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2211.21 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) Vom 12. Mai 1993Fundstelle: GVBl. LSA 1993, S. 244
Abschnitt 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008
(1) Dem
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 5. Juni 2008
(Staatsvertrag)
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird in der Anlage 1
veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz
1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt zu machen.
§ 1 b
Bezeichnung
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das
Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zum
Staatsvertrag und zur
Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen,
die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
§ 2
Vertretung im Stiftungsrat der
Stiftung für Hochschulzulassung
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt
im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium
entsandt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder
der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der
Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung
mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 3
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Die Hochschulen setzen die Zulassungszahlen nach Maßgabe
des
Artikels 6
des Staatsvertrages
durch Satzung fest.
(2) Die Hochschulen legen dem Ministerium einen Bericht mit
ihren Kapazitätsberechnungen auf der Grundlage des
Artikels 6
Abs. 2 bis 5 des Staatsvertrages
und die vom Senat beschlossene Satzung vor.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Über
die Genehmigung soll nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von
vier Wochen entschieden werden.
(4) Legen die Hochschulen keinen Bericht oder keine Satzung
vor, oder ist der Bericht oder die Satzung unrichtig, unvollständig oder verspätet,
trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(5) Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bleibt das
Lehrangebot unberücksichtigt, das mit dem Zweck der Verbesserung der Lehre aus
Mitteln des „Programms für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität
in der Lehre“ auf der Grundlage von
Artikel 91b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes, aus Drittmitteln oder aus Gebühren
finanziert wird.
§ 3 a
Auswahlverfahren der Hochschulen
Die Studienplätze in der Quote nach
Artikel 10
Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages
werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die nähere Ausgestaltung
des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien nach
Artikel 10
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f des Staatsvertrages
regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6
durch Satzung. Die Auswahlkriterien nach
Artikel 10
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f des Staatsvertrages
sind abschließend.
Abschnitt 3Kapazitätsermittlung, Festsetzung
von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen
in nicht in das
zentrale Vergabeverfahren einbezogenen
Studiengängen sowie in höheren
Fachsemestern
§ 4
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Ist ein Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren
einbezogen, so können die Hochschulen durch Satzung für diesen Studiengang
für das erste Fachsemester Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist,
daß die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung
stehenden Studienplätze wesentlich übersteigt. Dies gilt entsprechend für
höhere Fachsemester eines in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen oder
nicht einbezogenen Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule
höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie
wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen
dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer
eines Jahres, festgesetzt werden.
(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe
der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen
und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität
erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung
der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in
der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge
und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim
Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz
1 Halbsatz 1 festgesetzt werden.
(4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz
1 dem Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. Ist der
Bericht oder die Satzung unrichtig oder unvollständig, trifft das Ministerium
die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(5) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein
Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das Praxissemester festgesetzt
werden.
(6) Wird ein bisher eingerichteter Studiengang nicht fortgeführt,
kann in der Satzung gemäß Absatz 1 bis zur Schließung des Studiengangs
bestimmt werden, daß keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger
mehr aufgenommen werden.
§ 4a
Kapazitätsermittlung
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der
Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender
Kriterien ermittelt.
(2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptberuflich
tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, soweit ihm Lehraufgaben
übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im
medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. § 3 Abs. 5
gilt entsprechend.
(3) Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch
studiengangspezifische Normwerte festgesetzt, die den Aufwand festlegen, der für
die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen
Studiengang erforderlich ist. Das Ministerium kann hierfür fächergruppenspezifische
Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung vorgeben.
Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige
und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem
Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei.
(4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere
die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen
aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der
Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten
der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen
Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten
Patientinnen und Patienten.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben
Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen
Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt;
sie sind gesondert auszuweisen.
§ 5
Vergabe von Studienplätzen
für das erste Fachsemester
(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren
einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl gemäß § 4
festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die
Hochschule § 3a
. Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr.
2, Abs. 2 und 3
in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 3
und Artikel 9
des Staatsvertrages gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung
nach den Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt durch eine Feststellungsprüfung
erworben haben, können innerhalb einer besonderen Quote der zur Verfügung
stehenden Studienplätze zugelassen werden. Die Quote nach Satz 1 ist von der
Hochschule nach dem Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtzahl der aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmen. Die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen
und Bewerber innerhalb dieser Quote erfolgt nach der in der Feststellungsprüfung
erreichten Gesamtnote.
§ 6
Vergabe von Studienplätzen
in
Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen
(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen
studiengangsbezogenen Befähigung erfordern, werden die Studienplätze überwiegend
nach dem Grad der durch eine Prüfung festgestellten Befähigung vergeben.
In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel
9
des Staatsvertrages 20 vom Hundert der Studienplätze für die Zulassung
nach Wartezeit vorzusehen.
(2) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung
der Nachweis einer speziellen Eignung für einen einzelnen Studiengang festgestellt
werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel
9
des Staatsvertrages 80 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem
Ergebnis der Eignungsfeststellung zu vergeben und 20 v. H. der Studienplätze
für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(3) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung
der Nachweis weiterer darüber hinausgehender Zulassungskriterien gefordert werden
kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel
9
des Staatsvertrages 80 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit den
darüber hinausgehenden Zulassungskriterien zu vergeben und 20 v. H. der Studienplätze
für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
§ 7
Vergabe von Studienplätzen
in postgradualen Studiengängen
(1) Bei postgradualen Studiengängen erfolgt die Zulassung
nach § 5 Abs. 1, wobei abweichend
von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2
des Staatsvertrages an die Stelle der Qualifikation das Zeugnis über ein abgeschlossenes
Studium oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses tritt. An die Stelle
der Wartezeit können Berufserfahrungen treten. § 3 a
gilt entsprechend.
(2) In internationalen Studiengängen kann die Zulassung
abweichend von § 5
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden.
Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nr. 4
geregelt.
§ 8
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 9
Zulassungsbeschränkungen für
höhere Fachsemester
(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen
für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze
von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen
für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so werden die
Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
- 1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang eine
Teilzulassung nach Artikel 11 Abs. 3 des Staatsvertrages
erhalten haben;
- 2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste
Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (Aufrückerinnen und Aufrücker);
- 3.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer
deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen
und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);
- 4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Gruppen
eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt diese nach den Bestimmungen der
Hochschulvergabeverordnung
.
§ 10
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 11
Vollzug durch die Hochschulen
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie
die darauf beruhenden Verordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche
Aufgabe.
§ 12
Verordnungsermächtigungen
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu
regeln:
- 1.
die in Artikel
12 Abs. 1 und 2
des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
- 2.
das Verfahren der Genehmigung nach § 3 Abs. 3
und § 4 Abs. 1
und die Festsetzung der Zulassungszahlen, falls die Satzung nach § 3 Abs. 1
oder § 4 Abs. 1
nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule keine Satzung nach § 3 Abs. 1
vorlegt,
- 3.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen
für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen
sind,
- 4.
die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5
bis 9
,
- 5.
die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,
- 6.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a
,
- 7.
die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung gemäß § 4a
.
§ 12a
Übergangsvorschrift
Für Vergabeverfahren nach §
1a
und der Anlage 1a
des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 160), die zu dem
in Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 genannten Zeitpunkt nicht
abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA
S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 160),
weiter anzuwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 11, 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs.
3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 160) außer
Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 1993.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes
Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister für Wissenschaft
und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick
Anlage 1
Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008
(Text eigenständig aufgenommen)
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