|
2231.98 Konferenzverordnung (KoVO) Vom 2. August 2005 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 491
Änderungen
- 1.
§§ 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (GVBl. LSA S. 307)
- 2.
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59)
Aufgrund von
§ 29 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 82
Abs. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 46),
wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Konferenzen beraten und beschließen über
alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Die Mitglieder aller Konferenzen arbeiten
vertrauensvoll und mit dem Ziel der Einigung zusammen. Die Klassenkonferenz wird
von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer, die Fachkonferenz von einer von der
Schulleiterin oder vom Schulleiten beauftragten Fachlehrkraft geleitet. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter hat das Recht, an allen Konferenzen teilzunehmen und das Wort
zu ergreifen.
(2) Für die Schulleiterin oder den Schulleiter, für
die Lehrkräfte und die Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gehört die Teilnahme an den Konferenzen, deren Mitglieder sie sind,
zu den Dienstpflichten. Die Vertreter der Eltern und Schüler sowie der sonstigen
Vertreter verpflichten sich zur Teilnahme durch die Annahme der Wahl oder durch ihre
Bestellung. Lehrkräfte können von der Schulleiterin oder vom Schulleiter
in begründeten Fällen von einzelnen Beratungen befreit werden. Für
Lehrkräfte, die an mehreren Schulen eingesetzt oder nebenberuflich tätig
sind, besteht die Teilnahmeverpflichtung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit
dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Gesamtkonferenz.
Sie oder er übernimmt auch die Leitung der Klassenkonferenzen, wenn diese gemäß
§ 28
Abs. 3
Satz 3
Nr. 4
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
sowie über Abschlüsse in der Sekundarstufe I, die eine Prüfung oder
Leistungsfeststellung voraussetzen, beraten und entscheiden.
§ 2
Organisation
(1) Die Beratungen der Konferenzen sind nicht öffentlich;
sie werden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit, die Gesamtkonferenz
außerhalb der normalen Arbeitszeit abgehalten. Die Konferenz kann mit einfacher
Mehrheit über den teilnahmeberechtigten Personenkreis hinaus weitere Personen
zu einzelnen Beratungen hinzuziehen.
(2) Die Gesamtkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter einberufen; die Klassen- und Fachkonferenz von der oder dem Vorsitzenden
im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Einladung erfolgt
mindestens zehn Werktage vorher unter Benennung von Ort, Zeit und Tagesordnung; in
dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. Die Bekanntgabe
erfolgt für Schulangehörige durch Aushang. Die Vertreter der Eltern, des
Schulträgers, gegebenenfalls der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie sonstige
nicht schulangehörige Teilnehmer werden schriftlich eingeladen.
§ 3
Verfahren
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung
für Beratungen der Konferenzen fest. Jedes stimmberechtigte Mitglied einer Konferenz
sowie der Schulelternrat und der Schülerrat können bei der oder bei dem
Vorsitzenden die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte schriftlich bis
zum Tage vor der Beratung beantragen. Widerspricht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, so sind diese auf
der nächsten Beratung zu behandeln.
(2) Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
zur Beratung geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
In der Gesamtkonferenz ist Stimmenthaltung möglich, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bei ihren Beratungen ist auf
Wunsch von mindestens drei anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Wenn Sachverhalte besprochen werden, die ein Mitglied der Konferenz, seinen Ehegatten,
seinen eingetragenen Lebenspartner, einen Verwandten oder Verschwägerten bis
zum dritten Grad oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene natürliche
oder juristische Person betreffen, ist eine Teilnahme des Mitglieds an Beratung und
Abstimmung unzulässig; eine Anhörung ist möglich.
(3) Die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann mit Zweidrittelmehrheit
oder auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters für vertraulich erklärt
werden. In diesem Fall haben alle Konferenzteilnehmer die Vertraulichkeit streng
zu wahren.
(4) Über jede Beratung in einer Konferenz wird ein Protokoll
angefertigt, aus dem die Ergebnisse nachvollziehbar hervorgehen. Zu der Abfassung
sind die Lehrkräfte im Wechsel verpflichtet. Das Protokoll muss enthalten: Ort,
Datum, Beginn und Ende der Beratung, die Namen der anwesenden stimmberechtigten und
der sonstigen Teilnehmer - es genügt die Beilage einer standardisierten, mit
Namenszug abgezeichneten Teilnehmerliste, auf der fehlende Mitglieder ebenso festzuhalten
sind wie diejenigen, die die Sitzung vorzeitig verlassen - die Tagesordnung sowie
einen Hinweis auf ordnungsgemäße Ladung. Bei Gesamtkonferenzen ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, das ausschließlich die Beratungs-, Beschluss-
und Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Dies
wird in geeigneter Weise in den Schulen ausgehängt; die Elternvertreter erhalten
einen Abdruck. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertraulichkeit beschlossen
wurde, erhält das Protokoll einen entsprechenden Vermerk. Zu den Schulakten
wird eine nicht veröffentlichte Anlage zum Protokoll genommen, die über
den vertraulich behandelten Sachverhalt Auskunft gibt. Protokolle über Fachkonferenzen
und Klassenkonferenzen sind unter Umständen ausführlicher abzufassen. Die
Ergebnisse sind nur insofern in Kurzform zu veröffentlichen, als die gesamte
Schule betroffen ist. Beschlüsse, die zum Beispiel einzelne Klassen betreffen,
bespricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit dieser Beratungsergebnisse
und Beschlüsse über einzelne Personen, insbesondere gemäß
§ 28
Abs. 3
Satz 3
Nrn. 3
und
4
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
werden nicht veröffentlicht. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von
der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
bestätigt, falls sie oder er die Beratung nicht selbst geleitet hat, die Kenntnisnahme
durch Unterschrift. In der nächsten Beratung ist das Protokoll zu genehmigen.
Es ist in der Schule zehn Jahre lang aufzubewahren, den Teilnehmern der betreffenden
Beratung und sonstigen Befugten ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Die Anfertigung
von Abschriften und Ablichtungen aus nicht veröffentlichten Protokollen ist
unstatthaft.
§ 4
Durchführung der Konferenzen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gemäß
§ 26
Abs. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
für die Durchführung aller Konferenzbeschlüsse verantwortlich und
informiert darüber die Gesamtkonferenz. Verstößt ein Beschluss einer
Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften, gegen eine behördliche Anordnung oder gegen allgemein
anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe,
so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß
§ 26
Abs. 4
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu verfahren.
(2) Dienstberatungen werden nicht einberufen, um Aufgaben
wahrzunehmen, die das
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
den Konferenzen zugeteilt hat.
§ 5
Die Gesamtkonferenz
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ermittelt zu Beginn
des Schuljahres an Hand der Zahl der an der Schule tätigen Lehrkräfte -
einschließlich der Zahl der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gemäß
§ 29
Abs. 1
Satz 1
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- die Anzahl der Eltern- und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.
- 1.
In einer Schule, in der die Eltern- und Schülervertretungen
gebildet werden, stellen bei einer ungeraden Zahl von Lehrkräften die Eltern-
und Schülervertreter je die Hälfte der um eins erhöhten Anzahl der
Lehrkräfte.
- 2.
Soweit in Klassen von Schulen der Sekundarstufe II (berufsbildende Schulen
und Schulen des zweiten Bildungsweges) keine Elternvertretungen gemäß
§ 4 Abs. 5
der Elternwahlverordnung
vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom
29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 766), gebildet werden, nehmen Schülervertreter
anteilig die Plätze der Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ein. Mindestens
ein Platz für die Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ist vorzusehen, wenn
in einer Klasse Elternvertreter zu wählen sind. Im Übrigen ist nach der
üblichen Rundungsregel vorzugehen.
- 3.
Soweit in einer Schule mehr als 16 Lehrkräfte einschließlich
der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß
§ 29
Abs. 1
Satz 1
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
tätig sind, wird die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder auf 34 begrenzt.
In diesem Fall wählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
höchstens zwei Vertreter für die Gesamtkonferenz. Der stellvertretende
Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin ist stimmberechtigtes Mitglied.
Die übrigen Lehrkräfte haben aus ihrem Kreis eine entsprechende Zahl von
Vertretern zu wählen. Die Eltern- und Schülervertreter sind mit jeweils
acht Mitgliedern in der Gesamtkonferenz vertreten.
(2) Die Gesamtkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.
Sie tritt außerdem auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen
oder wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Gesamtkonferenz
kann mit dreiviertel Mehrheit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit deren oder
dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches
längstens auf die Dauer von zwei Schuljahren übertragen.
(3) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt insbesondere
über
- 1.
die Aufgaben gemäß
§ 28
Abs. 1
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
,
- 2.
die Angelegenheiten gemäß
§ 1
Abs. 4a
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
,
- 3.
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß
§ 11a
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
und
- 4.
die Aufgaben gemäß
§ 24
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
.
§ 6
Die Fachkonferenz
(1) Die Fachkonferenz tagt mindestens einmal im Schuljahr,
im Übrigen auf Wunsch der Gesamtkonferenz, der Schulleiterin oder des Schulleiters
oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Teilnahme sind alle Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung verpflichtet,
auch wenn sie im laufenden Schuljahr dieses Fach nicht unterrichten; sowie alle fachfremd
im jeweiligen Fach Unterrichtenden. Vor allem an kleineren Schulen wird empfohlen,
die Probleme einzelner Fächer in Fachbereichskonferenzen zu besprechen. Die
Zahl der gemäß
§ 29
Abs. 2
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmenden Vertreter der Eltern und Schüler sollte jeweils nicht mehr
als fünf betragen.
(2) Zu den Aufgaben der Fachkonferenzen gehört es insbesondere
über
- 1.
Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen
Arbeit sowie der fachspezifischen Leistungsbewertung,
- 2.
Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz zu Lehr- und Lernmitteln,
- 3.
Aufbau und Betreuung von Sammlungen und Fachräumen,
- 4.
Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte,
- 5.
Fragen fachspezifischer Fortbildung,
- 6.
Kooperation mit anderen Fachkonferenzen zum fachverbindenden und fächerübergreifenden
Unterricht und
- 7.
fachspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung
zu beraten und zu beschließen.
§ 7
Die Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr,
jeweils einmal zur Vorbereitung der Zeugnisse und mindestens ein weiteres Mal um
insbesondere pädagogische Fragen sowie die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung
der Schülerinnen und Schüler zu erörtern. Im Übrigen auf Wunsch
der Gesamtkonferenz, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Klassenlehrerin
oder des Klassenlehrers oder wenn ein Dritter der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich beantragt. Die stimmberechtigten Mitglieder können mit Mehrheit
die Schülervertreter und gegebenenfalls auch die Elternvertreter von der Beratung
über einzelne Schülerinnen und Schüler ausschließen, wenn die
Persönlichkeitsrechte der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten
in besonderer Weise betroffen sein könnten. In jedem Fall gilt für alle
anwesenden Teilnehmer strenge Vertraulichkeit. Die Zahl der gemäß
§ 29
Abs. 2
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu bestimmenden Vertreter der Eltern und Schüler sollte jeweils nicht mehr
als fünf betragen.
(2) Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehört es, neben
den in
§ 28
Abs. 3
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
genannten Angelegenheiten insbesondere über
- 1.
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse,
- 2.
Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern, Eltern,
- 3.
Ordnungsmaßnahmen,
- 4.
Art und Umfang von Hausaufgaben,
- 5.
Arbeits- und Sozialverhalten in der Klasse,
- 6.
fachübergreifende Zusammenarbeit,
- 7.
Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und
- 8.
Abschlüsse in der Sekundarstufe I, die eine Prüfung, oder Leistungsfeststellung
voraussetzen
zu beraten und zu beschließen.
§ 8
Pädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Förderschulen
An den Förderschulen können pädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bei Bedarf an den Fachkonferenzen teilnehmen. An den Klassenkonferenzen
nehmen sie teil, soweit sie konkret in einer Klasse tätig sind. Die vorstehenden
Bestimmungen hinsichtlich der Lehrkräfte gelten für pädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter entsprechend.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 2. August 2005.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Böhm
|