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2152.1 Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 339
Änderungen
- 1.
Inhaltsübersicht, §§ 11, 12, 17 und 25 geändert, §§ 2, 4 und 8 neu gefasst, § 2 a eingefügt durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 320)
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten
|
| § 1
|
Aufgabe |
| § 2
|
Katastrophenschutzbehörden |
| § 2 a
|
Sachliche Zuständigkeit |
| § 3
|
Andere Behörden und Stellen |
| § 4
|
Besondere Aufsichtsmaßnahmen |
Abschnitt 2
Vorbereitungsmaßnahmen
|
| § 5
|
Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten |
| § 6
|
Erfassung der Hilfeleistungspotenziale |
| § 7
|
Abwehrkalender, Sonderpläne |
| § 8
|
Katastrophenschutzstab |
| § 9
|
Technische Einsatzleitungen |
| § 10
|
Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen |
Abschnitt 3
Einsatzkräfte
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| § 11
|
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes |
| § 12
|
Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen |
| § 13
|
Helfer im Katastrophenschutz |
| § 14
|
Rechtsverhältnisse der Helfer |
| § 14 a
|
Erstattungsansprüche |
| § 15
|
Amtshaftung |
Abschnitt 4
Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
|
| § 16
|
Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles |
| § 17
|
Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe |
| § 18
|
Hilfeleistung der Polizei |
| § 19
|
Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes |
| § 20
|
Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten |
| § 20 a
|
Personenauskunftsstelle |
| § 21
|
Persönliche Hilfeleistung |
| § 22
|
Sachleistungen |
| § 23
|
Entschädigung |
Abschnitt 5
Kostentragung
|
| § 24
|
Grundsätze |
| § 25
|
Kostentragung bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe |
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
|
| § 26
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 27
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 28
|
Sprachliche Gleichstellung |
| § 29
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten
§ 1
Aufgabe
(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe,
Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
- a)
die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu
koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen zusammenzufassen,
- b)
Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher
Aufgaben anzufordern,
- c)
der Einsatz der mitwirkenden Hilfeleistungskräfte zu leiten und
- d)
die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl
von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt
werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren
Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.
§ 2
Katastrophenschutzbehörden
(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise
und kreisfreien Städte.
(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium
des Innern.
§ 2 a
Sachliche Zuständigkeit
(1) Der Katastrophenschutz obliegt den unteren Katastrophenschutzbehörden
als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind zuständig, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die
Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden. Sie kann bestimmen,
dass benachbarte Katastrophenschutzbehörden die in ihren Gebieten vorhandenen
Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von
jeder beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar eingesetzt werden können.
Die obere Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für Aufgaben des
Katastrophenschutzes, die sich über den Bereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde
hinaus erstrecken. Insbesondere ist sie für die Bereitstellung überörtlicher
Hilfe gemäß § 17 Abs.
2
zuständig. In einem Katastrophenfall bildet sie einen Stab. Die §§ 6, 7,
8
und 10 Abs. 2
gelten entsprechend.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist oberste
Fachaufsichtsbehörde. Dabei wirkt sie auf eine abgestimmte Planung und Durchführung
von Vorbereitungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr sowie eine sachgerechte und
lageangemessene Aufgabenerfüllung im Katastrophenfall hin. Dabei stellt sie
insbesondere sicher, dass grundlegende Regelungen zur Anforderung von Einsatzkräften
und -mitteln sowie zu Informations- und Kommunikationsbeziehungen bestehen. Aufsichtsbefugnisse
anderer Ministerien bleiben unberührt; sie sollen in einem Katastrophenfall
nur in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ausgeübt werden. Die oberste
Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für den länderübergreifenden
Katastrophenschutz, die länderübergreifende Katastrophenhilfe, für
die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund sowie die Mitwirkung im
Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.
§ 3
Andere Behörden und Stellen
Die Zuständigkeiten und Handlungspflichten anderer Behörden,
Dienststellen, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Träger öffentlicher
Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe mitwirken,
bleiben unberührt. Im Katastrophenfall haben sie sich mit der Katastrophenschutzbehörde
abzustimmen und sollen, soweit sie nicht deren Weisungsbefugnissen unterliegen, nur
im Einvernehmen mit ihr handeln.
§ 4
Besondere Aufsichtsmaßnahmen
(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die oberste oder
die obere Katastrophenschutzbehörde einzelne Aufgaben der jeweils nachgeordneten
Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren
Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen
lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist.
(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall
festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht
einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen
übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde
übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist,
dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre
Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde
die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8
gilt sinngemäß.
(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind die
betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu informieren.
Abschnitt 2 Vorbereitungsmaßnahmen
§ 5
Katastrophengefahren, Auskunfts-
und Meldepflichten
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat die geeigneten
Vorbereitungsmaßnahmen für eine wirkungsvolle Katastrophenabwehr zu treffen.
Hierzu untersucht sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden
die Risiken und Gefahrenquellen, von denen in ihrem Gebiet Katastrophen im Sinne
des § 1 Abs. 2
ausgehen können.
(2) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können,
sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur
Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind. Betreibern von Anlagen kann
eine besondere Meldepflicht an die Katastrophenschutzbehörde für bestimmte
Arten von Störfällen auferlegt werden. Meldepflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Mit den Fachbehörden sind Absprachen über die
unverzügliche Weitergabe von Störfallmeldungen zu treffen.
§ 6
Erfassung der Hilfeleistungspotenziale
(1) Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem
Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte
und -mittel einschließlich derjenigen, die den in § 3
genannten Stellen für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen oder im Rahmen
der Amtshilfe oder nach § 22
angefordert werden können. Die Katastrophenschutzbehörde trifft Vorbereitungen
für den schnellen Einsatz dieser Kräfte und Mittel.
(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten
sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine
Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.
§ 7
Abwehrkalender, Sonderpläne
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt einen Abwehrkalender
auf. Darin sind insbesondere das Alarmierungsverfahren sowie die im Katastrophenfall
zu treffenden Sofortmaßnahmen auszuweisen und die Ergebnisse der Erhebungen
nach §§ 5
und 6
zusammenzufassen. Geeignete fachbehördliche Gefahrenabwehr- und Einsatzplanungen
sind in den Abwehrkalender aufzunehmen.
(2) Für besondere Gefahrenlagen, deren Bewältigung
bestimmte Verfahren erfordert, sind Sonderpläne aufzustellen und mit den benachbarten
Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Soweit dabei benachbarte Katastrophenschutzbehörden
betroffen sind, sind die getroffenen Regelungen einvernehmlich zu treffen.
(3) Abwehrkalender und Sonderpläne sind ständig
fortzuschreiben sowie dem Landesverwaltungsamt und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden
zuzuleiten.
§ 8
Katastrophenschutzstab
(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1
bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und
bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten.
Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für
die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten.
Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern
Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen angehören.
(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und
Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Der
Katastrophenschutzstab kann bereits einberufen werden, wenn der Katastrophenfall
noch nicht festgestellt ist.
§ 9
Technische Einsatzleitungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung
von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbständigen
Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt
werden können.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung
für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.
§ 10
Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen
(1) Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz erfolgt
insbesondere an der Katastrophenschutzschule des Landes, an den Schulen der im Katastrophenschutz
mitwirkenden privaten Organisationen und an den Standorten der Einheiten.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde führt Katastrophenschutzübungen
durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenabwehr sowie die
Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft
werden.
(3) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes
sind Übungen, die die Katastrophenschutzbehörde oder eine Fachaufsichtsbehörde
angeordnet hat. Die Belange der Umwelt und des Naturschutzes sind dadurch zu wahren,
dass Beeinträchtigungen jeglicher Art auf das unbedingt notwendige Maß
beschränkt werden.
Abschnitt 3 Einsatzkräfte
§ 11
Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
sind nach landesrechtlichen Stärke- und Gliederungsvorgaben gebildete und nach
Fachdiensten ausgerichtete, zur Katastrophenabwehr bestimmte Zusammenfassungen von
Personen und Material. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz, Einrichtungen
für den ortsfesten Einsatz bestimmt.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde sorgt für die
Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in bedarfsangemessenem
Umfang und fördert diese. Hierbei bedient sie sich der im Katastrophenschutz
mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf kann die Katastrophenschutzbehörde
mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten und Einrichtungen in eigener
Trägerschaft aufstellen (Regieeinheiten und -einrichtungen). Die Katastrophenschutzbehörde
überwacht die Aus- und Fortbildung, Ausstattung und Einsatzbereitschaft der
Einheiten und Einrichtungen. Bei Katastropheneinsätzen und angeordneten Übungen
unterstehen die Einheiten und Einrichtungen unmittelbare ihren Weisungen.
(3) Einheiten können auch außerhalb des Gebietes
der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn sie dies anordnet oder
genehmigt. Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
§ 12
Mitwirkung der öffentlichen
und privaten Organisationen
(1) Öffentliche Organisationen sind zur Mitwirkung im
Katastrophenschutz verpflichtet, wenn die von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen
als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde
erfasst sind. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer
Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit.
(2) Private Organisationen wirken mit, wenn sie sich gegenüber
der Katastrophenschutzbehörde hierzu bereit erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde
der Mitwirkung der von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen zugestimmt
hat; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Soweit eine Eignung zur Mitwirkung
nach
§ 20
Abs. 1
Satz 2
des
Zivilschutzgesetzes
vorliegt, bedarf es keiner nochmaligen Zustimmung nach diesem Gesetz. Als für
die Mitwirkung geeignet gelten insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche
Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe
und der Malteser-Hilfsdienst.
§ 13
Helfer im Katastrophenschutz
(1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
leisten freiwillige Helfer ehrenamtlich Dienst. Sie verpflichten sich dazu für
eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegenüber dem Träger der Einheit oder
Einrichtung, sofern diese Verpflichtung nicht bereits auf Grund ihrer Zugehörigkeit
zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere
die Verpflichtung, an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen
sowie angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz
stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten
Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde dem Helfer eine Bescheinigung
aus. Der Helfer kann verlangen, dass ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen
und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.
§ 14
Rechtsverhältnisse der Helfer
(1) Die Rechte und Pflichten der Helfer bestehen gegenüber
dem Träger der Einheit oder Einrichtung. Sie richten sich, soweit sie nicht
gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers.
Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(2) Den Helfern darf aus ihrem Dienst im Katastrophenschutz
kein Nachteil erwachsen. Müssen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an
Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie
für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes,
das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.
§ 14 a
Erstattungsansprüche
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern
auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial-
und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung
des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
während der Arbeitszeit geleistet hat. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu
erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während
der Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den
Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch
besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Arbeiter,
Angestellte und Auszubildende. Helfern, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall
erstattet.
(3) Schäden, die den Helfern während des Katastropheneinsatzes
oder bei Ausbildungsveranstaltungen entstehen, sind durch die Katastrophenschutzbehörde
zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht
besteht. Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf die
Katastrophenschutzbehörde über, soweit diese Ersatz geleistet hat.
§ 15
Amtshaftung
Bei Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines
Dienstes bei Katastropheneinsätzen oder Katastrophenschutzübungen einem
Dritten zufügt, ist haftende Körperschaft im Sinne des
Artikels 34
des Grundgesetzes
im Falle der Verpflichtung des Helfers gegenüber einem öffentlichen Träger
dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die der Mitwirkung des
Helfers in der Einheit oder Einrichtung zugestimmt hat. Im Falle des Rückgriffs
gegen den Helfer finden die Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Anwendung.
Abschnitt 4 Feststellung des Katastrophenfalles,
Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 16
Feststellung und öffentliche
Bekanntgabe des Katastrophenfalles
(1) Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch
den Leiter der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde
teilt die Feststellung des Katastrophenfalles unverzüglich dem Landesverwaltungsamt
mit und unterrichtet dieses ständig über die Lage.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die
Einzelheiten der öffentlichen Bekanntgabe des Katastrophenfalles durch Verordnung
zu regeln.
§ 17
Nachbarschaftshilfe und überörtliche
Hilfe
(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander
zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich
beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Gebiet nach § 2 a Abs. 2 Satz 2
. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert.
Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden informieren unverzüglich die
obere Katastrophenschutzbehörde.
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert
die Katastrophenschutzbehörde bei der oberen Katastrophenschutzbehörde
überörtliche Hilfe an.
(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden
verpflichtet, wenn die obere Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.
Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch den Einsatz außerhalb
des Landes.
(4) Bei Katastropheneinsätzen im Gebiet einer anderen
Katastrophenschutzbehörde unterstehen die Einheiten deren Weisungen.
§ 18
Hilfeleistung der Polizei
(1) Das Ministerium des Innern kann Einheiten der Bereitschaftspolizei,
soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt
werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben unterstellen.
(2) Bei Bedarf kann das Ministerium des Innern der Katastrophenschutzbehörde
Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.
§ 19
Hilfeleistung der Bundeswehr und
des Bundesgrenzschutzes
Hilfe der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes fordert
die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. Die
eingesetzten Kräfte helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.
§ 20
Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den
Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet
erklären.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass
Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar
gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.
(3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall
betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der
Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge
zu leisten.
(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, im Katastrophenfall den
Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke
und Gebäude zur Katastrophenabwehr zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der
Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten
angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.
(5) Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer
zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet,
diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters
zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich
ist.
(6) Erleidet der Verpflichtete in den Fällen von Absatz
4 oder 5 einen Schaden, so ist ihm in entsprechender Anwendung der §§ 69
bis 75
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
§ 20 a
Personenauskunftsstelle
(1) Die Katastrophenschutzbehörde richtet bei Bedarf
eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib
von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Aufgaben der Personenauskunftsstelle
können einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisation übertragen
werden.
(2) Die Zuständigkeiten der Polizei bleiben hiervon
unberührt.
§ 21
Persönliche Hilfeleistung
(1) In einem Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet,
bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde
oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie
erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzten müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen
werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillig
Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines
Helfers.
§ 22
Sachleistungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann für die
Katastrophenabwehr notwendige Sachleistungen im Umfang des
§ 2
des Bundesleistungsgesetzes
anfordern. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf
andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in
§ 9
Abs. 1
des
Bundesleistungsgesetzes
bezeichneten Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Katastrophenschutzbehörde
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen
in ihrem Gebiet in Anspruch nehmen muss.
(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung
gelten die
§§ 11
bis
14
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechend.
§ 23
Entschädigung
(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 22
Vermögensnachteile, so hat die anfordernde Katastrophenschutzbehörde auf
Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung
der Entschädigung finden die
§§ 20
bis
23
,
25
,
26
,
28
bis
32
und
34
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung
gelten die
§§ 49
bis
55
,
58
und
62
des Bundesleistungsgesetzes
entsprechend.
Abschnitt 5 Kostentragung
§ 24
Grundsätze
(1) Die Katastrophenschutzbehörden tragen die ihnen
durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten; sie
werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt. Kostentragungspflichten der in § 3
genannten Stellen und für sie geltende Kostenregelungen bleiben unberührt.
(2) Die nach §
12
mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger tragen die, ihnen durch
Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen die Träger
nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne.
(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts
durch Zuwendungen an die mitwirkenden Träger deren Ausbildungs- und Beschaffungsmaßnahmen.
Das Land trägt die Kosten der Aus- und Fortbildung von Helfern an der Katastrophenschutzschule
des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes bis zur Höhe der nach
dem Bundesreisekostengesetz geltenden Sätze, einschließlich der nach § 14a Abs. 1
dem Arbeitgeber zu erstattenden Kosten.
(4) Erfordern in einem Katastrophenfall die Abwehrmaßnahmen
einen Kostenaufwand ungewöhnlichen Ausmaßes, so beteiligt sich das Land
daran durch Sonderzuweisungen an die Katastrophenschutzbehörden.
§ 25
Kostentragung bei Nachbarschaftshilfe
und überörtlicher Hilfe
(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden
ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
umfasst.
(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten
und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden
Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3
angefordert oder angeordnet wurde.
(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch
andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a)
entgegen §
5 Abs. 2 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt;
- b)
seiner Verpflichtung zur Teilnahme an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen
oder an angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 2) nicht nachkommt;
- c)
den Anordnungen nach §
20 Abs. 2, 3 und 4
nicht nachkommt;
- d)
als Leistungspflichtiger eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
angeforderte Sachleistung nicht, nicht ordnungsgemäß, oder nicht rechtzeitig
erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können
mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§ 27
Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(
Artikel 2
Abs. 2
Satz 1
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (
Artikel 2
Abs. 2
Satz 2
des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (
Artikel 11
des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) und das Eigentum (
Artikel 14
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(
Artikel 5 Abs. 2 Satz 1
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Freiheit der Person (
Artikel 5 Abs. 2 Satz 2
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), des Schutzes personenbezogener
Daten (
Artikel 6 Abs. 1
der Verfassung des Lands Sachsen-Anhalt), der Freizügigkeit (
Artikel 15
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Unverletzlichkeit der Wohnung
(
Artikel 17
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Eigentum (
Artikel 18
der Verfassung des Lands Sachsen-Anhalt) werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.
§ 28
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
§ 29
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) (In-Kraft-Treten)
(2) (weggefallen)
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