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7100.4 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 20. Mai 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 372
Auf Grund des
§ 67
Abs. 2
Satz 2
der
Gewerbeordnung
in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung
und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840), in Verbindung mit §
1 und Anlage 1 laufende Nummer 1.41 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten
im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom
28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 41) wird verordnet:
§ 1
Zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung
und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher wird den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden sowie kreisfreien Städten die Ermächtigung übertragen,
durch Verordnung nach
§ 67
Abs. 2
Satz 1
der
Gewerbeordnung
zu bestimmen, daß über
§ 67
Abs. 1
der
Gewerbeordnung
hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten
feilgeboten werden dürfen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 20. Mai 1992.
Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Rehberger
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