|
793.4 Fischerprüfungsordnung (FischPrüfO) Vom 14. November 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 998
Änderungen
- 1.
§§ 2 und 6 geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 2.
§§ 2, 4, 5, 7, 8, 11 und 14 geändert sowie § 15 neu gefasst und Teil 2 a (§§ 15 a uns 15 b) neu eingefügt durch § 3 der Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 368, 371)
- 3.
§§ 2 und 15b geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 592, 593)*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)
Auf Grund des §
31
Abs. 2
Satz 4
des
Fischereigesetzes
vom 31. August 1993 (GVBl. S. 464) wird verordnet:
Teil 1 Fischerprüfung
§ 1
Prüfungsbehörde
Zuständig für die Abnahme der Fischerprüfung
ist die untere Fischereibehörde. Diese führt die Aufsicht über den
Prüfungsausschuß und hat für die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens
Sorge zu tragen.
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Bei den Prüfungsbehörden ist ein Prüfungsausschuß
zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Liegen einer Prüfungsbehörde
bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 15 Anmeldungen vor, ist sie berechtigt,
im Einvernehmen mit einer anderen Fischereibehörde des Landes Sachsen-Anhalt
auch für die bei ihr gemeldeten Kandidaten die Prüfung dort vornehmen zu
lassen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens
drei Mitgliedern:
- 1.
dem Fischereiberater/der Fischereiberaterin (Vorsitz),
- 2.
mindestens zwei fischereipachtfähigen Personen als Beisitzer, von
denen eine ein Vertreter des Landesfischereiverbandes oder seiner angeschlossenen
Verbände oder deren Vereine sein soll.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
Die Berufung des einen Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 2 und dessen Stellvertreter erfolgt
auf Vorschlag der im Landesfischereiverband organisierten Verbände. Als Mitglied
des Prüfungsausschusses darf nicht berufen werden, wer gegen Entgelt bei der
Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
(3a) Beisitzer sind in so ausreichender Anzahl zu berufen,
dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
(4) Wenn die Zahl der Prüflinge es erfordert, können
für eine Prüfung mehrere Unterausschüsse gebildet werden. Für
die Beisitzer gilt Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuß wird für die Dauer
der Amtszeit des Fischereiberaters (§
50
Abs. 2
des
Fischereigesetzes) durch die Prüfungsbehörde berufen. Eine erneute
Berufung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz
2 sind ehrenamtlich tätig. Auf sie findet § 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt, in Verbindung
mit den §§ 81 bis 84
, 86
und 87
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung.
(7) Für die Teilnahme an einer Fischerprüfung erhalten
die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsbehörde
eine Vergütung in Höhe von 52 Euro sowie Ersatz der tatsächlich anfallenden
Fahrtkosten. Diese sind entsprechend den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen;
für die Wegstreckenentschädigung ist dessen § 5
Abs. 2
anzuwenden. Mit der Vergütung sind Vor- und Nacharbeiten mit abgegolten.
§ 3
Prüfungstermin
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens einmal jährlich
zu einem von der obersten Fischereibehörde landeseinheitlich festzusetzenden
Termin durchzuführen.
(2) Der Prüfungstermin ist durch die Prüfungsbehörde
spätestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag unter
Verwendung eines von der Prüfungsbehörde auszugebenden Formulars.
(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ist die Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden zur Vorbereitung
auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss die Voraussetzungen gemäß
der Anlage
erfüllen. Sein Beginn darf nicht länger als 18 Monate vor dem Prüfungstermin
liegen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß spätestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde vorliegen.
Dem Antrag ist der Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühr beizufügen.
(3) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die
Zulassung zur Prüfung.
(4) Als zugelassen gilt, wem nicht bis spätestens eine
Woche vor dem Prüfungstermin ein schriftlicher Versagungsbescheid zugestellt
wird.
§ 5
Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist zu versagen,
wenn
- 1.
die Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig
eingereicht wurden,
- 2.
bei Anträgen Minderjähriger die Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter fehlt,
- 3.
der Minderjährige zum Zeitpunkt der Prüfung jünger als siebeneinhalb
Jahre alt ist,
- 4.
ein gemäß § 4
Abs. 1 a
erforderlicher Lehrgangsbesuch nicht nachgewiesen werden kann.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 kann eine Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass
der Lehrgangsbesuch bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen wird. Wird bis zum
Beginn der Prüfung kein Lehrgangsbesuch nachgewiesen, ist die Zulassung zur
Prüfung mündlich zu versagen und ein schriftlicher Bescheid nachträglich
zu erteilen.
(2) Im Falle der Versagung ist die Prüfungsgebühr
in voller Höhe zu erstatten.
§ 6
Rücktritt von der Prüfung
(1) Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform.
Ist der Rücktritt auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt,
ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten. Der Rücktrittsgrund
ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung.
Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor
dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt die Erstattung abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von 10 Euro; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.
(2) Tritt der Prüfling während der Prüfung
zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 7
Prüfungsablauf
(1) Zuständig für die Durchführung und den
Ablauf der Prüfung ist der Prüfungsausschuß.
(2) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreter der
Fischereibehörden können an der Prüfung teilnehmen. Mit Ausbildungs-
und Prüfungsangelegenheiten befaßten Personen kann die Anwesenheit bei
der Prüfung gestattet werden.
(3) Für den schriftlichen Prüfungsteil erstellt
die obere Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsbogen mit
mindestens 60 Fragen. Dieser ist allen Prüfungsbehörden rechtzeitig vor
Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
Der Umschlag darf erst zu Beginn der Prüfung geöffnet werden. Jedem Prüfling
ist ein Fragebogen zu übergeben, den dieser vor Beantwortung der Prüfungsfragen
gut lesbar mit seinem Namen zu kennzeichnen hat.
(4) Die schriftlichen Fragen sind innerhalb einer Zeit von
zwei Stunden zu beantworten. Mit der Abgabe des Prüfungsfragebogens an die aufsichtführende
Person gilt der schriftliche Teil für den Prüfling als beendet. Er hat
den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(4a) Analphabeten und Personen mit nachgewiesener Lese- und
Rechtschreibschwäche kann auf Antrag die schriftliche Prüfung dahingehend
erleichtert werden, dass die Prüfungsfragen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses
vorgelesen werden. Dies hat im Beisein eines weiteren Mitgliedes des Prüfungsausschusses
in einem gesonderten Raum zu erfolgen. Weitere Hilfen sind unzulässig.
(5) Im Anschluß an den schriftlichen Prüfungsteil
wird vom Prüfungsausschuß oder einem Unterausschuss der mündliche
Prüfungsteil durchgeführt. Das Prüfungsgespräch erfolgt in Gruppen
mit höchstens fünf Prüflingen und soll insgesamt für jeden Prüfling
10 Minuten dauern. Das Prüfungsprotokoll ist gruppenweise zu erstellen. Die
Einzelbeiträge der Prüflinge sind vom Prüfungsausschuß unmittelbar
nach dem Prüfungsgespräch zu ermitteln und im Protokoll festzustellen.
Können sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht einigen, entscheidet
der oder die Vorsitzende.
§ 8
Prüfungsinhalt
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind folgende
Hauptfächer:
- 1.
Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der heimischen Fischarten,
Fischfamilien und nichtheimischen Fische in natürlichen Gewässern, Aufbau
des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Unterscheidung der Geschlechter
und Fischkrankheiten),
- 2.
Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Fischregionen,
Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie,
Gewässerpflege),
- 3.
Gerätekunde (erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden),
- 4.
Rechtskunde (Landesfischereirecht, Tierschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht,
Umweltrecht, Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht).
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist das Verhalten
während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigerät und das
Versorgen gefangener Fische.
§ 9
Ordnungsverstöße
(1) Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis
durch Täuschung oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen,
stellt einen Ordnungsverstoß dar, der von der aufsichtführenden Person
mit dem unverzüglichen Ausschluß des Prüflings von der weiteren Teilnahme
an der Prüfung geahndet werden kann.
(2) Die aufsichtführende Person ist berechtigt, erkennbar
unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge von der weiteren Prüfung
auszuschließen. Gleiches gilt im Fall von mutwilligen Störungen der Prüfung,
wenn diese trotz Abmahnung durch die aufsichtführende Person nicht unterlassen
werden.
(3) Im Fall des Ausschlusses nach Absätzen 1 und 2 gilt
die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Erweist sich nachträglich innerhalb von fünf
Jahren, daß eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorlag oder daß der Prüfling
eine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Prüfungsbehörde
die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen.
(5) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung
die Prüflinge über die Folgen von Ordnungsverstößen nach den
Absätzen 1 bis 4 zu belehren.
§ 10
Prüfungsniederschrift
(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterschreiben und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der Prüfungsbehörde
fünf Jahre aufzubewahren ist.
(2) Die Niederschrift muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Namen der Prüflinge,
- 2.
die Namen der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
und zur Aufsicht herangezogener weiterer Personen,
- 3.
Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,
- 4.
Hinweis auf die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 5
,
- 5.
Entscheidungen der aufsichtführenden Person nach § 9 Abs. 2
.
§ 11
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ bewertet. Nur wenn beide Prüfungsteile mit „bestanden“
bewertet sind, gilt die Fischerprüfung insgesamt als bestanden. Die Auswertung
der Prüfungsfragebögen erfolgt unmittelbar im Anschluss an die schriftliche
Prüfung mittels von der oberen Fischereibehörde vorgegebener Kontrollbögen.
Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 vom Hundert
der Fragen richtig beantwortet wurden. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung
setzt eine bestandene schriftliche Prüfung voraus. Für die Bewertung der
mündlichen Prüfung ist ein der schriftlichen Prüfung vergleichbarer
Maßstab anzulegen.
(2) (aufgehoben)
(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis
erteilt.
§ 12
Akteneinsicht
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Erhalt des
Ergebnisbescheides auf Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in seine
Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsicht hat unter Aufsicht zu
erfolgen.
§ 13
Prüfungswiederholung
(1) Eine nicht bestandene Fischerprüfung ist vollständig
zu wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich
festgelegten Prüfungstermin möglich.
(2) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die
§§ 1
bis 12
entsprechend.
Teil 2 Jugendfischerprüfung
§ 14
Jugendfischerprüfung
(1) Die Jugendfischerprüfung besteht aus einer mündlichen
Prüfung. § 7 Abs. 5
gilt entsprechend. Der Prüfungsinhalt hat die Hauptfächer nach § 8 Abs. 1
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsfragen sind auf grundlegende Kenntnisse
zu beschränken und dem Alter der Prüflinge anzupassen.
(3) Die Jugendfischerprüfung erfolgt zeitgleich mit
der Prüfung nach § 3
. Bei Bedarf kann die Prüfungsbehörde den Termin für die Jugendfischerprüfung
auf den der Fischerprüfung folgenden Tag festsetzen. Die Teilnahme an einem
Lehrgang nach § 31
Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes
ist nicht erforderlich. Im übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend.
§ 15
Wahl der Prüfung
Personen, die im Zeitpunkt der Prüfung das 17. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung
und an der Fischerprüfung nach Teil 1 wählen.
Teil 2 a Pflichtlehrgang
§ 15 a
Anforderungen an den Lehrgang
(1) Der Lehrgang nach § 31
Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes
muss den Mindestanforderungen der Anlage
genügen.
(2) Die Lehrgänge sind in geeigneten Räumlichkeiten
durchzuführen. Lehr- und Anschauungsmaterial ist in ausreichendem Umfang vom
Lehrgangsdurchführenden bereitzustellen.
§ 15 b
Übertragung der Durchführung
(1) Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge
erfolgt auf Antrag durch die obere Fischereibehörde. Die Erfüllung der
Anforderungen gemäß §
15a
ist nachzuweisen.
(2)
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit
§ 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
(3) Das Antragsverfahren nach Absatz 1 kann über eine
einheitliche Stelle nach
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den
§§ 71a
bis
71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die Teilnahme der
Ausbilder an Fortbildungsveranstaltungen verlangen.
(5) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
die Mindestanforderungen an den Lehrgang und die Ausbilder
nicht eingehalten werden,
- 2.
Ausbilder an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen
oder
- 3.
die Lehrgangsdurchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Die obere Fischereibehörde und von ihr Beauftragte können die Durchführung
der Lehrgänge jederzeit überprüfen.
Teil 3 Schlußvorschriften
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 14. November 1994.
Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Rehhahn
Anlage
(zu § 4 Abs. 1a
und § 15 a Abs. 1)
Anforderungen für die Lehrgänge
- 1.
Anforderungen an den Inhalt
Der in den Lehrgängen
vermittelte Stoff muss folgendem Lehrplan entsprechen:
| Fachgebiet
|
Mindeststunden
|
|
| 1.1
|
Einführung
|
1
|
| a)
|
Vorstellung
|
|
| b)
|
Erläuterung des Lehrgangsablaufes
|
|
| c)
|
Vorstellung der Lehr- und Arbeitsmittel, benötigte
Fachliteratur
|
|
| 1.2
|
Fischkunde
|
5
|
| a)
|
Übersicht über die Systematik
der Fische, Stellung im Tierreich
|
|
| b)
|
Anatomie und Physiologie der Fische
|
|
| c)
|
Kennzeichen und Unterscheidungsmerkmale
der einzelnen Fischarten
|
|
| d)
|
Lebensraum und Lebensweise der
Fische
|
|
| e)
|
Bestandssituation, Gefährdungsursachen der
Fische, Krebse und Muscheln
|
|
| 1.3
|
Gewässerkunde
|
5
|
| a)
|
Allgemeine Grundlagen, physikalische
Eigenschaften
|
|
| b)
|
Arten der Gewässer
|
|
| c)
|
Ökologischer Zustand der Gewässer
|
|
| d)
|
Bioindikatoren, Wasserpflanzen,
Wassertiere
|
|
| e)
|
Bewertung, von Gewässern
|
|
| f)
|
Hege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
|
|
| g)
|
Maßnahmen bei Fischsterben, Fischkrankheiten
|
|
| 1.4
|
Gerätekunde
|
5
|
| a)
|
Arten der Fanggeräte, Zusammenstellung
und Gebrauch
|
|
| b)
|
Fischereimethoden
|
|
| c)
|
Behandlung gefangener Fische, Versorgung
und Verwertung
|
|
| d)
|
Grundsätze der Fischereiausübung
|
|
| e)
|
Verbotene Methoden und Geräte
|
|
| 1.5
|
Rechtskunde
|
6
|
Wesentlicher
Inhalt der für die Fischerei wichtigen rechtlichen Bestimmungen aus den Gebieten:
|
|
|
| a)
|
Fischereirecht
|
|
| b)
|
Wasserrecht einschließlich
Wasserrahmenrichtlinie
|
|
| c)
|
Naturschutzrecht einschließlich
FFH-Richtlinie
|
|
| d)
|
Tierschutzrecht
|
|
| e)
|
Fischseuchen- und Hygienerecht
|
|
| f)
|
Feld- und Forstordnungsrecht
|
|
| g)
|
BGB, StGB
|
|
| 1.6
|
Praktische Unterweisung
|
5
|
| a)
|
Zusammenstellung und Gebrauch der
Fanggeräte
|
|
| b)
|
Wurftechnik
|
|
| c)
|
Praktische Fischereiausübung
(Stipp-, Grund-, Spinn- und Flugangeln)
|
|
| d)
|
Behandlung gefangener Fische, Versorgung und Verwertung
|
|
| 1.7
|
Wiederholung, Zusammenfassung
|
3
|
| a)
|
Auswertung
|
|
| b)
|
Klärung offener Fragen
|
|
| c)
|
Ausblick auf den weiteren Weg zur Fischereiausübung
|
|
- 2.
Anforderungen an die Ausbilder
Die
Ausbilder sollen nachweisbar über folgende Befähigungen verfügen:
- a)
Anforderungen
nach § 20
Abs. 3 Nr. 1 des Fischereigesetzes
,
- b)
besondere Sachkunde im Fachgebiet,
- c)
ausreichende Erfahrung in der Anleitung, Ausbildung oder Prüfung von
Anglern.
|