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2020.15 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994 Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 338
Änderungen
Berichtigung GVBl. LSA 1994 S. 435
- 1.
Inhaltsübersicht, § 73 sowie Überschrift des 8. Teils geändert, § 76 a eingefügt durch Verordnung vom 27. September 1994 (GVBl. LSA S. 962)
- 2.
Inhaltsübersicht, §§ 29 und 30 geändert, § 38 a eingefügt sowie Anlagen 5 bis 10 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. LSA S. 383)
- 3.
§§ 62 und 66 geändert, Anlagen 5 bis 10, 18 und 22 neu gefasst durch Verordnung vom 6. April 1999 (GVBl. LSA S. 130)
- 4.
§ 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 5.
§§ 77 bis 79 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137)
- 6.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 2. März 2004 (GVBl. LSA S. 110)
- 7.
§ 37 sowie Anlagen 14, 15 und 16 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 30)
- 8.
mehrfach geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 54)
Auf Grund des § 68 Abs. 1
des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 818)
wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Allgemeines
|
|
§§ |
| Geltungsbereich |
1
|
| Hauptwahlen |
2
|
Teil
2
Wahlorgane und Wahlehrenämter
|
| Wahlleiter |
3
|
| Bildung der Wahlausschüsse |
4
|
| Tätigkeit der Wahlausschüsse |
5
|
| Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
6
|
| Beweglicher Wahlvorstand |
7
|
| Neubesetzung von Wahlämtern |
8
|
| Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern |
9
|
Teil
3
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
|
Abschnitt 1
Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale
|
| Wahlbereiche |
10
|
| Allgemeine Wahlbezirke |
11
|
| Sonderwahlbezirke |
12
|
| Wahllokale |
13
|
Abschnitt 2
Wählerverzeichnis
|
| Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses |
14
|
| Eintragung der Wahlberechtigten |
15
|
| Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
16
|
| Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen |
17
|
| Einsicht in das Wählerverzeichnis |
18
|
| Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
19
|
| Berichtigung des Wählerzeichnisses |
20
|
| Abschluß des Wählerverzeichnisses |
21
|
Abschnitt 3
Wahlscheine
|
| Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
22
|
| Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines |
23
|
| Wahlscheinanträge |
24
|
| Erteilung von Wahlscheinen |
25
|
| Wahlscheine für bestimmte Personengruppen |
26
|
| Vermerk im Wählerverzeichnis |
27
|
| Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins |
28
|
Abschnitt 4
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
|
| Einreichung der Wahlvorschläge |
29
|
| Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
30
|
| Vertrauenspersonen |
31
|
| Wahlanzeige |
32
|
| Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen,
Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen |
33
|
| Vorprüfung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen |
34
|
| Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen |
35
|
| Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen |
36
|
| Stimmzettel und Briefwahlunterlagen |
37
|
| Wahlbekanntmachung der Gemeinde |
38
|
Teil
4
Bewerbungen zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister- und
Landratswahl
|
| Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-
und Landratswahl und Bewerbungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union |
38 a
|
| Bewerbungen zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-
und Landratswahl |
39
|
Teil
5
Wahlhandlung
|
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
|
| Ausstattung des Wahlvorstandes |
40
|
| Wahlkabine |
41
|
| Wahlurnen |
42
|
| Wahltisch |
43
|
| Eröffnung der Wahlhandlung |
44
|
| Ordnung im Wahllokal |
45
|
| Stimmabgabe |
46
|
| Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung |
47
|
| Vermerk über die Stimmabgabe |
48
|
| Stimmabgabe mit Wahlschein |
49
|
| Schluß der Wahlhandlung |
50
|
Abschnitt 2
Besondere Regelungen
|
| Wahl in Sonderwahlbezirken |
51
|
| Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen |
52
|
| Stimmabgabe in Klöstern |
53
|
| Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
54
|
| (aufgehoben) |
55
|
| Briefwahl |
56
|
Teil
6
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
|
| Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
57
|
| Zählung der Wähler |
58
|
| Zählung der Stimmen |
59
|
| Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln |
60
|
| Zähllisten |
61
|
| Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses |
62
|
| Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes |
63
|
| Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses |
64
|
| Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses |
65
|
| Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse |
66
|
| Wahlniederschrift |
67
|
| Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen |
68
|
| Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlbereichen und
im Wahlgebiet |
69
|
| Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen |
70
|
| Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter |
71
|
Teil
7
Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
|
| Nachwahl |
72
|
| Wiederholungswahl |
73
|
| Einzelne Neuwahl |
74
|
Teil
8
Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und
Ergänzungswahl
|
| Ersatz von Vertretern |
75
|
| Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern |
76
|
| Wahlzeit der Ergänzungswahl |
76 a
|
Teil
9
Übergangsvorschriften für die Kreiswahl 1994
|
| (aufgehoben) |
77
|
| (aufgehoben) |
78
|
| (aufgehoben) |
79
|
Teil
10
Schlußvorschriften
|
| Öffentliche Bekanntmachungen |
80
|
| Zustellungen |
81
|
| Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken |
82
|
| Hilfskräfte und Hilfsmittel |
83
|
| Sicherung der Wahlunterlagen |
84
|
| Wahlstatistische Auszählungen |
85
|
| Vernichtung der Wahlunterlagen |
86
|
| Erstattung von Wahlkosten |
87
|
| Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden |
88
|
| Anlegung des Wählerverzeichnisses durch den Landkreis |
89
|
| Mitwirkung des Landeswahlausschusses |
90
|
| Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates |
91
|
| Sprachliche Gleichstellung |
92
|
| Inkrafttreten |
93
|
Teil 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Wahl der Gemeinderäte,
der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), der Verbandsgemeinderäte,
des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen), des Kreistages
und des Landrates (Kreiswahlen). Sie findet ferner Anwendung für die Durchführung
von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung
von Bürgern bei Gebietsänderungen, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen sind.
§ 2
Hauptwahlen
Hauptwahlen im Sinne des Gesetzes sind
- 1.
allgemeine Neuwahlen (
§ 6 Abs. 1
KWG LSA),
- 2.
Wahl des Bürgermeisters, Verbandsgemeindebürgermeisters und Landrates
(
§ 6 Abs. 2
KWG LSA),
- 3.
einzelne Neuwahlen (
§ 46
KWG LSA),
- 4.
Wiederholungswahlen (
§ 45
KWG LSA), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das
Wahlverfahren in allen Teilen erneuert wird.
Teil 2 Wahlorgane und Wahlehrenämter
(zu §§ 9 bis 13 KWG LSA)
§ 3
Wahlleiter
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die
Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters,
die Verbandsgemeinde die Namen und Anschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und
seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters
und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Unabhängig von der Meldung nach
§ 9
Abs. 4 KWG LSA
teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den
Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des
Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis
teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen
und die Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen
der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach
§ 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3
KWG LSA
macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften
des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen
hinsichtlich der Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters
öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr anstelle der ursprünglich
mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.
§ 4
Bildung der Wahlausschüsse
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet
der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung
des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen
gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen
auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des
Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen.
In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muß, soll
auf
§ 13 Abs. 1 bis 3
KWG LSA
hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter
unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter
sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel
in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der
letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien und Wälergruppen
nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter vorgeschlagen,
so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem
Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach
§ 13 Abs. 1 a oder 1 b
KWG LSA
.
(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses
unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich
bekannt.
(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung
der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
nach
§ 10 a Abs. 1
KWG LSA
Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Befugnisse
des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu.
§ 5
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in
öffentlicher Sitzung.
(2) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestimmt Ort und
Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer und ihre Stellvertreter zu den Sitzungen
und weist dabei auf
§ 10 Abs. 3
KWG LSA
hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern und ihren Stellvertretern
mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung
zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (
§ 10 Abs. 5
KWG LSA) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich
bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestellt einen
Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verpflichtet die
Beisitzer und ihre Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten.
(6) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter ist befugt, Personen,
die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt;
sie ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, von den anwesenden Beisitzern
oder ihren Stellvertretern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für
jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(1a) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, übt
der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus; im übrigen ist
nach
§ 12 Abs. 1 a
KWG LSA
zu verfahren. Eine gesonderte Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes findet
außer in den Fällen der Erhöhung der Zahl der Beisitzer nach
§ 12 Abs. 1 a Satz 2
KWG LSA
nicht statt.
(2) Vor der Berufung der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter
setzt der Gemeindewahlleiter gemäß
§ 12 Abs. 1
KWG LSA
oder der Wahlleiter gemäß
§ 12 Abs. 1 a Satz 2
KWG LSA
zunächst die Anzahl der zu berufenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest.
Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf,
innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer oder ihre Stellvertreter
vorzuschlagen. Die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung unter
Hinweis auf
§ 13 Abs. 1 bis 3
KWG LSA
. Die Parteien und Wählergruppen der Vertretung sind darüber hinaus schriftlich
aufzufordern, Vorschläge abzugeben.
(3) Der Gemeindewahlleiter beruft aus den eingereichten Vorschlägen
nach seinem Ermessen die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter. Werden von den Parteien
und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der
Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen
aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach
§ 13 Abs. 1 a und 1 b
KWG LSA
. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes
zu berufen.
(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den
Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Für größere Wahlbezirke werden im Falle
des § 13 Abs. 3
mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für
die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4
zu verfahren. Für die Nachwahl gilt §
72 Abs. 5 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2
.
(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein
Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung
seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während
ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen
sichtbar tragen.
(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, daß die
Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet
werden, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der
Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem
Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn
der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher
Sitzung.
(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann
der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß geschehen,
wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit (
§ 12 Abs. 3
KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist.
§ 7
Beweglicher Wahlvorstand
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis
und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder
seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand
eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen
in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in
den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.
§ 8
Neubesetzung von Wahlämtern
(1) Wird ein Wahlausschußbeisitzer, dessen Vertreter
oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis
als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags
benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist
neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit
seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson
eines Wahlvorschlags benannt wird.
(3) Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze
1 und 2 als einheitliche Wahl.
§ 9
Entschädigung für Inhaber
von Wahlehrenämtern
(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern
gelten folgende Mindestsätze:
- 1.
16 Euro für die Beisitzer der Wahlausschüsse,
- 2.
16 Euro für die Mitglieder der Wahlvorstände.
Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Verbandsgemeinderat
für die Beisitzer des Verbandsgemeindewahlausschusses, der Gemeinderat für
die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere
Sätze beschließen.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern
in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder
durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener
Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde
ersetzt.
(4) Für den nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3
KWG LSA
berufenen Wahlleiter oder Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Der außerhalb der Sitzungen entstehende Aufwand wird für die Dauer der
Wahlperiode mit 52 Euro abgegolten.
Teil 3 Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
(zu §§ 14 bis 29 KWG LSA)
Abschnitt 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale
(zu §§ 7 und 16 KWG LSA)
§ 10
Wahlbereiche
(1) Für die in
§ 7
KWG LSA
bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter
feststehen.
(2) Der Wahlleiter eines in
§ 7
KWG LSA
bezeichneten Wahlgebietes teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter
Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde
mit. Der Wahlleiter eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unterrichtet außerdem
den Landeswahlleiter.
(3) Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeindewahlleiter
der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Abgrenzung der Wahlbereiche
für die Kreiswahl.
§ 11
Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in
der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke
eingeteilt.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale
zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften eingehalten
werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt
werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so
gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt
haben.
(3) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt der
Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl bildet und
die Wahl durchführt.
§ 12
Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von
Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,
sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen
zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7
entsprechend.
§ 13
Wahllokale
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk
ein Wahllokal. Soweit möglich, stellt er Wahllokale in Gemeindegebäuden
zur Verfügung.
(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, daß den
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der
Zugang auch Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung möglich
ist.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden
oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen
des Wahllokales gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird
ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig,
so bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung
im Wahllokal sorgt.
Abschnitt 2 Wählerverzeichnis
(zu §§ 18 und 19 KWG LSA)
§ 14
Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift (Hauptwohnung) an und führt dieses fort. Gehört die Gemeinde
einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Verbandsgemeinde an, legt diese das Wählerverzeichnis
an und führt dieses fort. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten
Verfahren geführt werden. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis
geführt.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern
in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen
angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert
werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke über
die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, daß die Unterlagen
für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind,
daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
§ 15
Eintragung der Wahlberechtigten
(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden
alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in dem jeweilgen Wahlbezirk nach
dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Gemeinde angemeldet sind. Einzutragen
sind auch der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie nicht für
eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, in der Gemeinde
gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der am genannten Tage in keinem Wahlbezirk angemeldet
ist, wird auf Antrag (§ 19) in
das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den er sich bis
zum 16. Tage vor der Wahl anmeldet.
(2) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes
können außer den im Sonderwahlbezirk angemeldeten Wahlberechtigten auch
Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als
Insassen oder Bedienstete der Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen;
dabei sind die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis
eines Sonderwahlbezirkes eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende
Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen
aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben
dem Namen des Wahlberechtigten in der Spalte "Bemerkungen" ein entsprechender
Vermerk einzutragen. Gleichzeitig soll in der entsprechenden Spalte für Vermerke
über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk angebracht werden.
(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt ein für
die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens
am 35. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung,
innerhalb des Kreisgebietes und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für
das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung
darüber zu unterrichten, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Absatzes
1 in keinem Wählerverzeichnis für die Kreiswahl eingetragen ist, er jedoch
auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen werden kann.
Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde
unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde,
ob dort eine Meldung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Erfolgt aufgrund
des Antrages die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Vorschriften der
Absätze 1 bis 4, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich
die Fortzugsgemeinde. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht
nachträglich bei der Fortzugsgemeinde ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich
die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. Gegebenenfalls ist nach § 19
oder § 22 Abs. 2 Nr. 1
zu verfahren.
(5) Verzieht ein nach Absatz 1 Satz 1 in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter nach dem 35. Tage vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk
des Wahlgebietes, so ist dies für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis
ohne Bedeutung, bei verbundenen Wahlen ist unbeschadet des § 20 Abs. 2
gegebenenfalls nach Absatz 4 zu verfahren. Der Wahlberechtigte soll bei der Anmeldung
auf § 22 Abs. 1 Nr. 2
hingewiesen werden.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen
wird, ist zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
(7) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten
seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
§ 16
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am 25. Tage vor der Wahl benachrichtigt
die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist, nach dem Muster der Anlage 1
. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) enthält
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
- 2.
das Wahllokal,
- 3.
die Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und
seinen Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
- 6.
den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht
ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zuläßt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über
die Übersendung von Briefwahlunterlagen.
Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,
wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch
Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§§ 22
und 24) und
- c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur
beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§
24 Abs. 3).
In Fällen des § 15 Abs. 4
wird in der Wahlbenachrichtigung vermerkt, für welche Wahl sie gilt.
(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster Anlage 2
beizufügen.
§ 17
Bekanntmachung über die Möglichkeit
der
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht nach der Benachrichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1, spätestens aber
am 24. Tage vor der Wahl bekannt,
- 1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis
einzusehen ist (
§ 18 Abs. 2 Satz 1
KWG LSA); die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 15. Tage vor dem
Wahltag (
§ 19 Abs. 1
KWG LSA),
- 2.
wo innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 19),
- 3.
daß den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt
werden können (§§ 22
und 24),
- 5.
daß Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres
Wahlbereiches oder durch Briefwahl (
§ 33
KWG LSA, § 56) wählen
können.
§ 18
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens
am Ort der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme für die Bürger bereit.
Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses
auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät
ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) gelesen werden können. Das Datensichtgerät
darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(2) Nach Abschluß der Einsichtnahmemöglichkeit
teilt die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich, spätestens am 13.
Tage vor der Wahl, dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen
Wahlberechtigten mit.
(3) Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen
von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig,
soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter
Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis
während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich
zu machen.
§ 19
Anträge auf Berichtigung des
Wählerverzeichnisses
(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
stellt (§ 19 Abs. 1
KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind. Ein Antrag nach § 15 Abs. 4
für die Kreiswahl gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag.
(2) Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag
für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt
er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich
dem Gemeindewahlleiter vor, der die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeiführt.
Der Gemeindewahlleiter teilt dem Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung
mit. Der Gemeindewahlausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er auf Grund der vorliegenden
Unterlagen.
(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften
Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist.
(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist
den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am 4. Tage vor der
Wahl bekanntzugeben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter
in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung.
(5) Der Gemeindewahlleiter teilt die Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses
über Berichtigungsanträge, die sich auf die Verbandsgemeindewahl oder Kreiswahl
beziehen, unverzüglich dem Verbandsgemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter mit.
(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist
vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
(7) Finden ausschließlich Kreiswahlen statt, gelten
die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses entsprechend.
Finden ausschließlich Verbandsgemeindewahlen statt, gelten die Absätze
2 bis 6 für die Entscheidung des Verbandsgemeindewahlausschusses entsprechend.
§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Eröffnung der Möglichkeit, Einsicht in
das Wählerverzeichnis nehmen zu können, ist die Eintragung oder Streichung
von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis
nur zulässig
- 1.
auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag
(§ 19 Abs. 1
KWG LSA, § 19 Abs. 1 Satz 2),
- 2.
in den Fällen der §§
27
und 44 Abs. 2
,
- 3.
von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich
unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt
ist; § 19 Abs. 3, 4 und 6
gilt entsprechend.
(2) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen
erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn
er vor dem Wahltage stirbt, sein Wahlrecht verliert (
§ 21
Abs. 2 Gemeindeordnung
vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 568, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. LSA S. 40, 46,
§ 15
Abs. 2 Landkreisordnung
vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 598, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. November 2006, GVBl. LSAS. 522, in der jeweils geltenden Fassung),
§ 15
Abs. 2
Landkreisordnung
vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 598, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994, GVBl. LSA S. 164) oder aus
dem Wahlgebiet verzieht (
§ 36 Abs. 5
KWG LSA).
(3) Alle nach Eröffnung der Einsichtnahmemöglichkeit
vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern
und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten
Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten
zu versehen.
(4) Nach Abschluß darf das Wählerverzeichnis nur
noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44 Abs.
2
berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.
§ 21
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeinde
abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigen des Wahlbezirkes
fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3
beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist
vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
Abschnitt 3 Wahlscheine
(zu §
20 KWG LSA)
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung
von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die
Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt
hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4
entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist
entstanden ist.
§ 23
Zuständige Behörde, Gestaltung
des Wahlscheines
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren
Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen.
(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt,
so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlbereich er gilt.
(3) Bei verbundenen Wahlen wird für diese nur ein Wahlschein
erteilt. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muß
dies aus dem Wahlschein hervorgehen.
(4) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster
der Anlage 4
.
§ 24
Wahlscheinanträge
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei
der Gemeinde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben
oder Fernkopie Genüge getan. Soweit die Gemeinde diese Möglichkeit eröffnet,
kann der Antrag auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar
ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter
kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47
gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt
ist.
(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für
jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.
(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der
Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2
können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches
gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen
Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass die Besetzung der Dienststellen
bis zu den genannten Zeitpunkten gewährleistet ist.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
sind unbeschadet des Absatzes 5 Satz 2 unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen
zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 23. Tage vor
der Wahl erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten
Bediensteten unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel
kann eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte
vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche
Unterlagen (§ 37) beizufügen
- 1.
ein Stimmzettel des Wahlbereiches,
- 2.
ein Wahlumschlag,
- 3.
ein Wahlbriefumschlag.
Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens
am Wahltage, 15 Uhr, anfordern.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben
- 1.
die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters,
- 2.
die Nummer des Wahlscheines,
- 3.
der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbereich, wenn im
Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
- 4.
der Vermerk "Wahlbrief".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn
der Wahlberechtigte bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl
nach § 56 Abs. 5
an Ort und Stelle ausübt oder ihm die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte
für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für
alle Wahlen aber nur einen Wahlumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag
wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in
mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.
(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich
dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn
die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag
benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Falle des § 24 Abs. 5 Satz 3, durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person hat sich, wenn sie nicht
persönlich bekannt ist, auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies
auf dem Wahlscheinantrag. § 24 Abs. 1
Satz 4
gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde
übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost,
wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde
ein Verzeichnis, in dem die Fälle des §
22 Abs. 1 und 2
getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird
als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf
dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt
ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt
wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird
auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2
erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach
Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber
ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach Satz 1 bis 3 zu führen.
Ist bei verbundenen Wahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt,
so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.
(8) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche
eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt
anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis
ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(9) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein
erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei verbundenen Wahlen für
eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde insgesamt
oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde
führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die
Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei verbundenen
Wahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu
berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Gemeindewahlleiter, der alle Wahlvorstände
des Wahlbereiches über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet.
Bei Verbandsgemeindewahlen verständigt er außerdem den Verbandsgemeindewahlleiter,
der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Verbandsgemeindewahl
unterrichtet. Bei Kreiswahlen verständigt er außerdem den Kreiswahlleiter,
der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Kreiswahl
unterrichtet.
(10) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übergibt
die Gemeinde dem Gemeindewahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz
9 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß
Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig,
daß sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
(11) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des
besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes.
Sie teilt ihm in Fällen des § 24
Abs. 5 Satz 3
die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen
Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muß zu ersehen
sein, ob der Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt
den Wahlvorsteher außerdem, wenn an einen Wahlberechtigten gemäß
Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
ausgegeben worden sind.
(12) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine
werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach Absatz
3 Satz 1 ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass
ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der
Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4
gilt entsprechend. Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
(13) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar
gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 46 Abs. 7
entsprechend.
§ 26
Wahlscheine für bestimmte
Personengruppen
(1) Die Gemeinde veranlaßt am 13. Tage vor der Wahl
die Leitungen
- 1.
der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet
worden sind,
- 2.
der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem
beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes
eingetragen sind, darauf hinzuweisen,
- a)
daß Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen
des für die Einrichtung zuständigen Wahlbereiches geführt werden,
in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in
deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
- b)
daß Wahlberechtigte, die in anderen Wahlbereichen wahlberechtigt
sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlbereich ausüben
können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis
sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Gemeinde veranlaßt spätestens am 13. Tage
vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten
Soldaten, die außerhalb der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3) Die Gemeinde fordert spätestens am 8. Tage vor der
Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis
der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden
oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht
in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind. Sie stellt
für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung
der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
§ 27
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter nach § 22 Abs. 1
einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für
den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder
"W" eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk
"B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses
durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
§ 28
Beschwerde gegen die Versagung
eines Wahlscheines
Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann Beschwerde beim
Bürgermeister erhoben werden. Hält der Bürgermeister die Beschwerde
für begründet, erteilt er einen Wahlschein. Hält der Bürgermeister
die Beschwerde für nicht begründet, so führt er die Entscheidung des
Gemeindewahlausschusses herbei; in Eilfällen entscheidet der Gemeindewahlleiter
anstelle des Gemeindewahlausschusses. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen
und dem Beschwerdeführer sowie dem Bürgermeister mitzuteilen. Sie ist vorbehaltlich
einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig;
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
Abschnitt 4 Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge,
Stimmzettel,
Briefwahlunterlagen
(zu §§ 15 und
21 bis 29 KWG LSA)
§ 29
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Der Landeswahlleiter macht rechtzeitig vor der Wahl öffentlich
bekannt, für welche Parteien die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3
KWG LSA
zutrifft. Er fordert die unter
§ 22 Abs. 1
KWG LSA
fallenden Parteien durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihm spätestens
am 79. Tage vor der Wahl die Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(2) Der Wahlleiter erläßt spätestens am 90.
Tage vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach
§ 15
KWG LSA
. Er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge
auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und
Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen eingereicht werden
müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge
und über die Verbindung von Wahlvorschlägen sowie für die unter
§ 22 Abs. 1
KWG LSA
fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin. In der Bekanntmachung
soll ferner angegeben sein, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber
die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10
KWG LSA
zutrifft; dabei wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt.
(2a) In der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen,
daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar
sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie nicht wählbar sind, wenn
sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren haben.
(3) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei
oder Wählergruppe kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses
beantragen, ob für sie die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1
KWG LSA
zutrifft. Die Feststellung trifft der Wahlausschuß unverzüglich. Sie
ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig;
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
(4) Ein Einzelbewerber kann beim Wahlleiter die Feststellung
des Wahlausschusses beantragen, ob für ihn die Voraussetzung des
§ 21 Abs. 10 Satz 2
KWG LSA
zutrifft. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 30
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5
eingereicht werden. Er muß die in
§ 21 Abs. 6
KWG LSA
bezeichneten Angaben über die Personalien eines jeden Bewerbers, den Namen
der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung
sowie das Wahlgebiet und den Wahlbereich enthalten. Die Namen der Bewerber müssen
in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind
außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z. B. Angabe des örtlich
zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort
einer Wählergruppe.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson
und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder
ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Unbeschadet des
§ 21 Abs. 9
KWG LSA
muß der Wahlvorschlag einer Partei von dem nach ihrer Satzung für das
Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe
von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson,
der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet
sein. Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung
auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Unterschriften Wahlberechtigter (§ 21 Abs. 9
KWG LSA) sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6
unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei
oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben.
Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, daß die Bewerber
bereits nach
§ 24 Abs. 1
KWG LSA
aufgestellt worden sind. Der Wahlleiter hat die im Satz 2 genannten Angaben im Kopf
der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.
- 2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen
die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des
Unterzeichners anzugeben. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig
bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.
- 3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 6
oder gesondert nach dem Muster der Anlage
7
eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, daß er in dem Wahlbereich
wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Wer für
einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen,
daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- 4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl
und nur einen Wahlvorschlag für die Kreiswahl unterzeichnen; entsprechendes
gilt für andere Wahlen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die
Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen
ungültig; entsprechendes gilt für die Kreiswahl.
- 5.
Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen
Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster
der Anlage 8a
, daß er seiner Aufstellung zustimmt und
- a)
beim Wahlvorschlag
für die Gemeindewahl:
daß er für keinen
weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl,
- b)
beim Wahlvorschlag für die Kreiswahl:
daß er für keinen
weiteren Wahlvorschlag für die Kreiswahl
seine Zustimmung zur Bestimmung
als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen
gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis
ferner eine Versicherung abzugeben, daß sie nach den Rechtsvorschriften des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- 2.
für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1
zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9
,
- 3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber
und ihrer Reihenfolge nach
§ 24
KWG LSA
und dem Muster der Anlage 10a
,
- 4.
bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach
§ 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5
KWG LSA
bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen
Parteiorgans, daß in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
- 5.
für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung
des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
- 6.
für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm
unterzeichnete Erklärung, daß er parteilos ist,
- 7.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen
des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften
beizubringen sind.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge
von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für
Einzelwahlvorschläge.
(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz
5 Satz 1 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Wer für einen anderen die Bescheinigung
der Wählbarkeit einholt, muß auf Verlangen nachweisen, daß er dazu
berechtigt ist.
(7) Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz
5 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 können für mehrere Bewerber zusammengefaßt
werden.
(8) Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan
kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags einen Bevollmächtigten bestimmen.
Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich
anders bestimmt, auch für die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 4 und
5.
(9) Für Erklärungen über die Verbindung von
Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage
10b
(
§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 4
KWG LSA) gelten Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 31
Vertrauenspersonen
(1) Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (
§ 21 Abs. 11
KWG LSA) sind, jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen
zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten
anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Wahlvorschlages bleiben unberührt.
(2) In Fällen des §
30 Abs. 8
gilt der Bevollmächtigte der Partei als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag
keine Vertrauensperson angegeben ist.
§ 32
Wahlanzeige
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (
§ 22
KWG LSA) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige
die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt
er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig
zu beseitigen. Nach der Feststellung gemäß
§ 22 Abs. 2
KWG LSA
ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die
eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung
als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß
die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung
nach Absatz 1. Vor der Beschlußfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen
Beteiligten zu hören.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung
des Landeswahlausschusses nach
§ 22 Abs. 2
KWG LSA
im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift
angefertigt.
§ 33
Rücktritt von Bewerbern, Änderung
und Zurückziehung
von Wahlvorschlägen, Zurückziehung
von Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages
von der Bewerbung zurück (
§ 25
KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter die Vertrauensperson des Wahlvorschlages
unverzüglich.
(2) Für eine Erklärung über die Änderung
oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages (
§ 26 Abs. 1
KWG LSA) gilt § 30
sinngemäß.
(3) Für die Zurückziehung von Erklärungen
über die Verbindung von Wahlvorschlägen (
§ 26 Abs. 2
KWG LSA) gilt § 30 Abs. 3 Satz
2 und Abs. 8 Satz 1 und 2
entsprechend.
§ 34
Vorprüfung der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag
des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich
die Uhrzeit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge
vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung
eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlages Mängel fest, so verfährt
er nach
§ 27 Abs. 1 Satz 2
KWG LSA
. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht
worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung
als Partei (
§ 22 Abs. 2
KWG LSA) nicht vorliegt, so weist der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf
hin, daß für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort (
§ 21 Abs. 6 Nr. 3
KWG LSA) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe
zugelassen werden soll. Das Kennwort muß bis zur Entscheidung über die
Zulassung des Wahlvorschlags angegeben sein.
(3) Wird dem Gemeindewahlleiter bekannt, daß ein für
die Gemeindewahl vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen
worden ist, so weist er den Gemeindewahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung
hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Dopppelbewerbung
für die Kreiswahl bekanntgegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für
andere Wahlen entsprechend.
(4) Für die Vorprüfung der Erklärungen über
die Verbindung von Wahlvorschlägen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
daß bei Mängeln in den Erklärungen nach
§ 27 Abs. 1 Satz 3
KWG LSA
zu verfahren ist.
§ 35
Zulassung der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge
und die Unterzeichner der Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen
zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
entschieden wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß die eingegangenen
Wahlvorschläge und Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen vor
und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung
der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen nach den Vorschriften des
§ 28 Abs. 1 bis 6 a
KWG LSA
. Weist ein Wahlvorschlag oder eine Erklärung über Wahlvorschlagsverbindungen
Mängel auf, so ist
§ 27 Abs. 2 und 3
KWG LSA
zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen
Wahlvorschlags oder den erschienenen Unterzeichnern von Erklärungen über
die Verbindung von Wahlvorschlägen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Bewerber, für die nach
§ 28 Abs. 3
KWG LSA
die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor
der Wahl gestrichen. Werden alle Bewerber eines Wahlvorschlages gestrichen, so wird
der Wahlvorschlag nicht zugelassen.
(5) Geben die Parteibezeichnungen oder Kennworte mehrerer
Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so
fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung
bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuß für den Wahlvorschlag
einer Partei eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Gemeindewahlen
und andere Wahlen im Landkreis. Finden verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt,
so trifft der Verbandsgemeindewahlausschuss die Entscheidung nach Satz 2.
(6) Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem
Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, daß es sich um eine
Wählergruppe im Wahlgebiet handelt (
§ 21 Abs. 6 Nr. 3
KWG LSA), so erweitert der Wahlausschuß das Kennwort durch einen Zusatz,
der dieser Anforderung entspricht. Sind in dem Kennwort des Wahlvorschlags einer
Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien im Sinne des
Artikels 21
des Grundgesetzes
enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, daß der Vertretungsberechtigte
der Wählergruppe das Kennwort nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.
(7) Der Wahlausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge
in der in § 30 Abs. 1
vorgeschriebenen Form mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber fest. Er
stellt ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen fest.
(8) Der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses
im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
und weist darauf hin, daß die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung
im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist;
§ 10 Abs. 5
KWG LSA
bleibt unberührt.
(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 11
angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in
der vom Wahlausschuß festgestellten Form beizufügen.
§ 36
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge
unter fortlaufenden Nummern in der nach §
37 Abs. 2
maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt.
Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 37 Abs. 1
bezeichneten Angaben; außerdem ist das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.
Sie enthält ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen in der Reihenfolge
nach § 37 Abs. 3
.
(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien
Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde
nach dem Muster der Anlage 12
unverzüglich mit
- 1.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert
nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie
der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 2.
die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten
Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und
Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 3.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach
den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern.
(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde
und der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde teilen die in Absatz 2 bezeichneten
Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und der
oberen Kommunalaufsichtsbehörde für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden
und Verbandsgemeinden nach den Mustern der Anlagen 13a
und 13b
unverzüglich mit
- 1.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl stattfindet
(Anlage 13a),
- 2.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen Verbandsgemeinderatswahlen und
die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen Gemeinderatswahlen
stattfinden (Anlage 13b),
- 3.
die Zahlen der zugelassenen Wahlvorschläge und der auf ihnen insgesamt
benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien,
der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 4.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach
den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern,
- 5.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl unterbleibt, weil
in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne
Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13a),
- 6.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen die Verbandsgemeinderatswahl und
die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen die Gemeinderatswahl
unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode
eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13b).
§ 37
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 14, Anlage 15
oder Anlage 16
die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge; ihre Reihenfolge
und Numerierung erfolgt nach Absatz 2. Wahlvorschläge von Parteien tragen als
Überschrift die Parteibezeichnung, dabei ist
§ 29 Abs. 3 Satz 3
KWG LSA
zu berücksichtigen, Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort;
sofern Parteien oder Wählergruppen eine Kurzbezeichnung verwenden, wird auch
diese aufgeführt. Einzelbewerber tragen die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag"
und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern
wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt.
Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung)
aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeinden kann die Angabe des
Wohnortes unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes
Feld gleicher Größe.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich
nach
§ 29 Abs. 4 und 5
KWG LSA
. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern
(Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gilt folgende Regelung: Die ersten
Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in
§ 29 Abs. 4 Satz 1
KWG LSA
bezeichneten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge
der Stimmenzahlen der bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt
erzielten Mandate. Ihnen schließen sich die Wahlvorschläge anderer Parteien,
Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge nach den Stimmenzahlen bei
der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes an. Wird von diesen Parteien und
Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber
nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt.
Im übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(3) Die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen
sind auf dem Stimmzettel unter Angabe der beteiligten Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerber aufzuführen. Die Reihenfolge der Wahlvorschlagsverbindungen
richtet sich nach den Wahlvorschlagsnummern (Absatz 2); dabei ist jeweils die niedrigste
Wahlvorschlagsnummer maßgebend, die eine an der Wahlvorschlagsverbindung beteiligte
Partei oder Wählergruppe oder ein an ihr beteiligter Einzelbewerber führt.
(4) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Sie
müssen einseitig schwarz bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Beschaffenheit
sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen
aufgedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel folgende Farben
haben:
- a)
Bei den Wahlen zu den Vertretungen ist für die Wahl
zu den Kreistagen ein grüner, für die Wahl zu den Gemeinderäten ein
gelber, für die Wahl zu den Verbandsgemeinderäten ein lavendel und für
die Wahlen zu den Ortschaftsräten ein rosa Farbton zu verwenden.
- b)
Bei den Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahlen
ist für die Landratswahl ein grauer und für die Bürgermeisterwahl
ein orange und für die Verbandsgemeindebürgermeisterwahl ein beiger Farbton
zu verwenden.
Die Farbtöne sind so zu gestalten, daß bei schwarzem Druck die Lesbarkeit
des Textes nicht beeinträchtigt ist.
(5) Bei der Briefwahl werden Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge
verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge
müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlumschlag
muß groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle
Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlumschlag hat die Farbe des
Stimmzettels, bei verbundenen Wahlen jedoch rot. Der Wahlbriefumschlag muß
größer sein als der Wahlumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb
einer Gemeinde einheitlich sein. Der Wahlbriefumschlag hat die Farbe hellblau. Im
übrigen gelten die Muster der Anlagen 17 und 18.
(6) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so legt der
Landeswahlleiter Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge
und Wahlumschläge fest.
(7) Der Wahlleiter weist der Gemeinde die Stimmzettel, Wahlumschläge
und Wahlbriefumschläge zu. Bei verbundenen Wahlen obliegt die Zuweisung der
Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge den Gemeindewahlleitern.
§ 38
Wahlbekanntmachung der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage
vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale
öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung
und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen
werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
- 1.
wieviele Stimmen der Wähler hat,
- 2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten
werden,
- 3.
daß der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge
und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen
beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl
enthält,
- 4.
daß der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen
- a)
auf dem Stimmzettel
die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in
sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muß,
- b)
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
- c)
seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann,
ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
- d)
seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
- 5.
daß auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister-
und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger
Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß,
- 6.
daß der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über
seine Person auszuweisen hat,
- 7.
daß der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme
nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
- 8.
daß der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im
Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
- a)
durch Stimmabgabe
in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
- b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann,
- 9.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
- 10.
daß die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt
hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 11.
daß nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht.
Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben
des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach
§ 10 a Abs. 1
KWG LSA
oder auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach
§ 10a
Abs. 3 KWG LSA
Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder dem
Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters
entsprechend zu.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der
Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet,
anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel
beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese
Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster
gekennzeichnet sein.
Teil 4 Bewerbungen zur Bürgermeister-,
Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl
(zu zu §§
6, 30 KWG LSA)
§ 38 a
Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister-,
Verbandsgemeindebürgermeister-
und Landratswahl und Bewerbungen von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
(1) In der Bekanntmachung nach
§ 6 Abs. 2
KWG LSA
ist darauf hinzuweisen, daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen
wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie
nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Bekanntmachung muß
einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Versicherung mit dem in Absatz
2 bestimmten Inhalt für die Bewerber zur Bürgermeister- oder Landratswahl
enthalten.
(2) Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-
oder Landratswahl, so haben sie mit der Bewerbung
- 1.
um das Amt des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde,
- 2.
um das Amt des Verbandsgemeindebürgermeisters gegenüber der Verbandsgemeinde,
- 3.
um das Amt des Landrates gegenüber dem Landkreis
eine Versicherung nach dem Muster der Anlage
8b
abzugeben, daß sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren haben.
§ 39
Bewerbungen zur Bürgermeister-,
Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl
(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages
der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Auf
den Bewerbungen ist der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Bewerbungen nach
§ 30 Abs. 3
KWG LSA
soll Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung)
enthalten.
Teil 5 Wahlhandlung
(zu §§
32 bis 35 KWG LSA)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 40
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines
jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§
25 Abs. 7),
- 3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zählliste,
- 5.
Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und
der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt, die die Anlagen nicht zu
enthalten braucht,
- 7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.
Verschluß- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 41
Wahlkabine
(1) In jedem Wahllokal richtet der Bürgermeister eine
oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal
zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen
werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein dokumentenechter Stift bereit
liegen.
§ 42
Wahlurnen
(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden
in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein.
Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der
nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor
einem beweglichen Wahlvorstand können kleine Wahlurnen verwendet werden.
(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.
§ 43
Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesem Tisch wird die Wahlurne
gestellt.
§ 44
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,
daß er seinen Stellvertreter und die übrigen Beisitzer zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Falls
es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte
(§ 6 Abs. 11), die er ebenfalls
nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher
das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7), in dem er bei den in diesem Verzeichnis
aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen
Spalte des Wählerverzeichnisses die Vermerke "W" oder "WB"
einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des
Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden
Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Abs. 11 Satz 2
oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach §
25 Abs. 11 Satz 4
gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe
davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne.
Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 45
Ordnung im Wahllokal
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal.
Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.
§ 46
Stimmabgabe
(1) Im Wahllokal geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes
und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers
im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden
ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen
erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist,
einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung
der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers
so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis
genommen werden können.
(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet
dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von
Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder
an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß
das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer
nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,
der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit
einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden
Kennzeichen, versehen hat.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis
eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des
Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder
versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 zurückgewiesen,
so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den
alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene
Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.
§ 47
Stimmabgabe von Wählern
mit einer körperlichen Beeinträchtigung
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch eine
körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen
und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät selbständig zu bedienen,
bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt
dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes
Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der
Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam
mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich
ist.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die vom Wähler in Aussicht
genommene Person nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen
zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist
auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
§ 48
Vermerk über die Stimmabgabe
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem
Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.
Bei verbundenen Wahlen muß für jede Wahl eine Spalte benutzt werden.
§ 49
Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt
den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel
über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz,
so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über
die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift
zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung
ein.
(2) Ergibt die Prüfung, daß der Wahlschein für
einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem
entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen
vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der
Wahl teilnehmen.
(4) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende
Regelungen:
- 1.
Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für
alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung
erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt
ist, einen Stimmzettel.
- 2.
Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich
wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt
die Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen
Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der
Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 46
und 47
.
§ 50
Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher
bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist solange zu
sperren, bis die anwesenden Wähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben;
§ 35 Abs. 1
KWG LSA
ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
geschlossen.
Abschnitt 2 Besondere Regelungen
§ 51
Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jeder in der
Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der im Wählerverzeichnis des
Sonderwahlbezirkes eingetragen ist oder einen für den Wahlbereich gültigen
Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile
eines Sonderwahlbezirkes verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu
berufen.
(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der
Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile
eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Der
Bürgermeister richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale
bestimmt worden, so bestimmt der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung
der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten
das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt und weist
auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer
können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen
Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten
begeben. Dabei muß auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben
werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Schluß der Stimmabgabe
ist die verschlossene Wahlurne in das Wahllokal des Sonderwahlbezirkes zu bringen.
Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen.
Ihr Inhalt wird mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen
mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang
wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit soll nach Möglichkeit durch
die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung
von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind.
(9) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk
vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten
mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Falle bringt der Wahlvorstand die
verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirkes, die einbehaltenen
Wahlscheine und die nicht benutzten Stimmzettel in das Wahllokal eines von dem Bürgermeister
zu bestimmenden allgemeinen Wahlbezirkes; dies wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirkes verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände
bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirkes.
(10) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht
vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(11) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 52
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen
(1) Der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis
und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses
oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen,
in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der
Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung
der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Der
Bürgermeister richtet es her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten
Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme
einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung
und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 51 Abs. 6 Satz 1 und 2
gilt entsprechend. Nach Schluß der Stimmabgabe bringt er die verschlossene
Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirkes, dort bleibt die
Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt
wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen
des Wahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine
angegeben.
(4) § 51 Abs.
7 und 8
findet entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 53
Stimmabgabe in Klöstern
Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
im Benehmen mit der Leitung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend
§ 52
geregelt werden.
§ 54
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen
Anstalten und
Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich
den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich
gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen
Wahlvorstand zu wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Anstaltsleitung
die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung
stellt ein Wahllokal bereit. Der Bürgermeister richtet es her. Die Anstaltsleitung
gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür,
daß sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.
(3) § 51 Abs.
7 und 8
findet entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 55
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 56
Briefwahl
(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende
Regelung:
- 1.
Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet
seinen Stimmzettel. Dabei soll er möglichst einen dokumentenechten Stift verwenden.
- 2.
Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und
verschließt diesen.
- 3.
Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein
vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter.
- 4.
Er legt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen
Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- 5.
Er verschließt den Wahlbriefumschlag.
- 6.
Er übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleiter. Der Wahlbrief kann auch in der
Dienststelle des zuständigen Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Nach Eingang
des Wahlbriefes beim zuständigen Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben
werden.
(2) Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wähler für
alle Wahlen nur einen Wahlumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel
unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt
§ 47
sinngemäß; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson
kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, daß sie
den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben
werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat zu diesem
Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar
zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag
gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter
Verschluß und übergibt sie spätestens am Vormittag des Wahltages
dem Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter nimmt die eidesstattliche Versicherung
gemäß
§ 33 Abs. 2 Satz 3
KWG LSA
entgegen.
Teil 6 Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
(zu §§ 36 bis 43 KWG LSA)
§ 57
Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk
(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand
ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirkes wird das Ergebnis
der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).
(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für
jede Wahl getrennt festgestellt.
§ 58
Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten
Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen
und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
und die einbehaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben
und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in
der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
§ 59
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist,
werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter
Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben
worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig.
Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden:
- 1.
Stimmzettel, die nach §
60 Abs. 1
ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
- 2.
Stimmzettel, auf denen eine einzelne Stimmabgabe zweifelhaft erscheint
(§ 60 Abs. 2).
Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte
Stimmzettel) und Satz 3 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluß
der Zählung unter ihrer Aufsicht.
(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren
der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz
1 Satz 3 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.
(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über
die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf
ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich
bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig
oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig
erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten.
(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach
Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift
beizufügen.
(5) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen
1 und 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§
61) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise
zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung
der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für
die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 60
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig,
- 1.
wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen
Wahlbereich gültig ist,
- 2.
wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen
oder bei der Bürgermeister- oder Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
- 3.
wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung
nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
- 4.
wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 5.
wenn er keine Kennzeichnung enthält.
(2) Auf einem an sich gültigen Stimmzettel ist eine
einzelne Stimmabgabe ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit
der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) Bei der Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
- 1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
- a)
der Wahlbrief
nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- b)
dem Wahlbrief kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- c)
dem Wahlumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt
ist,
- d)
auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt fehlt,
- e)
weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- f)
der Wahlbrief mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener
Wahlscheine enthält; bei verbundenen Wahlen gilt dies nur, wenn die Wahlscheine
für dieselben Wahlen gelten,
- g)
der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag gelegt ist,
- h)
der Wahlumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand
enthält.
Die Einsender zurückgewiesener
Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
- 2.
Enthält der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gilt
folgendes:
- a)
Wird das Briefwahlergebnis
in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes einbezogen (§ 63), so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
- b)
Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt (§ 64), so gelten diese Stimmzettel als ein Stimmzettel,
wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten
sie als ein ungültiger Stimmzettel.
- 3.
Ist der Wahlumschlag leer, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als
ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die
der Wähler wahlberechtigt ist.
- 4.
Ist ein Wähler bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt
und enthält sein Wahlumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel,
so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.
§ 61
Zähllisten
(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen
Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem dafür bestimmten Mitglied
des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 19
oder Anlage 20
angelegt sein.
(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige
Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der in Betracht kommenden
Spalte der Zählliste.
(3) Der Wahlleiter kann anordnen, daß Gegenzähllisten
geführt werden.
(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom
Listenführer unterschrieben.
§ 62
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
der Feststellung
des Briefwahlergebnisses
(1) Der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet
und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß
der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten
Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbereich
den Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird.
Dabei darf es sich nicht um Wahlbezirke nach § 85 handeln. Er kann für
den Wahlbereich eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn
mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind.
(4) Wird ein Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so
bestimmt der Gemeindewahlleiter vor der Berufung der Mitglieder der Briefwahlvorstände,
wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der
Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die
Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen
Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gemeindewahlleiter Ort
und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes bekanntmacht sowie für die
Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokales sorgt. Auf die nach § 6 Abs. 2
Satz 2 vorgeschlagenen Personen kann zurückgegriffen werden.
(5) Der Gemeindewahlleiter übergibt den Wahlvorständen
der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Wahlbezirke oder den nach Absatz 4 gebildeten
Briefwahlvorständen die nach Wahlbereichen geordneten Wahlbriefe und das Verzeichnis
über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge
dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt
worden sind (§ 25 Abs. 10).
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Gemeindewahlleiter
angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet
verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt,
bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat sicherzustellen, daß
das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(7) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, daß infolge
von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige
Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen
Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post
gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden,
sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage
nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem
Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen.
Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach §
64
. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe eines Wahlbereichs
vorliegen.
§ 63
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses
in das
Wahlergebnis des Wahlbezirks
(1) Der Wahlvorstand des nach § 62 Abs. 3
Satz 1 bestimmten Wahlbezirkes behandelt die ihm nach § 62 Abs. 5
übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet
wird, wie folgt:
- 1.
Die Wahlbriefe werden einzeln geöffnet. Ihnen werden
der Wahlschein und der Wahlumschlag entnommen.
- 2.
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter
Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines
erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers
auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen
Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel
uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden
gesammelt.
(2) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 60 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Wahlvorstand
beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten
Wahlbriefe. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen
und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift
des Wahlbezirkes zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt
auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen,
wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur
Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(3) Enthält bei verbundenen Wahlen der Wahlumschlag
den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser
Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Wahlumschlag zu legen. Dieser
ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu
verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Im
Falle des § 60 Abs. 3
Nr. 2 Buchst. a ist entsprechend zu verfahren. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3
Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Ergänzung zur
Wahlniederschrift einzubeziehen.
(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand
die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen
1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den
ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.
§ 64
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der nach §
62 Abs. 4
gebildete Briefwahlvorstand verfährt nach §
63 Abs. 1 und 2
mit der Maßgabe, daß die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne
gelegt werden. Die in § 63 Abs. 2
Satz 3 bezeichneten Angaben sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung
des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen
Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen
und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen
Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 57 Abs. 1
Satz 2 Nrn. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(3) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für
alle Wahlen, so wird der Wahlumschlag nach der Behandlung des Wahlbriefs gemäß
Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied
des Wahlvorstandes verwahrt. Der Stimmzettel wird vor der Stimmenzählung (Absatz
2) dem Wahlumschlag entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte
Wahlurne gelegt. Er wird mit etwa 50 anderen Stimmzetteln derselben Wahl, die den
Wahlumschlägen entnommen und wieder in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt.
§ 63 Abs. 3
Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung, auch für die nach § 60 Abs. 3
Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3
Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Wahlniederschrift
einzubeziehen.
(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, daß die Wahlumschläge
vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der
Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen
zu erleichtern. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Wahlumschläge
in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen
werden.
§ 65
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk
und des Briefwahlergebnisses
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder
das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluß an die Feststellungen
mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern
des Wahlvorstandes außer dem Gemeindewahlleiter anderen Stellen nicht mitgeteilt
werden.
§ 66
Schnellmeldungen, vorläufige
Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden
ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Gemeindewahlleiter;
für diese Schnellmeldung gilt das Muster der Anlage 21
. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem Gemeindewahlleiter sogleich
nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse
ist entsprechend zu verfahren.
(2) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde
ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis
der Verbandsgemeindewahl oder der Kreiswahl in der Gemeinde und teilt es auf dem
schnellsten Wege nach dem Muster der Anlage
21
dem Verbandsgemeindewahlleiter oder dem Kreiswahlleiter mit. Das vorläufige
Ergebnis der Kreiswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde
zu verschiedenen Wahlbereichen der Kreiswahl gehören.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen
der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl. Er teilt danach
auf dem schnellsten Wege das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl dem Landeswahlleiter
mit.
(4) Der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt ermittelt
nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl
und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.
(5) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde
ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis
der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der
Verbandsgemeindewahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter
das vorläufige Ergebnis der Verbandsgemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten
Weg dem Kreiswahlleiter mit. Auf besondere Aufforderung hin übermittelt der
Kreiswahlleiter als Schnellmeldung dem Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis
einzelner Gemeinderatswahlen in kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinderatswahlen.
(6) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 3 bis
5 werden angegeben
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 5.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 6.
die Zahl der Sitze,
- 7.
die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen
und für die Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge beziehungsweise die für
jeden Bewerber zur Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl
abgegebenen Stimmen,
- 8.
die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und
der Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge voraussichtlich zustehenden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 22
erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt.
(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis
in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt der Landeswahlleiter
die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse der Kreistagswahlen
für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.
§ 67
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster
der Anlage 23
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
Beschlüsse nach § 46 Abs. 6,
§ 49 Abs. 1
Satz 3 und § 59 Abs. 3
sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der
Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden
beigefügt
- 1.
die Zähllisten (soweit vorhanden auch die Gegenzähllisten),
- 2.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3
besonders beschlossen hat,
- 3.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1
besonders beschlossen hat.
(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des
Wahlbezirkes einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung
nach dem Muster der Anlage 24
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
Beschlüsse nach § 63 Abs. 2
sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt
- 1.
das in § 63
Abs. 2
Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
- 2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,
ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
wird eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 25
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstandes unterzeichnet.
Beschlüsse nach § 64 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2
sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt
- 1.
die Zähllisten (ggf. auch die Gegenzähllisten),
- 2.
das in § 64 Abs. 1
Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
- 3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,
ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
- 4.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3
besonders beschlossen hat.
(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte
Wahlniederschrift anzufertigen. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach
§ 49 Abs. 1
besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen
(§ 63 Abs. 2
Satz 4, § 64 Abs. 1
Satz 2) werden der Wahlniederschrift über die Kreiswahl beigefügt. Finden
verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt, erfolgt die Beifügung nach Satz 2
an die Wahlniederschrift über die Verbandsgemeindewahl.
(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift
mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie sofort dem Gemeindewahlleiter
zuleitet. Der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstandes übergibt die Unterlagen
dem Gemeindewahlleiter unmittelbar.
(6) Der Gemeindewahlleiter übersendet dem Verbandsgemeindewahlleiter
die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl und dem Kreiswahlleiter
die Wahlniederschriften über die Kreiswahl mit den Anlagen auf dem schnellsten
Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken oder ist das Ergebnis der Briefwahl
gesondert festgestellt worden, so fügt er eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse
der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem
Muster der Anlagen 26
und 27
bei.
(7) Die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl
bei der Verbandsgemeinde und über die Gemeindewahl verbleiben bei der Gemeinde,
die Wahlniederschriften über die Kreiswahl beim Landkreis.
(8) Die Übersendung und den Verbleib der Niederschriften
über die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen regelt die zuständige
Gemeinde oder der zuständige Landkreis.
(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Gemeinde, Verbandsgemeinde
und Landkreis haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 68
Übergabe und Verwahrung von
Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt
der Wahlvorsteher jeweils getrennt
- 1.
die gültigen Stimmzettel,
- 2.
die einbehaltenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen
Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bei verbundenen
Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe
an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Satz 1
Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung
zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich
sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis
und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie
die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Fordert der zuständige Wahlleiter nach § 71 Abs. 3
von der Gemeinde nur Teile eines Paketes der in Absatz 1 genannten Unterlagen an,
so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der
angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§ 69
Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses in den
Wahlbereichen und im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach
Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich gesondert festgestellter
Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen
Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts,
so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für
die Sitzverteilung (
§ 39
und
§ 40
KWG LSA) erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt
der Wahlausschuß das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung
der
§§ 37 bis 41
KWG LSA
fest:
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 4.
die Stimmenverteilung nach
§§ 37
,
38
und
39 Abs. 1
oder
§ 40 Abs. 1
KWG LSA
einschließlich der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge einschließlich
der Wahlvorschlagsverbindungen und auch die Bewerber beziehungsweise die nach
§ 37
KWG LSA
gewählten Bewerber,
- 6.
die nächst festgestellten Bewerber und ihre Reihenfolge.
Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los.
(3) Der Wahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen
des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu
berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu
beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine
Niederschrift nach den Mustern der Anlagen
28
bis 31
angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis
(Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz
4) beigefügt. Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und
der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde übersenden dem Kreiswahlleiter
unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber
durch Zustellung und weist sie auf
§ 43
KWG LSA
hin. Bei einer Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode weist er ferner darauf
hin, daß nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt der Sitzerwerb frühestens
mit dem Beginn der Wahlperiode eintritt.
(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich
bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten
- 1.
die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie
der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 2.
die Stimmen- und Sitzverteilung,
- 3.
die Namen der gewählten Bewerber,
- 4.
die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten
Reihenfolge.
(7) Nach dem Muster der Anlage 32
fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt je eine Hauptzusammenstellung
über das Ergebnis der Gemeinderatswahl und der Bürgermeisterwahl sowie
der Kreiswahlleiter eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreiswahl.
Nach dem Muster der Anlage 33
fertigt der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung der Gemeinderatswahlen
und der Bürgermeisterwahlen sowie der Verbandsgemeinderatswahlen und Verbandsgemeindebürgermeisterwahlen
in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden an. Dabei werden,
soweit möglich unter Einschluss der Briefwähler, Zwischensummen für
die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister
sind lediglich die Namen der gewählten Bewerber oder die Namen der Bewerber,
die an einer Stichwahl teilnehmen, in die Hauptzusammenstellung aufzunehmen. Die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter
unverzüglich die Hauptzusammenstellungen.
§ 70
Gesamtergebnis der allgemeinen
Neuwahlen
Der Landeswahlleiter stellt die Zahlen des Gesamtergebnisses
der allgemeinen Neuwahlen zusammen und macht sie in der Aufgliederung nach Landkreisen
und kreisfreien Städten öffentlich bekannt.
§ 71
Überprüfung der Wahl
durch die Wahlleiter
(1) Die Wahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften
des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt
worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen
die Wahl einzulegen ist (
§ 50 Abs. 1 und 2
KWG LSA).
(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz
1 für den Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen
oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Kreiswahl,
so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.
(3) Auf Anforderung haben die Gemeinden den Wahlleitern die
bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann
die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschüsse der
zum Landkreis gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.
Teil 7 Nachwahl, Wiederholungswahl und
einzelne Neuwahl
(zu §§ 44 bis 46 KWG LSA)
§ 72
Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer
Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt
bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich
die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt in den Fällen
der Nachwahl nach
§ 44 Abs. 1 und 1 a
KWG LSA
rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen
Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Nachwahl vom
Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit
unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Bei der Nachwahl wird
- 1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
- 2.
nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen,
- 3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und
Wahllokalen und
- 4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(6) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine behalten
für die Nachwahl Gültigkeit; das gilt nicht insoweit, als der Mangel nach
§ 44 Abs. 1 a
KWG LSA
durch die Wahlscheine verursacht wird. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden,
in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(6a) Abweichend von
§ 44 Abs. 3 Satz 2
KWG LSA
behalten die bereits beschafften Stimmzettel für die Nachwahl dann nicht ihre
Gültigkeit, wenn der Mangel nach
§ 44 Abs. 1 a
KWG LSA
durch die Stimmzettel verursacht wird. Neue Stimmzettel dürfen nur von dem
nach § 82 Abs. 1
dafür zuständigen Wahlleiter beschafft werden.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur
Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 73
Wiederholungswahl
(1) Sobald feststeht, daß eine Wiederholungswahl stattfinden
muß, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig
den Tag der Wiederholungswahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen
Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Wiederholungswahl
vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) § 72 Abs.
3
gilt entsprechend.
(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und
die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten
nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dies
nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach
§ 45
KWG LSA
erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
- 1.
Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken
wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert
werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung
möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl
wiederholt werden.
- 2.
Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt
werden.
- 3.
Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten
bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in
den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung
und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern
sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
- 4.
Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden
im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl
einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn
sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt
wird.
- 5.
Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl
stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes
durchgeführt, so erhalten Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem zu
diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben,
auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk zur Wiederholungswahl zurück,
wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht
weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe
bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirkes einbezogen worden ist, in
dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgebenden Wahlbezirk
macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
- 6.
Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert
werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein
Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist. Der Umfang der Neueinreichung
oder Änderung ist auf die Folgen der vorgenannten Tatbestände beschränkt.
- 7.
Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können
nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung
ergibt oder wenn nach Nummer 6 neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung
Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse
treffen.
§ 74
Einzelne Neuwahl
(1) Die einzelne Neuwahl soll spätestens vier Monate
nach Eintritt ihrer Voraussetzung stattfinden.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig
den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen
Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der einzelnen Neuwahl
vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
(4) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und
die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(5) Für die einzelne Neuwahl nach Auflösung der
Vertretung gilt
§ 21 Abs. 10
KWG LSA
entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag vor der Auflösung
der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
(6) Für die einzelne Neuwahl nach Neubildung einer Gemeinde
oder eines Landkreises gelten folgende Regelungen:
- 1.
Die für die Zahl der Vertreter maßgebende Einwohnerzahl
bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil
des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgelegt worden, so ist
sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln. Das
Statistische Landesamt kann diese Aufgabe der für das Wahlgebiet zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde übertragen.
- 2.
Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über
die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde (des Landkreises), so beruft
die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie macht
deren Namen und Anschriften öffentlich bekannt.
- 3.
Zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses
sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in
einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens
einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte,
so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten,
die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.
- 4.
Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach
§ 7
KWG LSA
bestimmt ein besonderer Ausschuß, der nach folgenden Grundsätzen gebildet
wird:
- a)
Die Zahl der
Ausschußmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden
Vertreter.
- b)
Die Ausschußmitglieder werden von der Kommunalaufsichtsbehörde
auf Vorschlag der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen.
Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.
- c)
Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele
Ausschußmitglieder vorschlagen, wie sich aus ihrer nach dem Gebietsbestand
des neuen Wahlgebiets zusammengefaßten Stimmenzahl bei den in Nr. 3 Satz 1
genannten Wahlen nach dem Berechnungsverfahren nach
§ 39 Abs. 2 und 3
KWG LSA
ergeben. Die Partei oder Wählergruppe hat bei ihren Vorschlägen zunächst
ihre Vertreter in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren nächst festgestellte
Bewerber zu berücksichtigen. Sind nicht genügend nächst festgestellte
Bewerber vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet
wählbare Personen vorschlagen. Macht eine Partei oder Wählergruppe von
ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten
Frist keinen oder nicht den vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der
Sitze im Ausschuß unbesetzt.
- d)
Die Kommunalaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, daß die
Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses
nach Möglichkeit jedes der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.
- 5.
Der nach Nr. 4 gebildete Ausschuß wird von der Kommunalaufsichtsbehörde
einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise
des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuß maßgebenden Vorschriften.
- 6.
Als Vertretung im Sinne des
§ 21 Abs. 10
KWG LSA
gilt die Vertretung eines jeden bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise
dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört,
bevor der Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt worden ist, so gilt
§ 21 Abs. 10
KWG LSA
entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets
an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
- 7.
Die nach
§ 29 Abs. 4
KWG LSA
maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebietes.
Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebietes die Stimmenverteilung der letzten
Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ist sie vom Statistischen
Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln; Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung,
daß bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang
bestand. Satz 2 und 3 ist auch für das Vorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen
bei der Bildung des in Nr. 4 bezeichneten Ausschusses maßgebend.
(7) Für die einzelne Neuwahl nach einer Gebietsänderung,
die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises verbunden ist,
gilt Absatz 6 Nrn. 1, 3 bis 5, 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Absatz 6 Nrn.
4 und 5 entfällt, wenn der Gebietsänderungsvertrag eine andere Regelung
über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche enthält.
(8) Für die Feststellung des Landeswahlausschusses über
die Anerkennung als Partei oder deren Widerruf im Zusammenhang mit einer einzelnen
Neuwahl gilt § 32
entsprechend. Trifft der Landeswahlleiter die Feststellung allein (
§ 46 Abs. 2 Satz 2
KWG LSA), so teilt er sie der betroffenen Vereinigung und dem Wahlleiter mit.
Gilt die Anerkennung als Partei auch für künftige einzelne Neuwahlen, so
macht er sie außerdem öffentlich bekannt. Für den Widerruf einer
Anerkennung als Partei bedarf es eines Beschlusses des Landeswahlausschusses, wenn
dieser die zu widerrufende Feststellung getroffen hat.
(9) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur
Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Teil 8 Ersatz von Vertretern, Ausscheiden
von nächst festgestellten
Bewerbern und Ergänzungswahl
(zu §§ 47 bis 49 KWG LSA)
§ 75
Ersatz von Vertretern
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten
Bewerber, auf den ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist ihn
auf die Vorschriften des
§ 43
KWG LSA
hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht
öffentlich bekannt, auf welchen nächst festgestellten Bewerber der Sitz
übergegangen ist.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für den nächst
festgestellten Bewerber die Voraussetzung nach
§ 47 Abs. 1 oder 2
KWG LSA
gegeben und ist sein Ausscheiden auch nicht nach
§ 48
KWG LSA
festgestellt, so ist ihm vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit
zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach
§ 47 Abs. 3 Satz 2 oder 3
KWG LSA
unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und
macht es öffentlich bekannt.
§ 76
Ausscheiden von nächst festgestellten
Bewerbern
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst
festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden
der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den
die Voraussetzung nach
§ 47 Abs. 1 oder 2
KWG LSA
vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
§ 76 a
Wahlzeit der Ergänzungswahl
§ 72 Abs. 3
gilt entsprechend.
Teil 9 Übergangsvorschriften für
die Kreiswahl 1994
§§ 77 bis 79
(aufgehoben)
Teil 10 Schlußvorschriften
§ 80
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
der Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Sachsen-Anhalt, die Kreiswahlleiter
und Landkreise sowie die Gemeindewahlleiter und Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters und der Gemeinde
können zusammengefaßt werden.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.
§ 81
Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715) in der jeweils geltenden
Fassung vorgenommen.
§ 82
Beschaffung von Stimmzetteln und
Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für die Kreiswahl,
der Verbandsgemeindewahlleiter für die Verbandsgemeindewahl, der Gemeindewahlleiter
für die Gemeindewahl
- 1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
- 2.
die Formblätter für die Übersichten über die zugelassenen
Wahlvorschläge (Anlagen 12
und 13),
- 3.
die Stimmzettel (Anlagen 14,
15
und 16),
- 4.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 17),
- 5.
die Wahlbriefumschläge (Anlage
18) und
- 6.
die Hauptzusammenstellungen (Anlagen
32
und 33).
Bei verbundenen Wahlen beschafft der Gemeindewahlleiter die Wahlscheinvordrucke,
die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge für alle Wahlen.
(2) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlvorstände
erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie
benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die zum Landkreis gehörenden
Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.
(3) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke
kann der Landeswahlleiter im Rahmen des §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
KWG LSA
besondere Regelungen treffen.
§ 83
Hilfskräfte und Hilfsmittel
Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind
die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung
zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen
die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände
die Gemeinden.
§ 84
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse,
die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 9 Satz
2
und § 26 Abs. 3 Satz 1, die Formblätter
mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene
Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch
Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen
und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 9 Satz
2
sowie § 26 Abs. 3 Satz 1
dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der
Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger
im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere
bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen
Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden,
Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur
dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens
oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 85
Wahlstatistische Auszählungen
(1) Die repräsentativen Wahlstatistiken nach §
66 Abs. 2 KWG LSA erfassen bei der Wahl zu den Kreistagen und zu den Stadträten
in kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts in Stichprobenwahlbezirken
- 1.
die Wahlberechtigten und die Beteiligung an der Wahl nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
- 2.
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit
von Stimmen.
Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung zugelassener Wahlgeräte
oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Briefwähler
sind von den repräsentativen Wahlstatistiken ausgeschlossen.
(2) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die in die repräsentativen
Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert
der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen
Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte
umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke
des Wahlkreises aufgrund § 66 Abs.
2
KWG LSA
in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter
unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinden setzen die zuständigen
Wahlvorstände in Kenntnis und sichern die Information der Wahlberechtigen über
Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche
Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an
der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde,
Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind
Wahlkreis und Wahlbezirk.
(4) Für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen
höchstens elf Geburtsjahresgruppen, für die Statistik nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden.
(5) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken
darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die
Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten
Wahlbezirkes durch Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt.
Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter
zu übermitteln. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird vom Statistischen
Landesamt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten
Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik
ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über
den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung
sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und
von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse
und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten
dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des zuständigen
Wahlleiters außer in den nach Absatz 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken
für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung
gekennzeichneter Stimmzettel oder zugelassener Wahlgeräte durchführen.
Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 vom Hundert der
in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 2 sowie die
Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen
dürfen nur in Gemeinden mit einer kommunalen Statistikstelle, welche die Voraussetzungen
des § 7
des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt
erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt
werden.
(7) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen
Wahlstatistik nach Absatz 1 ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vorbehalten
und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse der wahlstatistischen Auszählungen
nach Absatz 6 dürfen nur für die Ebene der Gemeinde insgesamt veröffentlicht
werden. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Zur Ergänzung der Ergebnisse nach Absatz 6 und zur zusammengefassten Veröffentlichung
können unter Sicherung des Wahlgeheimnisses den Gemeinden Ergebnisse der repräsentativen
Wahlstatistiken Absatz 1 vom Statistischen Landesamt überlassen werden.
§ 86
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der
neuen Vertretung oder des neuen Bürgermeisters oder Landrates vernichtet werden.
Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die nach
Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet
werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse
nach § 25 Abs. 9 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1
sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter
mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet
oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat
von Bedeutung sein können.
§ 87
Erstattung von Wahlkosten
Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden
Gemeinden im Rahmen des § 54 Abs.
3
KWG LSA
die Kosten der Kreiswahl, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
§ 88
Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften
oder Verbandsgemeinden
Für die Mitwirkung von Verwaltungsgemeinschaften oder
Verbandsgemeinden bei den Gemeinden nach dem
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben gelten nachfolgende Regelungen:
- 1.
Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde soll ihre
Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so
einrichten, daß die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst
erleichtert wird.
- 2.
Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde besorgt für ihre
Mitgliedsgemeinden die dem Bürgermeister und der Gemeinde nach dem
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.
- 3.
Gemeindewahlleiter oder dessen Stellvertreter kann bei Mitgliedsgemeinden
von Verwaltungsgemeinschaften (oder Verbandsgemeinden) auch ein Bediensteter der
Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde sein. Dieser gilt insoweit als Bediensteter
der Gemeinde im Sinne von § 13
Abs. 1 b Satz 1
KWG LSA
.
- 4.
Die Regelung der Nr. 3 gilt auch für die Berufung des Wahlvorstehers
und seines Stellvertreters nach §
11
KWG LSA
und für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 4
KWG LSA
.
- 5.
Die im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und in dieser
Verordnung begründeten Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindewahlleiters
und des Gemeindewahlausschusses bleiben unberührt.
- 6.
Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde veröffentlicht die
die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in den Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen
Art.
- 7.
Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde kann die Einsichtnahme
in die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf
den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
- 8.
Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde kann im Einvernehmen
mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, daß einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde
erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es
in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
- 9.
Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere
Verhältnisse einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde treffen.
§ 10 a
KWG LSA
bleibt von den Regelungen des Satzes 1 unberührt.
§ 89
(aufgehoben)
Soweit der Landkreis Meldebehörde im Sinne des § 2 Abs. 1
des Meldegesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682) in
der jeweils geltenden Fassung ist, legt er abweichend von § 14 Abs. 1
das Wählerverzeichnis an. Die Führung des Wählerverzeichnisses durch
die Gemeinden bleibt unberührt.
§ 90
Mitwirkung des Landeswahlausschusses
(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch
den Landeswahlausschuß gelten die Verfahrensvorschriften der Wahlordnung für
das Land Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Entschädigung der Beisitzer des Landeswahlausschusses
bestimmt sich nach den Vorschriften der Landeswahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 91
Ergänzende Vorschriften für
die Wahl des Ortschaftsrates
(1) Für die Wahl des Ortschaftsrates gelten folgende
ergänzende Regelungen:
- 1.
Für die Vergabe der Wahlvorschlagsnummern für
die an der Wahl des Ortschaftsrates teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und
Einzelbewerber gelten die Vorschriften über die Vergabe von Wahlvorschlagsnummern
bei den Wahlen zu den Gemeinderäten (§
37 Abs. 2).
- 2.
Bei den allgemeinen Neuwahlen findet §
70
für die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortschaftsräten keine Anwendung.
- 3.
Als Vertretung im Sinne des §
21 Abs. 10
KWG LSA
gilt bei der erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates der Gemeinderat; fällt dabei
diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Gemeiderates zusammen, ist § 74 Abs. 6 Nrn. 6 und 7
entsprechend anzuwenden.
- 4.
Die für die Gemeindewahl zuständigen Parteimitglieder oder deren
Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl des
Ortschaftsrates bestimmen, sofern in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden
ist.
(2) Der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für
den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.
§ 92
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung
gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 93
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 24. Februar 1994.
Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
Anlage 1
(zu § 16
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 2
(zu § 16
Abs. 2
KWO LSA)
Anlage 3
(zu § 21
KWO LSA)
Anlage 4
(zu § 23 Absatz 4
KWO LSA)
Anlage 5
(zu § 30
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 6
(zu § 30
Abs. 4
Nr. 3
KWO LSA)
Anlage 7
(zu § 30
Abs. 4
Nr. 3
KWO LSA)
Anlage 8 a
(zu
§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
KWO LSA)
Anlage 8 b
(zu § 38 a
KWO LSA)
Anlage 9
(zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr.
2
KWO LSA)
Anlage 10 a
(zu
§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
KWO LSA)
Anlage 10 b
(zu
§ 30 Abs. 9
KWO LSA)
Anlage 11
(zu § 35
Abs. 9
KWO LSA
Anlage 12
(zu § 36
Abs. 2
KWO LSA)
Anlage 13 a
(zu § 36
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 13 b
(zu § 36
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 14
(zu § 37
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 15
(zu § 37
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 16
(zu § 37
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 17
(zu § 37
Abs. 5
KWO LSA)
Anlage 18
(zu § 37
Abs. 5
KWO LSA)
Anlage 19
(zu § 61
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 20
(zu § 61
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 21
(zu § 66
Abs. 1 und 2
KWO LSA)
Anlage 22
(zu § 66
Abs. 6
Satz 2 KWO LSA)
Anlage 23
(zu § 67
Abs. 1
KWO LSA)
Anlage 24
(zu § 67
Abs. 2
KWO LSA)
Anlage 25
(zu § 67
Abs. 3
KWO LSA)
Anlage 26
(zu
§ 67
Abs. 6
KWO LSA)
Anlage 27
(zu
§ 67
Abs. 6
KWO LSA)
Anlage 28
(zu § 69
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 29
(zu § 69
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 30
(zu § 69
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 31
(zu § 69
Abs. 4
KWO LSA)
Anlage 32
(zu § 69
Abs. 7
KWO LSA)
Anlage 33
(zu § 69
Abs. 7
KWO LSA)
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