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222.8 Kirchenaustrittsgesetz Vom 15. April 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 178
§ 1
Entgegennahme der Austrittserklärung
Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, nimmt das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2
Höchstpersönliche Erklärung
Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung
ist ausgeschlossen.
§ 3
Form und Wirksamkeit der Erklärung
(1) Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift
bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine
Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung
muß durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit
zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(2) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe,
die schriftliche mit dem Zugang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.
§ 4
Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten
(1) Über die Erklärung erteilt das zuständige
Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des
Austritts bestätigt wird.
(2) Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb
einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Ferner
unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde
und,
- 1.
falls die erklärende Person verheiratet oder verheiratet
gewesen ist, das Standesamt, das das Familienbuch oder, falls ein solches nicht angelegt
sein sollte, den Heiratseintrag führt, oder
- 2.
falls die erklärende Person eine Eingetragene Lebenspartnerschaft
führt oder geführt hat, das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsbuch
führt.
§ 5
Übergangsvorschrift
Soweit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegenüber einem Standesamt
oder einer anderen öffentlichen Stelle erklärt worden ist, ist die Erklärung
mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung
folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) (aufgehoben)
Magdeburg, den 15. April 1998.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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