2211.15

Gesetz zur Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318



§ 1

Zweck und Grundsätze der Förderung

(1) Besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel durch Stipendien und Sonderzuwendungen (Förderungsleistungen) gefördert.

(2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewährung der Stipendien sollen

1.

Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht,

2.

Graduiertenkollegs einschließlich kooperativer Graduiertenkollegs,

3.

Forschungsschwerpunkte,

4.

Verpflichtungen des Landes aus Programmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und

5.

die speziellen Belange von Frauen

angemessen berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, dass auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten gefördert werden können.

§ 2

Förderung von Promotionen

(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer durch weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt, sich nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf die Promotion an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule vorbereitet und nicht promoviert ist. Das wissenschaftliche Vorhaben muss einem wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Der Bewerber oder die Bewerberin muss von einer zur Abnahme von Promotionen befugten Lehrperson an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule betreut werden.

(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und die Promotion als Studienabschluss anstrebt.

(3) Bewerber oder Bewerberinnen gemäß Absatz 2 können Förderungsleistungen frühestens nach Ablauf der für den betreffenden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

§ 3

Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist und an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben durchführt. Das Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zur künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Entwicklung erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber oder die Bewerberin in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Der Bewerber oder die Bewerberin muss von einem Professor an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule künstlerisch betreut werden.

(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4

Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen

Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die für diese Förderungsleistungen verfügbaren Mittel, so ist zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen. Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Vergabekommission an der jeweiligen Hochschule. Bei der Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin soll auch die im Studiengang bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufgewandte Studienzeit berücksichtigt werden.

§ 5

Art und Umfang der Förderung

(1) Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.

(2) Das Stipendium besteht aus

1.

dem Grundbetrag und

2.

dem Kinderbetreuungszuschlag.

Der Kinderbetreuungszuschlag kann für jedes Kind je Monat nur einmal gewährt werden.

(3) Auf das Stipendium wird nach Maßgabe der Verordnung nach § 10 Abs. 1 das Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin und das seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder seines Eingetragenen Lebenspartners oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin angerechnet.

(4) Stipendiaten und Stipendiatinnen können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres künstlerischen Entwicklungsvorhabens Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder für die Durchführung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

(5) Der Verwendungsnachweis für das Stipendium beschränkt sich auf die Vorlage des Berichts nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie die Versicherung des Stipendiaten oder der Stipendiatin, dass

1.

ihm oder ihr andere Förderungsleistungen (§ 2 Abs. 3 Satz 1), ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 3) nicht zur Verfügung gestanden haben und

2.

die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit (§ 7) nicht vorgelegen haben.

Standen dem Stipendiaten oder der Stipendiatin andere Förderungsleistungen oder standen ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte zur Verfügung, so ist deren Höhe anzugeben.

(6) Ein Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen besteht nicht.

§ 6

Dauer der Förderung

(1) Das Stipendium soll in der Regel unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder eines auf das Studium folgenden Vorbereitungsdienstes beantragt werden. Die Hochschule kann die Entscheidung um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin Gelegenheit gegeben werden soll, zu besseren Beurteilung ihrer Vorhaben erste Arbeitsergebnisse vorzulegen.

(2) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet nach zwei Jahren. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr erfolgen, wenn diese nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist oder der Stipendiat die Verzögerung des Abschlusses seines Vorhabens nicht zu vertreten hat.

§ 7

Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit

Eine Förderung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen

1.

während eines Ausbildungsganges oder einer beruflichen Einführung, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder die Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens unterbrochen ist;

2.

während einer Erwerbstätigkeit, die, bezogen auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum, im Durchschnitt einen Umfang von sechs Wochenstunden, bei inhaltlichem Bezug zur wissenschaftlichen Arbeit von acht Wochenstunden übersteigt.

§ 8

Zuständigkeit

(1) Haushaltsmittel für die Gewährung von Stipendien erhalten diejenigen Hochschulen, bei denen die Bewerber und Bewerberinnen als Doktoranden und Doktorandinnen angenommen worden sind; im Falle kooperativer Promotionsverfahren mit Beteiligung einer Fachhochschule die jeweilige Fachhochschule. Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe des Kultusministeriums.

(2) Die Vergabe der Stipendien und der besonderen Zuwendungen obliegt den Hochschulen. Die Hochschulen unterliegen, unbeschadet der Regelung in Satz 4, bei der Erfüllung dieser Aufgabe der Fachaufsicht des Kultusministeriums. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin, die Qualität ihrer Arbeitsvorhaben und die sonstigen fachlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission auf Grund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs. Die Entscheidungen der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums.

(3) Die Hochschulen dürfen von den Bewerbern, Bewerberinnen, Stipendiaten und Stipendiatinnen diejenigen personenbezogenen Informationen erheben, die für die Gewährung des Stipendiums und den Vollzug dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

§ 9

Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung

(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin berichtet der Hochschule in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand ihrer Vorhaben. Der Bericht ist über die betreuende Lehrperson zu leiten. Diese gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab.

(2) Die Hochschule, die das Stipendium vergeben hat, stellt fest, ob der Stipendiat oder die Stipendiatin sich in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen, dass dies nicht der Fall ist, widerruft sie den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft. Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem Fall zu erstatten.

§ 10

Verordnungsermächtigung

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die Höhe des Grundstipendiums nach Maßgabe des Absatzes 2,

2.

die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags,

3.

die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten, die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie für Auslandszuschläge,

4.

die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Bewilligungsdauer und die Verlängerung der Förderungsdauer in Ausnahmefällen, die Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung, die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin sowie seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin sowie die mit der Förderung zu vereinbarenden Tätigkeiten,

5.

das Vergabeverfahren, einschließlich der Einrichtung, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Vergabekommission,

6.

die Verpflichtung, über weitere für die Berechnung nach § 5 notwendige Voraussetzungen Auskunft zu geben,

7.

die Verpflichtung des Stipendiaten oder der Stipendiatin und der Lehrpersonen (§ 2 Abs. 1 Satz 3) über das Erreichen des Förderungsziels zu berichten.

(2) Das Grundstipendium (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) soll so bemessen werden, dass es nicht wesentlich hinter dem Anwärtergrundbetrag der Beamten oder Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 26. Lebensjahres für das Eingangsamt des höheren Dienstes nach Abzug der Lohnsteuer zurückbleibt.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12

Außerkraftsetzen von Vorschriften

Soweit Vorschriften, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt galten, Materien regelten, die Inhalt dieses Gesetzes sind, treten sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 13

(In-Kraft-Treten)