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2211.15 Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318
§ 1
Zweck und Grundsätze der Förderung
(1) Besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische
Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan
für diesen Zweck bereitgestellten Mittel durch Stipendien und Sonderzuwendungen
(Förderungsleistungen) gefördert.
(2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen
im Sinne von
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
und der Gewährung der Stipendien sollen
- 1.
Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht,
- 2.
Graduiertenkollegs einschließlich kooperativer Graduiertenkollegs,
- 3.
Forschungsschwerpunkte,
- 4.
Verpflichtungen des Landes aus Programmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
mit Entwicklungsländern und
- 5.
die speziellen Belange von Frauen
angemessen berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, dass auch Vorhaben
in kleinen Wissenschaftsgebieten gefördert werden können.
§ 2
Förderung von Promotionen
(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer durch weit
überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung
zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt, sich nach einem abgeschlossenen
Hochschulstudium auf die Promotion an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule
vorbereitet und nicht promoviert ist. Das wissenschaftliche Vorhaben muss einem wichtigen
Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Der Bewerber oder die Bewerberin muss von
einer zur Abnahme von Promotionen befugten Lehrperson an einer in Sachsen-Anhalt
gelegenen Hochschule betreut werden.
(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes
Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert
werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und die Promotion als Studienabschluss
anstrebt.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen gemäß Absatz 2
können Förderungsleistungen frühestens nach Ablauf der für den
betreffenden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
§ 3
Förderung künstlerischer
Entwicklungsvorhaben
(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer ein Studium
an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, eine weit überdurchschnittliche
Qualifikation nachweist und an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule ein künstlerisches
Entwicklungsvorhaben durchführt. Das Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zur
künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Entwicklung
erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien-
und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse,
die der Bewerber oder die Bewerberin in oder außerhalb einer Hochschule erbracht
oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Der Bewerber oder die Bewerberin
muss von einem Professor an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule künstlerisch
betreut werden.
(2) § 2 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 4
Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, die
die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die für diese
Förderungsleistungen verfügbaren Mittel, so ist zwischen den Bewerbern
und Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder
künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens
auszuwählen. Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Vergabekommission
an der jeweiligen Hochschule. Bei der Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin
soll auch die im Studiengang bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufgewandte
Studienzeit berücksichtigt werden.
§ 5
Art und Umfang der Förderung
(1) Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse
gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.
(2) Das Stipendium besteht aus
- 1.
dem Grundbetrag und
- 2.
dem Kinderbetreuungszuschlag.
Der Kinderbetreuungszuschlag kann für jedes Kind je Monat nur einmal gewährt
werden.
(3) Auf das Stipendium wird nach Maßgabe der Verordnung
nach § 10 Abs. 1
das Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin und das seiner Ehegattin oder
ihres Ehegatten oder seines Eingetragenen Lebenspartners oder ihrer Eingetragenen
Lebenspartnerin angerechnet.
(4) Stipendiaten und Stipendiatinnen können zur Förderung
ihrer Promotion oder ihres künstlerischen Entwicklungsvorhabens Sonderzuwendungen
für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten gewährt
werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder
für die Durchführung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich
sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.
(5) Der Verwendungsnachweis für das Stipendium beschränkt
sich auf die Vorlage des Berichts nach §
9 Abs. 1 Satz 2
sowie die Versicherung des Stipendiaten oder der Stipendiatin, dass
- 1.
ihm oder ihr andere Förderungsleistungen (§ 2 Abs. 3 Satz 1), ihm oder ihr und seiner Ehegattin
oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen
Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 3) nicht zur Verfügung gestanden haben und
- 2.
die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Förderung bei anderer
Tätigkeit (§ 7) nicht vorgelegen
haben.
Standen dem Stipendiaten oder der Stipendiatin andere Förderungsleistungen
oder standen ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen
Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte
zur Verfügung, so ist deren Höhe anzugeben.
(6) Ein Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen
besteht nicht.
§ 6
Dauer der Förderung
(1) Das Stipendium soll in der Regel unmittelbar nach Abschluss
des Studiums oder eines auf das Studium folgenden Vorbereitungsdienstes beantragt
werden. Die Hochschule kann die Entscheidung um höchstens ein Jahr zurückstellen,
wenn dem Bewerber oder der Bewerberin Gelegenheit gegeben werden soll, zu besseren
Beurteilung ihrer Vorhaben erste Arbeitsergebnisse vorzulegen.
(2) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum
bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist festzustellen,
ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung endet nach
zwei Jahren. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung bis zu einem weiteren
Jahr erfolgen, wenn diese nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist oder
der Stipendiat die Verzögerung des Abschlusses seines Vorhabens nicht zu vertreten
hat.
§ 7
Ausschluss der Förderung bei
anderer Tätigkeit
Eine Förderung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen
- 1.
während eines Ausbildungsganges oder einer beruflichen
Einführung, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und
für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder die Erarbeitung des künstlerischen
Entwicklungsvorhabens unterbrochen ist;
- 2.
während einer Erwerbstätigkeit, die, bezogen auf den jeweiligen
Bewilligungszeitraum, im Durchschnitt einen Umfang von sechs Wochenstunden, bei inhaltlichem
Bezug zur wissenschaftlichen Arbeit von acht Wochenstunden übersteigt.
§ 8
Zuständigkeit
(1) Haushaltsmittel für die Gewährung von Stipendien
erhalten diejenigen Hochschulen, bei denen die Bewerber und Bewerberinnen als Doktoranden
und Doktorandinnen angenommen worden sind; im Falle kooperativer Promotionsverfahren
mit Beteiligung einer Fachhochschule die jeweilige Fachhochschule. Die Verteilung
der Haushaltsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe des Kultusministeriums.
(2) Die Vergabe der Stipendien und der besonderen Zuwendungen
obliegt den Hochschulen. Die Hochschulen unterliegen, unbeschadet der Regelung in
Satz 4, bei der Erfüllung dieser Aufgabe der Fachaufsicht des Kultusministeriums.
Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin,
die Qualität ihrer Arbeitsvorhaben und die sonstigen fachlichen Förderungsvoraussetzungen
vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission auf Grund
von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs. Die
Entscheidungen der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums.
(3) Die Hochschulen dürfen von den Bewerbern, Bewerberinnen,
Stipendiaten und Stipendiatinnen diejenigen personenbezogenen Informationen erheben,
die für die Gewährung des Stipendiums und den Vollzug dieses Gesetzes und
der darauf gestützten Rechtsvorschriften erforderlich sind.
§ 9
Fortgang des Vorhabens, Widerruf
der Förderung
(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin berichtet der Hochschule
in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand ihrer Vorhaben. Der
Bericht ist über die betreuende Lehrperson zu leiten. Diese gibt zu dem Bericht
eine Stellungnahme ab.
(2) Die Hochschule, die das Stipendium vergeben hat, stellt
fest, ob der Stipendiat oder die Stipendiatin sich in erforderlichem Maß um
die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen,
dass dies nicht der Fall ist, widerruft sie den Bewilligungsbescheid mit Wirkung
für die Zukunft. Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum
vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend
widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem
Fall zu erstatten.
§ 10
Verordnungsermächtigung
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Höhe des Grundstipendiums nach Maßgabe des
Absatzes 2,
- 2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags,
- 3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten,
die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie für
Auslandszuschläge,
- 4.
die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Bewilligungsdauer
und die Verlängerung der Förderungsdauer in Ausnahmefällen, die Unterbrechung
des Arbeitsvorhabens und der Förderung, die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten
oder der Stipendiatin sowie seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder seinem Eingetragenen
Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin sowie die mit der Förderung
zu vereinbarenden Tätigkeiten,
- 5.
das Vergabeverfahren, einschließlich der Einrichtung, der Zusammensetzung
und der Aufgaben der Vergabekommission,
- 6.
die Verpflichtung, über weitere für die Berechnung nach § 5
notwendige Voraussetzungen Auskunft zu geben,
- 7.
die Verpflichtung des Stipendiaten oder der Stipendiatin und der Lehrpersonen
(§ 2 Abs. 1 Satz 3) über das
Erreichen des Förderungsziels zu berichten.
(2) Das Grundstipendium (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) soll so bemessen werden, dass es nicht
wesentlich hinter dem Anwärtergrundbetrag der Beamten oder Beamtinnen auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 26. Lebensjahres für das Eingangsamt
des höheren Dienstes nach Abzug der Lohnsteuer zurückbleibt.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
Außerkraftsetzen von Vorschriften
Soweit Vorschriften, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet
des Landes Sachsen-Anhalt galten, Materien regelten, die Inhalt dieses Gesetzes sind,
treten sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
§ 13
(In-Kraft-Treten)
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