|
631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
Änderungen
- 1.
§ 111 geändert durch § 153 des Gesetzes vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568)
- 2.
§ 100 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 765)
- 3.
§ 112 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042)
- 4.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 48)
- 5.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499)
- 6.
§ 37 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 7.
§ 79 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352)
- 8.
§ 100 wird aufgehoben, § 109 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2004 (GVBl. LSA S. 246)
- 9.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 564)
- 10.
§ 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 872, 875)
| Inhaltsübersicht |
Teil
I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
|
| § 1
|
Feststellung des Haushaltsplans |
| § 2
|
Bedeutung des Haushaltsplans |
| § 3
|
Wirkungen des Haushaltsplans |
| § 4
|
Haushaltsjahr |
| § 5
|
Verwaltungsvorschriften |
| § 6
|
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen |
| § 7
|
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung |
| § 8
|
Grundsatz der Gesamtdeckung |
| § 9
|
Beauftragter für den Haushalt |
| § 10
|
Unterrichtung des Landtags |
Teil
II
Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
|
| § 11
|
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip |
| § 12
|
Geltungsdauer der Haushaltspläne |
| § 13
|
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan |
| § 14
|
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan |
| § 15
|
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel |
| § 16
|
Verpflichtungsermächtigungen |
| § 17
|
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen |
| § 17 a
|
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung |
| § 18
|
Kreditermächtigungen |
| § 19
|
Übertragbarkeit |
| § 20
|
Deckungsfähigkeit |
| § 21
|
Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
| § 22
|
Sperrvermerk |
| § 23
|
Zuwendungen |
| § 24
|
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
| § 25
|
Überschuß, Fehlbetrag |
| § 26
|
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger |
| § 27
|
Voranschläge |
| § 28
|
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans |
| § 29
|
Beschlußfassung |
| § 30
|
Vorlage beim Landtag |
| § 31
|
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft |
| § 32
|
Ergänzungen |
| § 33
|
Nachtragshaushalte |
Teil
III
Ausführung des Haushaltsplans
|
| § 34
|
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben |
| § 35
|
Bruttonachweis, Einzelnachweis |
| § 36
|
Aufhebung der Sperre |
| § 37
|
Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
| § 38
|
Verpflichtungsermächtigungen |
| § 39
|
Gewährleistungen, Kreditzusagen |
| § 40
|
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung |
| § 41
|
Haushaltswirtschaftliche Sperre |
| § 42
|
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen |
| § 43
|
Kassenmittel, Betriebsmittel |
| § 44
|
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen |
| § 45
|
Sachliche und zeitliche Bindung |
| § 46
|
Deckungsfähigkeit |
| § 47
|
Wegfall- und Umwandlungsvermerke |
| § 48
|
Besetzung freier Planstellen |
| § 49
|
Besetzung von Stellen |
| § 50
|
Umsetzung von Mitteln und Stellen |
| § 51
|
Besondere Personalausgaben |
| § 52
|
Nutzungen und Sachbezüge |
| § 53
|
Billigkeitsleistungen |
| § 54
|
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
| § 55
|
Öffentliche Ausschreibung |
| § 56
|
Vorleistungen |
| § 57
|
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
| § 58
|
Änderung von Verträgen, Vergleiche |
| § 59
|
Veränderung von Ansprüchen |
| § 60
|
Vorschüsse, Verwahrungen |
| § 61
|
Interne Verrechnungen |
| § 62
|
Rücklagen |
| § 63
|
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen |
| § 64
|
Grundstücke |
| § 65
|
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen |
| § 66
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
| § 67
|
Prüfungsrecht durch Vereinbarung |
| § 68
|
Zuständigkeitsregelungen |
| § 69
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
Teil
IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
|
| § 70
|
Zahlungen |
| § 71
|
Buchführung |
| § 71 a
|
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches |
| § 72
|
Buchung nach Haushaltsjahren |
| § 73
|
Nachweis über das Vermögen und die Schulden |
| § 74
|
Buchführung bei Landesbetrieben |
| § 75
|
Belegpflicht |
| § 76
|
Abschluß der Bücher |
| § 77
|
Kassensicherheit |
| § 78
|
Unvermutete Prüfungen |
| § 79
|
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften |
| § 80
|
Rechnungslegung |
| § 81
|
Gliederung der Haushaltsrechnung |
| § 82
|
Kassenmäßiger Abschluß |
| § 83
|
Haushaltsabschluß |
| § 84
|
Abschlußbericht |
| § 85
|
Übersichten zur Haushaltsrechnung |
| § 86
|
Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden |
| § 87
|
Rechnungslegung der Landesbetriebe |
Teil
V
Rechnungsprüfung
|
| § 88
|
Aufgaben des Landesrechnungshofs |
| § 89
|
Prüfung |
| § 90
|
Inhalt der Prüfung |
| § 91
|
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung |
| § 92
|
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen |
| § 93
|
Gemeinsame Prüfung |
| § 94
|
Zeit und Art der Prüfung |
| § 95
|
Auskunftspflicht |
| § 96
|
Prüfungsergebnis |
| § 97
|
Bemerkungen und Denkschrift |
| § 98
|
Nichtverfolgung von Ansprüchen |
| § 99
|
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung |
| § 100
|
(weggefallen) |
| § 101
|
Rechnung des Landesrechnungshofs |
| § 102
|
Unterrichtung des Landesrechnungshofs |
| § 103
|
Anhörung des Landesrechnungshofs |
| § 104
|
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts |
Teil
VI
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht
des Landes
|
| § 105
|
Grundsatz |
| § 106
|
Haushaltsplan |
| § 107
|
Umlagen, Beiträge |
| § 108
|
Genehmigung des Haushaltsplans |
| § 109
|
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung |
| § 110
|
Wirtschaftsplan |
| § 111
|
Prüfung durch den Landesrechnungshof |
| § 112
|
Sonderregelungen |
Teil
VII
Sondervermögen
|
| § 113
|
Grundsatz |
Teil
VIII
Entlastung
|
| § 114
|
Entlastung |
Teil
IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
|
| § 115
|
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse |
| § 116
|
Notmaßnahmen |
| § 117
|
Modellerprobung |
| § 118
|
Übergangsregelung |
| § 119
|
Inkrafttreten |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres)
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan
(§ 13 Abs. 4) verkündet.
§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum vorraussichtlich
notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben
zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben.
§ 4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen
kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie
die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts-
und Wirtschaftsführung erläßt das Ministerium der Finanzen.
§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind
nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen)
zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig
sind.
§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium
der Finanzen regeln.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung
eingeführt werden.
§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt
werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen
ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet,
ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle
diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere
Regelung geboten ist.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen
für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltplans
(Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen
ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Er kann einzelne Aufgaben bei der Haushaltsaufstellung und bei der Haushaltsausführung
übertragen. Seine Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt.
§ 10
Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen
und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände)
und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden,
auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über
erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die
Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung unterrichtet den für den Haushalt
zuständigen Ausschuss des Landtags und den fachlich zuständigen Ausschuss
des Landtags rechtzeitig, wenn das Land oder juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen
an Unternehmen begründen, wesentlich ändern oder aufgeben. Anzugeben sind
der Zweck der Maßnahme, die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie der
Anteil des Landes oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hieran.
Die Landesregierung unterrichtet die in Satz 1 genannten Ausschüsse, sobald
im Zusammenhang mit Beteiligungen Risiken erkennbar werden, die für die Haushaltswirtschaft
des Landes von Bedeutung sein können.
(4) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen
einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe
bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach
Artikel 91 a
des Grundgesetzes
so frühzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß über ihren Inhalt
beraten und beschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur
Änderung der Rahmenpläne. Das Ministerium der Finanzen kann in dringenden
Fällen Ausnahmen zulassen. Führt die Beratung in den Planungsausschüssen
zu wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen, so hat die Landesregierung
den Landtag darüber unverzüglich zu unterrichten.
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
und der Finanzplanung
§ 11
Vollständigkeit und Einheit,
Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre,
nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und
in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei
Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume
für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und
in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt
- 1.
die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
- 2.
die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben
und sächliche Verwaltungsausgaben),
- 3.
die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur
Leistung von Verwaltungsausgaben.
§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einzelplänen und dem
Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte
Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne
sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach
Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des
Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
- 1.
bei den Einnahmen:
Steuern, Verwaltungseinnahmen,
Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse,
Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite)
zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
- 2.
bei den Ausgaben:
Personalausgaben, sächliche
Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse
an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen,
Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben
für:
- a)
Baumaßnahmen,
soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
- b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche
Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für
militärische Beschaffungen handelt,
- c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
- d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen
und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung
des Kapitals von Unternehmen,
- e)
Darlehen,
- f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
- g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die
in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
- 1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
der Einzelpläne (Haushaltsübersicht);
- 2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht).
Dieser ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen - mit Ausnahme
der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie
der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - einerseits und
der Ausgaben - mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der
Zuführung an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages - andererseits;
- 3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan,
Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a)
in einer Gruppierung
nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstaben a und b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben
durchlaufenden Posten;
- 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die anderen
Stellen.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften
über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten
(Funktionenplan).
§ 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung
der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden
Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan
zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs-
oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist
die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen
oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt
werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel
stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung
aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der
Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe
nachzuweisen.
§ 16
Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen
Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Verpflichtungen, die zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre
eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen im Haushaltsplan
anzugeben.
§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen,
Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben
und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen
und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für
verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle
Abwicklung darzustellen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden
Verwaltung. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen
bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen
im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet
werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten
Stellenübersichten auszubringen. Das Gleiche gilt für Stellen ständig
mit der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigter, deren Entgelte nicht
in Titelgruppen veranschlagt sind.
(7) Stellen der Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen
zu erläutern; die Gesamtzahl dieser Stellen ist verbindlich.
§ 17 a
Leistungsbezogene Planaufstellung
und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit
veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung
auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung
haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit
denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen
nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind
durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz
oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
- 1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
- 2.
Ausgaben übertragbar sind und
- 3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder
einseitig deckungsfähig sind.
§ 18
Kreditermächtigungen
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.
(2) Der Haushaltsausgleich durch Aufnahme von Krediten ist
zulässig bei:
- 1.
einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung,
die die Finanzlage des Landes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, bis zum
Ausgleich der konjunkturell bedingten Einnahmeausfälle oder
- 2.
Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen,
die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich
beeinträchtigen.
(3) Die Kredite sind unter Berücksichtigung der konjunkturellen
Entwicklung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzuzahlen. Umschuldungen
gelten nicht als Tilgung. Die Tilgung hat in dem ersten Haushaltsjahr zu beginnen,
in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, spätestens
jedoch im vierten auf die Kreditaufnahme folgenden Haushaltsjahr. Der dem Land verbleibende
Anteil an konjunkturbedingten Steuermehreinnahmen ist insbesondere zur zusätzlichen
Tilgung der Kredite zu verwenden. Die Rückzahlung der Kredite ist in einem Tilgungsplan
festzulegen, von dem zulasten einer zeitnahen Tilgung nur abgewichen werden darf,
wenn die Finanzlage des Landes durch einen der in Absatz 2 genannten oder sonstige
schwerwiegende Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Der Tilgungsplan
sowie Abweichungen hiervon zulasten einer zeitnahen Tilgung bedürfen der Zustimmung
des Landtags.
(4) Die Haushaltspläne sind so aufzustellen, dass die
Verschuldung am Kreditmarkt sinkt. Unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverschuldung
und des Tilgungskonzeptes des Finanzplans gemäß § 31
sollen regelmäßige Tilgungsbeiträge festgesetzt werden, soweit dem
nicht in Absatz 2 genannte oder sonstige schwerwiegende Umstände entgegenstehen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über
die Tilgung nach den Absätzen 3 und 4 zu berichten. In dem Bericht ist darzulegen,
welche Maßnahmen die Landesregierung zur Einhaltung der vorgesehenen Tilgung
ergriffen hat. Die Gründe einer Abweichung sind zu erläutern.
(6) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe
das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
- 1.
zur Deckung von Ausgaben,
- 2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
(Kassenverstärkungskredite). Soweit die Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt
wurden, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite
dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für
das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(7) Die Ermächtigung nach Absatz 6 Nr. 1 gilt bis zum
Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das
zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung
dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 6 Nr. 2 gilt bis zum
Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste
Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses
Haushaltsgesetzes.
§ 19
Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen
Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame
Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden
sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen, soweit ihre Deckung nicht
in anderer Weise gesichert ist.
§ 20
Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind:
- 1.
veranschlagte Ausgaben innerhalb von Titelgruppen, soweit
sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt;
- 2.
veranschlagte Ausgaben außerhalb von Titelgruppen
- a)
innerhalb eines
jeden Einzelplans
- aa)
die Ausgaben
für Amtsbezüge des Ministerpräsidenten bzw. Ministers,
Dienstbezüge der planmäßigen
Beamten und Richter sowie der beamteten und richterlichen Hilfskräfte,
Anwärterbezüge,
Entgelte für Beschäftigte,
Entschädigungen für
nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie
Gestellungsgeld für katechetische
Lehrkräfte;
- bb)
die Ausgaben für Beihilfen;
- cc)
die Ausgaben für Unterstützungen,
- b)
im Gesamthaushalt für die Rechnungslegung jeweils die unter Buchstabe
a Doppelbuchstaben aa und bb genannten Ausgaben.
(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig
deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder
sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefördert wird. Unter diesen Voraussetzungen können für deckungsfähig
erklärt werden:
- 1.
Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen jeweils
gegenseitig oder einseitig
- a)
innerhalb der
Hauptgruppen 4 bis 8,
- b)
zwischen den Hauptgruppen 5 und 6,
- c)
zwischen den Hauptgruppen 7 und 8,
- 2.
einseitig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 zugunsten der Hauptgruppen 5 bis
8.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne
nähere Angaben des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für
deckungsfähig erklärt werden.
§ 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend
zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht
mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen,
soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer
niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Beschäftigte umgewandelt
werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen
entsprechend.
§ 22
Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch
nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden
sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen,
sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung
von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Landtags oder des für
den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.
§ 23
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen
an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke
(Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung
durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht
oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 24
Baumaßnahmen, größere
Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen
und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten
der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene
Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung
der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen
beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen
erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen
vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen,
und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde.
Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für
welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Ministerium
der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 25
Überschuß, Fehlbetrag
(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der
Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen)
und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Ein Überschuß ist insbesondere zur Verminderung
des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder Rücklagen
zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuß ist in den nächsten
festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen.
§ 6 Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit
§ 14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft,
bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan
für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen
aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme
nicht ausgeschöpft sind.
§ 26
Landesbetriebe, Sondervermögen,
Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen,
wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig
ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist
dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen,
andere Stellen sind zu erläutern.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen
oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten
dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
- 1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
- 2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die
Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 27
Voranschläge
(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan
zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden
Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, daß
den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt
sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
die Voranschläge dem Landesrechnungshof zur Einsicht.
§ 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Voranschläge
und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach
Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung
der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die
Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere
regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen des Präsidenten
des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind vom Ministerium
der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt
worden ist.
§ 29
Beschlußfassung
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf
des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen
und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans
nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der
Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften
des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung
ist § 28 Abs. 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung
der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag
des Präsidenten des Landtags ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden,
so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die der Präsident
des Landtags vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes
gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten
des Landesrechnungshofs abweicht.
§ 30
Vorlage beim Landtag
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf
des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober,
beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.
Er kann hierzu Stellung nehmen.
§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung
zur Finanzwirtschaft
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt entsprechend
§§ 9
,
10
und
14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
sowie
§§ 50
bis
52
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den zuständigen
Stellen Unterlagen anfordern.
(2) Neben den sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen
ist in den Finanzplan ein Tilgungskonzept zur kontinuierlichen Rückführung
des Schuldenstandes des Landes aufzunehmen. Dabei ist mindestens ein Zeitraum von
zehn Jahren darzustellen.
(3) Der Finanzplan wird von der Landesregierung beschlossen
und anschließend dem Landtag und dem Landesrechnungshof zugeleitet.
(4) Das Ministerium der Finanzen unterrichtet im Zusammenhang
mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag
über den Stand und über die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft
des Landes.
§ 32
Ergänzungen
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und
des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
§ 33
Nachtragshaushalte
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die Entwürfe sind bis
zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung
der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet
werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind.
Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben
ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
entsprechend.
§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag
bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3
nichts anderes ergibt. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof bestimmen, daß die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen
bei dem Einnahmetitel und zuviel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt
wird.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen
Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes
gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 36
Aufhebung der Sperre
(1) Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet
sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan
gesperrte Stellen besetzt werden.
(2) In den Fällen des §
22 Satz 3
hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtags oder des für
den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen. In dringlichen
Fällen kann das Ministerium der Finanzen die Sperre aufheben. Der Landtag oder
der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtags ist davon unverzüglich
zu unterrichten.
§ 37
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur
im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Die Einwilligung darf nicht erteilt werden, wenn
- 1.
die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
zurückgestellt oder
- 2.
ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt
werden kann.
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit
- 1.
fällige Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
- 2.
Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt
werden oder
- 3.
die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für
den jeweiligen Anlaß einen im Haushaltsgesetz festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die
für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im
Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben
sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan
ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben,
die im Einzelfall 25 000 Euro und mehr betragen, sind vom Ministerium der Finanzen
halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller
Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen. Sie bedürfen der nachträglichen
Billigung des Landtags. Die Beschlußfassung kann mit der Entlastung (§ 114) verbunden werden.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks
veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für
den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
§ 38
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben
in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig,
wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Ministerium der Finanzen kann im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen.
§ 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 2 und 3 sowie
Abs. 4
gilt entsprechend. Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge
der künftigen Mehrausgaben.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Es kann auf seine Befugnisse
verzichten.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen
nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über
den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen
eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer
Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben
führen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge
im Sinne von
Artikel 69 Abs. 2
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
nicht anzuwenden.
§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der
Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf
seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen
Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten
jederzeit prüfen können,
- 1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre
Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme
des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche
vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden.
§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung
Der Erlaß von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über-
oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von
Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums
der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen
Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen
können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder
zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren
führen können.
§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,
kann das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen,
ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Ausgaben nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
dürfen nur mit Zustimmung des Landtags und nur insoweit geleistet werden, als
Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage, aus besonderen Finanzzuweisungen
des Bundes oder aus Krediten vorhanden sind.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen nach
§ 6 Abs. 1 und 2
und
§ 7 Abs. 2
in Verbindung mit
§ 14
des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
werden vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(3) Bei Vorlagen, die dem Landtag nach Absatz 1 zugeleitet
werden, kann dieser Ausgaben kürzen.
§ 43
Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden,
in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen
Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages zu leisten (Betriebsmittel).
(2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte
Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln
oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
des § 23
gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung
der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen
Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche
die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof
(§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen
mit dem Landesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände
des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem
Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag
die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen
im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen,
wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr
für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.
Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen obersten
Landesbehörde. Die Verleihung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums.
Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.
Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen
nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert
und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz
für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis
zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige
Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlußbewilligung
folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt
an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlußbewilligung das Haushaltsjahr,
in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. Das
Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Darüberhinaus kann das Ministerium der Finanzen
in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten zulassen,
soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten
Haushaltsjahr zu leisten sind.
(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die
Deckung der Ausgabereste gesichert ist.
§ 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
dürfen jeweils, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder 2
zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.
§ 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig
wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete
Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig
wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe
für Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen
als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle
derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres
Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben
ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen
als Planstellen entsprechend.
§ 48
Besetzung freier Planstellen
Freie Planstellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der
eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die
erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
Ministeriums der Finanzen zulässig.
§ 49
Besetzung von Stellen
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine
besetzbare Planstelle verliehen werden. Das gilt nicht, soweit für wissenschaftliches
Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte
(§ 17 Abs. 6) ausgebracht werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende,
zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung
von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle
eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder
eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen
auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer
anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche
Bedürfnis es zuläßt. Entsprechendes gilt für Beamte einer niedrigeren
Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind,
wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen in Fällen,
in denen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften Beamte nach der Anstellung höherwertige
Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden, Stellen auch mit Beamten
einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt werden, die anderen als den in Absatz
3 Satz 1 genannten Laufbahnen angehören.
(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer
Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Abweichungen
von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen
Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.
(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen
ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7)
sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
§ 50
Umsetzung von Mitteln und Stellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen,
wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines
Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien
und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums
der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener
und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib
der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnung können mit Einwilligung des Ministeriums
der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden
Verwaltung weitergezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen
als Planstellen entsprechend.
§ 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag
beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders
zur Verfügung gestellt sind.
§ 52
Nutzungen und Sachbezüge
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden,
soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt
ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen
zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung
des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen. Die Dienstwohnungen
mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Beschäftigte sind im Haushaltsplan
auszubringen.
§ 53
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur
gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt
sind.
§ 54
Baumaßnahmen, größere
Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn
ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn,
daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen
darf von den in § 24
bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt
zuständigen Ausschusses des Landtags nur insoweit abgewichen werden, als die
Änderung nicht erheblich ist.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren
Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 55
Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen
und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern
nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen
Richtlinien zu verfahren.
§ 56
Vorleistungen
(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen)
dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet,
kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt
werden.
§ 57
Verträge mit Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen
obersten Landesbehörde abgeschlossen werden. Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete
Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen
und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt
sind.
§ 58
Änderung von Verträgen,
Vergleiche
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf
- 1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig
und wirtschaftlich ist.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche
nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
- 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
des Anspruchs stehen,
- 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für
die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe
von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse
übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden,
wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach
der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß
ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln.
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden,
solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht
werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang
stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen
zu behandeln.
§ 61
Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände
für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung
ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes
ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere
Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen
Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände
oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Ministerium der Finanzen
festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Ministerium der Finanzen
weitere Ausnahmen zuläßt.
(3) Der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände
und die Aufwendungen sind zu erstatten, wenn Fachverwaltungen des Landes, die unter
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, Landesbetriebe oder
Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich
von Schäden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen können andere
Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Überlassung zur Nutzung gegen
laufende Zahlung eines Entgeltes als Wertausgleich soll unter Landesdienststellen
unterbleiben.
§ 62
Rücklagen
(1) Es soll eine Konjunkturausgleichsrücklage gebildet
werden. Diese dient den Zwecken des
Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
. Zuführungen und Entnahmen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Es sind regelmäßige Zuführungen von Haushaltsmitteln
an einen Fonds zur Absicherung der Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen
zu leisten. Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(3) Zum Ausgleich von konjunkturbedingten Einnahmeschwankungen
bildet das Land eine Steuerschwankungsreserve als allgemeine Rücklage. Sofern
der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, hat eine
Zuführung von Haushaltsmitteln an die Steuerschwankungsreserve zu erfolgen.
Näheres wird durch Gesetz geregelt.
(4) Weitere Rücklagen können gebildet werden, soweit
dies durch Gesetz oder den Haushaltsplan zugelassen wird.
(5) Sofern ein Überschuss erwirtschaftet wird, ist den
Rücklagen nach den Absätzen 2 und 3 ein angemessener Anteil zuzuführen.
§ 25 Abs. 2 Satz 1
bleibt unberührt.
§ 63
Erwerb und Veräußerung
von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich
sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert
werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht
benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem
vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte
oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere
Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit
besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse,
so kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 64
Grundstücke
(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen erworben oder veräußert werden; es kann auf
seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere
Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen,
so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt
zuständigen Ausschusses des Landtags veräußert werden, soweit nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung
nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung
zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde
Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken
nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1
übernommen werden.
(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen (Grundstock)
zuzuführen, das vom Ministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des
Grundstocks des Landes Sachsen-Anhalt werden ab dem 1. Januar 2012 für Aufwendungen
im Bau- und Liegenschaftsbereich des Landes Sachsen-Anhalt verwendet, soweit nicht
durch eine besondere gesetzliche Regelung eine andere Verwendung vorgesehen ist.
§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen
Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des
Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn
- 1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der
vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen
läßt,
- 2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt
ist,
- 3.
das Land einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat
oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht,
soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt
und geprüft werden.
(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen
erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert.
Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes
des Unternehmens oder bei Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium
der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken,
daß ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten
Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht
oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung
die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des
Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung
der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll
sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen.
(6) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken,
daß die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder
der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen
Interessen des Landes berücksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und
ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen
sie nur mit Einwilligung des Landtages oder des für den Haushalt zuständigen
Ausschusses des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden,
so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
§ 66
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium
darauf hinzuwirken, daß dem Landesrechnungshof die in
§ 54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium,
soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinzuwirken,
daß dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach
§§ 53
und
54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung
den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem
das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit
im Sinne des
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beteiligt ist.
§ 68
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach
§ 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl
oder der Bestellung der Prüfer nach
§ 53
Abs. 1
Nr. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
übt es die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des
§ 53
Abs. 1
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen und dem Landesrechnungshof.
§ 69
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof
innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder
festzustellen hat,
- 1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter
zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten
Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über
das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
die ihm nach
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
und nach § 67
zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Teil IV Zahlungen, Buchführung und
Rechnungslegung
§ 70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen
oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch die zuständige
oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich
oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
§ 71
Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder
sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Ministerium der Finanzen soll für eingegangene
Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden,
die Buchführung anordnen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann
das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen. Es regelt das Nähere
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste
(Haushaltsreste) aus Vorjahren,
- 1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
- 2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel
vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung
im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige
Einnahmen und Ausgaben.
§ 71 a
Buchführung und Bilanzierung
nach den
Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des
Handelsgesetzbuches
erfolgen. Die §§ 71
bis 87
bleiben unberührt.
§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen nach §
71 Abs. 1
sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge,
für die nach § 71 Abs. 2
die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen
3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig
waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern
des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen
sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
- 1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden,
jedoch vorher eingehen;
- 2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des
fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
- 3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge
sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für
Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit
zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen
werden.
§ 73
Nachweis über das Vermögen
und die Schulden
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis
zu erbringen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen
dem Landesrechnungshof.
§ 74
Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1
einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71
bis 79
nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof anordnen, daß bei
Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird,
wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann
das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
zulassen.
§ 75
Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76
Abschluß der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen
oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.
§ 77
Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70
erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen
nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit
auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78
Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen
sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige
Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Ministerium der
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung
von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb
der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht im Geschäftsbereich
des Ministeriums der Finanzen.
(3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über:
- 1.
die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich
und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen
Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung
der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit
dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen
zulassen.
§ 80
Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr
auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Ministerium
der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, daß
für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene
Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2
der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt
das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf
und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.
§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und die Ausgaben
nach der in § 71
bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung
der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen
sind besonders anzugeben:
- 1.
bei den Einnahmen:
- a)
die Ist-Einnahmen,
- b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
die veranschlagten Einnahmen,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der
Summe aus Buchstabe f;
- 2.
bei den Ausgaben:
- a)
die Ist-Ausgaben,
- b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder
der Vorgriffe,
- d)
die veranschlagten Ausgaben,
- e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste
oder der Vorgriffe,
- g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der
Summe aus Buchstabe f,
- h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben
sowie der Vorgriffe.
(3) für die jeweiligen Titel und entsprechend für
die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der
Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Abs. 2
der Buchführung unterliegen.
(4) In den Fällen des §
25 Abs. 2
ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses
darzustellen.
§ 82
Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der
Ist-Einnahmen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
der Unterschied aus Buchstaben a und b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen
Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstaben c und d;
- 2.
- a)
die Summe der
Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen
aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung
am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
- c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstaben a und b.
§ 83
Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige
Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c
,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
- 2.
- a)
die aus dem
Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstaben a und b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und
Nummer 2 Buchst. c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und
Nummer 2 Buchst. b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen,
soweit sie nach § 71 Abs. 2
der Buchführung unterliegen.
§ 84
Abschlußbericht
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß
sind in einem Bericht zu erläutern.
§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen
über:
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben
einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und
Rücklagen,
- 3.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
- 4.
die Gesamtbeträge der nach §
59 Abs. 1 Nr. 3
erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3
bis 5 absehen.
§ 86
Inhalt des Nachweises über
das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und
die Schulden regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§ 87
Rechnungslegung der Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen
doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen
Lagebericht in entsprechender Anwendung des
§ 264 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs
auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist
die Betriebsergebnisabrechnung dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof
zu übersenden.
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88
Aufgaben des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen
und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.
(2) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen
den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich
sowie die Landesregierung und einzelne Minister beraten. Soweit der Landesrechnungshof
den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtags,
seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung
über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.
§ 89
Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die
Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten
ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten
des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder
des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamte
zur Hilfeleistung herangezogen werden.
§ 90
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze,
insbesondere darauf, ob
- 1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden
sind,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung
und der Nachweis über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß
aufgestellt sind,
- 3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfüllt werden kann.
§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb
der Landesverwaltung
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb
der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
- 1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land
Ersatz von Aufwendungen erhalten,
- 2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
- 3.
vom Land Zuwendungen erhalten oder
- 4.
auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das
Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen in den Fällen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 die Mittel an
Dritte weiter, kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige
und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3) oder
auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4). Bei
Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung
für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln
sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie
ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung
bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung
des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das
Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer
Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
in denen das Land Mitglied ist.
§ 93
Gemeinsame Prüfung
(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof
als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig,
so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
- 1.
Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen
anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht
Artikel 97
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
- 2.
Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
- 3.
mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden
Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen,
wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt
wird.
§ 94
Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung
und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 95
Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung
seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb
einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die
erbetenen Auskünfte zu erteilen.
§ 96
Prüfungsergebnis
(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis
den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen
Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für
erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche
Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem
angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.
(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht
der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.
(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder
erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof auch dem Ministerium
der Finanzen mit.
(4) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren
mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse zu übermitteln.
§ 97
Bemerkungen und Denkschrift
(1) Der Landesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner
Prüfung, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung
und für ihre Entlastung wegen der Haushaltsrechnung und des Nachweises über
das Vermögen und die Schulden von Bedeutung sein kann, jährlich für
den Landtag in Bemerkungen zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen sind insbesondere mitzuteilen,
- 1.
ob die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
belegt sind,
- 2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
- 3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung
bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
- 4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über
spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden oder vertraulich zu
behandelnden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtags, dem Ministerpräsidenten,
dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen mitgeteilt.
(5) Konnte der Landesrechnungshof eine einzelne Frage oder
einen Rechnungsabschnitt noch nicht abschließend prüfen, so kann er insoweit
einen Vorbehalt machen.
(6) Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen,
in der weitere Prüfungsergebnisse zusammengefaßt werden.
§ 98
Nichtverfolgung von Ansprüchen
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung
Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden
sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
§ 99
Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung
(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb
der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten
zuständiger Ausschuß können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.
§ 100
(aufgehoben)
§ 101
Rechnung des Landesrechnungshofs
Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsident
vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 102
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten,
wenn
- 1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen
oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen
oder sich auf dessen Einnahmen oder Ausgaben auswirken,
- 2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe
geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im
Sinne des § 65 Abs. 3
an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
des Landes getroffen werden,
- 5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen
von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften
oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 und Maßnahmen der in Absatz 1
Nr. 5 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in
den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
§ 103
Anhörung des Landesrechnungshofs
(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes
1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen
und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
§ 104
Prüfung der juristischen Personen
des privaten Rechts
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
- 1.
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten
oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
- 2.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend
verwaltet werden oder
- 3.
mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist,
- 4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs
eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen
für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem
es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof
den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen
des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI Juristische Personen des öffentlichen
Rechts
unter der Aufsicht des Landes
§ 105
Grundsatz
(1) Für juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten
- 1.
die §§ 106
bis 110
,
- 2.
die §§ 1
bis 17a
und 19
bis 87
entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt
ist. Satz 1 gilt ferner nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts nach
Artikel 140
des Grundgesetzes
in Verbindung mit
Artikel 137 Abs. 5 und 7
der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(2) Für juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen
von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches
finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 106
Haushaltsplan
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht,
hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß
alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben
und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und
ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung
der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung
berufenen Organ ein besonderes Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten
zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen
hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung
berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlußorgan vorzulegen.
(4) Ist bis zum Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan
noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige
Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist,
Artikel 94
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
sinngemäß.
§ 107
Umlagen, Beiträge
Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts,
die der Aufsicht des Landes untersteht, berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen
oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge
für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans
festzusetzen.
§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der
Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung
des Ministeriums der Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluß über
die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium
spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan
und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109
Rechnungslegung, Prüfung,
Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung
berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht
des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung nach
§ 111, von der durch Gesetz oder
Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die durch Satzung bestimmte Stelle kann
auch der Landesrechnungshof sein. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung
der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang
und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.
Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung
beschränken.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan
vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung
des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.
§ 110
Wirtschaftsplan
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterstehen und bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung,
stellen sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschrift des
§ 264
Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs
auf.
§ 111
Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
der Aufsicht des Landes unterstehen. Die §§
89
bis 99, 102
und 103
sind entsprechend anzuwenden. Die Regelungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt für die Prüfung der Kommunen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des § 91
nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts nach
Artikel 140
des Grundgesetzes
in Verbindung mit
Artikel 137
Abs. 5 und 7
der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
§ 112
Sonderregelungen
(1) Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der
Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur §
111
anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land
Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet
ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger
ist unabhängig von ihrer Rechtsform §
111
anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof
unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind
unabhängig von einer Beteiligung des Landes §
65 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, §
68 Abs. 1
und § 69
entsprechend, § 111
unmittelbar anzuwenden.
§ 111
gilt nicht für die Sparkassen und den Sparkassen- und Giroverband sowie nicht
für öffentlich rechtliche Versicherungsanstalten. Für Unternehmen
in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in
Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind,
gelten die
§§ 53
und
54
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
und die §§ 65
bis 69
entsprechend.
Teil VII Sondervermögen
§ 113
Grundsatz
(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die §§ 1
bis 17a, 19
bis 87
und 114
bis 117
entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Sondervermögen; die §§ 88
bis 104
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Teil VIII Entlastung
§ 114
Entlastung
(1) Das Ministerium der Finanzen legt dem Landtag die Haushaltsrechnung
und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. Dieser entscheidet
auf Grund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung
der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts dem Präsidenten
des Landtags obliegt, über dessen Entlastung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest
und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren
Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. Insoweit kann er
die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit
aufschieben. Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht
hat (§ 97 Abs. 5).
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung
oder der Präsident des Landtags über die eingeleiteten Maßnahmen
dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten
Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich
mißbilligen.
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst-
oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere
öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 116
Notmaßnahmen
(1) Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen
des § 37 Abs. 1
endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums
der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme
des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die
Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen endgültig.
Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen,
so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Vorläufige
Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(2) Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln
zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich
ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die
Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen
ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
§ 117
Modellerprobung
Zur Erprobung von Modellen können Ausnahmen von den
Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch das Haushaltsgesetz zugelassen werden.
§ 118
Übergangsregelung
(1) Auf Haushaltsgesetze, die das
Haushaltsgesetz 2010/2011
ändern, ist § 18
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im
Haushaltsgesetz 2010/2011
festgelegte Kreditermächtigung für das Haushaltsjahr 2011 nicht den Vorgaben
des § 18
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen muss.
(2) Auf die Tilgung der ab dem Haushaltsjahr 2010 neu aufgenommenen
Kredite ist § 18
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich
nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt einen Tilgungsplan für die Tilgung der in den Haushaltsjahren
2010 und 2011 aufgenommenen Kredite vorzulegen und die Zustimmung des Landtags einzuholen.
Für Abweichungen von dem Tilgungsplan nach Satz 2 gilt § 18 Abs. 3
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) § 18 Abs. 3
ist nicht auf Kredite anzuwenden, die vor dem Haushaltsjahr 2010 aufgenommen wurden.
§ 119
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Magdeburg, den 30. April 1991.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Gies
Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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