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1101.4 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA) Vom 5. November 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 768
§ 1
Rechtsstellung der Fraktionen
(1) Die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt können
sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt geregelten
Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete
Vereinigungen des Landtages von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-,
Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtages mit und dienen der
politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, daß sie die Arbeitsteilung
unter ihren Mitgliedern im Landtag organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten
und aufeinander abstimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten
und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen
und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen sind nicht Teil
der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Die Verträge der Fraktionen mit ihren Mitarbeitern sind privatrechtlicher Natur;
sie unterliegen nicht dem öffentlichen Dienstrecht. Fraktionen haben sich eine
Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung ist bei dem Präsidenten
des Landtages zu hinterlegen.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie
ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des
Landtages von Sachsen-Anhalt.
§ 2
Leistungen an Fraktionen
Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse
nach § 3
zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke,
soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag
von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen
und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke
der Parteien verwendet werden.
§ 3
Fraktionskostenzuschüsse
(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse, deren
Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. Der Zuschuß setzt sich aus einem
Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und
einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion zusammen, die nicht die Regierung
trägt (Oppositionszuschlag).
(2) Eine Fraktion erhält einen Zuschuß nach Absatz
1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtages von
Sachsen-Anhalt die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den
Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(3) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen auf neue Rechnung
vorgetragen werden. Der vorgetragene Betrag darf jährlich 20 v. H. der von der
jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse nach Absatz
1 nicht überschreiten. Über die Wahlperiode hinaus dürfen nicht mehr
als 60 v. H. der von der jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen
Zuschüsse nach Absatz 1 vorgetragen werden. Dabei ist für die Berechnung
der Höhe des vorgetragenen Betrages über die Wahlperiode hinaus das Haushaltsjahr
zugrunde zu legen, das dem Jahr, in dem die Wahlperiode endet, vorausgeht.
(4) Die Fraktionen erwerben an den aus den Zuschüssen
nach § 2 Satz 1
beschafften Gegenständen Eigentum.
§ 4
Rückgewähr
Zuschüsse, die weder für die in § 1 Abs. 2 und 3
sowie § 2 Satz 1
festgelegten Aufgaben und Zwecke verwendet werden, noch nach § 3 Abs. 3
vorgetragen werden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 7
zurückzuzahlen.
§ 4 a
Liquidation
(1) Endet die Wahlperiode oder wird festgestellt, dass eine
Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Geschäftsordnung
des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Bildung einer Fraktion gestellt werden, so findet
eine Liquidation statt. Eine Fraktion gilt über die Wahlperiode hinaus als fortbestehend,
sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Landtages von Sachsen-Anhalt neu bildet; das Vermögen sowie die Forderungen
und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion gehen
auf sie über.
(2) Eine Liquidation findet auch nicht statt, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode
eine Fraktion der vorherigen Wahlperiode mit einer annähernd gleiche politische
Ziele verfolgenden, nach der Geschäftsordnung des Landtages gebildeten Fraktion
die Rechtsnachfolge vertraglich vereinbart und
- 2.
der Landtag der Rechtsnachfolge
zustimmt.
Der Vertrag nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Schriftform; er ist beim Präsidenten
des Landtages zu hinterlegen. Die Rechtsnachfolge beinhaltet vor allem die Übernahme
des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten.
(3) Die Liquidation wird durch den bisherigen Fraktionsvorstand
durchgeführt. Dieser kann Dritte mit der Liquidation beauftragen. Zur Vergütung
der Liquidatoren ist die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung als Maßstab
heranzuziehen.
(4) Der Liquidator hat die Eröffnungsbilanz spätestens
zwei Monate nach der Beendigung der Wahlperiode oder nach der Feststellung, dass
die Voraussetzungen zur Bildung einer Fraktion nicht mehr erfüllt sind, dem
Präsidenten des Landtages vorzulegen. Wird die Liquidation nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Beginn abgeschlossen, ist über den Verlauf der Liquidation
Rechnung zu legen. Der Präsident des Landtages kann Ausnahmen zulassen.
(5) Werden die nach Absatz 4 erforderlichen Berichte nicht
frist- und sachgemäß vorgelegt, kann der Präsident auf Kosten der
Fraktion Dritte mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.
(6) Soweit nach der Beendigung der Liquidation Gelder aus
öffentlichen Mitteln verbleiben, sind diese an den Landeshaushalt zurückzuführen.
Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft
wurden. Gegenstände, die der Landtag von Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt
hat, sind diesem zurückzugeben.
(7) Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung
der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstandenen
Schaden gegenüber den Gläubigern und dem Land Sachsen-Anhalt als Gesamtschuldner.
§ 5
Buchführung
Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1
haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die
vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen
und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
§ 6
Rechnungslegung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben
Rechnung zu legen. Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
Einnahmen:
- a)
Zuschüsse
nach § 2 Satz 1
,
- b)
sonstige Einnahmen;
- 2.
Ausgaben:
- a)
Personalausgaben
für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag),
- b)
Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen
in der Fraktion (Gesamtbetrag),
- c)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- d)
Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit
Fraktionen anderer Parlamente,
- e)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
- f)
sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit den Zuschüssen
nach § 2 Satz 1
erworben wurde, den vorgetragenen Betrag sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten
ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
- 1.
Aktivseite:
- a)
Geldbestände,
- b)
sonstige Vermögensgegenstände,
- c)
Rechnungsabgrenzung;
- 2.
Passivseite:
- a)
vorgetragener Betrag,
- b)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- c)
sonstige Verbindlichkeiten,
- d)
Rechnungsabgrenzung.
(4) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk einer
internen Fraktionsprüfungskommission und eines Wirtschaftsprüfers aufweisen.
(5) Solange die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug
sind, dürfen ihnen Zuschüsse nach §
2 Satz 1
nicht gewährt werden.
§ 7
Veröffentlichung
Die geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten
des Landtages von Sachsen-Anhalt spätestens zum Ende des sechsten Monats nach
Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse letztmals gezahlt
wurden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.
§ 8
Rechnungsprüfung
Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist
berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach § 2 Satz 1
nach erfolgter Rechnungslegung gemäß § 6
zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion nach
§ 1 Abs. 2
ist nicht Gegenstand der Prüfung. Einzelheiten der Prüfung werden in Ausführungsbestimmungen
geregelt, die der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat
nach Anhörung des Landesrechnungshofes erläßt.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 5. November 1992.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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