Wissenschaftliche Abschlussarbeit

Mit dieser Arbeit sollen Kandidaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten.

Anlage 4

(zu § 19 Abs. 2)

Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnittes

A. Praktische Prüfung

Für drei Untersuchungsgegenstände aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erstellen Kandidaten anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe nebst Verpackung einen Analysenplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert werden. Anschließend erfolgt die praktische Durchführung der Untersuchungen. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d sein.

B. Aufsichtsarbeiten

Für drei Beurteilungsgegenstände aus jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird den Kandidaten die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysendaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätssicherungssystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellen sie jeweils rechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d sein.

C. Mündliche Prüfung

1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht

Aufbau und Inhalte des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union.

2. Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung

Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern; Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungs- und Strafverfahren; Europarecht.

3. Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben

Europäische Normen der Gruppen 9.000 und 45.000; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP); Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Zertifizierung und des Prüfwesens; Qualitätssicherungshandbücher für Lebensmittelbetriebe und Laboratorien.