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64.3 Gesetz über das Sondervermögen |
| * | Verkündet als Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416) |
Fundstelle: GVBl. LSA 1996, S. 416
(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter dem Namen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes Sachsen-Anhalt, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Auftrage des Landes zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten.
(3) Dem Sondervermögen werden außerdem landwirtschaftlich- und für Naturschutzzwecke genutzte Grundstücke der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung zugeführt, ausgenommen bleiben
die von Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung und von Versuchseinrichtungen des Landes verwalteten landwirtschaftlichen Flächen,
der Pachtbesitz an landwirtschaftlichen Flächen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Sondervermögen durch Verordnung forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zuzuführen.
Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Bei Wahrnehmung der Aufgaben für das Vermögen nach § 2 Abs. 3 bedarf das Ministerium der Finanzen des Einvernehmens mit dem fachlich zuständigen Ressort. Es wird ermächtigt, die Grundstücke auch von Dritten verwalten und verwerten zu lassen.
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus Erfolgsplan und Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge, z. B. Erträge aus der Verwertung, Vermietung und Verpachtung, und Aufwendungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf sowie Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und die vorhersehbaren Deckungsmittel, die sich aus Anlagevermögensänderungen sowie aus der Bewirtschaftung des Sondervermögens ergeben.
(3) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
(1) Grundstücke dürfen für Zwecke des Landes erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Grundstücke dürfen aus dem Sondervermögen nur dann veräußert werden, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist der Wert zu ermitteln. Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum Verkehrswert veräußert werden, das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Beträgt der ermittelte Wert bei zu veräußernden Grundstücken mehr als 0,5 Millionen Euro, ist in jedem Einzelfall die Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages einzuholen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme des Ministeriums der Finanzen geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der zuständige Ausschuß des Landtages unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.
(5) Ab dem 1. Januar 2012 werden Veräußerungserlöse für Grundstücke, die dem Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugeführt wurden, dem Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt unverzüglich zugeführt. Für die Jahre 2012 und 2013 sind vor der Zuführung an den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen, die aus dem Sondervermögen zu bedienen sind, abzuziehen.
(1) Das Sondervermögen führt seine Rechnung nach den handelsüblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einschließlich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Einzelheiten regelt das Ministerium der Finanzen.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt das Ministerium der Finanzen den Jahresabschluß.