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2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
Änderungen
- 1.
§§ 28, 46, 52 und 61 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 808, 814)
- 2.
§ 58a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522)
- 3.
Inhaltsübersicht, §§ 1, 7, 10a, 12, 54, 58 und 62 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 48)
| Inhaltsübersicht |
|
§§ |
| I. Allgemeines
|
| Anzuwendende Rechtsvorschriften |
1
|
| Begriffsbestimmungen |
2
|
| Wahlgrundsätze |
3
|
| Ausübung des Wahlrechts |
4
|
| Wahltag und Wahlzeit |
5
|
| Bekanntmachung der Wahl |
6
|
| Wahlbereiche bei Vertretungswahlen |
7
|
| Wahlbezirke |
8
|
| II. Wahlorgane und
Wahlehrenämter
|
| Wahlorgane |
8 a
|
| Wahlleiter |
9
|
| Wahlausschuss |
10
|
| Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden |
10 a
|
| Wahlvorsteher |
11
|
| Wahlvorstand |
12
|
| Wahlehrenämter |
13
|
| III. Wahlvorbereitung
und Wahlvorschläge
|
| Zentrale Wahlaufgaben |
14
|
| Bekanntmachungen des Wahlleiters |
15
|
| Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale |
16
|
| (weggefallen) |
17
|
| Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme |
18
|
| Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
19
|
| Wahlschein |
20
|
| Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen |
21
|
| Wahlanzeigen |
22
|
| Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge |
23
|
| Bestimmung der Bewerber |
24
|
| Rücktritt und Tod von Bewerbern |
25
|
| Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen: Zurückziehung
von Wahlvorschlagsverbindungen |
26
|
| Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen; Mängelbeseitigung |
27
|
| Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen |
28
|
| Stimmzettel |
29
|
| IV. Bewerbungen zur
Bürgermeister- und zur Landratswahl, Abwahl
|
| Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl |
30
|
| Abwahl des Bürgermeisters und Landrates |
31
|
| V.
Wahlhandlung
|
| Stimmabgabe |
32
|
| Briefwahl |
33
|
| Wahlurnen |
34
|
| Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlbeeinflussung |
35
|
| VI. Feststellung
und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
|
| Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken |
36
|
| Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister- und Landratswahl im
Wahlgebiet |
37
|
| Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen |
38
|
| Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich |
39
|
| Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen |
40
|
| Nächst festgestellter Bewerber |
41
|
| Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
42
|
| Annahme der Wahl |
43
|
| VII. Nachwahl, Wiederholungswahl
und einzelne Neuwahl
|
| Neuwahl |
44
|
| Wiederholungswahl |
45
|
| Einzelne Neuwahl |
46
|
| VIII. Ersatz von
Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
|
| Ersatz von Vertretern |
47
|
| Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern |
48
|
| Ergänzungswahl |
49
|
| IX. Wahlprüfung
und Wahlkosten
|
| Wahleinspruch |
50
|
| Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl |
51
|
| Inhalt der Entscheidung |
52
|
| Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel |
53
|
| Wahlkosten |
54
|
| X. Anhörung
der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag
|
| Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen |
55
|
| Einwohnerantrag und Bürgerbegehren |
56
|
| Bürgerentscheid |
57
|
| XI. Sondervorschriften
für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
|
| Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften |
58
|
| Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen |
58a
|
| Wahlberechtigung |
59
|
| Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen |
60
|
| Wahlbereich bei Gemeindewahlen |
61
|
| Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission |
62
|
| Wahlleiter |
63
|
| Wahlausschuss |
64
|
| Einreichung der Wahlvorschläge |
65
|
| XII. Schlussvorschriften
|
| Versicherungen an Eides statt |
65 a
|
| Wahlstatistik |
66
|
| Maßgebende Einwohnerzahl |
67
|
| Ausführungsvorschriften |
68
|
| Fristen |
68 a
|
| Sprachliche Gleichstellung |
69
|
| Außer-Kraft-Treten von Vorschriften |
70
|
| In-Kraft-Treten |
71
|
I. Allgemeines
§ 1
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte,
des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen)
sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz
und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für
die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters
(Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat,
der Ortschaftsrat und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte,
die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.
(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der
Ortschaftsräte das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen
das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.
(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des
Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen
und die Sitzverteilung (§ 21 Abs.
3, § 40) gebildet werden.
(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines
Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der
Stimmabgabe gebildet werden.
§ 3
Wahlgrundsätze
(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister
und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei
den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so
findet Mehrheitswahl statt.
(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei
Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je
eine Stimme.
§ 4
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur
in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl
teilnehmen.
§ 5
Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode
stattfinden.
(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit
der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise. Den
Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates
bestimmt die Vertretung.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
§ 6
Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter
spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl und die Landratswahl sind von
dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich
bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl
des Bürgermeisters oder Landrates bekanntzumachen.
§ 7
Wahlbereiche bei Vertretungswahlen
(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten
bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr
als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet
in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll
jeder Wahlbereich mindestens 1500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien
Städten und zu den Verbandsgemeinderäten und bei der Wahl zu den Kreistagen
wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung
beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche
des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl
eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche
des Wahlgebiets nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei
der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für
die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
berücksichtigt werden.
§ 8
Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere
Gemeinden bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere
Wahlbezirke eingeteilt.
II. Wahlorgane und Wahlehrenämter
§ 8 a
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter)
und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das
Wahlgebiet,
- 2.
der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
- 3.
die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58
bis 65).
(2) Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert
bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig.
Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:
- 1.
Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter
und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
- 2.
Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und
ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
- 3.
Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher
und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.
Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen
Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3
erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter
oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.
(3) Die Wahlorgane üben ihr Amt längstens bis zum
Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.
(4) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden.
§ 9
Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister
(Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter
ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Bürger des Wahlgebietes
zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen.
(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl
eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese
Wahl innehat, so nimmt an ihre Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des
Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen
Vertretung zu berufen. § 13 Abs. 1
b
gilt entsprechend.
(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können
nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der
jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. § 13 Abs. 1b
gilt entsprechend.
(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen,
dass die Gemeinde einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter
beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete
Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters
ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3
entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im
Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten
Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde
nachzukommen.
§ 10
Wahlausschuss
(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss,
für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht
aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern,
die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 13 Abs. 1 a oder 1 b
beruft; § 10 a Abs. 1
bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der
im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung
der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher
Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt
sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann
stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter
anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine
Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern,
wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens
dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen
einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
§ 10 a
Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften
und der Verbandsgemeinden
(1) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören,
können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen
Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt
auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen;
dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch
einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht
aus mindestens vier Beisitzern und dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes als
Vorsitzendem. Zu Besitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss
sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die
Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben. Der Wahlausschuss
ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1
gilt entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3
auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu, ist dieser daran gehindert,
die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss
eine andere Person zum Wahlleiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die einer Verbandsgemeinde
angehörenden Mitgliedsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Bezeichnung „Gemeinschaftsausschuss“ die Bezeichnung „Verbandsgemeinderat“
und an die Stelle der Bezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“
die Bezeichnung „Verbandsgemeindebürgermeister“ treten.
(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für
das Land Sachsen-Anhalt.
§ 11
Wahlvorsteher
Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlbezirk einen
Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.
§ 12
Wahlvorstand
(1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Wahlleiter ein Wahlvorstand
gebildet. Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Der Wahlvorstand
besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der
Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden von dem Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten
berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet
vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
(1a) In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe
nicht nach § 10 a Abs. 1
auf die Verwaltungsgemeinschaft oder nach §
10a Abs. 3
auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, sind die Beisitzer des Wahlausschusses
zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes und der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher,
die stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses zugleich stellvertretende Beisitzer
des Wahlvorstandes und der stellvertretende Wahlleiter zugleich stellvertretender
Wahlvorsteher. Sofern der Wahlvorstand mehr Beisitzer haben soll als der Wahlausschuss,
beruft der Wahlleiter weitere Wahlberechtigte zu Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.
(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können
in jedem Wahlgebiet ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände)
gebildet werden. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Wahlleiter
berufen.
§ 13
Wahlehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
sind ehrenamtlich tätig. Die
§§ 28
bis
30
der Gemeindeordnung
gelten entsprechend.
(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen
Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht
genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung
von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch
unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt
werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.
(1b) Ein Bediensteter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter
oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des
Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet
wohnt. Gleiches gilt für den Bediensteten eines Landkreises bei der Kreiswahl.
(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge
können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden
aus einem Wahlehrenamt richten sich nach
§ 29
der Gemeindeordnung
und
§ 21
der Landkreisordnung
. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
- 1.
die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie
des Landtages und der Landesregierung,
- 2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung betraut sind,
- 3.
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für
ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen
Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß
auszuüben,
- 6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb
ihres Wohnortes aufhalten,
- 7.
Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen
die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
(4) Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz
ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalles nach diesem Gesetz. Die Vorschriften
der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt über
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind nicht anwendbar.
III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
§ 14
Zentrale Wahlaufgaben
(1) Der nach dem
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen zu den Vertretungen zentrale Wahlaufgaben
wahr. Ihm obliegen
- 1.
die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung
übertragenen Aufgaben,
- 2.
Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes
beitragen.
(2) Der nach dem
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes mit.
§ 15
Bekanntmachungen des Wahlleiters
Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter
die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden
Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5),
die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und für die Wahl zu den Kreistagen und
zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten auch die Zahl und Abgrenzung
der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der
Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs.
1), spätestens aber am 90. Tag vor der Wahl erfolgen.
§ 16
Abgrenzung der Wahlbezirke und
Bestimmung der Wahllokale
(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.
(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen
die Wahl stattfindet (Wahllokale).
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene
Wahlen), so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben
sein.
§ 17
(aufgehoben)
§ 18
Führung der Wählerverzeichnisse,
Einsichtnahme
(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe
der Gemeinden. Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das
Wählerverzeichnis zu nehmen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ergibt sich,
dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem
Grund eingelegter Wahleinspruch (§
50) unbegründet. Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses
findet nicht statt.
(3) Für die Stichwahl des Bürgermeisters oder des
Landrates nach
§ 58
Abs. 2
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
und nach
§ 46
Abs. 2
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für
die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
§ 19
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
können bis zum 15. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister
schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für
nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen,
finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.
§ 20
Wahlschein
(1) Ein, Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk
zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem
von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen
worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Die Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben.
(3) Bei Versagung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen
gilt § 19 Abs. 2
entsprechend.
§ 21
Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge
für die Wahl zu den Vertretungen
(1) Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen
können von Parteien im Sinne des
Artikels 21
des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und
von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge
können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen
der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist
zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich
und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet
zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen
oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.
(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind beim
Gemeindewahlleiter, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind beim Kreiswahlleiter
einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 55. Tage vor der Wahl um 18 Uhr.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten
Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet
in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl
in einem Wahlbereich.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber
liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl
der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der
Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der
Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird;
Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich
sein.
(5) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag)
darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort
und Wohnung eines jeden Bewerbers;
- 2.
Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird;
der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen,
den die Partei im Lande führt;
- 3.
Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe
im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen
des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht
den Namen von Parteien im Sinne des
Artikels 21
des Grundgesetzes
oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
- 4.
Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche
eingeteilt worden ist.
(7) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen
Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.
(8) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer
seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.
(9) Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen
muss von mindestens ein vom Hundert der am Wahltage Wahlberechtigten, jedoch nicht
mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Es dürfen
nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen
dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach §
15
und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte
darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet,
so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(10) Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt
an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das
Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:
- 1.
bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der
Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens einen
Gemeinderat oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages
dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
- 2.
bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des
Landes Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf
Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- 3.
bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag
durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten
ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist.
Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung
des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines
Einzelwahlvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz
9 die eigene Unterschrift.
(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson
und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so
gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensperson; der zweite
Unterzeichner des Wahlvorschlages als stellvertretende Vertrauensperson. In Fällen
des Absatzes 10 gilt das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der
Vertretungsberechtigte der Wählergruppe oder der Einzelbewerber als Vertrauensperson,
wenn nicht in dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson benannt ist.
§ 22
Wahlanzeigen
(1) Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3
nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen,
wenn sie spätestens am 79. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung
an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt
hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der
Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand
beizufügen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 69.
Tage vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung
angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
§ 23
Beschränkungen hinsichtlich
der Wahlvorschläge
(1) Ein Wahlberechtigter darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag
für die Ortschaftsrats-, Gemeinderats- und die Kreiswahl als Bewerber benannt
werden. Ist er in mehreren Gemeinden oder Landkreisen wahlberechtigt, so darf er
sich nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis bewerben. Bewirbt er sich für
die Gemeinderatswahl, so muss er bei Einreichung des Wahlvorschlages versichern,
dass er sich in keiner anderen Gemeinde um einen Sitz bewirbt. Entsprechendes gilt
bei der Bewerbung zur Kreiswahl.
(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich
nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber
darf sich im Wahlgebiet nur an einer Verbindung von Wahlvorschlägen beteiligen.
§ 24
Bestimmung der Bewerber
(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und
ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten
Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch
durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer
Wahl zur Bestimmung der Bewerber gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet
mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge
der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder
oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Sofern in einem Wahlgebiet keine Parteiorganisation
vorhanden ist, bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder oder ihre Delegierten der
nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation die Bewerber
und ihre Reihenfolge für die jeweiligen Wahlgebiete. Die Versammlung der Delegierten
(Satz 4) kann diese Aufgaben für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten
Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten
Mitgliedern bestehen muss.
(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen
von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung
der Bewerber ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diese hat mindestens Angaben
über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen
Teilnehmer zu enthalten. Vom Leiter der Versammlung und einem von diesem bestimmten
Teilnehmer ist gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die
Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung und nach demokratischen Grundsätzen
erfolgt ist. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an
Eides statt zuständig.
(4) Soll eine Wahlvorschlagsverbindung eingegangen werden,
so haben hierüber die Mitglieder oder ihre Delegierten ebenfalls nach den Absätzen
1 bis 3 zu bestimmen.
§ 25
Rücktritt und Tod von Bewerbern
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann
von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich
zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung
der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er vor diesem Zeitpunkt,
so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber
auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Tritt ein Bewerber nach Ablauf der Frist zur Einreichung
der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er nach diesem
Zeitpunkt, so ist der Rücktritt oder Tod auf die Durchführung der Wahl
ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 39
und 40) scheidet der zurückgetretene
oder verstorbene Bewerber aus.
§ 26
Änderung und Zurückziehung
von Wahlvorschlägen; Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum
Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen
werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen,
sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens
zwei Dritteln, der Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. § 21 Abs. 10
und § 24
gelten entsprechend.
(2) Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen
können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung muss dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt
werden; für die Unterzeichnung gilt §
21 Abs. 1 Satz 4
entsprechend. Zieht bei einer Verbindung von mehr als zwei Wahlvorschlägen
einer der Beteiligten seine Erklärung zurück, so bleibt die Verbindung
im Übrigen bestehen.
§ 27
Vorprüfung der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen; Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach
Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson
unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Enthalten Erklärungen über
die Verbindung von Wahlvorschlägen Mängel, so fordert der Wahlleiter die
Unterzeichner der Erklärungen unverzüglich zu einer Beseitigung der Mängel
auf.
(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge
können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber sowie Mängel
in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden.
Das gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel
an dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und 10
können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge
berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
(§ 28) beseitigt werden.
§ 28
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung
der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen.
(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag
zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist, ist der Wahltermin für
die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage
des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf
eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin.
(2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, die
den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, sind
unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 bis 5 nicht zuzulassen. In Fällen
höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht
geübt werden.
(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der
mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich
des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach
§ 21 Abs. 4 und 5
zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf
dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Enthalten Erklärungen über die Verbindung von
Wahlvorschlägen, an denen mehr als zwei Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber
beteiligt sind, Mängel, so ist die Wahlvorschlagsverbindung in dem Umfange zuzulassen,
der sich aus den gültigen Erklärungen ergibt.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen muss unbeschadet des § 10 Abs. 5
spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden. Nichtzulassungen von
Wahlvorschlägen oder Wahlvorschlagsverbindungen sind den Betroffenen unverzüglich,
spätestens am 41. Tage vor der Wahl bekannt zu machen.
(6a) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag oder eine
Wahlvorschlagsverbindung ganz oder teilweise zurück, so kann die Vertrauensperson
binnen zwei Tagen nach der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 2 Beschwerde erheben.
Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 37. Tage
vor der Wahl. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge
und Wahlvorschlagsverbindungen unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 29
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Die Gestaltung der Stimmzettel für die Wahl zu den
Vertretungen bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Sie enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen
Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerber.
Wahlvorschlagsverbindungen sind anzugeben. Ein Bewerber darf nur dann die Parteibezeichnung
einer Partei oder das Kennwort einer Wählergruppe führen, wenn er aufgrund
des Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe zugelassen wurde; auf die
Zugehörigkeit zu dieser Partei oder Wählergruppe kommt es dabei nicht an.
(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich
nach den bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Mandaten.
Für andere Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber regelt sich die Reihenfolge
nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes. Wird
von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten
diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende
Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(5) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt,
so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus
Absatz 4 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden
Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge
bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 4.
(6) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis-
und Gemeindewahlen (Absatz 5) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden
Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden
Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
(7) Die Stimmzettel für die Bürgermeister- und
Landratswahl enthalten die Namen der Bewerber in der nach § 30 Abs. 3
festgelegten Reihenfolge.
IV. Bewerbungen zur Bürgermeister-
und zur Landratswahl, Abwahl
§ 30
Bewerbungen zur Bürgermeister-
und zur Landratwahl
(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des
Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können
nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt
am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der
Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die
Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.
(2) Die Vertretung beschließt über die Zulassung
der Bewerbungen spätestens am 17. Tag, für die Stichwahl spätestens
am 9. Tag vor dem Wahltag. Sie darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die
Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar
ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers
gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister
beziehungsweise vom Landrat spätestens am 15. Tag, für die Stichwahl spätestens
am 8. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens
öffentlich bekanntzumachen.
§ 31
Abwahl des Bürgermeisters
und Landrates
(1) Die Abwahl des Bürgermeisters und des Landrates
hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß
§ 61
Abs. 1
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,
§ 49
Abs. 1
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
zu erfolgen.
(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit
für die Abwahl entsprechend §
5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
.
(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung
des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage
enthalten und auf ja" und „nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die
Wahl des Bürgermeisters und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach der Gemeindeordnung
und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.
V. Wahlhandlung
§ 32
Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass
er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben
will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Anstelle
von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere
wird durch Verordnung bestimmt (§
68 Abs. 3).
(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen
ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann
seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe
seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die
Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Wer wegen körperlichen Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich
machen oder in die Wahlurne legen oder das Wahlgerät nicht selbständig
bedienen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
§ 33
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter
der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.
seinen Wahlschein,
- 2.
seinen Stimmzettel in dem Wahlumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage
bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber
dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
anderen Person bedient (§ 32 Abs.
3 Satz 2), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich
zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen
des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme
einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen
kann der Wahlleiter entsprechend §
36 Abs. 3
bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene
Wahlgeräte vorgenommen wird.
§ 34
Wahlurnen
Wenn die Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt, sind bei der
Wahl Wahlurnen zu benutzen.
§ 35
Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige
Wählerbeeinflussung
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,
in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude
jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
VI. Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
§ 36
Feststellung des Wahlergebnisses
in den Wahlbezirken
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen
stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen
- 1.
auf jeden Bewerber und
- 2.
auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind.
(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters
und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen
auf jeden Bewerber entfallen sind.
(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines
vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches
einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis
nicht gefährdet wird.
(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen
Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen
Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn
wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden
sind.
(5) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 4 ist insbesondere
dann gegeben, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich
gültig ist,
- 2.
keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(6) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl
teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt,
sein Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.
(7) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit
der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
§ 37
Feststellung des Ergebnisses der
Bürgermeister- und Landratswahl im Wahlgebiet
Der Wahlausschuss stellt als Ergebnis der Bürgermeister-
und Landratswahl im Wahlgebiet fest, wieviele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen
sind und welcher Bewerber gewählt ist.
§ 38
Feststellung des Wahlergebnisses
in den Wahlbereichen
Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest,
wie viele Stimmen
- 1.
auf jeden Bewerber und
- 2.
auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
§ 39
Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
(1) Der Wahlausschuss stellt
- 1.
die nach §
38
festgestellten Stimmenzahlen und
- 2.
die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss
nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die
Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag
erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder
Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge
der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben,
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende
Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz
2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte
der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte
der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu
vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt.
Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Verbundene Wahlvorschläge gelten mit der nach Absatz
1 Nr. 2 festgestellten Stimmenzahl bei der Sitzverteilung nach den Absätzen
2 und. 3. im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.
(5) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
nach den Absätzen 2 bis 4 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages
mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge
der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§
21 Abs. 4 Satz 4).
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4
mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden
sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr
Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet
die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4
mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben
die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl
gemäß § 49
unbesetzt.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze
entfallen sind.
§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen
(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 38
stellt der Wahlausschuss
- 1.
die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe,
- 2.
die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages (Einzelbewerbers) und
- 3.
die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenen Stimmen
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien,
Wählergruppen und Einzelbewerbern auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahl (Absatz
1) nach dem Verfahren gemäß §
39 Abs. 2 und 3
zugeteilt. Bei verbundenen Wahlvorschlägen gilt § 39 Abs. 4
.
(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2
im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen
Wahlbereichen nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3
zugeteilt.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag
einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages
richtet sich nach § 39 Abs. 5 und
6
.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für
einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen
Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe
in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an
diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen
Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze
entfallen sind.
§ 41
Nächst festgestellter Bewerber
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages
einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind
die nächst festgestellten Bewerber dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber
richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen; bei gleichen
Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerber
ohne Stimmenzahlen schließen sich in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag
an.
(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der nächst
festgestellten Bewerber fest.
§ 42
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis, die Namen der gewählten
Bewerber sowie bei den Wahlen zu den Vertretungen auch die Namen der nächst
festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.
§ 43
Annahme der Wahl
Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber
über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen,
ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen
Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als
angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung
kann nicht widerrufen werden.
VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und
einzelne Neuwahl
§ 44
Nachwahl
(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem
Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so
ist sie nachzuholen (Nachwahl).
(1a) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger,
vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, aufgrund dessen die Wahl
im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig
erklärt werden müsste, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen
und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Wahlleiter hat die Wahlabsage unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren
Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.
(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der
Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen,
den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters
und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Die für
die nicht durchgeführte Wahl bereits beschafften Stimmzettel behalten vorbehaltlich
Absatz 1a ihre Gültigkeit auch für die Nachwahl.
(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes
statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte
Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 45
Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in
einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 50
folgende) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung
bestimmten Umfange zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate
nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden.
Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach
der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren
nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um
das Amt des Bürgermeisters und Landrates und den Wählerverzeichnissen der
Hauptwahl gewählt. Liegt die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück, so
wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren
in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes
statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte
Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet erfolgt
abweichend von
§ 37
Abs. 1
Satz 1
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
und
§ 26
Abs. 1
Satz 1
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb
von 12 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem
Ende der nächsten Wahlperiode.
(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 46
Einzelne Neuwahl
(1) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet statt,
wenn während der Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird
oder wenn im Zusammenhang mit einer Gebietsänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften
oder Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen
werden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet auch
dann statt, wenn im Rahmen der Vorbereitung der Neuwahlen zu den Vertretungen festgestellt
wird, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist.
Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen
nach § 22 Abs. 2
getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht
widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen.
Im Übrigen gilt § 22
bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß
§ 22 Abs. 2
- 1.
durch den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel
nicht bestehen,
- 2.
mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren
einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen
Neuwahlen gilt.
(3) § 45 Abs.
5 Satz 2
gilt entsprechend. Findet eine einzelne Neuwahl nach dem 1. Januar 2005 und vor
dem 1. Juli 2008 statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.
(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen
die Vorschriften dieses Gesetzes.
VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden
von nächst festgestellten Bewerbern
§ 47
Ersatz von Vertretern
(1) Ein Nachrücken eines nächst festgestellten
Bewerbers nach
§ 41
Abs. 3
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,
§ 30
Abs. 3
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
findet nicht statt, wenn der nächst festgestellte Bewerber nach der Wahl aus
der Partei ausgeschieden ist oder rechtskräftig ausgeschlossen wurde und wenn
die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem
Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt entsprechend für Bewerber,
die auf Listen von Parteien kandidiert haben und nach der Wahl einer Partei beigetreten
sind, die für das Wahlgebiet einen konkurrierenden Wahlvorschlag eingereicht
hatte.
(2) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die
Teilorganisation einer Partei, durch das Bundesverfassungsgericht gemäß
Artikel 21
Abs. 2
des Grundgesetzes
für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf einen nächst
festgestellten Bewerber übergehen,
- 1.
der nächst festgestellte Bewerber eines Wahlvorschlages
dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
- 2.
der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.
(3) Ist ein nächst festgestellter Bewerber auf dem Wahlvorschlag
einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt in einem
Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen §
40 Abs. 5
entsprechend. Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet kein
nächst festgestellter Bewerber mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf
der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl (§ 49) unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber
die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert.
(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft
der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über
die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten
Bewerber und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 43
gilt entsprechend.
§ 48
Ausscheiden von nächst festgestellten
Bewerbern
(1) Lehnt ein nächst festgestellter Bewerber die Annahme
eines Sitzes ab, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das
gleiche gilt in den Fällen des §
47 Abs. 1 und 2
.
(2) Ein nächst festgestellter Bewerber kann jederzeit
auf die ihm als nächst festgestellter Bewerber zustehenden Rechte verzichten.
Er scheidet damit als nächst festgestellter Bewerber aus. Der Verzicht ist dem
Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert ein nächst festgestellter Bewerber die
Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt,
so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das gleiche gilt, wenn
ein nächst festgestellter Bewerber von einer Neufeststellung oder Berichtigung
des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen
1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein
erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.
§ 49
Ergänzungswahl
(1) Findet eine Ergänzungswahl nach
§ 41
Abs. 4
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder nach
§ 30
Abs. 4
der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl
fest.
(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2
gilt entsprechend.
IX. Wahlprüfung und Wahlkosten
§ 50
Wahleinspruch
(1) Jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder
Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das
Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch
erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften
entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger
Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.
(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet
zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären;
der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung,
die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies
gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren.
Ist die Feststellung oder Entscheidung dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden,
so beginnt die Wahleinspruchsfrist für ihn mit dem Tage der Zustellung. Im Übrigen
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar
auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz vorgesehenen
Rechtsbehelfen angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 71
der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
und
§ 60
der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
bleiben unberührt.
(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Einsprüche
mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.
§ 51
Entscheidung über die Gültigkeit
der Wahl
(1) Die neugewählte Vertretung entscheidet über
die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Über die
Gültigkeit einer während der Wahlperiode der Vertretung stattfindenden
Bürgermeister- oder Landratswahl entscheidet die bestehende Vertretung. Die
Verhandlung und Beschlussfassung haben in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu
hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben
hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Eine Person, die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist,
darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 52
Inhalt der Entscheidung
(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2
bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:
- 1.
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist
gültig; oder
- 2.
die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen.
Die Wahl ist gültig; oder
- 3.
die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde
liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst.
Die Wahl ist gültig; oder
- 4.
die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet.
Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so
schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes
Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.
Dabei wird
- a)
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
- b)
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3
entscheidet die Vertretung durch Beschluss,
- 1.
ob die Einwendungen begründet sind,
- 2.
ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie
Absatz 2 sind zu begründen.
§ 53
Zustellung der Entscheidung und
Rechtsmittel
(1) Die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch
ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung
und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Kommunalaufsichtsbehörde
auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Entscheidung der Vertretung ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Wahlleiter
und die Kommunalaufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch
nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen
im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1
.
§ 54
Wahlkosten
(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der
Gemeindewahl, die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl.
(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten
der Kreiswahl.
(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl,
die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl
veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten.
Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch
einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende und sächliche
Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden
nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am
gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen
durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Kreiswahl entstanden.
(4) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie
bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen
1 und 2.
X. Anhörung der Bürger,
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag
§ 55
Anhörung der Bürger bei
Gebietsänderungen
Die Durchführung der Anhörung der Bürger bei
Gebietsänderungen nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
obliegt der Gemeinde. Auf sie finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters
und des Landrates mit Ausnahme der §§
50
bis 53
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses
tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger
eingetragen werden, die in dem von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen
Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger
eines Gemeindeteiles anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der
Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Wahlausschusses beauftragen. Für
mehrere an dem selben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Wahlausschuss
und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt,
kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit verkürzen, sie muss jedoch mindestens
drei Stunden betragen. Der Stimmzettel enthält die vom Gemeinderat beschlossene
Frage und die Antwortmöglichkeiten ja" und „nein". Im Fall des
§ 17
Abs. 2 und 4
der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
kann die Kommunalaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung
der Bürger bestimmen.
§ 56
Einwohnerantrag und Bürgerbegehren
Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren
nur von Bürgern unterzeichnet werden; die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt
sind. Bei der Unterzeichnung sind Name, Vorname, Anschrift und Tag der Geburt anzugeben.
Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohner-
beziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die
Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.
§ 57
Bürgerentscheid
Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden
die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit
Ausnahme der §§ 50
bis 53
entsprechende Anwendung.
XI. Sondervorschriften für die
Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
§ 58
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Sollen in Gemeinden oder Landkreisen Wahlen in neue, zum
Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen erfolgen, finden die allgemeinen
Regelungen dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung sowie der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts
Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters.
§ 58a
Wahltag, Zusammentritt der neu
gewählten Vertretungen
(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen
soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.
(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt
spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden
Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu
bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung
bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung.
§ 21
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) bleibt unberührt.
(3) Auf
§ 13 Abs. 2
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
findet
§ 21
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung
entsprechende Anwendung.
§ 59
Wahlberechtigung
Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der
neu zu bildenden Kommune.
§ 60
Wahlgebiet bei neu zu bildenden
Kommunen
Wahlgebiet ist das Gebiet der neu zu bildenden Kommune.
§ 61
Wahlbereiche bei Gemeindewahlen
(1) Abweichend von §
7 Abs. 1
kann das Wahlgebiet bei Gemeindewahlen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden.
Dabei bildet jede an einem Zusammenschluss beteiligte Gemeinde einen Wahlbereich.
Die an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden können sich durch Beschluss
ihrer Vertretung zu einem Wahlbereich zusammenschließen, wenn dies der Größenangleichung
der Wahlbereiche im Wahlgebiet dient.
(2) Weisen die zusammenzuschließenden Gemeinden erheblich
unterschiedliche Einwohnergrößen aus, gilt Folgendes:
- 1.
Bei Überschreiten des Durchschnitts der zwischen den
Gemeinden bestehenden Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige
Gemeinde in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
- 2.
Bei Unterschreiten der durchschnittlichen Einwohnerzahl um mehr als 50
v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde mit anderen zu einem Wahlbereich
zusammenzuschließen.
§ 62
Vertretung in neu zu bildenden
Kommunen, Wahlkommission
Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune
bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahlkommission.
Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission
ist selbständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.
§ 63
Wahlleiter
Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten
beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten
Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen
Regelungen bestimmt. Im Obrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.
§ 64
Wahlausschuss
Dem zuständigen Wahlausschuss können abweichend
von § 10 Abs. 1 Satz 2
bis zu zehn Beisitzer angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden
von dem Wahlleiter aus der Gruppe der im Wahlgebiet Wahlberechtigten berufen. Der
Wahlleiter soll jede der beteiligten Kommunen ausgewogen berücksichtigen. Er
soll darauf hinwirken, dass jede Kommune möglichst durch einen Wahlberechtigten
vertreten ist; darüber hinaus sollen nach Möglichkeit auch die Größenverhältnisse
der Kommunen angemessen berücksichtigt werden.
§ 65
Einreichung der Wahlvorschläge
Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21
mit der Maßgabe; dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10
bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die
ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommune werden.
XII. Schlussvorschriften
§ 65 a
Versicherungen an Eides statt
Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme,
von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan
Behörde im Sinne des
§ 156
des Strafgesetzbuches
.
§ 66
Wahlstatistik
(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind statistisch
zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt der Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von
ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung
der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe
für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl
nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe
der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
§ 67
Maßgebende Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für
das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Zahl der Vertreter
maßgebend ist.
§ 68
Ausführungsvorschriften
(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung)
zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
- 1.
Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt,
Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9
bis 13); dabei kann vorgesehen werden,
dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für
die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze
bestimmt werden,
- 2.
Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der
Wahllokale,
- 3.
Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung
in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen
auf Berichtigung (§§ 18
und 19),
- 4.
Ausgabe von Wahlscheinen (§
20),
- 5.
Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie
das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe
(§§ 21
bis 28),
- 6.
Form und Inhalt des Stimmzettels (§
29),
- 7.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.
Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und
Wahlschutzvorrichtungen (§§
32
bis 35),
- 9.
Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich
der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36
bis 43),
- 10.
Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen,
einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§§ 44
bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen
zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
- 11.
Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen
(§§ 47
und 48),
- 12.
Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66).
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den
Ersatz der den Gemeinden nach § 54
Abs. 3
zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die
Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, §
33 Abs. 3) durch Verordnung zu regeln.
§ 68 a
Fristen
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen.
Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag
der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten
Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.
§ 69
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 70
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 46 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Juli 2009 außer
Kraft.
§ 71
(In-Kraft-Treten)
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