7100.4

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung

Vom 20. Mai 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 372



Auf Grund des § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 laufende Nummer 1.41 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 41) wird verordnet:

§ 1

Zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher wird den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie kreisfreien Städten die Ermächtigung übertragen, durch Verordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß über § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 20. Mai 1992.

Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Rehberger