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31.4 Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA) Vom 24. August 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 652
§ 1
(1) Es wird ein Oberlandesgericht mit Sitz in Naumburg errichtet.
(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfaßt das Gebiet
des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2
(1) Es werden Landgerichte mit Sitz in Dessau-Roßlau,
Halle (Saale), Magdeburg und Stendal errichtet.
(2) Ihre Bezirke bestehen aus den Bezirken folgender Amtsgerichte:
- 1.
Landgericht Dessau-Roßlau:
Amtsgerichte Bitterfeld-Wolfen,
Dessau-Roßlau, Köthen, Wittenberg und Zerbst,
- 2.
Landgericht Halle:
Amtsgerichte Eisleben, Halle
(Saale), Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Weißenfels und Zeitz,
- 3.
Landgericht Magdeburg:
Amtsgerichte Aschersleben,
Bernburg, Halberstadt, Haldensleben, Magdeburg, Oschersleben, Quedlinburg, Schönebeck
und Wernigerode,
- 4.
Landgericht Stendal:
Amtsgerichte Burg, Gardelegen,
Salzwedel und Stendal.
§ 3
(1) Es werden Amtsgerichte errichtet, die ihren Sitz in den
in § 2 Abs. 2
aufgeführten Gemeinden haben.
(2) Die Bezirke der Amtsgerichte bestehen aus den Landkreisen,
kreisfreien Städten und Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet
sind. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei der
Änderung des Namens eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde
oder bei der Verleihung einer Bezeichnung die Anlage
durch Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Landkreise und Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet
einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts
mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet
werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk
dieses Gerichts an. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium
hat im Falle der Gebietsänderungen von Gemeinden innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks
die Anlage
nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung anzupassen.
(4) Das für die Gerichtsorganisation zuständige
Ministerium hat bei Gebietsänderungen, die Bezirke verschiedener Amtsgerichte
berühren, die betroffene Kommune durch Rechtsverordnung, die auch die Anlage
nach Absatz 2 Satz 1 zu ändern hat, einem Gerichtsbezirk zuzuordnen. Hierbei
ist im Regelfall der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse zu wahren. Ausnahmen vom Grundsatz der Einräumigkeit
der Verwaltung sind nur innerhalb eines Landgerichtsbezirks zulässig und nur,
soweit sie erforderlich sind, um eine gleichmäßige Auslastung der Amtsgerichte
zu gewährleisten.
§ 4
Die Amts- und Landgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 2
bezeichneten Namen. Das Oberlandesgericht führt den Namen „Oberlandesgericht
Naumburg“.
§ 5
(1) Das Gericht, dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts
zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht), tritt an die Stelle des aufgehobenen
Gerichts.
(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung
in einer Strafsache noch nichtbeendet, so kann sie vor dem nach Absatz 1 zuständigen
Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.
(3) Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen oder von einer
Änderung betroffenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche
Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung
oder Änderung ihren Wohnsitzhaben. Die bei einem Gericht vorhandenen Schöffen
und Hilfsschöffen werden dabei Hilfsschöffen des Gerichts, in dessen Bezirk
sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben; für
die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt
§ 52
Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Änderung des
Gerichtsbezirks eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken,
bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts.
Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts in der Hauptverhandlung
einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen
des aufnehmenden Gerichts.
(5) Die bei einem aufgehobenen Amtsgericht für die Amtsperiode
der Jahre 2009 bis 2013 gewählten Schöffen werden entsprechend ihrer Wahl
als Haupt- oder Hilfsschöffen dem Gericht zugewiesen, dem ab dem 1. Januar 2009
der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt ist. Für die Bestimmung der Reihenfolge
der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die
§§ 44
und
45
Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1992 in Kraft.
Magdeburg, den 24. August 1992.
Ausgefertigt:
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher
Vizepräsident
Gegengezeichnet
und verkündet:
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Gegengezeichnet:
Der Minister der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
Anlage
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1) *
- I.
Landgericht Dessau-Roßlau
- 1.
Amtsgericht
Bitterfeld-Wolfen
Folgende Gemeinden des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld:
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Muldestausee
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Sandersdorf-Brehna
Zörbig
- 2.
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
- 3.
Amtsgericht Köthen
Landkreis Anhalt-Bitterfeld,
soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen oder dem Amtsgericht
Zerbst zugeordnet sind.
- 4.
Amtsgericht Wittenberg
Landkreis Wittenberg, soweit
die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Zerbst zugeordnet sind.
- 5.
Amtsgericht Zerbst*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld:
Zerbst/Anhalt, Stadt
und folgende Gemeinden des
Landkreises Wittenberg:
Coswig (Anhalt), Stadt
Oranienbaum-Wörlitz,
Stadt
- II.
Landgericht Halle
- 1.
Amtsgericht
Eisleben*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Mansfeld-Südharz:
Ahlsdorf
Arnstein, Stadt
Benndorf
Bornstedt
Eisleben, Lutherstadt
Gerbstedt
Helbra
Hergisdorf
Hettstedt, Stadt
Klostermansfeld
Mansfeld
Seegebiet Mansfelder Land
Wimmelburg
- 2.
Amtsgericht Halle (Saale)*
Kreisfreie Stadt Halle (Saale)
und folgende Gemeinden des Landkreises Saalekreis:
Kabelsketal
Landsberg, Stadt
Wettin-Löbejün,
Stadt
Petersberg
Salzatal
Teutschenthal
- 3.
Amtsgericht Merseburg
Landkreis Saalekreis, soweit
die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Halle (Saale) zugeordnet sind.
- 4.
Amtsgericht Naumburg
Landkreis Burgenlandkreis,
soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Weißenfels oder dem Amtsgericht
Zeitz zugeordnet sind.
- 5.
Amtsgericht Sangerhausen
Landkreis Mansfeld-Südharz,
soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Eisleben zugeordnet sind.
- 6.
Amtsgericht Weißenfels*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Burgenlandkreis:
Goseck
Hohenmölsen
Lützen, Stadt
Teuchern, Stadt
Weißenfels, Stadt
- 7.
Amtsgericht Zeitz*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Burgenlandkreis:
Meineweh
Droyßig
Elsteraue
Gutenborn
Kretzschau
Osterfeld
Schnaudertal
Wetterzeube
Zeitz, Stadt
- III.
Landgericht Magdeburg
- 1.
Amtsgericht
Aschersleben*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Salzlandkreis:
Aschersleben
Bördeaue
Börde-Hakel
Borne
Egeln
Giersleben
Hecklingen, Stadt
Seeland, Stadt
Staßfurt, Stadt
Wolmirsleben
- 2.
Amtsgericht Bernburg
Landkreis Salzlandkreis, soweit
die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Aschersleben oder dem Amtsgericht Schönebeck
zugeordnet sind.
- 3.
Amtsgericht Halberstadt
Landkreis Harz, soweit die
Gemeinden nicht dem Amtsgericht Quedlinburg oder dem Amtsgericht Wernigerode zugeordnet
sind.
- 4.
Amtsgericht Haldensleben
Landkreis Börde, soweit
die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Oschersleben zugeordnet sind.
- 5.
Amtsgericht Magdeburg
Kreisfreie Stadt Magdeburg
- 6.
Amtsgericht Oschersleben*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Börde:
Am Großen Bruch
Ausleben
Eilsleben
Gröningen
Harbke
Hötensleben
Kroppenstedt
Oschersleben (Bode), Stadt
Sommersdorf
Sülzetal
Ummendorf
Völpke
Wanzleben-Börde, Stadt
Wefensleben
- 7.
Amtsgericht Quedlinburg*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Harz:
Ballenstedt, Stadt
Ditfurt
Falkenstein/Harz
Harzgerode, Stadt
Hedersleben
Quedlinburg, Stadt
Selke-Aue
Thale, Stadt
- 8.
Amtsgericht Schönebeck*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Salzlandkreis:
Barby, Stadt
Bördeland
Calbe (Saale)
Schönebeck (Elbe)
- 9.
Amtsgericht Wernigerode
Folgende Gemeinden des Landkreises
Harz:
Blankenburg (Harz) Stadt
Ilsenburg (Harz)
Nordharz
Oberharz am Brocken, Stadt
Wernigerode
- IV.
Landgericht Stendal
- 1.
Amtsgericht
Burg
Landkreis Jerichower Land
- 2.
Amtsgericht Gardelegen*
Folgende Gemeinden des Landkreises
Altmarkkreis Salzwedel:
Gardelegen, Hansestadt
Jerchel
Kalbe (Milde), Stadt
Klötze, Stadt
- 3.
Amtsgericht Salzwedel
Landkreis Altmarkkreis Salzwedel,
soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Gardelegen zugeordnet sind.
- 4.
Amtsgericht Stendal
Landkreis Stendal
| * | Die Regelungen
über das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des § 3 der Verordnung
vom 26. August 2010 (GVBl. LSA S. 480) sind zu beachten. § 3 lautet: “a)
§ 2 Nr. 4 (nur Jerchel) mit Wirkung vom 10. Juli 2010 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft; [betrifft Abschnitt IV, Landgericht Stendal,
Nr. 2]
b) § 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, e (ohne Thießen), Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst.
aa (ohne Angersdorf und Hohenthurm), bb, cc (ohne Peißen), Buchst. c Doppelbuchst.
aa (ohne Burgwerben, Großkorbetha und Leißling), bb, cc (ohne Reichardtswerben,
Schkortleben, Storkau und Tagewerben), dd, ee, ff (ohne Weißenfels), gg (ohne
Wengelsdorf), Buchst. d, Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa (ohne Neudorf), bb (ohne
Thale) und Nr. 4 (ohne Jerchel) am 1. Januar 2011 in Kraft. [betrifft die Abschnitte
I, Landgericht Dessau-Roßlau, Nr. 5; Abschnitt II Landgericht Halle; Abschnitt
III, Landgericht Magdeburg und Abschnitt IV Landgericht Stendal.] |
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