|
793.3 Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) Vom 11. Januar 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 16
Änderungen
- 1.
§§ 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 31)
- 2.
§ 3 geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 25)
- 3.
§ 26 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 174)
- 4.
§§ 1 bis 6, 9, 19 und 23 bis 26 geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 368, 370)
Auf Grund des
§ 40
des Fischereigesetzes
vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Umwelt und Naturschutz verordnet:
§ 1
Unzulässige Fischereigeräte
und Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden
- 1.
Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen,
insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln
und Schußwaffen,
- 2.
mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel, mit Ausnahme
der Hegene, oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,
- 3.
ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite
von weniger als zwei Zentimetern.
(2) Das Schleppangeln in Gewässern unter 30 Hektar ist
verboten.
(3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere
oder Tiere, die nach §§ 2
bis 4
nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden.
(4) Jeder Angler darf die Angelfischerei mit höchstens
zwei Wurfruten mit Rolle und einer Kopfrute ohne Rolle gleichzeitig ausüben.
Zum Fang ausgelegte Angelgeräte müssen sich in Blickweite befinden und
sind ständig zu beaufsichtigen. Bei der Verwendung einer Spinn- oder Flugangel
dürfen keine weiteren Angelruten benutzt werden.
(5) Bis zu einem Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten
und ständigen Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen
Einwilligung nicht geangelt werden.
(6) Die Fischereibehörde kann für den Einsatz von
Reusen in bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen.
§ 2
Fangverbote
(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen
oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten
- 1.
Bachneunauge (Lampetra planeri),
- 2.
(aufgehoben),
- 3.
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus),
- 4.
Elritze (Phoxinus phoxinus),
- 5.
Finte (Alosa fallax),
- 6.
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
- 7.
Groppe (Cottus gobio),
- 8.
(aufgehoben),
- 9.
Lachs (Salmo salar),
- 10.
Maifisch (Alosa alosa),
- 11.
Meerforelle (Salmo trutta),
- 12.
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
- 13.
Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
- 14.
Nase (Chondrostoma nasus),
- 15.
(aufgehoben),
- 16.
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
- 17.
Schmerle ((Barbatula barbatula)),
- 18.
Schneider (Alburnoides bipunctatus),
- 19.
Steinbeißer (Cobitis taenia),
- 20.
Stör (Acipenser sturio),
- 21.
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
- 22.
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus),
- 23.
Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen, wenn sie in das Gewässer
als Besatz eingebracht worden sind.
(2) Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren
der besonders geschützten Arten (
§ 10
Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) nachzustellen oder sie absichtlich
zu fangen oder zu töten. § 5 Abs.
1 Satz 1 und 3, Abs. 2
und § 6
gelten entsprechend.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Fischereibehörde kann die Fangmengen für
bestimmte Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist. Die Fachbehörde für
Naturschutz überwacht im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde den
Erhaltungszustand der in Anhang II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September
2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten,
dem Fischereirecht unterliegenden Arten.
§ 3
Schonzeiten
(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten während
folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:
| 1. Äsche
|
1. Dezember bis 15. Mai,
|
|
2. Bachforelle
|
15. September bis 31. März,
|
|
2a. Barbe
|
1. April bis 30. Juni,
|
|
3. Hecht
|
15. Februar bis 30. April,
|
|
4. Lachs
|
1. Oktober bis 31. März,
|
|
5. Meerforelle
|
1. Oktober bis 31. März,
|
|
6. (aufgehoben)
|
|
|
7. Wels
|
15. Februar bis 30. Juni,
|
|
8. Zander
|
15. Februar bis 31. Mai.
|
(2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1
genannten Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung
durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit
abzustellen.
(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang
von Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit verbieten.
§ 4
Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen
oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze
bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:
| 1. Aal (Anguilla anguilla)
|
45 cm,
|
|
2. (aufgehoben)
|
|
|
3. Äsche (Thymallus thymallus)
|
30 cm,
|
|
4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)
|
25 cm,
|
|
5. Barbe (Barbus barbus)
|
45 cm,
|
|
6. (aufgehoben)
|
|
|
7. Große Maräne (Coregonus nasus)
|
30 cm,
|
|
8. (aufgehoben)
|
|
|
9. Hecht (Esox lucius)
|
50 cm,
|
|
10. Karpfen (Cyprinus carpio)
|
35 cm,
|
|
11. Kleine Maräne (Coregonus albula)
|
12 cm,
|
|
12. Lachs (Salmo salar)
|
50 cm,
|
|
13. Meerforelle (Salmo trutta)
|
40 cm,
|
|
14. Quappe (Lota lota)
|
30 cm,
|
|
15. Rapfen (Aspius aspius)
|
40 cm,
|
|
16. Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
|
25 cm,
|
|
17. Schleie (Tinca tinca)
|
25 cm,
|
|
18. Wels (Silurus glanis)
|
70 cm,
|
|
19. Zährte (Vimba vimba)
|
30 cm,
|
|
20. Zander (Stizostedion lucioperca)
|
50 cm,
|
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Fischen
aus Gewässern, die künstlich gegen den Fischwechsel abgesperrt sind und
der kommerziellen Fischaufzucht oder Fischhaltung dienen.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten
für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1 genannten Mindestmaßen
zulassen.
§ 5
Unzulässigerweise gefangene
Fische
(1) Fische, die trotz Fangverbotes (§ 2) oder während der Schonzeit (§ 3 Abs. 1) gefangen werden, und untermaßige Fische
(§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich
schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Andere Fische, die nicht absichtlich
gefangen wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen
Grund geschieht. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich
zu töten. Beim Fang oder nach Satz 2 getötete Fische sowie entsprechende
tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten.
(2) Das Aneignungs- und Verwertungsverbot gilt nicht für
Berufsfischer.
§ 6
Markt- und Verkehrsverbote
Fische, die nach §§
2
bis 4
nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht verkauft, zum Kauf vorrätig
gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt
werden. § 5 Abs. 2
bleibt unberührt.
§ 7
Anlandungsverpflichtung
Die obere Fischereibehörde kann für bestimmte Gewässer
die Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten anordnen, wenn deren Vorkommen
oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist.
§ 8
Einsatzverbote
(1) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion
und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand ist der
Besatz mit Aalen und Hechten verboten.
(2) Die Fischereibehörde kann den Einsatz von Fischarten,
die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
beschränken oder verbieten.
§ 9
Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fische mit verändertem Erbgut dürfen nur in
Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen verhindern.
(2) Aquakulturanlagen, die in Absatz 1 genannte Fische halten,
sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) Aquakultur im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte
Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen einschließlich Muscheln und Krebsen
mit entsprechenden Techniken und dem Ziel der Produktionssteigerung über das
unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden
Organismen sind dabei in allen Haltungsstadien nicht herrenlos.
(4) In Gewässer, in denen sich selbst reproduzierende
Bestände an Salmoniden oder Coregonen vorkommen, darf nur Besatz aus Nachzuchten
dieser Bestände erfolgen.
§ 10
Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer bedarf
des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken.
Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material
verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern,
Hechten und Barschen bei der Angelfischerei ist verboten.
(2) In Gewässern mit Schiffs- oder Motorbootsverkehr
und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.
§ 11
Schutz von Fischlaich und Winterlagern
(1) Das Entfernen oder Zerstören abgelegten Fischlaichs
sowie das Betreten augenscheinlich belegter Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes
ist verboten.
(2) In Winterlagern sind Maßnahmen und Tätigkeiten
verboten, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können.
§ 12
Entnahme von Wasserpflanzen
Die Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teilen darf nur
in Abstimmung mit dem Fischereiausübungsberechtigten und nur in einem solchen
Maß erfolgen, daß die Fische nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt
werden. Im Rahmen von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gilt dies unbeschadet
des § 18
mit der Maßgabe, daß eine Abstimmung möglichst erfolgen soll. Die
Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 13
Schutz der Fischnährtiere
(1) Die Entnahme von Zooplankton und anderen Fischnährtieren
darf nur in solchem Umfang erfolgen, daß die Nahrungsgrundlage des Fischbestandes
nicht gefährdet wird.
(2) Das Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in
Gewässer ist verboten.
§ 14
Einlassen zahmen Wassergeflügels
Zahmes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten
und des Fischereiausübungsberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.
Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§ 15
Fütterungsverbote
Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Ein Anfüttern
zum Zweck des Fischfangs ist gestattet, kann jedoch von der Fischereibehörde
beschränkt oder verboten werden, wenn dies dem Hegeziel nach
§ 41
Abs. 1
des
Fischereigesetzes
widerspricht.
§ 16
Vermeidung gegenseitiger Störungen
(1) Jeder Angler und Fischer hat die Fischerei so auszuüben,
daß andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden, insbesondere ausreichenden Abstand am Gewässerufer einzuhalten.
(2) Bei der Eisfischerei haben die Fischer die gehauenen
Löcher deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
§ 17
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
und Fanggeräten
(1) Fischereifahrzeuge müssen außen auf beiden
Seiten deutlich lesbar Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers tragen. Fischereigeräte
und Fischhältereinrichtungen dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie deutlich
so gekennzeichnet sind, daß die Person des Fischers bestimmt werden kann.
(2) Fischereigeräte und Fischereibehälter, die
sich in gekennzeichneten Fischereifahrzeugen befinden oder die in Anwesenheit des
Fischers ausliegen, bedürfen keiner Kennzeichnung.
§ 18
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen
an Gewässern ist die Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten.
Dasselbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen
nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen sind, für
den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Unterrichtung
unverzüglich vorzunehmen.
§ 19
(aufgehoben)
§ 20
Fangstatistik
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik
zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten, Stückzahl
und Gewicht hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 31. Januar für das jeweilige
Vorjahr vorzunehmen.
(2) Die Fangstatistiken sind der Fischereibehörde auf
Verlangen vorzulegen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Vor ihrer
Vernichtung sind sie der Fischereibehörde zur Übernahme anzubieten.
§ 21
Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen
(1) Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung
der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) ist verboten. Die
Fischereibehörde hat Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Veranstalter nachweist,
daß tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche
Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt.
(2) Wettbewerbsgründe zur Erzielung von Geld-, Sach-
oder sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern
und Plazierten stellen keinen vernünftigen Grund dar. Gleiches gilt in der Regel
dann, wenn
- 1.
Fische der abzufischenden Arten innerhalb der letzten zwei
Monate in das Gewässer eingesetzt wurden,
- 2.
keine Verwertung des Fischfangs erfolgt.
§ 22
Tierseuchenrechtliche Beschränkungen
und Verbote
Das Einsetzen oder Inverkehrbringen von Fischen kann aus
tierseuchenrechtlichen Gründen von der Veterinärbehörde beschränkt
oder verboten werden.
§ 23
Ausnahmen
(1) Die Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen
nach § 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2, §
5 Abs. 1, §§ 10, 12
und 15
im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies
- 1.
für wissenschaftliche Zwecke,
- 2.
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern,
- 3.
zur Fischseuchenbekämpfung und für Hegemaßnahmen, insbesondere
zur Bestandsregulierung, zum Fang von Laichfischen, zur Laichgewinnung oder zum Zwecke
des Umsetzens in andere Gewässer
erforderlich ist.
(2) Die obere Fischereibehörde kann von den Verboten
und Beschränkungen nach § 1 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 2 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 3 Abs.
1, § 4 Abs. 1, §§ 6
und 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 4, §§
11
und 13 Abs. 1
im Einzelfall aus den in Absatz 1 genannten Gründen Ausnahmen zulassen oder
weitergehende Verbote oder Beschränkungen anordnen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall
im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2
Ausnahmen zulassen. Die Zuständigkeit kann auf einen nachgeordneten Bereich
übertragen werden. Die Ausnahme nach Satz 1 ersetzt die Genehmigung nach
§ 50
Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
.
(4) Die Ausnahmen von §§
2
bis 4
können mit der Auflage verbunden werden, die gefangenen Fische bei einer bestimmten
Stelle abzuliefern oder den Laich laichreifer Fische einer Fischbrutanstalt zur Erbrütung
zu überlassen.
§ 24
Anwendungsbereich
(1) Auf künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken
errichtete Anlagen sowie Teiche oder andere geschlossene Privatgewässer, in
denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2
bis 5, 7, 8, 11
bis 17
und 20
keine Anwendung.
(2)
§ 2
des Fischereigesetzes
gilt für diese Verordnung entsprechend.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 53
Abs. 1
Nr. 15
des
Fischereigesetzes
handelt, wer
- 1.
den Verboten des §
1 Abs. 1 bis 4
zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2
den dort genannten Arten nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2
gefangene Krebse, Muscheln oder Fischnährtiere nicht unverzüglich zurücksetzt,
sie verwertet oder vermarktet,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 1
oder einem vollziehbaren Verbot nach §
3 Abs. 3
Fischen während der Schonzeit nachstellt oder sie absichtlich fängt oder
tötet, oder entgegen § 3 Abs. 2
ständige Fischereivorrichtungen nicht abstellt,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 1
untermaßigen Fischen nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
- 6.
entgegen § 5 Abs. 1
gefangene Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötete oder
tot angelandete Fische verwertet,
- 7.
entgegen § 6 Satz 1
Fische vermarktet,
- 8.
entgegen § 7
Fische zurücksetzt,
- 9.
entgegen § 8 Abs. 1
oder einer vollziehbaren Beschränkung oder eines vollziehbaren Verbotes nach
§ 8 Abs. 2
Fische einsetzt,
- 10.
entgegen § 10
Fische hältert,
- 11.
entgegen § 11 Abs. 1
abgelegten Fischlaich entfernt oder zerstört oder augenscheinlich belegte Laichbetten
während des Erbrütungszeitraumes betritt,
- 12.
entgegen § 11 Abs. 2
in Winterlagern Maßnahmen oder Tätigkeiten vornimmt, die die Winterruhe
des Fischbestandes nachhaltig stören können,
- 13.
entgegen § 12 Satz 1
Wasserpflanzen oder deren Teile entnimmt und dadurch Fische nachhaltig stört
oder beeinträchtigt, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
handelt,
- 14.
entgegen § 15 Satz 1
Fische füttert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 53
Abs. 1
Nr. 15
des
Fischereigesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
den Beschränkungen und Verboten des § 9 Abs. 1 und 4
zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 13 Abs. 2
nicht heimische Fischnährtiere einbringt,
- 3.
entgegen § 16 Abs. 2
bei der Eisfischerei die ehauenen Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
- 4.
entgegen § 20 Abs. 2
die Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder vor ihrer
Vernichtung der Fischereibehörde nicht zur Übernahme anbietet,
- 5.
entgegen § 21 Abs. 1
ohne Genehmigung gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen durchführt oder
an ihnen teilnimmt,
- 6.
entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder einem vollziehbaren
Verbot nach § 22
Fische einsetzt oder in Verkehr bringt.
§ 26
(aufgehoben)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 11. Januar 1994.
Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke
|