|
793.1 Fischereigesetz (FischG) Vom 31. August 1993Fundstelle: GVBl. LSA 1993, S. 464
Änderungen
- 1.
mehrfach geändert durch § 20 des Gesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476)
- 2.
§ 19 Abs. 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018)
- 3.
§ 53 Abs. 3 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 4.
§§ 55 und 58 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 174)
- 5.
§§ 41 und 47 geändert durch § 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475)
- 6.
mehrfach geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 231)
- 7.
§§ 41, 47 und 49 geändert durch § 38 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 577)
- 8.
§ 29 neu gefasst sowie Inhaltsübersicht und §§ 31, 34 und 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 6, 11)
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Allgemeine Vorschriften
|
| § 1
|
Sachlicher Geltungsbereich |
| § 2
|
Begriffsbestimmungen |
| § 3
|
Fischereibefugnis |
Teil
2
Fischereirechte
|
| § 4
|
Inhalt des Fischereirechts |
| § 5
|
Eigentumsfischereirecht |
| § 6
|
Selbständige Fischereirechte |
| § 7
|
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden
Gewässern |
| § 8
|
Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht |
| § 9
|
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte |
| § 10
|
Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten |
| § 11
|
Erlöschen von beschränkten Fischereirechten |
| § 12
|
Vereinigung von Fischereirechten |
| § 13
|
Verzeichnis der Fischereirechte |
Teil
3
Fischereiausübungsrecht
|
| § 14
|
Grundsätze |
| § 15
|
Fischerei in befriedeten Bezirken |
| § 16
|
Fischerei auf überfluteten Grundstücken |
| § 17
|
Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer |
Teil
4
Fischereibezirke
|
| § 18
|
Fischereibezirk |
| § 19
|
Fischereigenossenschaft |
Teil
5
Fischereipacht
|
| § 20
|
Fischereipacht |
| § 21
|
Anzeige von Fischereipachtverträgen |
| § 22
|
Erlöschen des Fischereipachtvertrages |
| § 23
|
Erbfolge in den Fischereipachtvertrag |
| § 24
|
Rechtsstellung von Mitpächtern |
| § 25
|
Wechsel des Grundeigentümers |
Teil
6
Fischereierlaubnis
|
| § 26
|
Fischereierlaubnis |
| § 27
|
Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis |
Teil
7
Fischereischein
|
| § 28
|
Fischereischein |
| § 29
|
Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein |
| § 30
|
Ausstellung der Fischereischeine |
| § 31
|
Fischerprüfung |
| § 32
|
Versagung des Fischereischeins |
| § 33
|
Rücknahme und Widerruf |
Teil
8
Fischereischutz und Schutz der Fischbestände
|
| § 34
|
Fischereischutzberechtigte |
| § 35
|
Inhalt des Fischereischutzes |
| § 36
|
Anzeige von Fischsterben |
| § 37
|
Verbote |
| § 38
|
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken |
| § 39
|
Absenken von Gewässern |
| § 40
|
Fischereiordnung |
| § 41
|
Hege |
| § 42
|
Hegeplan |
| § 43
|
Sicherung des Fischwechsels |
| § 44
|
Fischwege |
| § 45
|
Fischwege an bestehenden Anlagen |
| § 46
|
Fischerei in Fischwegen |
| § 47
|
Schonbezirke und Schutzgebiete |
Teil
9
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater
|
| § 48
|
Fischereibehörden |
| § 49
|
Fischereibeirat |
| § 50
|
Fischereiberater |
Teil
10
Entschädigung
|
| § 51
|
Art und Ausmaß einer Entschädigung |
| § 52
|
Entschädigungsverfahren |
Teil
11
Ordnungswidrigkeiten
|
| § 53
|
Bußgeldvorschriften |
| § 54
|
Einziehung |
Teil
12
Übergangs- und Schlußbestimmungen
|
| § 55
|
Anmeldefrist für selbständige, bisher nicht registrierte Fischereirechte |
| § 56
|
Unbekannte Eigentümer |
| § 57
|
Übergangsvorschriften |
| § 58
|
Aufhebungsvorschrift |
| § 59
|
Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen
Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken
errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern,
in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und
Gewässer finden die Vorschriften des §
3 Nr. 2, der §§ 28,
29, 34
bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, des § 47 Abs. 4, der §§
48, 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11, 15 und
Abs. 3
sinngemäß Anwendung; § 3 Nr.
2
und die §§ 28, 29
finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische
und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche
und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge
besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Fische:
Fische, Neunaugen, zehnfüßige
Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich
ihrem Laich;
- 2.
Fischnährtiere:
Wirbellose Tiere (Invertebraten)
der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen können,
insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);
- 3.
Fischerei:
das Hegen, Nachstellen, Fangen,
Sichaneignen und Töten von Fischen;
- 4.
Fischereirecht:
das auf die Fischerei von
wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte
ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
- 5.
Fischereiausübungsrecht:
das aus dem Fischereirecht
abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
- 6.
Fischereierlaubnis:
die vom Fischereiausübungsberechtigten
schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.
§ 3
Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer
- 1.
als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als
Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem
Gewässer zu fischen und
- 2.
einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28
und 29
besitzt.
Teil 2 Fischereirechte
§ 4
Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere.
Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben durch das Fischereirecht unberührt.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(3) Das beschränkte Fischereirecht ist das Recht an einem
Gewässer, die Fischerei nur auf bestimmte Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln,
zu bestimmten Zeiten oder in anderer Weise beschränkt auszuüben. Der Inhaber
des beschränkten Fischereirechts hat sich an den Besatzkosten des Hegepflichtigen
angemessen zu beteiligen.
§ 5
Eigentumsfischereirecht
(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen
der §§ 6
und 7
als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).
Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.
(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet
ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen
(Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis
der Fischereirechte (§ 13) dem
Land zu.
§ 6
Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zustehen (selbständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch
eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht
fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7
nicht neu begründet werden.
(2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt
sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch
und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.
§ 7
Selbständige Fischereirechte
bei Veränderungen von fließenden Gewässern
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch
natürliche Ereignisse sein Bett, folgt das selbständige Fischereirecht
dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung
oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das selbstständige
Fischereirecht auch auf diese.
(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbständige
Fischereirechte, bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten
Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich
die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde
nach billigem Ermessen.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines
fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts nachhaltig, so hat der
Träger der baulichen Maßnahme die Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen.
Eine erhebliche Werterhöhung haben die Inhaber des Fischereirechts auszugleichen.
Sie können statt dessen auf ihr Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte
Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes
verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den
Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung
zu entschädigen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der baulichen
Maßnahme und dem begünstigten Fischereiberechtigten richtet sich nach
den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.
§ 8
Übertragung selbständiger
Fischereirechte, Vorkaufsrecht
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt
vererbt oder übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an
den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Ein Vertrag bedarf
der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung
oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen
selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht
(Koppelfischereirecht), kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks
oder auf den Inhaber eines anderen selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück
übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen
Miterben übertragen.
(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen
gehen auf den Erwerber über.
(4) Bei Fischereirechten an Gewässern gemäß
§ 5 Abs. 2
steht dem Land, bei Fischereirechten an künstlichen Bundeswasserstraßen
steht dem Bund, bei Fischereirechten an anderen Gewässern steht dem Gewässereigentümer
ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung
des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die
§§ 463
bis
469 Abs. 1
,
§§ 472
und
473
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden.
§ 9
Mit dem Eigentum an einem anderen
Grundstück verbundene
Fischereirechte
(1) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer
eines anderen Grundstücks als dem Gewässergrundstück zu, findet § 8 Abs. 1, 2 und 4
keine Anwendung. Ist das herrschende Grundstück mit dem Recht eines Dritten
belastet, kann das Fischereirecht selbständig nur mit dessen Zustimmung übertragen
werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann
ein mit ihm verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem
durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eintragung der Teilung
im Grundbuch darf erst erfolgen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks
durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt
bestimmt hat, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht
verbleiben soll. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
- 1.
Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle,
besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden,
- 2.
gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle
bebauten Grundstück, besteht es für das größte Teilstück
fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, verbindet sich
das Fischereirecht mit dem Gewässereigentum.
§ 10
Aufhebung von beschränkten
selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte an
Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde
aufgehoben werden. Die Aufhebung kann erfolgen:
- 1.
von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse
geboten ist,
- 2.
auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die
Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts für die
Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen
wirtschaftlichen Fischereibetrieb des Antragstellers in dem Gewässer verhindert.
(2) Der Begünstigte ist zur Entschädigung verpflichtet.
§ 11
Erlöschen von beschränkten
Fischereirechten
Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts
feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so kann die obere Fischereibehörde
das Erlöschen des beschränkten Fischereirechts feststellen, wenn die Fischereivorrichtung
während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten
dieses Gesetzes zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht
mehr tauglich war.
§ 12
Vereinigung von Fischereirechten
(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht
(§ 6) mit dem Eigentum am Gewässergrundstück
oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem unbeschränkten
Fischereirecht, erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines
Dritten belastet, setzt sich dessen Recht im bisherigen Umfang am Eigentum beziehungsweise
am unbeschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere selbständige Fischereirechte an demselben
Gewässergrundstück oder an mehreren aneinandergrenzenden Gewässergrundstücken
demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht.
Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht
im bisherigen Umfang fort.
§ 13
Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Nachgewiesene selbständige Fischereirechte sind
auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde einzutragen. Die Einsicht
in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und die Führung des
Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.
Teil 3 Fischereiausübungsrecht
§ 14
Grundsätze
(1) Das Fischereiausübungsrecht steht dem Fischereiberechtigten,
im gemeinschaftlichen Fischereibezirk (§
18 Abs. 2 Satz 2) der Fischereigenossenschaft zu.
(2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte eine Personenmehrheit
oder besitzt er sonst keinen Fischereischein nach § 28
und wird die Fischerei weder durch Verpachtung noch durch angestellte Fischer ausgeübt,
so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der
Fischereibehörde benennt. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten
dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person, die im Besitz eines
Fischereischeins sein muß, benannt, so kann die Fischereibehörde die zur
Ausübung und zum Schutze der Fischerei erforderlichen Maßnahmen auf seine
Kosten selbst treffen.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften,
Anglervereinigungen, Anglervereinen und Zusammenschlüssen von Berufsfischern,
dürfen Fischereiausübungsrechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere
Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnissen
zulassen.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind die allgemein
anerkannten Grundsätze der Fischerei zu beachten. Die im und am Gewässer
lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften darf
nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden und der Zustand des aquatischen
Ökosystems darf nicht verschlechtert werden. Nachhaltig verletzte Fische sind
unverzüglich zu töten. Die Vorschriften des Wasser-, Tierschutz-, Lebensmittel-
und Tierseuchenrechts bleiben unberührt.
§ 15
Fischerei in befriedeten Bezirken
Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken,
die sich innerhalb von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich
gehörenden Grundstücksteilen oder gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen befinden, ist nur mit Zustimmung von deren Nutzungsberechtigten
zulässig.
§ 16
Fischerei auf überfluteten
Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer vorübergehend über
seine Ufer, sind ausschließlich der Fischereiausübungsberechtigte dieses
Gewässers und seine Helfer berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken
die Fischerei auszuüben. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete
fremde Fischgewässer sowie ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zum unmittelbaren
Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, Garten- und Parkanlagen,
gewerbliche Anlagen und bestellte Äcker. Die überfluteten Grundstücke
dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt
werden können.
(2) Sind mehrere berechtigt, die Fischerei auf den überfluteten
Grundstücken auszuüben, gilt §
7 Abs. 2
mit der Maßgabe entsprechend, daß die Fischereibehörde zuständig
ist.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in
ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken
erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen,
die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann
sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt
des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist geht das ausschließliche Aneignungsrecht
auf den Eigentümer oder an seiner Stelle auf den sonstigen Nutzungsberechtigten
des Grundstücks über.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen
Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei auf überfluteten
Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 17
Uferbetretungsrecht, Zugang zum
Gewässer
(1) Das Fischereiausübungsrecht umfaßt die Befugnis,
die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie
Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu benutzen, soweit dies
zum Zwecke der Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile
und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so
auszuüben, daß Schäden an angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden,
der Abfluß in den Gewässern sowie der ökologische Zustand des Gewässers
nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört
werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten
von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder
verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer
nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen
und kommt eine Vereinbarung mit dem Grundstücksberechtigten zum Benutzen von
Grundstücken nicht zustande, kann die Fischereibehörde auf Antrag Ort und
Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen.
(4) Das Benutzen der Grundstücke erfolgt auf eigene
Gefahr. § 16 Abs. 5
gilt entsprechend.
Teil 4 Fischereibezirke
§ 18
Fischereibezirk
(1) Die obere Fischereibehörde kann in allen Gewässern
nach § 1 Abs. 1
Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung
der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, daß der Fischereibezirk eine fischereibiologische
Einheit möglichst ganz umfaßt sowie eine sinnvolle fischereiliche Bewirtschaftung
zuläßt.
(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks
nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft
zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke
sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.
§ 19
Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
bilden eine Fischereigenossenschaft.
(2) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Fischereibehörde.
Diese hat die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber
den Gemeinden zustehen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer
Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde.
Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, daß die Mustersatzung für
diejenigen Fischereigenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der
Fischereibehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt
haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1
Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Fischereibehörde.
(4) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Fischereivorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Fischereivorstand wird von
der Genossenschaftsversammlung gewählt. Solange die Fischereigenossenschaft
keinen Fischereivorstand besitzt, werden deren Geschäfte von der zuständigen
Fischereibehörde wahrgenommen.
(5) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen
der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Fischereigenossen, die zugleich die Mehrheit
der bei der Beschlußfassung vertretenen Gewässerfläche darstellen
müssen. Die Inhaber beschränkter Fischereirechte nehmen nur an der Abstimmung
nach Köpfen teil. Die Vollmacht zur Vertretung eines Fischereigenossen in der
Versammlung der Fischereigenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers
muß nach § 34
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
amtlich beglaubigt sein. Ist das Land Fischereiberechtigter, genügt eine öffentliche
Urkunde der zuständigen Behörde.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über
die Verwendung des Reinertrages der Nutzung der Fischereirechte. Beschließt
die Fischereigenossenschaft, den Ertrag nicht an die Fischereigenossen nach dem Verhältnis
des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Gewässer zu verteilen, so kann jeder
Fischereigenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines
Anteils nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes verlangen. Der Anspruch
erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung
schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Fischereivorstandes geltend gemacht
wird.
Teil 5 Fischereipacht
§ 20
Fischereipacht
(1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit
kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts kann nicht Gegenstand
eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich neben dem Pächter
das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung
des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht
selbst kann nicht verpachtet werden.
(2) Der Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
bedürfen der Schriftform. Die Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen.
Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn
und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.
(3) Pächter können nur sein
- 1.
wer einen Fischereischein nach § 28
besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis im Sinne des
§ 31 Abs. 3 Nr. 2
während dreier Jahre besessen hat,
- 2.
die in § 14 Abs. 3
als Ausnahme genannten juristischen Personen.
Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.
(4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluß
den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht,
ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht.
§ 21
Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Der Fischereipachtvertrag ist der zuständigen Fischereibehörde
anzuzeigen; dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht. Die Behörde
kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die
Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist,
daß durch eine vertragsmäßige Fischerei die Vorschriften des § 41 Abs. 1
verletzt werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragspartner
aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei
Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter
Weise zu ändern.
(3) Kommen die Vertragspartner der Aufforderung nicht nach,
so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile
binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das
Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu
beanstanden ist. Die Vorschriften für die gerichtliche Entscheidung über
die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet
das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages
durch einen Beteiligten darf der Pächter die Fischerei nicht ausüben oder
ausüben lassen, sofern nicht die Behörde sie zu einem früheren Zeitpunkt
gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet,
darf der Pächter die Fischerei erst ausüben oder ausüben lassen, wenn
die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
§ 22
Erlöschen des Fischereipachtvertrages
Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten
Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch
dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins abgelaufen ist und entweder
die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar
abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde
gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für
die Erteilung eines neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt.
Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages
entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 23
Erbfolge in den Fischereipachtvertrag
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so
haben seine Erben der Fischereibehörde die Person zu benennen, die die Fischerei
ausüben soll. Gehört die benannte Person nicht zu den Erben, muß
sie fischereipachtfähig (§ 20 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1) sein. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 Satz 2
entsprechend.
(2) Der Fischereipachtvertrag erlischt am Ende des ersten
nach dem Tode des Pächters beginnenden Kalenderjahres gegenüber denjenigen
Erben, die zu diesem Zeitpunkt einen Fischereischein nicht beantragt haben oder sonstige
Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
§ 24
Rechtsstellung von Mitpächtern
Sind mehrere Pächter an einem Fischereipachtvertrag
beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu
einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen.
Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens
eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung muß unverzüglich nach Erlangung der
Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 25
Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Fischereirecht allein oder verbunden mit einem
Fischgewässer ganz oder teilweise veräußert, finden die Vorschriften
der
§§ 566
bis
567b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der
Vorschrift des
§ 57
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das
Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
gehörendes Fischereirecht veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag
keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der
Fischereigenossenschaft. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung
eines Grundstücks.
Teil 6 Fischereierlaubnis
§ 26
Fischereierlaubnis
(1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche
Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte
darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, daß Nachteile für den
ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten
sind.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse
für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten
nicht überschritten werden darf.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde
bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer
erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine Fischereierlaubnis kann beanstandet
werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus, ohne
daß der Fischereiausübungsberechtigte oder ein von diesem mit der Begleitung
des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend oder ohne Schwierigkeiten
zu erreichen ist, hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten
(Fischereierlaubnisschein/Angelkarte) mit sich zu führen und diesen auf Verlangen
Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins
bedürfen angestellte Fischer und die in §
28 Abs. 2 Halbsatz 1
genannten Personen.
(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine zu bestimmen.
(6) Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten
Listen zu führen und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das
für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.
§ 27
Erlöschen und Kündigung
der Fischereierlaubnis
(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie
erlischt
- 1.
mit dem Tod des Berechtigten,
- 2.
wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.
(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit
aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche
Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern
der Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Teil 7 Fischereischein
§ 28
Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen
Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter
Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische
bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen,
- 1.
die einen fischereibefugten Inhaber eines Fischereischeines
nach Absatz 1 bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
- 2.
die im Rahmen von Lehrgängen nach § 31 Abs. 1 Satz 1
unter Aufsicht des Ausbilders die Fischerei mit der Handangel ausüben.
(3) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei
mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten
vorzuzeigen.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, in welchem Umfang eine Unterstützung
nach Absatz 2 Nr. 1 zulässig und in welchen weiteren besonderen Fällen
ein Fischereischein nicht erforderlich ist, sowie durch Verordnung die Anerkennung
und Gleichstellung von Fischereischeinen anderer Bundesländer und Staaten zu
regeln.
§ 29
Jugendfischereischein, Sonderfischereischein,
Friedfischfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr
vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt
für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.
(2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der
Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein
Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf
ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung
bestanden haben.
(4) Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein
und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein
nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne
von § 28
besitzt.
(5) Im übrigen gilt § 28
entsprechend.
§ 30
Ausstellung der Fischereischeine
(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den
Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer für ein bis fünf
Kalenderjahre oder auf Lebenszeit nach einheitlichen, von dem für Fischerei
zuständigen Ministerium bestimmten Mustern.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich
nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine
und Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen,
die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befaßt sind, Gebührenbefreiung
oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.
(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt
die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und
ist für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung,
für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke
sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das für Fischerei
zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe
der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31
Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon
abhängig, daß der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden eine Fischerprüfung
bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten
der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer,
die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die
fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-, naturschutz-, wasser-
und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 4
gilt für die Fischerprüfung entsprechend.
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission
abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung
und zur Erlangung eines Friedfischfischereischeines ist eine Friedfischfischerprüfung
vorzusehen. Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung werden
unter erleichterten Bedingungen abgelegt. Das für Fischwirtschaft zuständige
Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an den
Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 und an die Ausbilder für diesen Lehrgang, die
Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln
und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen sowie die
Durchführung der Jugendfischerprüfung und der Friedfischfischerprüfung
an Anglervereine zu übertragen. Die Durchführung der Lehrgänge nach
Absatz 1 Satz 1 kann durch die obere Fischereibehörde auf Dritte übertragen
werden.
(3) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
- 1.
beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluß-
oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- 2.
Personen, die vor dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung
des Fischereigesetzes im Besitz eines Fischereischeines waren, der auf der Grundlage
eines am 3. Oktober 1990 gültigen oder danach bis zum 7. September 1993 ausgestellten
Mitgliedsausweises des Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder eines gleichwertigen
Dokuments mit eingetragener Raubfischqualifikation oder Sportfischerprüfung
des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) erworben wurde.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen,
die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder dem keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können, daß sie zur Fischereiausübung
in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1 gemacht
werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.
§ 32
Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- 1.
die gegen die Grundsätze des § 14 Abs. 4 Satz 1
schwer oder wiederholt verstoßen haben,
- 2.
denen der Fischereischein auf Grund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 4
erteilt wurde.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen einer
Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche
Vorschriften,
- b)
wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen,
die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
- c)
wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung
der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
zu einer Freiheitsstrafe,
Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; dies gilt
nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit
des Widerrufs oder der Rücknahme eines Fischereischeins wegen der Tat, die der
letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet
wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist;
- 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Halbsatz 1 Buchst.
a genannte Vorschrift verstoßen haben.
§ 33
Rücknahme und Widerruf
(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie hätte
versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich
bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden können.
(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist
zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen können.
(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe
besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung
des Fischereischeins festsetzen.
Teil 8 Fischereischutz und Schutz der
Fischbestände
§ 34
Fischereischutzberechtigte
Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden
dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern er im Besitz
eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigen
Fischereiaufsehern. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung
von Fischereiaufsehern und eine Entschädigung für deren Tätigkeit
aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen.
§ 35
Inhalt des Fischereischutzes
(1) Der Fischereischutz dient dem Schutz des Fischereiausübungsrechts
und der Fische insbesondere vor Wilderei, Fischdiebstahl und Fischseuchen sowie der
Sorge für die Einhaltung der zum Schutz der Fische und der Fischerei erlassenen
Vorschriften.
(2) Der Fischereischutz umfaßt die Befugnis, Personen,
die in Gewässern unberechtigt fischen, eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche
Vorschriften begehen oder an oder auf Gewässern, in denen sie nicht zur Fischerei
berechtigt sind, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen,
anzuhalten, ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen und die Identität
ihrer Person festzustellen. Die §§
46
bis 48
des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
gelten entsprechend.
(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet,
in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die
Erfordernisse des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen und insbesondere
für solche Fischarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz
zu sichern.
§ 36
Anzeige von Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten
sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder
einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach
§ 9
Abs. 1 und 2
des
Tierseuchengesetzes
bleibt unberührt.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten
bei der Bekämpfung eines Fischsterbens zu regeln.
§ 37
Verbote
(1) Bei der Fischerei ist die Verwendung künstlichen
Lichts als Lockmittel, elektrischen Stroms, explodierender, betäubender oder
giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.
Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung
künstlichen Lichts, elektrischen Stroms oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen
oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er
nicht zur Fischerei berechtigt ist, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel
fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fischereigeräte und
unerlaubter sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.
(3) Der Einsatz seuchenkranker oder seuchenverdächtiger
sowie ansteckungsverdächtiger Fische ist verboten. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
sowie der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2754), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 38
Schadenverhütende Maßnahmen
an Anlagen zur Wasserentnahme
und an Triebwerken
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet
oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen
von Fischen zu verhindern und für die schadlose Ableitung der Fische in das
Unterwasser zu sorgen; § 46 Abs. 3
bleibt unberührt. Die obere Fischereibehörde kann bei neu zu errichtenden
Anlagen im Einzelfall die Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung,
insbesondere an die lichte Durchlassweite, die Anströmgeschwindigkeit, den Winkel
zur Hauptströmung und die für die Ableitung notwendige Wassermenge, festsetzen.
Dies gilt auf Antrag des Betreibers auch für bestehende Anlagen. Für unvermeidbare
Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Satz 1 Verpflichteten den betroffenen
Fischereiausübungsberechtigten Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche
nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 39
Absenken von Gewässern
(1) Der zum Absenken eines Gewässers wasserrechtlich
Berechtigte hat den Fischereiausübungsberechtigten an diesem Gewässer den
Beginn und die voraussichtliche Dauer des Absenkens mindestens zehn Tage vorher schriftlich
mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen
Ausbesserungen einer Betriebseinrichtung, darf sofort abgesenkt werden; der Fischereiausübungsberechtigte
und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
die mit einer vorübergehenden erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden
sind, muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung der Fischereibehörde.
(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen
werden, daß es hierdurch als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. Die
obere Fischereibehörde kann hiervon aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.
Der Begünstigte oder mangels eines solchen das Land haben eine Entschädigung
zu leisten.
(4) Bei Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Wasserspeichern
regelt sich das Anstauen und Ablassen nach den wasserrechtlichen Benutzungsentscheidungen
oder Betriebsplänen, die vom Fischereiausübungsberechtigten zu beachten
sind.
§ 40
Fischereiordnung
Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und
dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zum Schutz der Fische, der
Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen in Form einer artenreichen Flora und
Fauna, zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei
durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über:
- 1.
Art und Methoden der Fischerei sowie die Beschaffenheit
und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fanggeräte, Fangvorrichtungen
und der Köder,
- 2.
Fangverbote und Mengenbeschränkungen,
- 3.
Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen
der Fischerei während der Schonzeiten,
- 4.
das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder
während der Schonzeit gefangener Fische,
- 5.
die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger
oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- 6.
Markt- und Verkehrsverbote,
- 7.
die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten,
deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht
ist,
- 8.
Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten, die einen
angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
- 9.
Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von wildlebenden
Fischen beinhalten oder bewirken können,
- 10.
die Art des Transports und der Hälterung von Fischen,
- 11.
den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und
des Winterlagers der Fische,
- 12.
Art und Zeit der Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile,
- 13.
den Schutz der Fischnährtiere,
- 14.
das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
- 15.
Verbote der Fütterung wildlebender Fische,
- 16.
das Verhalten bei der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen
der Fischer,
- 17.
die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge,
Fanggeräte und Fischbehälter,
- 18.
den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
- 19.
(aufgehoben)
- 20.
das Führen und Vorlegen einer Fangstatistik,
- 21.
die Durchführung gemeinschaftlicher Fischereiveranstaltungen,
- 22.
Beschränkungen oder Verbote des Einsetzens oder Inverkehrbringens
von Fischen aus tierseuchenrechtlichen Gründen,
- 23.
die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen,
die den Aalfang gewerblich ausüben, und der hierfür eingesetzten Fischereifahrzeuge,
- 24.
die Registrierung der Einrichtungen, Stellen und Personen, die die Erstvermarktung
von Aal durchführen,
- 25.
die Feststellung der Herkunft und die Rückverfolgbarkeit lebender
Aale.
§ 41
Hege
(1) Die Hege hat zum Ziel, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen
und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die natürlichen Bedingungen
für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten
und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden.
Keine Art der heimischen (
§ 7 Abs. 2 Nr. 7
des Bundesnaturschutzgesetzes) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet
werden.
(2) Der Einsatz nicht heimischer Fische bedarf der im Einvernehmen
mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Naturschutzbehörde erteilten
Erlaubnis der obersten Fischereibehörde. Die Zuständigkeit kann auf einen
nachgeordneten Bereich übertragen werden. Die Erlaubnis ersetzt erforderliche
Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt.
(3) Der Gewässereigentümer ist zur Duldung zumutbarer
Hegemaßnahmen verpflichtet. Wird die Zustimmung nach § 15
versagt, geht die Pflicht für die innerhalb des befriedeten Bezirks (§ 15) vorzunehmenden Hegemaßnahmen auf den Nutzungsberechtigten
über.
(4) Die Hegepflicht kann auf Antrag des Verpflichteten durch
die Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange diesem ihre Erfüllung wegen
der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann. Wird die Hegepflicht
ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen
durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
§ 42
Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte
einen Hegeplan aufzustellen. In ihm sind Bestimmungen zu treffen über:
- 1.
Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner
Nahrungsgrundlage sowie einer Bewertung des Gewässerzustandes aus fischereilicher
Sicht,
- 2.
Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung
der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
- 3.
das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer
1 getroffenen Feststellungen,
- 4.
die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- 5.
die statistische Erfassung der Fänge,
- 6.
Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den
Fischbestand oder das Gewässer,
- 7.
gemeinschaftliches Hegefischen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens
fünf Jahren.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in
den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung
der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher Auswirkungen im
Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind,
den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche
Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan
aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten
zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach
erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen
aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter
seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die
obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen
im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 43
Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Fischereivorrichtungen
errichtet werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen
auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand gemessen, für den
Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander
so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende
Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für
Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben
werden oder das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz
2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
§ 44
Fischwege
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet
oder betreibt, hat durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel
zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der
Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage
zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
- 1.
die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und
ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist oder
- 2.
die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden
Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder
sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Errichtung
des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist durch die Anlage eine Verminderung des Fischbestandes
zu erwarten, hat derjenige, der von der Verpflichtung zur Gewährleistung des
Fischwechsels befreit worden ist, den Fischereiausübungsberechtigten die Kosten
der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 45
Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern,
kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich von der oberen Fischereibehörde
im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde gefordert werden. Legt die Maßnahme
dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem
Nutzen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur gefordert werden,
wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mitel
angemessen beteiligt.
§ 46
Fischerei in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet
sein muß, kann die obere Fischereibehörde den Fischfang auch auf Strecken
oberhalb und unterhalb des Fischweges in einer den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Ausdehnung verbieten. §
47 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen
und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2
Satz 1 zulassen.
§ 47
Schonbezirke und Schutzgebiete
(1) Die obere Fischereibehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken
zu erklären, die
- 1.
für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer
Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
- 2.
besonders geeignete Laich- und Abwachsplätze für Fische sind
(Laichschonbezirke),
- 3.
als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die
Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung
der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde
erhoben werden können.
(2) In der Verordnung können die Fischerei und die Entnahme
von Fischnährtieren vollständig oder teilweise sowie Störungen, die
die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung,
das Mähen, die Entnahme und das Einbringen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand,
Kies und Steinen sowie die Ausübung des Wasser- und des Eissports beschränkt
oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch
Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und
der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung
zu dulden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung im Einvernehmen mit der jeweils gleichrangigen Fischereibehörde
die Ausübung der Fischerei in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von
Natur und Landschaft im Sinne von
§ 20 Abs. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 15 Abs. 1
des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
einzuschränken, soweit der Schutzzweck unter Abwägung der fischereilichen
Belange dies erfordert.
Teil 9 Fischereibehörden, Fischereibeirat,
Fischereiberater
§ 48
Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Fischerei
zuständige Ministerium.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Fischereibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörden. Ihre
Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Kosten, die nicht durch
Gebühren gedeckt werden, werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs berücksichtigt.
(4) Die unteren Fischereibehörden sind zuständig,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Fischereibehörde und die obere
Fischereibehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten
Fischereibehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten
Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß
befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 49
Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in wichtigen fischereilichen Fragen wird
ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Der Fischereibeirat
besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter, der Teichwirte,
der Berufsfischer, der Angler, der Land-, der Forst- und der Wasserwirtschaft, der
Fischereiwissenschaft und anerkannten Naturschutzvereinigungen.
(2) Der Fischereibeirat ist vor allen wesentlichen Entscheidungen
von allgemeiner Bedeutung zu hören.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung und den Vorsitz des Fischereibeirates,
die Zahl und die Berufung der Mitglieder sowie das Vorschlagsrecht der Interessengruppen
zu regeln.
§ 50
Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde
in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich
tätig.
(2) Der Fischereiberater wird nach Anhörung der in ihrem
Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen von der Fischereibehörde
vorgeschlagen und von der oberen Fischereibehörde auf die Dauer von fünf
Jahren berufen.
Teil 10 Entschädigung
§ 51
Art und Ausmaß einer Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat
den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Für die Höhe
der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.
§ 52
Entschädigungsverfahren
Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz
entscheidet die obere Fischereibehörde. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
Teil 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 53
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 15
die Fischerei ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten ausübt,
- 2.
über den in § 16 Abs.
1 Satz 2
ausgeschlossenen Flächen fischt,
- 3.
entgegen § 16 Abs. 3
Maßnahmen ergreift, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer
oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
- 4.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 17 Abs. 2
Uferflächen oder Anlagen betritt,
- 5.
auf Grund eines nach § 20
Abs. 4
nichtigen Fischereipachtvertrages oder entgegen § 21 Abs. 4
die Fischerei ausübt oder ausüben lässt,
- 6.
entgegen einer vollziehbaren Beschränkung nach § 26 Abs. 2
eine Fischereierlaubnis vergibt,
- 7.
entgegen § 26 Abs. 4
oder § 28 Abs. 3
die Fischerei ausübt, ohne die in diesen Vorschriften genannten Berechtigungsdokumente
bei sich zu führen, oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
- 8.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz
1
als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein Fischsterben
nicht unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle
anzeigt,
- 9.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz
1
die Fischerei ausübt,
- 10.
entgegen § 37 Abs. 2
Fischgeräte oder sonstige Fangmittel mitführt,
- 11.
entgegen § 37 Abs. 3
seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Fische einsetzt,
- 12.
entgegen § 39 Abs. 1
seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nicht genügt oder entgegen
§ 39 Abs. 3 Satz 1
einem Gewässer zuviel Wasser entzieht,
- 13.
entgegen § 41 Abs. 2 Satz
1
Fische einsetzt,
- 14.
entgegen § 46 Abs. 1
in Fischwegen oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1
auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges den Fischfang ausübt,
- 15.
einer Verordnung nach § 36
Abs. 2, den §§ 40,
47 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
- 16.
die Fischereiausübung absichtlich behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Verletzung fremden
Fischereirechts die Fischerei auf Fische der fischereiwirtschaftlich nicht nutzbaren
Arten sowie auf Fischnährtiere ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5000 Euro geahndet werden.
§ 54
Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2
begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2)
§ 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
Teil 12 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55
(aufgehoben)
§ 56
Unbekannte Eigentümer
Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässer steht
das Fischereirecht dem Lande zu. Selbständige Fischereirechte bleiben unberührt.
§ 57
Übergangsvorschriften
Fischereischeine, für deren Erteilung durch die Änderung
des § 31 Abs. 3 Nr. 2
nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes
die Voraussetzungen entfallen sind, dürfen aus diesem Grunde nicht widerrufen
werden.
§ 58
(aufgehoben)
§ 59
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. § 51
Satz 2
und § 52 Satz 2
treten mit Inkrafttreten des
Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in Kraft.
Magdeburg, den 31. August 1993.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Pieper
Vizepräsidentin
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Minister für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke
|