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2125.12 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVO LMChem) Vom 21. Februar 2003Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S. 27
Änderungen
- 1.
§ 23 geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 71)
- 2.
§ 21 neu gefasst durch Verordnung vom 20. August 2009 (GVBl. LSA S. 463)*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission
vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).
Aufgrund des
§ 4 Nr. 1
des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Nummer 145
der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 144), in Verbindung
mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung
Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002
(MBl. LSA S. 779) wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Ausbildung
|
| § 1
|
Gliederung der Ausbildung und Prüfung |
| § 2
|
Universitätsstudium |
| § 3
|
Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung |
Abschnitt 2
Allgemeine Prüfungsvorschriften
|
| § 4
|
Prüfungsausschüsse |
| § 5
|
Prüfende und Beisitzende |
| § 6
|
Prüfungstermine |
| § 7
|
Zulassung zur Prüfung |
| § 8
|
Mündliche Prüfungen |
| § 9
|
Wissenschaftliche Abschlussarbeit |
| § 10
|
Praktische Prüfungen |
| § 11
|
Aufsichtsarbeiten |
| § 12
|
Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 13
|
Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt |
| § 14
|
Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen |
| § 15
|
Wiederholung der Prüfung |
| § 16
|
Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht |
Abschnitt 3
Staatsprüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin
und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
|
| § 17
|
Erster Prüfungsabschnitt |
| § 18
|
Zweiter Prüfungsabschnitt |
| § 19
|
Dritter Prüfungsabschnitt |
Abschnitt 4
Ergänzende Übergangs- und Schlussvorschriften
|
| § 20
|
Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten |
| § 21
|
Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 22
|
Übergangsvorschriften |
| § 23
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1
Gliederung der Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin
und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in:
- 1.
ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität
oder an einer vergleichbaren Hochschule und
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung.
(2) Die Staatsprüfung für staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gliedert
sich in drei Prüfungsabschnitte. Der erste Prüfungsabschnitt ist mit Abschluss
des vierten Semesters, der zweite Prüfungsabschnitt mit Abschluss des achten
Semesters und der dritte Prüfungsabschnitt am Ende der einjährigen berufspraktischen
Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
zu absolvieren.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich
der Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts. Die Dauer der
berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
beträgt einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes
zwölf Monate.
§ 2
Universitätsstudium
(1) Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung
des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich
geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten sowie die dazu notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. Das
Universitätsstudium ist nach Absolvierung des zweiten Prüfungsabschnitts
abgeschlossen.
(2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs beträgt 235 Semesterwochenstunden.
§ 3
Ausbildung in der amtlichen Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständeüberwachung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sollen die im Studium erworbenen
Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden.
Die Ausbildung umfasst:
- 1.
die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung
der Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
sonstigen Bedarfsgegenständen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen
und Probenanforderungen,
- 2.
die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
und sonstigen Bedarfsgegenständen nach den geltenden rechtlichen Vorschriften,
- 3.
die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
einschließlich der Teilnahme an Betriebskontrollen und Kontrollen nach dem
Weinrecht sowie möglichst auch an Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt am Landesamt für
Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Eine Ausbildung außerhalb dieser Einrichtung,
kann nach Maßgabe des Absatzes 4 angerechnet werden.
(3) Die praktische Ausbildung an der Untersuchungseinrichtung
umfasst sechs Ausbildungsabschnitte:
- 1.
die Untersuchung und Beurteilung
- a)
von Fleisch,
Fisch, Geflügel, Eiern, Milch, Ölen, Fetten sowie daraus hergestellten
Lebensmitteln einschließlich Speiseeis im ersten Ausbildungsabschnitt,
- b)
von Getreide, Obst, Gemüse, Pilzen sowie daraus hergestellten Lebensmitteln,
diätetischen Lebensmitteln, Fertiggerichten, Säuglings- und Kleinkindernahrung
sowie Gewürzen im zweiten Ausbildungsabschnitt,
- c)
von Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Kaffee,
Tee, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier, Spirituosen, Wein sowie daraus
hergestellten Lebensmitteln sowie Wasser im dritten Ausbildungsabschnitt,
- d)
von kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen
im vierten Ausbildungsabschnitt,
- 2.
die Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik,
Mikrobiologie im fünften Ausbildungsabschnitt und
- 3.
die praktische Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer Hospitation bei
einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im sechsten Ausbildungsabschnitt.
Jeder Ausbildungsabschnitt dauert mindestens vier Wochen. Am Ende des jeweiligen
Ausbildungsabschnitts stellt deren Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus, auf
der die Zeitdauer, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten vermerkt
sind.
(4) Eine Tätigkeit an einem Universitätsinstitut
der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer Einrichtung
der Wirtschaft kann auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten angerechnet werden.
Voraussetzung ist, dass die dortige Tätigkeit mit der Ausbildung nach Absatz
3 vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit bewertet das Ministerium für Gesundheit
und Soziales auf der Grundlage eines von einer Einrichtung nach Satz 1 vorgelegten
Ausbildungsplanes. Die zugelassenen und als gleichwertig anerkannten Einrichtungen
werden veröffentlicht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein
mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar
sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich
der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
der Durchführung der amtlichen Überwachung sowie der Qualitätssicherung
in Laboratorien und Betrieben vertieft und erweitert werden.
(6) Auf die berufspraktische Ausbildung werden bewilligte
Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn
Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden,
wenn die Säumnisgründe von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu
vertreten sind.
(7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen der
Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes abgeschlossen.
Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 4
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen
und zur Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben werden an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein Prüfungsausschuss für
die Prüfungen des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes und für
die Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes ein Prüfungsausschuss
am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss für den ersten und zweiten
Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- 1.
für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus den für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Landesbehörden,
- 2.
auf Vorschlag der Universität vier Personen, die in mindestens einem
der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbständigen Lehre
berechtigt sind, und
- 3.
einer studentischen Vertreterin oder einem studentischen Vertreter mit
beratender Funktion ohne Stimmrecht.
(3) Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt
setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- 1.
für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem Ministerium für
Gesundheit und Soziales,
- 2.
drei im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt tätige
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.
(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied
zu bestellen. Für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt ist für
den stellvertretenden Vorsitz eine Professorin oder ein Professor des Faches Lebensmittelchemie,
für den dritten Prüfungsabschnitt eine in der Überwachung leitend
tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein leitend tätiger
staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse
werden vom Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Zahnmedizin und
Pharmazie (Landesprüfungsamt) für die Dauer von vier Jahren bestellt. Mehrmalige
Bestellungen sind zulässig.
(6) Die Prüfungsausschüsse sind mit dem vorsitzenden
Mitglied und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitgliedes den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
(7) Das Landesprüfungsamt bestellt im Einvernehmen mit
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten
Prüfungsabschnitt die Prüfenden und die Beisitzenden der mündlichen
Prüfung und bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit
bewerten.
(8) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den dritten Prüfungsabschnitt
die Personen, welche die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten bewerten.
(9) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit
dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Prüfungstermine
sowie den Prüfungsort und trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(10) Für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes
kann das vorsitzende Mitglied seine Befugnisse auf seine Stellvertreterin oder seinen
Stellvertreter übertragen.
(11) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse
haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungsabschnitte
anwesend sein.
§ 5
Prüfende und Beisitzende
(1) Zu Prüfenden im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt
dürfen nur Professorinnen oder Professoren sowie Hochschul- und Privatdozentinnen
oder Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Davon abweichend können
als Prüfende auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt
werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Zu Prüfenden im dritten Prüfungsabschnitt dürfen
nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige
staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
bestellt werden.
(3) Zu Beisitzenden dürfen nur bestellt werden:
- 1.
für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt Personen,
welche die Prüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als
staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand
der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt haben,
- 2.
für den dritten Prüfungsabschnitt in der amtlichen Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.
(4) Beisitzende haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
Von ihnen wird die Niederschrift zum Prüfungshergang nach § 8 Abs. 3
erstellt.
(5) Prüfende und Beisitzende sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 6
Prüfungstermine
Die mündlichen Prüfungen des ersten und des zweiten
Prüfungsabschnittes sollen einmal jährlich in der vorlesungsfreien Zeit
im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters, die praktischen
Prüfungen, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung des dritten
Prüfungsabschnitts in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen
Ausbildung stattfinden. Die genauen Prüfungszeiträume sind mindestens 14
Tage vor Beginn der Prüfungen durch das Landesprüfungsamt bekannt zu machen.
§ 7
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Landesprüfungsamt
- 1.
für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils
spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums und
- 2.
für den dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate
vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen.
Der Zeitraum für die Antragstellung ist vom Landesprüfungsamt rechtzeitig
bekannt zu geben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene
Prüfungen oder schwebende Prüfungsverfahren im Studiengang Lebensmittelchemie
oder in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie,
- 2.
für den zweiten und dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des
jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnittes,
- 3.
die in der Anlage 1
genannten für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise,
- 4.
ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis,
- 5.
für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes
der Nachweis der Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
für den Studiengang Lebensmittelchemie für mindestens das letzte Semester
vor der Prüfung, zu der die Zulassung begehrt wird.
Ist es nicht möglich, einzelne dieser Unterlagen in der vorgeschriebenen
Weise fristgerecht beizufügen, kann das Landesprüfungsamt gestatten, diese
innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzureichen oder den Nachweis auf andere
Art zu führen.
(3) Die Studienordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg bestimmt, welche Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für
den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt im Einzelnen zu erbringen sind.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
- 2.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder
- 3.
eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
ist der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Landesprüfungsamt spätestens
14 Tage vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes
werden durch eine bestellte Prüferin oder einen bestellten Prüfer in Gegenwart
einer oder eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgenommen. Wird
eine mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr
als drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung
des dritten Prüfungsabschnittes wird durch mindestens zwei bestellte Prüferinnen
oder zwei bestellte Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung
abgenommen. Die in dieser Verordnung gemachten Angaben über die Dauer bestimmter
Prüfungen sind Mindestzeiten.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den
Prüfungen kann die Anwesenheit von Studierenden der Lebensmittelchemie, die
demnächst die Prüfung ablegen wollen, nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Gäste gestattet werden, soweit Kandidatinnen oder Kandidaten
nicht widersprechen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder
Kandidatinnen oder Kandidaten noch Gäste und bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift
mit folgendem Inhalt anzufertigen:
- 1.
Prüferin oder Prüfer, Datum und Dauer, wesentliche
Gegenstände der Prüfung,
- 2.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenbezeichnung
gemäß § 12 Abs. 1
. Die Niederschrift ist von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterschreiben.
(4) Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist der Kandidatin
oder dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
§ 9
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) Das Thema der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird
von einer Professorin oder einem Professor der Lebensmittelchemie ausgegeben und
betreut. Die Vergabe und Betreuung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten durch andere
Professorinnen oder Professoren ist möglich, sofern die Themen inhaltlich den
Schwerpunkten gemäß Anlage
3
entsprechen.
(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb
der Universität durchgeführt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des
Landesprüfungsamtes.
(3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
beträgt nach Ausgabe des Themas mindestens drei, höchstens sechs Monate.
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit
durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.
(4) Bei der Abgabe haben die Kandidatinnen oder Kandidaten
schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(5) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der betreuenden
Professorin oder dem betreuenden Professor und unabhängig von einer oder einem
weiteren Prüfenden bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
Für die Benotung gilt § 12 Abs.
2 Satz 2 und 3
.
§ 10
Praktische Prüfungen
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelaufgaben
der praktischen Prüfungen. Die Aufgaben dürfen erst mit Beginn der jeweiligen
praktischen Prüfung bekannt gegeben werden.
(2) Eine praktische Prüfung wird durch eine Prüferin
oder einen Prüfer abgenommen, die oder der vom Landesprüfungsamt beauftragt
ist und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss.
(3) Über die Durchführung der Untersuchungen ist
täglich eine Niederschrift anzufertigen, die von der aufsichtführenden
Person gegenzuzeichnen ist. Zu jeder Aufgabe ist ein abschließender Bericht
vorzulegen, in dem die einzelnen Arbeitsgänge beschrieben, die Untersuchungsergebnisse
aufgeführt und die daraus zu ziehenden Schlüsse dargelegt und begründet
sind.
(4) Zur Lösung einer praktischen Prüfungsaufgabe
stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss
legt im Einzelnen die zur Verfügung stehende Zeit fest. Nach Beendigung einer
praktischen Prüfung ist von den Kandidatinnen oder Kandidaten schriftlich zu
versichern, dass sie die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst haben.
(5) Die Prüfungsleistungen werden durch die Prüferin
oder den Prüfer bewertet. Sie sind von einer zweiten prüfenden Person zu
bewerten, wenn die Bewertung nach Satz 1 mit einer schlechteren Note als "ausreichend"
(4,0) erfolgt ist. Für die Benotung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3
entsprechend.
(6) Die praktischen Prüfungen können ausbildungsbegleitend
durchgeführt werden.
§ 11
Aufsichtsarbeiten
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Einzelaufgaben
für die Aufsichtsarbeiten sowie die bei deren Anfertigung zugelassenen Hilfsmittel.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden. Sie
sollen in der Regel an aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Die Arbeiten
sind nach Ablauf der Bearbeitungszeit jeweils bei der aufsichtführenden Person
unterschrieben abzugeben.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Prüfenden unabhängig
voneinander zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3
.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr gut
|
für eine hervorragende Leistung,
|
|
2 = gut
|
für eine Leistung, die erheblich über
den durchschnittlichen Anforderungen
liegt,
|
|
3 = befriedigend
|
für eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht,
|
|
4 = ausreichend
|
für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht,
|
|
5 = nicht ausreichend
|
für eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht
mehr entspricht.
|
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die
Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist. Wird die Prüfungsleistung
von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt
der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten um
mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht,
wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt.
(3) Bei Errechnen der Durchschnittsnoten wird die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Note lautet:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5
|
sehr gut,
|
|
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
|
gut,
|
|
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
|
befriedigend,
|
|
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
|
ausreichend,
|
|
bei einem Durchschnitt über 4,0
|
nicht ausreichend.
|
(4) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen
dieses Prüfungsabschnittes mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet
sind.
§ 13
Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt
(1) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit
oder wegen nicht zu vertretender Hinderungsgründe die Prüfung oder einen
Teil davon nicht ablegen, so ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis
vorzulegen oder sind andere Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen.
Das Landesprüfungsamt stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung
vorliegt.
(2) Bricht eine Kandidatin oder ein Kandidat aus Gründen
des Absatzes 1 die Prüfung ab, entscheidet das Landesprüfungsamt, wann
und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
(3) Die Kandidatin oder der Kandiat kann aus triftigen Gründen
bis zum Beginn einer Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten,
wenn das Landesprüfungsamt es zugestimmt hat. Der Rücktritt ist nicht mehr
möglich, wenn nach schriftlichen Arbeiten bereits feststeht, dass die Prüfung
nicht bestanden ist.
(4) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Zustimmung
des Landesprüfungsamtes von einer Prüfung zurück oder versäumt
eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung eine Prüfung
ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der
Note "nicht ausreichend" bewertet. Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche
Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
§ 14
Unlauteres Verhalten und Störung
bei Prüfungen
(1) Versuchen Kandidaten, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen
durch Täuschung, ordnungswidriges Verhalten oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht
ausreichend" bewertet. Er oder sie kann vom Landesprüfungsamt von der weiteren
Prüfung ausgeschlossen werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob nach
dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären
ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.
(2) Wer die Aufsicht führt, kann unbeschadet der Rechte
des Prüfungsausschusses und dessen vorsitzenden Mitglieds nach Absatz 1 vorläufige
Maßnahmen treffen.
(3) Stören Kandidatinnen oder Kandidaten den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung, können sie durch die prüfende oder aufsichtführende
Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall
gilt die betreffende Prüfung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann das Landesprüfungsamt Kandidatinnen oder
Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen
und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt
werden.
(2) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten beim Landesprüfungsamt
können einzelne Prüfungen des ersten Prüfungsabschnittes wiederholt
werden, wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen
des vierten Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für den zweiten Prüfungsabschnitt,
wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen
des achten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt die bessere Note. Eine
nicht bestandene Wiederholungsprüfung wird nicht gewertet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen
Prüfung ist nur im Härtefall auf schriftlichen Antrag möglich. Ein
Härtefall liegt vor, wenn eine außergewöhnliche Belastung entstanden
ist. Bei einer zweiten Wiederholung muss der erste Prüfungsversuch innerhalb
der für die einzelnen Abschnitte geltenden Fristen nach § 1 Abs. 2
unternommen worden sein. Dabei können Zeiten eines Auslandsstudiums, des Mutterschutzes
und Elternzeiten, Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes
und des Zivildienstes sowie Zeiten, in denen Kandidatinnen oder Kandidaten wegen
längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert
waren, unberücksichtigt bleiben bis zum Abschluss des zweiten Prüfungsabschnittes,
jedoch insgesamt höchstens vier Semester. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen
Abschlussarbeit und von Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes ist ausgeschlossen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wird die Kandidatin
oder der Kandidat vom Landesprüfungsamt eingeladen. Die Wiederholungsprüfung
kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf
Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Wird die in Satz
2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch.
Es sei denn, die Fristüberschreitung hat die Kandidatin oder der Kandidat nicht
zu vertreten.
(5) An anderen wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland im Studiengang Lebensmittelchemie oder den Studiengängen Chemie,
Pharmazie oder Biochemie nicht bestandene Fachprüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten
nach den Absätzen 1 und 3 angerechnet.
§ 16
Zeugnisse, Befähigungsausweis,
Akteneinsicht
(1) Durch das Landesprüfungsamt wird die Gesamtnote
des jeweiligen Prüfungsabschnittes ermittelt und festgestellt, ob der Prüfungsabschnitt
bestanden ist. Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
Ist der Prüfungsabschnitt bestanden, erhält die Kandidatin oder der Kandidat
ein entsprechendes Zeugnis nach einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales
zu bestimmenden Muster.
(2) Haben Kandidatinnen oder Kandidaten den dritten Prüfungsabschnitt
bestanden, erhalten sie vom Landesprüfungsamt zusätzlich den Ausweis über
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
nach einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales zu bestimmenden Muster.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnittes
wird Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen
gewährt.
(4) Wurde eine Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt
insgesamt endgültig nicht bestanden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie
die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt,
dass der Prüfungsabschnitt oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde.
Abschnitt 3 Staatsprüfung zur staatlich
geprüften
Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften
Lebensmittelchemiker
§ 17
Erster Prüfungsabschnitt
(1) Der erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung,
ob die Kandidatinnen oder Kandidaten die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen
und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrschen und
eine systematische Orientierung erworben haben. Er umfasst mündliche Prüfungen
in den Fächern der Anlage
2
.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach
in der Regel 30 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen
sein.
(3) Die Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnittes errechnet
sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten gemäß § 12 Abs. 3
.
§ 18
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Im zweiten Prüfungsabschnitt haben die Kandidatinnen
oder Kandidaten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten
der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen
Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände, der Ernährungslehre und den mit
Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Mikrobiologie und
der Lebensmittelhygiene, der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzen.
Die Prüfungen soll zeigen, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten fähig sind,
in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Gebieten selbständig anzuwenden.
(2) Der zweite Prüfungsabschnitt umfasst die mündlichen
Prüfungen in den Prüfungsfächern der Anlage 3
sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Die wissenschaftliche
Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen der mündlichen Prüfungen aufgenommen
werden.
(3) Die mündliche Prüfung dauert im Fach nach Anlage 3 Nr. 1
in der Regel 30 Minuten und in den anderen Fächern in der Regel jeweils 20
Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sind.
(4) Zur Ermittlung der Gesamtnote des zweiten Prüfungsabschnittes
wird die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vierfach und die der mündlichen
Prüfung nach Anlage 3 Nr. 1
zweifach gewichtet. Zu der Summe werden die Noten der anderen mündlichen Prüfungen
nach Anlage 3 Nrn. 2 bis 5
addiert, die Endsumme durch zehn geteilt und die Durchschnittsnote nach § 12 Abs. 3
ermittelt.
§ 19
Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Im dritten Prüfungsabschnitt sollen Studierende
der Lebensmittelchemie nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung verfügen und in der
Lage sind, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die
entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst drei praktische
Prüfungen, drei schriftliche Aufsichtsarbeiten, und die mündliche Prüfung
nach Anlage 4
.
(3) In den Aufsichtsarbeiten sind für ein Lebensmittel,
ein kosmetisches Mittel oder einen sonstigen Bedarfsgegenstand und für eine
weitere Aufgabe aus der Lebensmittelchemie lebensmittelrechtliche Beurteilungen in
Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden
Analysedaten, gegebenenfalls Proben nebst der Verpackung und eine Niederschrift über
die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über
Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.
(4) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45
Minuten.
(5) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird aus den Einzelnoten
der praktischen Prüfungen und den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten jeweils
eine Durchschnittsnote errechnet. Die beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die
Note der mündlichen Prüfung werden addiert, die Summe durch drei geteilt
und die Gesamtnote nach § 12 Abs.
3
ermittelt.
Abschnitt 4 Ergänzende Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 20
Anrechnung von Prüfungen und
Ausbildungszeiten
(1) Von dem ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung
für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte
Lebensmittelchemiker ist befreit, wer
- 1.
die Diplom-Vorprüfung in Chemie ergänzt durch
eine Fachprüfung in Biologie nach §
17
in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5
oder
- 2.
die Prüfung nach dem zweiten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung gemäß der
Approbationsordnung für Apotheker
vom 19. 7. 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt hat.
(2) Das Ministerium für Gesundheit und Soziales entscheidet
über die Anrechnung
- 1.
von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen, sofern die Gleichwertigkeit
festgestellt ist,
- 2.
einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3
an einem vom Ministerium für Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannten
Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung,
einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Überwachungsbehörde in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit bis zu
vier Monaten, sofern die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt wird.
§ 21
Berufsqualifikationen aus anderen
Staaten
(1) Als Staatsprüfung im Sinne des
§ 2
Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die
Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln
11 bis 13 der
Richtlinie 2005/36/EG
entsprechen.
(2) Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
im Sinne des
§ 2
Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Abs.
5 der
Richtlinie 2005/36/EG
zu berücksichtigen.
(3) Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1
oder Absatz 2 ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß
§ 2
Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
auszustellen, wenn zusätzlich zu der Voraussetzung gemäß
§ 2
Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit
aufgrund des Artikels 53 der
Richtlinie 2005/36/EG
nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis
52 Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(4) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar,
ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen
einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(5) Für Berufsangehörige, die vorübergehend
und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden,
gelten die Artikel 5, 7 und 9 der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(6) Für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
des Landes mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
oder mit Behörden der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sind die Artikel
8 und 56 der
Richtlinie 2005/36/EG
maßgebend.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Für Personen, die sich beim In-Kraft-Treten dieser
Verordnung in Sachsen-Anhalt in einem Ausbildungsabschnitt befinden, gelten die bisherigen
Vorschriften. Auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann bereits nach
dieser Verordnung geprüft werden.
(2) Prüfungen, die in Sachsen-Anhalt vor dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind den in dieser Verordnung genannten
Prüfungen gleichwertig. Voraussetzung ist, dass sie entsprechend den Regelungen
dieser Verordnung abgelegt wurden. Das ist bei allen Prüfungen der Fall, die
im Jahr 2002 und bis zum 30. Juni 2003 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
abgelegt wurden.
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 21. Februar 2003.
Der Minister für Gesundheit
und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
A. Leistungsnachweise für den ersten PrüfungsabschnittFür die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt sind je ein Nachweis
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen
vorzulegen:
- 1.
Praktika
- a)
Anorganische
und Analytische Chemie
- b)
Organische Chemie
- c)
Physikalische Chemie
- d)
Physik
- e)
Biologie
- 2.
Lehrgebiete
- a)
Anorganische
und Analytische Chemie
- b)
Organische Chemie
- c)
Physikalische Chemie
- d)
Physik
- e)
Mathematik
- f)
Spezielle Rechtsgebiete für Chemiker und Naturwissenschaftler*
B. Leistungsnachweise für den zweiten PrüfungsabschnittFür die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt sind je ein Nachweis
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen
vorzulegen:
- 1.
Lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich
Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen
und Tabakerzeugnissen, mikroskopische Untersuchung vom Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
sowie chemisch-toxikologisches Praktikum
- 2.
Mikrobiologisches Praktikum
- 3.
Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- 4.
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
C. Leistungsnachweise für den dritten PrüfungsabschnittFür die Zulassung zum dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:
- 1.
Je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und
2
,
- 2.
Nachweis über die Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3
,
- 3.
Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
am Fachseminar nach § 3 Abs. 5
.
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 1 Satz 2)
Prüfungsfächer und
inhaltliche Schwerpunkte des
ersten Prüfungsabschnittes
- 1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer
Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme;
Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht,
Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und
Stöchiometrie;
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften,
Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente
und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative Analytik unter besonderer
Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den
Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
- 2.
Organische Chemie
Grundprinzipien wie Nomenklatur, Bindungsarten, Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen
und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten
Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen
und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und
Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
- 3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte,
der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen,
des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und
physikalisch-chemischen Messverfahren, wie spektroskopische Methoden und aktuelle
Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen
Thermodynamik.
- 4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre,
Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus und der Optik,
physikalische Messmethoden.
- 5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie;
Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung
der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken.
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 bis 4)
- A.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des
zweiten Prüfungssabschnittes
- 1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen
Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen; chemische Veränderungen
bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie
über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen
Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile
und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Interpretation
von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
- 2.
Technologie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel,
sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung
von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
und des Wassers; wie mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern,
Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische
Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren),
biotechnologische Verfahren einschließlich Gentechnologie.
- 3.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Lebensmittelinhaltsstoffen,
Energiegewinnung, biologische Oxidation und Photosynthese, Enzyme und Biokatalyse,
Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation
und hormonalen Regulation, Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine, Grundlagen
von Verdauung und Resorption, biochemische Funktionen der wichtigsten Organe, quantitative
und qualitative Aspekte der Ernährung (Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische
und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit),
Grundlagen der Diätetik und besondere Ernährungsformen.
- 4.
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der
Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für
die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik
mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis
und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen.
- 5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien;
Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikoanalytik, Toxikokinetik
(Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen
und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden
der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene,
mutagene und teratogene Wirkungen); Strategien und Methoden der Umweltanalytik (anorganische
und organische instrumentelle Umweltanalytik, Summenparameter); chemisch-analytische
Methoden der Erfassung toxischer Umweltchemikalien und Lebensmittelkontaminanten;
toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen;
Risikoabschätzung und Festlegungen von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
- B.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Mit dieser Arbeit sollen Kandidaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb
einer vorgegebenen Frist selbständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe
aus den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel
und sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen
Methoden erfolgreich zu bearbeiten.
Anlage 4
(zu § 19 Abs. 2)
Prüfungsfächer und
inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnittes
A. Praktische Prüfung
Für drei Untersuchungsgegenstände aus unterschiedlichen Ausbildungsbereichen
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
erstellen Kandidaten anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe
nebst Verpackung einen Analysenplan, in dem die Gründe für die einzelnen
Untersuchungen kurz erläutert werden. Anschließend erfolgt die praktische
Durchführung der Untersuchungen. Eine Aufgabe muss aus dem Ausbildungsbereich
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst.
d
sein.
B. Aufsichtsarbeiten
Für drei Beurteilungsgegenstände aus jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
wird den Kandidaten die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe
nebst Verpackung, Analysendaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle
mit Angaben zum Qualitätssicherungssystem des Herstellungsbetriebes und der
Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellen sie jeweils rechtliche
Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten. Eine Aufgabe
muss aus dem Ausbildungsbereich nach §
3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d
sein.
C. Mündliche Prüfung
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden
Rechtsgebiete der Europäischen Union.
2. Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern; Staats- und allgemeines
Verwaltungsrecht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungs-
und Strafverfahren; Europarecht.
3. Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben
Europäische Normen der Gruppen 9.000 und 45.000; OECD-Grundsätze der
Guten Laborpraxis (GLP); Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der
Zertifizierung und des Prüfwesens; Qualitätssicherungshandbücher für
Lebensmittelbetriebe und Laboratorien.
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