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792.1 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) Vom 23. Juli 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 186
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch § 19 des Gesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476)
- 2.
§ 14 Abs. 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018)
- 3.
§ 14 Abs. 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1073)
- 4.
§§ 22 und 44 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 5.
§§ 34 und 44 geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 582)
- 6.
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 173)
- 7.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 25. April 2002 (GVBl. LSA S. 243)
- 8.
§ 24 geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475)
- 9.
§§ 23 und 27 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709)
- 10.
§ 24 Abs. 3 geändert durch § 38 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 577)
- 11.
mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6)
| Inhaltsübersicht |
|
§ 1
|
Berechtigte
(zu
§ 1
BJagdG
) |
|
§ 2
|
Hege
(zu
§ 1
BJagdG
) |
|
§ 3
|
Nutzungsrechte
(zu
§ 1
BJagdG
) |
|
§ 4
|
Tierarten
(zu
§ 2
BJagdG
) |
|
§ 5
|
Abrundung von Jagdbezirken
(zu
§ 5
BJagdG
) |
|
§ 6
|
Gesetzliche und notwendige Abrundungen
(zu
§ 5
BJagdG
) |
|
§ 7
|
Befriedete Bezirke
(zu
§ 6
BJagdG
) |
|
§ 8
|
Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu
§ 6
BJagdG
) |
|
§ 9
|
Eigenjagdbezirke
(zu
§ 7
BJagdG
) |
|
§ 10
|
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG
) |
|
§ 11
|
Gebietsreform; Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG
) |
|
§ 12
|
Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG
) |
|
§ 13
|
Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl
(zu
§ 8
BJagdG
) |
|
§ 14
|
Jagdgenossenschaft
(zu
§ 9
BJagdG
) |
|
§ 15
|
Hegegemeinschaften
(zu
§ 10a
BJagdG
) |
|
§ 16
|
Erbfolge in den Jagdpachtvertrag
(zu
§ 11
BJagdG
) |
|
§ 17
|
Angestellte Jäger; Jagdgäste
(zu
§ 11
Abs. 1 Satz 3 BJagdG
) |
|
§ 18
|
Jagderlaubnis
(zu
§ 11
Abs. 1 Satz 3 BJagdG
) |
|
§ 19
|
Erlöschen und Kündigung der Jagderlaubnis
(zu
§ 11
Abs. 1 Satz 3 BJagdG
) |
|
§ 20
|
Beanstandung
(zu
§ 12
BJagdG
) |
|
§ 21
|
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(zu
§ 13
BJagdG
) |
|
§ 22
|
Jagdscheine
(zu den
§§ 15
und
16
BJagdG
) |
|
§ 23
|
Sachliche Verbote
(zu
§ 19
BJagdG
) |
|
§ 24
|
Schutzgebiete
(zu
§ 20
BJagdG
) |
|
§ 25
|
Jagdgehege
(zu
§ 20
BJagdG
) |
|
§ 25a
|
Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden |
|
§ 26
|
Abschussplan und Abschusskontrolle |
|
§ 27
|
Jagd- und Schonzeiten
(zu
§ 21
Abs. 3,
§ 22
BJagdG
) |
|
§ 28
|
Wildfolge
(zu
§ 22a
BJagdG
) |
|
§ 29
|
Bestätigter Schweißhundführer
(zu
§ 22a
BJagdG
) |
|
§ 30
|
Wildunfälle
(zu
§ 22a
BJagdG
) |
|
§ 31
|
Inhalt des Jagdschutzes
(zu
§ 23
BJagdG
) |
|
§ 32
|
Jagdschutzberechtigte
(zu
§ 25
BJagdG
)
|
|
§ 33
|
Aussetzen von Wild
(zu
§ 28
BJagdG
)
|
|
§ 34
|
Fütterungen; Kirrungen
(zu
§ 28
Abs. 5 BJagdG
) |
|
§ 35
|
Schutzvorrichtungen
(zu
§ 32
BJagdG
) |
|
§ 36
|
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu
§ 35
BJagdG
) |
|
§ 37
|
Ermächtigungen
(zu
§ 36
BJagdG
) |
|
§ 38
|
Jagdbehörden |
|
§ 39
|
(weggefallen) |
|
§ 40
|
Landesjägerschaft
(zu
§ 37
BJagdG
) |
|
§ 41
|
Kreisjägerschaft
(zu
§ 37
BJagdG
) |
|
§ 42
|
Jagdbeirat
(zu
§ 37
BJagdG
) |
|
§ 43
|
Strafbestimmungen
(zu
§ 42
BJagdG
) |
|
§ 44
|
Ordnungswidrigkeiten
(zu
§ 42
BJagdG
) |
|
§ 45
|
Einziehung |
|
§ 46
|
Verbot der Jagdausübung |
|
§ 47
|
Zuständigkeit |
|
§ 47a
|
Beachtung von EU-Recht
(zu
§ 44a
BJagdG
) |
|
§ 48
|
Übergangsvorschriften |
| § 48a
|
Besondere
Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
|
| § 49
|
Inkrafttreten |
Der Landtag von Sachsen-Anhalt
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Berechtigte
(zu
§ 1
BJagdG)
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer
- 1.
einen Jagdschein und
- 2.
als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast
eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.
(2) Revierinhaber sind
- 1.
der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaft,
sofern das Jagdausübungsrecht nicht einem anderen übertragen ist,
- 2.
der Jagdpächter,
- 3.
derjenige, der nach § 9
Abs. 1
als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk oder nach § 16 Abs. 1
als Nachfolger eines Jagdpächters benannt worden ist.
§ 2
Hege
(zu
§ 1
BJagdG)
(1) Mit Ausnahme von Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria
darf keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen
öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei
allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen
und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den
erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen
der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt
und nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Revierinhaber kann Wild mit Ausnahme von Schalenwild
in seinem Jagdbezirk aussetzen.
(3) Die Jagd ist, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend,
nur mit für den jeweiligen Einsatz erfolgreich geprüften, brauchbaren Jagdhunden
auszuüben. Es muß jeweils mindestens ein solcher Jagdhund
- 1.
für die Jagd in einem Jagdbezirk zur Verfügung
stehen,
- 2.
bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Wassergeflügel
und bei jeder Baujagd mitgeführt werden,
- 3.
bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.
§ 3
Nutzungsrechte
(zu
§ 1
BJagdG)
(1) Der befugte Jäger (§ 1 Abs. 1) hat das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege
als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er
seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur
auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber
des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen. Dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen,
daß sie den Jägernotweg im einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen
Schußwaffen nur ungeladen und in einem Futteral, Hunde nur an der Leine mitgeführt
werden.
(2) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken
seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene
jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme
und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann
die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke
behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen
und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers;
die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten
bleiben unberührt.
§ 4
Tierarten
(zu
§ 2
BJagdG)
Nach Landesrecht jagdbar sind:
- 1.
als Haarwild:
- a)
der Waschbär
(Procyon lotor L.),
- b)
der Marderhund (Nyctereutes procyonoides G.),
- c)
der Mink (Mustela vison S.) und
- d)
die Nutria (Myocastor coypus),
- 2.
als Federwild:
- a)
die Aaskrähe
(Corvus corone) und
- b)
die Elster (Pica pica).
§ 5
Abrundung von Jagdbezirken
(zu
§ 5
BJagdG)
(1) Unter den Voraussetzungen des
§ 5
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
können Jagdbezirke abgerundet werden
- 1.
durch Vertrag zwischen den Beteiligten,
- 2.
von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.
(2) Der Abrundungsvertrag, (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform
und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die
§§ 544
und
545
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sowie
§ 11 Abs. 4
,
§ 12
Abs. 1 bis 3
und
§ 14
des Bundesjagdgesetzes
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Jagdbehörde den Vertrag
bereits dann beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege
und Jagdausübung notwendig ist. Bei Abrundungen von Amts wegen ist ein Austausch
von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben.
(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden
soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Die
Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für
die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit dem Pächter dieser Jagd vereinbart
werden. Zum Abschluß von Verträgen, durch die Grundflächen von einem
verpachteten Jagdbezirk abgetrennt werden sollen, ist der Jagdpächter nicht
befugt. Der Pächter kann den Vertrag kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung
durch eine Abrundung von Amts wegen für ihn unzumutbar wird.
(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines
Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht
oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der
angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk
angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer
des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe
des für diese Fläche ortsüblichen Jagdpachtzinses. Im Fall des Absatzes
3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen
der Beteiligten sind zulässig.
(5) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung
abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn
er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.
(6) Abrundungen von Amts wegen können aufgehoben oder
geändert werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise
entfallen.
§ 6
Gesetzliche und notwendige Abrundungen
(zu
§ 5
BJagdG)
(1) Gehören öffentliche Straßen oder Eisenbahnkörper
nach den Bestimmungen der
§§ 7
und
8
des Bundesjagdgesetzes
nicht zu einem Jagdbezirk, so gehören sie jeweils bis zur Mitte als angegliederte
Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken.
§ 5
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
bleibt unberührt.
(2) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks
durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und
stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im allgemeinen nicht zu überwindendes
Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen
nach
§ 5
des Bundesjagdgesetzes
für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen.
(3) Die in
§ 5
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit
einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen. Diese und andere Grundflächen,
die zu keinem Jagdbezirk gehören, sollen einem Jagdbezirk angegliedert werden.
Sofern Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht entgegenstehen,
sollen sie
- 1.
vorrangig einem Eigenjagdbezirk des Eigentümers dieser
Flächen,
- 2.
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
angegliedert werden.
§ 7
Befriedete Bezirke
(zu
§ 6
BJagdG)
(1) Befriedete Bezirke sind
- 1.
Gebäude,
- 2.
Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen
und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3.
Friedhöfe und für die Urnenbestattung gewidmete Flächen
in der offenen Landschaft,
- 4.
sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
und Flächen innerhalb einer geschlossenen Bebauung,
- 5.
Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur
Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen
Zwecken gehalten wird,
- 6.
Sportplätze.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
- 1.
vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht
auf Grund des Absatzes 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen,
- 2.
Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie
sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
- 3.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
zu befriedeten Bezirken erklären.
§ 8
Jagdausübung im befriedeten
Bezirk
(zu
§ 6
BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung
der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten
Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse,
Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen fangen, töten
und für sich behalten.
§ 228
des Bürgerlichen Gesetzbuches
gilt entsprechend.
§ 9
Eigenjagdbezirke
(zu
§ 7
BJagdG)
(1) Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine juristische
Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Jahresjagdschein und
wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt,
so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der
Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer bejagbaren Fläche
bis zu 400 Hektar dürfen höchstens vier Personen, für jede weiteren
vollen bejagbaren 100 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb
einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine
geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und
zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.
(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung
der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der
Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem
Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die
Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert.
Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen,
daß diese die Selbständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der
Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn
der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende
der Pachtperiode gestellt werden.
(3) Mit der erstmaligen Vorlage eines Abschussplanes ist der
Jagdbehörde eine Karte mit den Grenzen des Eigenjagdbezirkes vorzulegen. In
anderen Fällen kann die Jagdbehörde die Vorlage einer solchen Karte verlangen.
§ 10
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche
Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Die Jagdbehörde kann bei Bezirken mit einer
Größe über 200 Hektar Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Jagdpflege
nicht entgegenstehen.
(2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks
unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem
oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern.
§ 14
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
bleibt unberührt. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige
Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind
die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert
wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere
der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig,
so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder
mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern.
(3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach
Abzug der befriedeten Bezirke (§
7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 100 Hektar, so ist Absatz
2 sinngemäß anzuwenden.
§ 11
Gebietsreform; Zusammenlegung gemeinschaftlicher
Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG)
(1) Werden mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen
oder wird eine Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen
Jagdbezirke mit einer Mindestgröße von 250 ha im Gebiet der neuen oder
der vergrößerten Gemeinden bestehen. Die Jagdbehörde kann die Jagdbezirke
durch Allgemeinverfügung zusammenlegen, wenn
- 1.
in den einzelnen Jagdgenossenschaften sich die Mehrheit
der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke,
mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Zusammenlegung
erklärt und
- 2.
Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Im Fall des
§ 8
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
gilt Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.
(3) Mit der Zusammenlegung ihrer Jagdbezirke hören die
dazugehörigen Jagdgenossenschaften zu bestehen auf. Ihr Rechtsnachfolger ist
die Jagdgenossenschaft des durch die Zusammenlegung entstandenen Jagdbezirks.
§ 12
Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(zu
§ 8
BJagdG)
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Allgemeinverfügung
der Jagdbehörde in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große
gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
- 1.
sich die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen nach der Kopfzahl
und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft
angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen
einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft genügt die entsprechende
Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen dieser Ortschaft,
- 2.
Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige
Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften
der verselbständigten Jagdbezirke.
§ 13
Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl
(zu
§ 8
BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über
eine Angliederung (§ 10 Abs. 2),
Zusammenlegung (§ 11) oder
Teilung (§ 12) gemeinschaftlicher
Jagdbezirke den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie
gleichzeitig öffentlich bekanntzumachen.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung endet die
Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. In den aufnehmenden
Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2)
sowie in den durch Zusammenlegung (§
11) oder Teilung (§ 12)
von Jagdbezirken entstandenen Jagdgenossenschaften ist unverzüglich eine Versammlung
der Jagdgenossen zur Wahl des Jagdvorstandes einzuberufen.
§ 14
Jagdgenossenschaft
(zu
§ 9
BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese
hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden
gegenüber den Gemeinden zustehen. Gemeindevorstand im Sinne des
§ 9
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
ist der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse
eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die
oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung
zu erlassen und zu bestimmen, daß die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften
verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst
keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen,
bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Jagdbehörde.
(3) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen
auf Grund des
§ 29
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften
insoweit Vollstreckungshilfe zu leisten.
(4) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der
Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers
muß nach
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit
§ 34
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
amtlich beglaubigt sein. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich
seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils dreißig vom Hundert der in
§ 9
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen
Jagdgenossen vertreten.
(5) Über die Regelung des
§ 10
Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes
hinaus kann jeder Jagdgenosse die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdgenossenschaft verlangen.
Sie wirkt nur in die Zukunft und so lange, bis sie widerrufen wird.
§ 15
Hegegemeinschaften
(zu
§ 10 a
BJagdG)
(1) Zur gemeinsamen Hege und Bejagung von Rot-, Dam-, Muffel-
oder Rehwild sollen sich Jagdausübungsberechtigte freiwillig zu Hegegemeinschaften
zusammenschließen. Sie können den Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan
regeln, wenn sie nach Absatz 2 anerkannt sind.
(2) Eine Hegegemeinschaft ist durch die Jagdbehörde
anzuerkennen, wenn
- 1.
die gemeinsame Hege und Bejagung für die betreffende
Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig
ist,
- 2.
die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
Es muß
die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses bestehen.
Ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft darf nur zum Ende eines
Jagdjahres zulässig sein.
- b)
Das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschußplans
muß geregelt sein.
- c)
Es muß durch geeignete Bestimmungen gewährleistet sein, daß
die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschußplans
getroffenen Regeln einhalten.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der genannten Voraussetzungen
nachträglich entfällt.
(3) Ein gemeinsamer Abschußplan für Rot-, Dam-,
Reh- oder Muffelwild ist der Jagdbehörde durch die Hegegemeinschaft vorzulegen.
§ 26 Abs. 1 bis 4
gilt entsprechend.
§ 16
Erbfolge in den Jagdpachtvertrag
(zu
§ 11
BJagdG)
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so
haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten
Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen
Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben,
so müssen sie jagdpachtfähig (
§ 11
Abs. 5
des
Bundesjagdgesetzes) sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3
entsprechend.
(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach
dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben,
die in diesem Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nicht beantragt haben oder sonstige
Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
§ 17
Angestellte Jäger; Jagdgäste
(zu
§ 11
Abs. 1
Satz 3
BJagdG)
(1) Der Revierinhaber kann
- 1.
Personen in seinem Dienst die Jagdausübung nach seinen
Weisungen übertragen (angestellte Jäger),
- 2.
anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).
Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft richten sich ausschließlich nach
§ 10
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
.
(2) Das von angestellten Jägern und Jagdgästen
erlegte Wild wird mit Inbesitznahme durch sie Eigentum des Revierinhabers. Dieser
hat ihnen jedoch die Trophäen rechtmäßig erlegten Wildes im Zweifel
zu übereignen.
§ 18
Jagderlaubnis
(zu
§ 11
Abs. 1
Satz 3
BJagdG)
(1) Eine Jagderlaubnis kann
- 1.
entgeltlich oder unentgeltlich,
- 2.
für die Erlegung einer unbestimmten oder einer bestimmten Zahl von
Tieren,
- 3.
ständig oder nicht ständig
erteilt werden. Eine Jagderlaubnis ist ständig, wenn sie in mindestens einem
Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in dem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten
oder länger gelten soll; der Jagdpächter darf eine ständige Jagderlaubnis
im Zweifel nur mit Zustimmung des Verpächters erteilen.
(2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne daß der
Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter
angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen
ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein)
mit sich zu führen.
(3) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde entgeltliche
Jagderlaubnisse und ständige Jagderlaubnisse anzuzeigen.
§ 19
Erlöschen und Kündigung
der Jagderlaubnis
(zu
§ 11
Abs. 1
Satz 3
BJagdG)
(1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
- 1.
mit dem Tod des Berechtigten,
- 2.
wenn das Jagdausübungsrecht des Revierinhabers endet.
(2) Eine entgeltliche Jagderlaubnis ist spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar,
- 1.
wenn sie ständig auf unbestimmte Zeit erteilt ist,
- 2.
wenn sie ständig auf längere Zeit als drei Jahre erteilt ist,
nach drei Jahren; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam; Verpflichtungen
zur Ausstellung von Jagderlaubnissen auf eine längere Zeit als drei Jahre, die
ein Jagdpächter dem Verpächter gegenüber eingegangen ist, bleiben
wirksam.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Eine unentgeltliche Jagderlaubnis kann jederzeit aufgehoben
werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist.
§ 20
Beanstandung
(zu
§ 12
BJagdG)
(1) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden,
wenn in einem Jagdbezirk unter 400 Hektar bejagbarer Fläche außer einem
bestätigten Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd
ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken kann für jede weiteren
vollen 100 Hektar bejagbarer Fläche eine weitere Person ständig die Jagd
ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn sie sonst mit
den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (
§ 1
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen
gilt
§ 12
Abs. 2 und 3
des
Bundesjagdgesetzes
entsprechend.
(2)
§ 12
des Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter
auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren
Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will.
§ 21
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(zu
§ 13
BJagdG)
Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so
erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des
§ 13
Satz 2
Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes
nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten
Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür
nicht erfüllt.
§ 22
Jagdscheine
(zu den
§§ 15
und
16
BJagdG)
(1) Für die Erteilung des Jagdscheins und des Falknerjagdscheins
wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der obersten Jagdbehörde
durch Verordnung bestimmt wird. Für Tages-, Jugend- und Falknerjagdscheine können
niedrigere Gebühren als für Jahresjagdscheine festgesetzt werden. Für
Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, können Gebührenbefreiungen
oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden. Mit dem Aufkommen aus den
Jagdscheingebühren werden die Verwaltungskosten, die durch die Ausstellung des
Jagdscheins und die sonstigen den Landkreisen und kreisfreien Städten nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben entstehen, abgegolten.
(2) Mit der Gebühr für den Jagdschein erhebt die
Jagdbehörde eine Jagdabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist im Benehmen
mit der Landesjägerschaft für Maßnahmen des Wildschutzes, der Wildforschung,
für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche jagdliche Zwecke zu
verwenden. Die oberste Jagdbehörde bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung;
sie darf die Gebühr für einen Jahresjagdschein nicht überschreiten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Jägerprüfung und die Falknerprüfung
werden durch eine Prüfungskommission abgenommen. Die oberste Jagdbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission
und die Prüfungsordnung zu regeln, eine angemessene Vergütung für
die Prüfer festzusetzen sowie die Durchführung der Falknerprüfungen
einem Jagdverband zu übertragen.
(4) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins
beantragt, hat dabei anzugeben, ob er
- 1.
als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,
- 2.
als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter,
- 3.
als Mitpächter,
- 4.
auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis
zu Einzelabschüssen,
in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für wieviel Fläche, in den
Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallende Fläche, eine
Befugnis besteht. Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung
des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Größe
der Fläche in den Jagdschein einzutragen.
§ 23
Sachliche Verbote
(zu
§ 19
BJagdG)
(1) Es ist über
§ 19
des Bundesjagdgesetzes
hinaus verboten,
- 1.
von Kraftfahrzeugen sowie maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen
aus auf Wild zu schießen,
- 2.
in einem Abstand von bis zu 200 Metern von Unter- oder Überführungen,
die zum Wechseln von Wild bestimmt sind, auf Wild zu schießen.
(2) Es ist außerdem verboten, die Jagd auszuüben
- 1.
unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln,
Sprengstoffen, elektrischem Strom, Bolzen, Pfeilen, Vorderladern oder von Schusswaffen
mit Schalldämpfern; das Verbot von Schusswaffen mit Schalldämpfern gilt
nicht in befriedeten Bezirken,
- 2.
auf jagdbare Wildgänse an und auf Schlafgewässern,
- 3.
auf Wasserwild mittels Bleischrot an und auf Gewässern,
- 4.
entgegen den Regelungen des §
2 Abs. 3
.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die
Verbote der Absätze 1 und 2 sowie die Verbote des
§ 19
Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes
einzuschränken.
(4) Die obere Jagdbehörde kann durch Verfügung
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der
Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder
bei Störungen des biologischen Gleichgewichts Ausnahmen von den Verboten der
Absätze 1 und 2 zulassen. Sie kann im Einzelfall durch Verfügung gestatten,
Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen
Einrichtungen zu fangen.
(5) Die Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern
bei der Jagd in befriedeten Bezirken ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
(6) Die Jagdbehörde kann durch Verwaltungsakt, auch
als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, daß weibliche
Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden,
soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne oder zur Verhinderung von
Wildschäden erforderlich ist.
§ 24
Schutzgebiete
(zu
§ 20
BJagdG)
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen als Wildforschungsgebiete einzurichten
und in diesen die Jagdausübung einzuschränken, wenn dies zur Förderung
wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Jagdwesen oder die Wildbiologie erforderlich
ist.
(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung Gebiete, in denen sich Wild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten
aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für diese Arten zu erklären.
Sie kann für diese Gebiete
- 1.
die Jagd auf die betroffenen Arten beschränken oder
untersagen,
- 2.
das Betreten und Befahren von Grundstücken für die Zeit der Aufzucht
der Jungen sowie für die Zeit der Brut und des Vogelzugs regeln,
- 3.
bestimmen, daß die Revierinhaber den Bestand natürlicher Feinde
des betroffenen Wildes zu verringern und daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte
von Grundstücken dies zu dulden haben.
(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von
§ 20 Abs. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 15 Abs. 1
des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
kann in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für
Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde,
eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen
Belangen dies erfordert.
§ 25
Jagdgehege
(zu
§ 20
BJagdG
)
Die Anlage von Jagdgehegen, in denen Wild zur Jagd eingehegt
wird, ist verboten.
§ 25a
Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden
(1) Die obere Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen
mit der zuständigen Tierschutzbehörde und der Landesjägerschaft die
Eingatterung von Flächen bis zu fünf Hektar Größe zur Ausbildung
von Jagdhunden an Schwarzwild genehmigen.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit
der zuständigen Tierschutzbehörde das Betreiben einer Anlage zur Ausbildung
und Prüfung von Jagdhunden für die Baujagd (Schliefenanlage) und die dazu
notwendige Gehegehaltung von Füchsen genehmigen.
(3) Die zuständige Jagdbehörde kann die nach den
Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen widerrufen.
§ 26
Abschussplan und Abschusskontrolle
(1) Der Abschussplan nach
§ 21
Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes
ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen.
Die Jagdbehörde kann auf die Vorlage eines Abschussplans für Rehwild im
Benehmen mit dem Jagdbeirat verzichten. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine
Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann
die Jagdbehörde für Rehwild verlangen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan
durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen
mit dem Verpächter. In einem Abschussplan kann bestimmt werden, dass ein Abschuss
in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird (Gruppenabschussplan).
(2) Auf Antrag kann die Jagdbehörde Eigenjagdbezirke
eines Eigentümers, der das Jagdrecht selber ausübt, zu einer Abschussplanregion
zusammenfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigenjagdbezirke innerhalb
eines Lebensraumes der abschussplanpflichtigen Wildarten liegen. Für die Zusammenfassung
zu einer Abschussplanregion, die über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht,
ist die obere Jagdbehörde zuständig. Sie bestimmt in diesem Fall die für
die Abschussplanung und Abschusskontrolle zuständige Jagdbehörde.
(3) Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde bis zu dem
vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist
ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand
über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde
den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest. Fristgerecht eingereichte
Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder
festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt. Das Recht der Jagdbehörde,
den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt.
(4) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und
dem Jagdbeirat über die Festsetzung oder Bestätigung nicht zu erzielen,
so entscheidet die obere Jagdbehörde.
(5) Die Jagdbehörde kann die Revierinhaber auffordern,
Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf den satzungsgemäßen
Veranstaltungen der Hegegemeinschaften oder der Untergliederungen der Landesjägerschaft
vorzulegen.
(6) Der Revierinhaber hat eine stets aktuelle Liste über
das erlegte und verendet aufgefundene Wild (Streckenliste) mit Angabe des Erlegungs-
oder Auffindungsdatums zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit
auch mit dem Kopfschmuck und dem Unterkiefer des erlegten Schalenwildes vorzulegen
ist. Die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres ist der Jagdbehörde auf
einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Formblatt vorzulegen.
(7) Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt,
so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplans mit Mitteln
des Verwaltungszwanges dazu anhalten.
(8) Die Jagdbehörde kann verlangen, dass ihr das erlegte
Schalenwild vorgezeigt wird.
(9) Der Abschussplan darf bei Jungwild und weiblichem Wild
ohne vorherige Genehmigung bis zur Hälfte des bestätigten oder festgesetzten
Abschusses überschritten werden.
(10) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formblätter sowie einen bestimmten
Vorlagetermin für den Abschussplan und die Streckenliste vorzuschreiben. Soweit
es für jagdstatistische Zwecke erforderlich ist, kann bestimmt werden, dass
auch für solche Tierarten Streckenlisten zu führen sind, die nicht der
Abschussregelung unterliegen.
§ 27
Jagd- und Schonzeiten
(zu
§ 21
Abs. 3,
§ 22
BJagdG
)
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung
- 1.
nach den in
§ 1
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse
der Landeskultur die Jagdzeiten für Tiere, die nach Landesrecht jagdbar sind,
zu bestimmen;
§ 22
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
ist anzuwenden,
- 2.
aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem
Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzukürzen oder aufzuheben,
- 3.
die Setz- und Brutzeiten zu bestimmen,
- 4.
vom Bundesrecht abweichende Jagd- und Schonzeiten festzulegen.
(2) Die obere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung
- 1.
den Abschuß von Wildarten, deren Bestand bedroht ist,
dauernd oder auf Zeit zu verbieten;
- 2.
zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämpfung,
aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur bei Störungen des biologischen
Gleichgewichts oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
Schonzeiten aufzuheben;
- 3.
die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während
ihrer Setzzeit, die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund,
Mink und Nutria zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts
oder sonstige schwere Schäden zu verhindern.
(3) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten:
- 1.
zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen;
das gilt auch für Wild ohne Jagdzeit,
- 2.
Wild in der Schonzeit lebend zu fangen,
- 3.
zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege
des Federwildes gemäß
§ 22
Abs. 4
Satz 6
des
Bundesjagdgesetzes
auszunehmen,
- 4.
Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd
gemäß
§ 22
Abs. 4
Satz 3
des
Bundesjagdgesetzes
auszuhorsten oder auf der Grundlage einer Verfügung nach Absatz 4 gefangene
Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten.
(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber
dem Revierinhaber für einzelne Reviere Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.
§ 28
Wildfolge
(zu
§ 22 a
BJagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk
und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze
berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie
dürfen dabei Schusswaffen mitführen. Der Schütze oder der Revierinhaber
haben unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten
Jagdbezirk ohne daß es sich dort in Sichtweite niedertut, so hat der Schütze
den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle,
an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn
unverzüglich zu benachrichtigen. Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich
eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen.
(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke,
so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem
das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig
aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan.
(4) Weitergehende schriftliche Wildfolgevereinbarungen bleiben
unberührt.
(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche
befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk
zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
§ 29
Bestätigter Schweißhundführer
(zu
§ 22 a
BJagdG)
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter
Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund
und Schußwaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs.
3
gilt entsprechend.
§ 30
Wildunfälle
(zu
§ 22 a
BJagdG)
Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten
unverzüglich dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher
oder einer Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 31
Inhalt des Jagdschutzes
(zu
§ 23
BJagdG)
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Befugnis:
- 1.
Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder
eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb
der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen
werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuß- und sonstige
Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und die Identität
ihrer Person festzustellen;
- 2.
Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, daß sich
der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 300 m vom
nächsten Haus entfernt befindet oder daß es sich um einen Jagd-, Hirten-,
Blinden-, Polizei- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist.
(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks
andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, wenn sie
- 1.
gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in
Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
- 2.
Wild in oder an seinen Brunftplätzen, Bauen, Gehecken, Nestern oder
Gelegen sowie Rauhfußhühner an ihren Balzplätzen beunruhigen; die
ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.
§ 32
Jagdschutzberechtigte
(zu
§ 25
BJagdG)
(1) Zuständige öffentliche Stellen für die
Ausübung des Jagdschutzes (
§ 25
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes) sind die Jagdbehörden.
(2) Die Ausübung der Jagdschutzbefugnisse mit Ausnahme
der Befugnis nach § 31 Abs. 1 Nr.
1
ist auf den Jagdgast übertragbar. Die Erlaubnis zur Tötung von Hunden
und Katzen bedarf der Schriftform. §
18 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Wenn es nach den persönlichen Verhältnissen
des Revierinhabers geboten erscheint, kann ihm die Jagdbehörde durch Verfügung
aufgeben, ihr eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheins
und in der Lage sein muß, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes,
insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit
des Revierinhabers durchzuführen.
§ 33
Aussetzen von Wild
(zu
§ 28
BJagdG)
(1) Als fremd gelten Tierarten, die bei Inkrafttreten des
Bundesjagdgesetzes in Deutschland frei lebend nicht heimisch waren. Die Genehmigung,
Tiere einer solchen Art in der freien Wildbahn auszusetzen, darf nur erteilt werden,
wenn die Art die heimische Tierwelt wesentlich bereichert und Schäden für
die öffentliche Sicherheit, die Landespflege, die heimische Tierwelt, die Land-
oder Forstwirtschaft nicht zu besorgen sind.
(2) Wild darf nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen
Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme
aus Gründen der Jagdpflege notwendig ist und Schäden für die Land-
oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.
§ 34
Fütterungen; Kirrungen
(zu
§ 28
Abs. 5
BJagdG)
(1) In der freien Wildbahn darf Wild nur gefüttert werden,
- 1.
in Notzeiten, die von der Jagdbehörde im Einzelfall
und bezogen auf die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Wildart festgestellt
werden,
- 2.
sofern es zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes erforderlich ist; diese
Fütterungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen.
(2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende
Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, daß
außerhalb der Notzeit
- 1.
in einem Jagdbezirk für eine bestimmte Zeit Ablenkungsfütterungen
zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durchgeführt werden,
- 2.
in Fremdenverkehrsgebieten Rot- und Damwild an solchen Plätzen gefüttert
wird, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und an denen solche Fütterungen
schon bisher durchgeführt wurden.
(4) Die Fütterung von Wild mit proteinhaltigen Erzeugnissen,
mit Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere, mit Fischen oder Fischteilen,
mit Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, sowie mit Futtermitteln,
die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung
verloren haben, ist verboten. Zur Fütterung von Schalenwild sind als Futtermittel
ohne Zusätze Heu, Grassilage, heimische Baumfrüchte sowie Hackfrüchte
zugelassen. Sofern landwirtschaftliche Produkte im Sinne von Satz 2, mit Ausnahme
von Heu, in der freien Landschaft nicht nur vorübergehend gelagert werden, dürfen
diese außerhalb von Notzeiten dem Schalenwild nicht zugänglich sein.
(5) Wild darf durch das gelegentliche Ausbringen von Futter
in geringen Mengen zur Erleichterung der Bejagung angelockt werden (Kirrung). Die
Kirrung ist nur zulässig, wenn als Kirrmittel ausschließlich heimische
Baumfrüchte, Mais oder Getreide von Hand oder unter Verwendung einfacher mechanischer
Vorrichtungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Kilogramm
ausgebracht werden. Bei der Handausbringung ist die Kirrmittelmenge so zu bemessen,
dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Zur
Kirrung von Raubwild dürfen Wildaufbrüche verwendet werden.
§ 35
Schutzvorrichtungen
(zu
§ 32
BJagdG)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch
Verordnung
- 1.
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von
Wildschadenersatz in den Fällen des
§ 32
Abs. 2
Satz 1
des
Bundesjagdgesetzes
zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft
notwendig erscheint;
- 2.
zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind
(
§ 32
Abs. 2
Satz 2
des
Bundesjagdgesetzes).
§ 36
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu
§ 35
BJagdG)
Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtswege nur
geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gemäß
§ 35
des Bundesjagdgesetzes
vor der Gemeinde stattgefunden hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande,
wird das Verfahren durch den Erlaß eines Vorbescheides abgeschlossen. Gegen
den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung
Klage erhoben werden. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere
die Erhebung von Auslagen der Gemeinde, werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde
und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 37
Ermächtigungen
(zu
§ 36
BJagdG)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, soweit
es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach
§ 36
Abs. 1
des
Bundesjagdgesetzes
erforderlich ist, durch Verordnung
- 1.
die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen
Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von
Wildbret,
- 2.
die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
- 3.
die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten
und kranken Wildes
zu regeln;
§ 36
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
ist anzuwenden.
§ 38
Jagdbehörden
(1) Die Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen
Behörde im Sinne des
Bundesjagdgesetzes
nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen
Wirkungskreises wahr. Obere Jagdbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste
Jagdbehörde ist das für Jagdwesen zuständige Ministerium. Abweichend
von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgabe der zuständigen Behörde nach
§ 34
des Bundesjagdgesetzes
wahr.
(2) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer
Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde
bestimmt.
(3) Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis
vereinbaren, daß der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben
der Jagdbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen
Jagdbehörde; sie ist im amtlichen Verkündungsblatt der oberen Jagdbehörde
bekanntzumachen.
(4) Die oberste Jagdbehörde übt die Fachaufsicht
über die obere Jagdbehörde aus. Die obere Jagdbehörde ist zuständig
für die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Die
Landkreise sind zuständig für die Fachaufsicht über die Gemeinden.
Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle der zuständigen Behörde tätig
werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr
im Verzug ist.
§ 39
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 40
Landesjägerschaft
(zu
§ 37
BJagdG)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, daß
ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann
sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht
mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach
§ 17
Abs. 2
Nr. 4
des
Bundesjagdgesetzes
versagt oder nach § 18
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr.
4
entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen,
daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit
nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme
der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft
nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der oberen Jagdbehörde.
§ 41
Kreisjägermeister
(zu
§ 37
BJagdG)
(1) Die Jagdbehörde wird jagdlich beraten durch den
Kreisjägermeister. Er wird auf Vorschlag der Organisation der Jäger von
der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von
deren Wahlperiode gewählt. Die Vertretung kann ihn vorzeitig abberufen, wenn
dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der Kreisjägermeister muß die
Voraussetzungen des
§ 11
Abs. 5
Satz 1
des
Bundesjagdgesetzes
erfüllen. Er übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus und darf nicht in das
Beamtenverhältnis berufen werden.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister
Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen.
(3) Der Kreisjägermeister sorgt im Rahmen seiner Befugnisse
für die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit
und für eine Durchführung der Hege entsprechend den Vorschriften des
§ 1
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes
. Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für die Jägerprüfung
gemäß § 22 Abs. 3
.
(4) Allgemeiner Vertreter des Kreisjägermeisters ist
der Vertreter der Jäger im Jagdbeirat. Erscheint es der Jagdbehörde wegen
der Größe ihres Gebiets zur Entlastung des Kreisjägermeisters angebracht,
so kann sie für Teile ihres Gebiets besondere Vertreter des Kreisjägermeisters
bestellen, die bestimmte Aufgaben nach seinen Weisungen wahrnehmen. Sie nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. Für ihre Bestellung
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.
§ 42
Jagdbeirat
(zu
§ 37
BJagdG)
(1) Der Jagdbeirat (
§ 37
des Bundesjagdgesetzes) wird bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister
und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des
Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt,
und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften
auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag
der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des
Naturschutzbeauftragten. Die Mitglieder des Jagdbeirats müssen mit Ausnahme
des Vertreters der Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes Inhaber von Jahresjagdscheinen
sein; der Vertreter des Naturschutzes muß eine Jägerprüfung erfolgreich
abgelegt haben.
(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister
einberufen und geleitet. Der Kreisjägermeister muß eine Sitzung des Jagdbeirats
einberufen, wenn die Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats
dies verlangen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann an den Sitzungen des Jagdbeirats
teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat, unbeschadet
der Vorschrift des
§ 21
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes, vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.
§ 43
Strafbestimmungen
(zu
§ 42
BJagdG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über Schonzeiten für
nach Landesrecht jagdbare Tiere hinsichtlich der Tiere zuwiderhandelt, für die
eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(zu
§ 42
BJagdG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
(aufgehoben)
- 2.
entgegen § 8 Abs. 2
Tiere fängt oder tötet;
- 3.
entgegen § 22 Abs. 4 Satz
1
bei dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jahresjagdscheins die Größe
der auf ihn entfallenden Fläche nicht richtig angibt;
- 4.
vorbehaltlich des § 23
Abs. 4
den Vorschriften des § 23 Abs.
1 Nr. 1 oder 2
zuwiderhandelt;
- 5.
vorbehaltlich des § 23
Abs. 4
den Vorschriften des § 23 Abs.
2 Nrn. 1 bis 4
zuwiderhandelt;
- 6.
einer Verordnung nach §
24 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- 7.
auf einer Veranstaltung nach §
26 Abs. 6
Kopfschmuck oder Unterkiefer absichtlich unter falschen Angaben oder verändert
vorlegt;
- 8.
einer Verordnung nach §
27 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder gegen eine vollziehbare Verfügung nach § 27 Abs. 4
verstößt;
- 9.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz
3 oder Abs. 2 Satz 1
als Schütze oder Revierinhaber den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt
oder als Schütze die Örtlichkeit, an der das Wild angeschossen wurde, und
die Stelle des Grenzwechsels nicht kenntlich macht;
- 10.
entgegen § 30
als Unfallbeteiligter Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;
- 11.
entgegen § 31 Abs. 2 Nr.
1 oder 2
der Aufforderung eines befugten Jägers, Beunruhigungen des Wildes zu unterlassen,
nicht nachkommt;
- 12.
entgegen § 33 Abs. 2 Satz
1
Wild ohne Genehmigung aussetzt;
- 13.
entgegen § 34 Abs. 1 Nrn.
1 oder 2 Halbsatz 1
in freier Wildbahn Wild füttert, entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2
Fütterungen nicht anzeigt, den Vorschriften des § 34 Abs. 4
über die Fütterung oder den Vorschriften des § 34 Abs. 5
über die Kirrung zuwiderhandelt;
- 14.
(aufgehoben)
- 15.
die Jagdausübung absichtlich behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- 1.
entgegen §
18 Abs. 2
oder § 32 Abs. 2 Satz 3
als Jagdgast einen Jagderlaubnisschein oder die in § 32 Abs. 2 Satz 2
bezeichnete schriftliche Erlaubnis nicht mit sich führt;
- 2.
als Revierinhaber entgegen §
18 Abs. 3
eine Jagderlaubnis nicht anzeigt;
- 3.
entgegen § 26 Abs. 6 Satz
1
die Streckenliste nicht oder nicht vollständig oder nicht richtig führt
oder nicht vorlegt oder entgegen §
26 Abs. 6 Satz 2
die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres nicht vorlegt;
- 4.
den Vorschriften über Schonzeiten für nach Landesrecht jagdbare
Tiere zuwiderhandelt, für die eine Jagdzeit festgesetzt ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 45
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 43
oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
44 Abs. 1 Nrn. 5, 6 oder 8
begangen worden, so findet
§ 40
des Bundesjagdgesetzes
entsprechend Anwendung.
§ 46
Verbot der Jagdausübung
§ 41 a
des Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 44, die er unter grober oder
beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine
Geldbuße festgesetzt wird.
§ 47
Zuständigkeit
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Jagdbehörde; das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz.
§ 47a
Beachtung von EU-Recht
(zu
§ 44a
BJagdG
)
Bei Rechten nach diesem Gesetz sowie bei Maßnahmen
nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere
Geboten, Einschränkungen von Verboten, Erlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder
Befreiungen, sind die Einschränkungen aus den Artikeln 7 bis 9 der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7) sowie die
Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 59
vom 8. 3. 1996, S. 63), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/105/EG
vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten.
§ 48
Übergangsvorschriften
(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt
und werden dessen Vermögensinteressen nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften
wahrgenommen, geschieht dies durch den Gemeindevorstand. Das Nähere regelt die
oberste Jagdbehörde. § 14 Abs.
4 Satz 3 und 4
finden auf den Gemeindevorstand insoweit keine Anwendung.
(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken
unbekannt, wird dieser von der Jagdbehörde festgesetzt. Ist die Grenze gleichzeitig
die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, wird die Festsetzung von
der oberen Jagdbehörde getroffen. Mit bestandskräftiger Feststellung der
betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde sind die Jagdbehörden
verpflichtet, ihre Festsetzung aufzuheben.
§ 48a
Besondere Zuweisungen für
die Aufgabenübertragung nach dem Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
Für die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des
Bundesjagdgesetzes
für die Eigenjagdbezirke des Landes und seines Sondervermögens, die durch
Forstbetriebe des Landes verwaltet werden, und für die Eigenjagdbezirke des
Bundes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Bundes verwaltet
werden, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2011 jährlich
25 Euro je Eigenjagdbezirk. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres.
§ 49
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 23. Juli 1991.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Für den Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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