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7130.2 Gaststättenverordnung (GastVO LSA) Vom 15. Oktober 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 975
Änderungen
- 1.
§§ 1 und 3 geändert, §§ 7 und 9 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 6)
- 2.
§ 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59)
Auf Grund von §§
14
, 21 Abs. 2
und des § 30
des Gaststättengesetzes
vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Arbeitszeitrechtsgesetzes
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), in Verbindung mit § 1 sowie Anlage 1 lfd.
Nrn. 3.1.8. und 3.1.12. der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten
im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom
14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636) wird verordnet:
§ 1
Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1
des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9
des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis
nach § 11 Abs. 2
des Gaststättengesetzes
oder einer Gestattung nach § 12 Abs.
1
des Gaststättengesetzes
ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die
Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages
erforderlich sind.
(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung
sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über:
- 1.
die Person des Antragstellers und seines Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartners,
- 2.
die Betriebsart,
- 3.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der
Beschäftigten bestimmten Räume.
Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß Bauvorlagen oder eine Baugenehmigung
einzureichen sind.
(3) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.
(4) Die Entscheidung über einen Antrag bedarf der Schriftform.
§ 2
Straußwirtschaften - Erlaubnisfreiheit
(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für
die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden
Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur
natürliche Personen befugt, die im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer).
Weinhändler und Weinkommissionäre sind zur Führung einer Straußwirtschaft
nicht befugt.
(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen
insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft betreiben.
§ 3
Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur
in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind.
(2) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf nicht
in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen
Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen
Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) (aufgehoben)
(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt
und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3
des Gaststättengesetzes
vorliegen.
§ 4
Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte
und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
(2) Für Nebenleistungen gilt § 7 Abs. 2
des Gaststättengesetzes
. Der Straußwirt darf jedoch alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft
nicht verabreicht, Flaschenbier und Süßwaren nicht über die Straße
abgeben.
§ 5
Anzeige
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens
zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen
- 1.
den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden
soll,
- 2.
hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen
die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem
die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
- 3.
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
§ 6
Ausschank von Apfelwein
§§ 2 bis 5
gelten für den Ausschank von selbsterzeugtem Apfelwein entsprechend.
§ 7
Beschäftigte Personen - Anzeigepflicht,
Erlaubnis
(aufgehoben)
§ 8
Zuständigkeit
(1) Für die Ausführung dieser Verordnung sind die
Landkreise, die kreisfreien Städte beziehungsweise die Städte und Gemeinden
mit mehr als 10 000 Einwohnern zuständig.
(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste
verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde
des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen ist die
Behörde am Betriebssitz des Unternehmens zuständig.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(aufgehoben)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 15. Oktober 1994.
Ministerium für Wirtschaft und Technologie
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Gramke
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