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790.3 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) Vom 16. April 1997Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 476
Änderungen
- 1.
§ 14 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 2.
§§ 18 bis 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172)
- 3.
§ 16 geändert durch § 30 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684, 690)
- 4.
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 707)
- 5.
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341)
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Begriffsbestimmungen |
| § 2
|
Andere Vorschriften |
Teil
2
Betreten und Nutzen von Feld und Wald
|
| § 3
|
Betreten |
| § 4
|
Befahren |
| § 5
|
Reiten |
| § 6
|
Entnahme von Früchten, Pflanzen und Pflanzenteilen |
| § 7
|
Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen
Zwecken |
Teil
3
Verbote
|
| § 8
|
Gefährdung durch Feuer |
| § 9
|
Feld- und Waldschädigung |
| § 10
|
Feld- und Waldgefährdung |
Teil
4
Haftung und Rücksichtnahme
|
| § 11
|
Haftung, Rücksichtnahme |
Teil
5
Sperren von Feld- und Waldflächen
|
| § 12
|
Sperren von Feld- und Waldflächen |
Teil
6
Forstschutz
|
| § 13
|
Forstschutz |
Teil
7
Ordnungswidrigkeiten
|
| § 14
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 15
|
Einziehung |
Teil
8
Zuständigkeiten
|
| § 16
|
Zuständige Behörden |
Teil
9
Gleichstellung
|
| § 17
|
Sprachliche Gleichstellung |
Teil
10
Änderung und Aufhebung von Vorschriften
|
| § 18
|
aufgehoben |
| § 19
|
aufgehoben |
| § 20
|
aufgehoben |
| § 21
|
aufgehoben |
Teil
11
Schlußvorschriften
|
| § 22
|
Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Feld:
außerhalb einer geschlossenen
Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen,
Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden
verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze
sowie Friedhöfe;
- 2.
Wald:
Wald im Sinne von
§ 2 Abs. 1 und 2
des Landeswaldgesetzes
vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520);
- 3.
Grundbesitzer:
der Feld- oder Waldeigentümer
(Grundeigentümer) und
der Nutzungsberechtigte;
- 4.
Nutzungsberechtigter:
der zur Nutzung berechtigte
unmittelbare Besitzer;
- 5.
Privatwege:
Straßen, Wege und Plätze,
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind
- a)
Fußpfade
in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
- b)
Holzrückelinien,
- c)
Gräben und deren Ränder,
- d)
Feld-, Wald- und Wiesenränder;
- 6.
Betreten:
Betreten einschließlich
Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnliche Betätigungen ohne Motorkraft
sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen.
§ 2
Andere Vorschriften
Andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften
bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Teil 2 Betreten und Nutzen von Feld und
Wald
§ 3
Betreten
(1) Jede Person darf Feld und Wald zum Zwecke der Erholung
unentgeltlich betreten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes
ergibt.
(2) Der Einwilligung des Nutzungsberechtigten bedürfen
in Feld und Wald:
- 1.
das Betreten von
- a)
Forstkulturen,
eingezäunten Naturverjüngungen und eingefriedeten Teichanlagen,
- b)
Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der
Ernte,
- c)
land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich
Rebflächen und Baumschulen,
- d)
land-, forst- und gartenbauwirtschaftlichen Versuchsflächen,
- e)
eingezäuntem oder auf andere Weise erkennbar umfriedetem Grünland
in der Zeit zwischen dem Aufwuchs und dem Ende der Ernte,
- f)
land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen,
- 2.
das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
- 3.
das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Bedienstete von Behörden und Personen mit
behördlichem Auftrag, soweit das Betreten zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich
ist.
(3) Über Grundstücke, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr.
1 nicht frei betreten werden dürfen, kann die zuständige Behörde einen
Durchgang anordnen, wenn andere frei betretbare Grundstücke in zumutbarer Weise
nicht anders zu erreichen sind und kein Grundbesitzer dadurch in seinen Rechten wesentlich
beeinträchtigt wird.
§ 4
Befahren
(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Ausgenommen sind:
- 1.
Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder
des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
- 2.
Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
- 3.
Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag,
soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.
(2) In Feld und Wald ist das Fahren mit Fahrrädern ohne
Motorkraft, Fuhrwerken oder Schlittengespannen nur erlaubt
- 1.
für Personen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
- 2.
für jede Person auf Privatwegen, die nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit
für ein Befahren geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige
Schäden an den Wegen zu befürchten sind; ein Anspruch auf Öffnung
zulässiger Schranken besteht nicht.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten
des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Befreiung erteilen, wenn
- 1.
bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen
der Grundbesitzer überwiegen,
- 2.
die Antragstellenden gewährleisten, daß sie den Grundbesitzern
entstehende Nachteile ausgleichen und
- 3.
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder
die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Absatz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 durch Schranken
unzumutbar beeinträchtigt, trifft die zuständige Behörde auf Antrag
angemessene Regelungen. Entstehende Kosten werden den Verfahrensbeteiligten nach
billigem Ermessen auferlegt.
§ 5
Reiten
(1) In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren
Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum
Reiten geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden
zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist
das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen
Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang
vor den Interessen der Personen, die reiten.
(2) Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die schutzwürdigen
Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen, die
Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren. In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende
Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden, sofern öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen, auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen
den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen,
hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend
Reitwege ausweisen. Die Ausweisung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt
wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten des Ausweisungsverfahrens,
insbesondere der Beschilderung, zu regeln.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, können die
Gemeinden auf Antrag Reitwege in erforderlichem Umfange ausweisen. Wird Wald betroffen,
bedarf es des Einvernehmens mit der Forstbehörde. Die Ausweisung darf nur erfolgen,
wenn die Antragstellenden
- 1.
nachweisen, daß sie sich ernsthaft um das Zustandekommen
einer entsprechenden Vereinbarung mit den Grundbesitzern zu angemessenen Bedingungen
bemüht haben,
- 2.
sich zur Unterhaltung der ausgewiesenen Reitwege verpflichten und
- 3.
die Voraussetzungen des § 4
Abs. 3 Satz 1
erfüllt sind.
Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung
Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in Feld und Wald außerhalb der zum
Reiten ausgewiesenen Wege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegt.
§ 6
Entnahme von Früchten, Pflanzen
und Pflanzenteilen
Die pflegliche Entnahme von Feld- und Waldfrüchten sowie
Teilen von Feld- und Waldpflanzen in geringen Mengen und zum eigenen Gebrauch ist
auch ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten gestattet. Ohne Einwilligung des
Nutzungsberechtigten ist verboten:
- 1.
das Entnehmen von Bäumen und Kulturpflanzen oder Teilen
davon,
- 2.
das Ausgraben von Pflanzen oder
- 3.
das Entnehmen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse von Flächen der
in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
genannten Art.
§ 7
Nutzen von Feld und Wald für
öffentliche
Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken
(1) Öffentliche Veranstaltungen in Feld und Wald außerhalb
von Wegen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe
gilt für die gewerbsmäßige Nutzung von Feld und Wald ohne Einwilligung
des Nutzungsberechtigten.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3
erfüllt sind.
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit
§ 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.
(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche
Stelle nach
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den
§§ 71a
bis
71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
Teil 3 Verbote
§ 8
Gefährdung durch Feuer
(1) Es ist verboten,
- 1.
in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
- 2.
außerhalb von geschlossenen Räumen
- a)
im Wald vom
15. Februar bis zum 15. Oktober zu rauchen oder
- b)
im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald offenes
Feuer anzuzünden.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe IV nach
§ 3
der Waldbrandschutzverordnung
vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337) ist das Betreten des Waldes außerhalb
von Privatwegen verboten. Dieses Verbot tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser
Waldbrandwarnstufe in Kraft.
(3) Für die Verbote nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
gilt § 4 Abs. 1 Satz 2
entsprechend. Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht für Personen
bei der befugten Fischereiausübung.
§ 9
Feld- und Waldschädigung
(1) Es ist verboten, unbefugt
- 1.
Markierungen in Feld und Wald zu verändern oder unkenntlich
zu machen,
- 2.
die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen zu verändern oder
- 3.
Nisthilfen zu verändern.
(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde Wege zu beseitigen.
§ 10
Feld- und Waldgefährdung
(1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere
zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen
nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.
(2) Es ist verboten, Hunde und Hauskatzen in Feld oder Wald
einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt
laufen zu lassen oder sie dort aus- oder zurückzusetzen. Hunde sind in der Zeit
zwischen dem 1. März und dem 15. Juli anzuleinen. Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während
ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
Teil 4 Haftung und Rücksichtnahme
§ 11
Haftung, Rücksichtnahme
(1) Personen, die von den Rechten nach §§ 3
bis 8
Gebrauch machen, haben sich so zu verhalten, daß die Interessen der Allgemeinheit
sowie die Rechte Dritter nicht oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt werden. Sie handeln auf eigene Gefahr und haften für verursachte
Schäden.
(2) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten
eines Grundbesitzers werden nicht begründet. Das gilt auch für gekennzeichnete
Privatwege und Pfade, die als Rad-, Reit- oder Wanderwege oder ähnliches gekennzeichnet
sind.
Teil 5 Sperren von Feld- und Waldflächen
§ 12
Sperren von Feld- und Waldflächen
(1) Feld- und Waldflächen können
- 1.
zu ihrem Schutze,
- 2.
zur Feld-, Wald- oder Wildbewirtschaftung,
- 3.
zur Regelung des Erholungsverkehrs,
- 4.
zum Schutze vor Gefahren, insbesondere für Leib oder Leben,
- 5.
für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke
durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist,
- 6.
wegen einer einem Grundbesitzer nicht mehr zumutbaren Benutzung,
- 7.
zur Durchführung landespflegerischer Maßnahmen oder
- 8.
zum Schutze von Natur, insbesondere zum Schutze von gefährdeten Tier-
und Pflanzenarten,
gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Für die Sperrung
nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 gilt § 4 Abs.
1 Satz 2
entsprechend, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes bestimmt wird.
(2) Erleiden am Grundstück dinglich Berechtigte durch
eine Sperrung unzumutbare Vermögensnachteile, können sie von dem Verwaltungsträger
der sperrenden Behörde einen von dieser festzusetzenden angemessenen Ausgleich
verlangen. Für die Höhe des Ausgleichs gelten die Vorschriften des Abschnitts
2 des
Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508) entsprechend. Der Anspruch verjährt in
drei Jahren. Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches
hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung
gelten entsprechend.
(3) Zuständig für das Sperren sind:
- 1.
die Gemeinden für Feld nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1
bis 6,
- 2.
die Forstbehörden für Wald nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8
und
- 3.
die unteren Naturschutzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8.
Die Entscheidungen der Forst- und der unteren Naturschutzbehörden ergehen
im Benehmen mit der Gemeinde, sofern nicht eine gegenwärtige Gefahr besteht.
(4) Durch den Nutzungsberechtigten können Feld- und
Waldflächen vorübergehend
- 1.
zu ihrem Schutze,
- 2.
zur Feld- oder Waldbewirtschaftung,
- 3.
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht oder
- 4.
für Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke
durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist
gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für
Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Gesellschaftsjagden.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die
Berechtigung oder das Verbot nach §§
3
bis 5
feststellen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schilder zu bestimmen, mit denen die Feststellungen
nach Satz 1 oder Sperrungen nach Absätzen 1 und 4 kenntlich gemacht werden können.
(6) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar
2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
Teil 6 Forstschutz
§ 13
Forstschutz
(1) Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die
Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
(2) Der Forstschutz obliegt neben den Forstbehörden
den bestätigten Forstaufsehern und Forstaufseherinnen. Die oberen Forstbehörden
werden ermächtigt, Forstschutzaufgaben der Forstbehörden im Gemeindewald
auf Gemeinden zu übertragen.
(3) Personen sind von der oberen Forstbehörde als Forstaufseher
oder Forstaufseherin zu bestätigen, wenn sie
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- 2.
die Befähigung zum gehobenen oder höheren Forstdienst haben,
- 3.
die für den Forstschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen und
- 4.
eine schriftliche Bestellung durch den Nutzungsberechtigten als Forstaufseher
oder Forstaufseherin für ein bestimmtes Waldgebiet beibringen.
Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall abgewichen werden,
wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
(4) Bestätigte Forstaufseher und Forstaufseherinnen
haben innerhalb ihres Dienstbezirkes bei der Ausübung des Forstschutzes die
Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.
§ 58 Abs. 8 Satz 2
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 2) bleibt unberührt. Bestätigte
Forstaufseher und Forstaufseherinnen können von der Forstbehörde zur Erteilung
von Verwarnungen (
§§ 56
und
57
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für rechtswidrige Handlungen,
die einen Bußgeldtatbestand nach §
14
verwirklichen, ermächtigt werden.
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
eine dort genannte Fläche, Anlage oder Einrichtung betritt,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3
einen Bienenwagen oder Bienenstand aufstellt,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1
mit einem Kraftfahrzeug fährt,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 2
außerhalb von geeigneten Privatwegen mit einem Fahrrad ohne Motorkraft, einem
Fuhrwerk oder einem Schlittengespann fährt,
- 6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
und 2
außerhalb von geeigneten Privatwegen, deren Rändern oder ausgewiesenen
Reitwegen reitet,
- 7.
einer auf Grund des § 5 Abs.
4
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
entgegen § 6 Satz 1
Feld- oder Waldfrüchte oder Teile von Feld- oder Waldpflanzen entnimmt,
- 9.
entgegen § 6 Satz 2 Nr. 1
einen Baum, eine Kulturpflanze oder Teile davon entnimmt,
- 10.
entgegen § 6 Satz 2 Nr. 2
eine Pflanze ausgräbt,
- 11.
entgegen § 6 Satz 2 Nr. 3
Feld- oder Waldfrüchte oder Teile von Feld- oder Waldpflanzen von einer Fläche,
die ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten nicht betreten werden darf, entnimmt,
- 12.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1
eine öffentliche Veranstaltung durchführt,
- 13.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2
Feld oder Wald zu gewerbsmäßigen Zwecken nutzt,
- 14.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1
einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
- 15.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2
raucht oder ein offenes Feuer anzündet,
- 16.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1
Wald bei Waldbrandwarnstufe IV betritt,
- 17.
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1
eine Markierung verändert oder unkenntlich macht,
- 18.
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2
die Lagerung von Feld- oder Walderzeugnissen verändert,
- 19.
entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3
eine Nisthilfe verändert,
- 20.
entgegen § 9 Abs. 2
einen Weg beseitigt,
- 21.
entgegen § 10 Abs. 1
ein Koppeltor, ein Wildgattertor oder eine andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen
in Grundstücke dienende Vorrichtung offenläßt,
- 22.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz
1
einen Hund oder eine Hauskatze laufen läßt oder aus- oder zurücksetzt
oder
- 23.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz
2
einen Hund nicht anleint.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in Feld oder Wald
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
- 1.
einen stehenden Baum, Strauch oder eine andere Pflanze oder
deren Schutzvorrichtung beschädigt,
- 2.
einen Privatweg beschädigt oder dessen Benutzung erschwert oder
- 3.
eine nach § 12
erkennbar gesperrte Fläche betritt, bereitet und befährt oder eine Vorrichtung
zur Sperrung unwirksam macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 15
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden,
so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
Teil 8 Zuständigkeiten
§ 16
Zuständige Behörden
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind nach diesem
Gesetz zuständig
- 1.
die unteren Forstbehörden im Sinne von
§ 26 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes
für die Forstordnung,
- 2.
die Gemeinden für die Feldordnung.
(2) Die Aufgaben nach §
5 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3
werden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen, die übrigen Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung
gedeckt sind, sind sie durch die Zuweisungen nach dem
Finanzausgleichsgesetz
abgegolten.
(3) Im übertragenen Wirkungskreis kann die Fachaufsichtsbehörde
an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung
nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
Teil 9 Gleichstellung
§ 17
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher
und weiblicher Form.
Teil 10 Änderung und Aufhebung von
Vorschriften
§ 18
Änderung des Naturschutzgesetzes
des Landes
Sachsen-Anhalt
(aufgehoben)
§ 19
Änderung des Landesjagdgesetzes
für Sachsen-Anhalt
(aufgehoben)
§ 20
Änderung des Fischereigesetzes
(aufgehoben)
§ 21
Aufhebungsvorschrift
(aufgehoben)
Teil 11 Schlußvorschriften
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 16. April 1997.
Der Präsident des
Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes
Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Raumordnung,
Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Heidecke
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