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793.2 Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG) Vom 11. Januar 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 8
Änderungen
- 1.
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018)
- 2.
Anlage 4 geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1082)
- 3.
§ 7 geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 4.
§ 8 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 752)
- 5.
§§ 1, 3, 4 a, 5 bis 10 sowie Anlagen 1 und 2 geändert durch § 1 der Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 368)
- 6.
Anlage 1 § 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 60)
Auf Grund der § 13 Abs. 2
, § 19 Abs. 3 Satz 2
, § 26 Abs. 5, 6 Satz 2
, § 28 Abs. 3
, § 30 Abs. 4 Satz 3
, § 31 Abs. 1 Satz 3
, § 34 Satz 2
, § 36
Abs. 2
und § 49
Abs. 4
des Fischereigesetzes
vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird verordnet:
§ 1
Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Bei der oberen Fischereibehörde wird ein Verzeichnis
der selbständigen Fischereirechte errichtet. Jedes Fischereirecht erhält
ein numeriertes selbständiges Blatt. In ihm werden eingetragen
- 1.
Name des Gewässers,
- 2.
Beschreibung nach Lage und Größe des Gewässers,
- 3.
laufende Nummer der Eintragung,
- 4.
Name, Vorname und Anschrift des Berechtigten,
- 5.
Art und Umfang des selbständigen Fischereirechts,
- 6.
Blattnummer anderer selbständiger Fischereirechte an demselben Gewässer
und ihr Verhältnis zum eingetragenen Fischereirecht,
- 7.
Zugehörigkeit zu Fischereibezirken,
- 8.
Bemerkungen,
- 9.
Tag der Eintragung,
- 10.
Unterschrift der Eintragenden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten. Berichtigungen
können von Amts wegen vorgenommen werden. Der Gewässereigentümer und
andere Fischereiberechtigte an demselben Gewässer sind vor der Eintragung zu
hören. Jede Eintragung ist von zwei Bediensteten der oberen Fischereibehörde
zu unterschreiben.
(3) Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Rötung
und Eintragung eines Löschungsvermerks.
§ 2
Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
Die in der Anlage
1
enthaltene Mustersatzung gilt für die Fischereigenossenschaften, die sich
innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine ausreichende
Satzung geben.
§ 3
Fischereierlaubnisscheine
(1) Fischereiausübungsberechtigte, die regelmäßig
mehr als 20 Fischereierlaubnisscheine im Jahr vergeben, sowie juristische Personen
haben das Muster nach Anlage 2
zu verwenden. Werden die Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
in einer Anlage näher bezeichnet, ist die Anlage mit dem Vermerk "Anlage
zur Angelkarte Nummer .../..." zu versehen und vom Ausstellungsbevollmächtigten
zu unterschreiben. Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis
an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde
anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der
Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter
und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen
sein.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen soll
ein Fischereierlaubnisschein mindestens folgende Angaben enthalten
- 1.
Laufende Nummer im Ausstellungsjahr,
- 2.
Name des Fischereiausübungsberechtigten,
- 3.
sofern ein Bevollmächtigter die Fischereierlaubnis ausstellt, auch
dessen Name,
- 4.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Erlaubnisinhabers,
- 5.
Bezeichnung des Gewässers oder des Gewässerteilstücks, auf
das sich die Erlaubnis erstreckt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
- 6.
Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangmenge, Fanggeräte,
Fahrzeuge und Aneignungsrechte,
- 7.
Dauer der Erlaubnis,
- 8.
Ort und Tag der Ausstellung der Erlaubnis,
- 9.
Unterschrift des Ausstellungsberechtigten.
§ 4
Liste über die Ausgabe von
Fischereierlaubnisscheinen
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für jedes
Gewässer eine Liste zu führen, in die die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine
nach ihrer Ausgabe mit folgenden Angaben einzutragen sind:
- 1.
Laufende Nummer des Fischereierlaubnisscheines,
- 2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Erlaubnis,
- 3.
Umfang der Erlaubnis,
- 4.
Dauer der Erlaubnis,
- 5.
Datum der Ausgabe.
Tagesfischereierlaubnisscheine sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu
erfassen.
(2) Die in §
3 Abs. 1
genannten Fischereiausübungsberechtigten haben Listen nach dem Muster der Anlage 3
zu verwenden.
§ 4a
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
(1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28
Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes
sind
- 1.
der Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte
des Anglers,
- 2.
das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel,
- 3.
der Einsatz des Unterfangkeschers beim Anlanden und
- 4.
weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch.
Anzahl und Art der nach § 1
Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung
des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht
überschritten werden.
(2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen
Einzelfall als Ausnahme die Fischereiausübung ohne Fischereischein befristet
genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des
Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung
erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung
ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung
der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten
vorgezeigt wird.
§ 5
Gleichstellung von Fischereischeinen
(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine
der anderen Bundesländer werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht
in Sachsen-Anhalt haben, als Fischereischein nach dem
Fischereigesetz
anerkannt.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall staatlich
erteilte oder staatlich anerkannte Fischereischeine anderer Staaten gleichstellen,
sofern die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischereischein erteilt wird, den
Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen. Die Gleichstellung ist mit Dienstsiegel
zu bescheinigen. Ein nach Satz 1 gleichgestellter Fischereischein ist nur in Verbindung
mit der Bescheinigung nach Satz 2 gültig.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fischereischeine
von Inhabern, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, deren
Fischereischein gleichgestellt ist, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei nur nach Maßgabe des
§ 29
Abs. 2
des
Fischereigesetzes
ausüben.
§ 6
Gleichstellung von Fischerprüfungen
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen
anderer Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem
Fischereigesetz
anerkannt. § 5 Abs. 2 Satz 1
gilt entsprechend. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen für
Jugendliche, kommt eine Gleichstellung nur mit der Jugendfischerprüfung in Betracht.
§ 7
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Jahr der
Geltungsdauer für:
1.
|
Fischereischeine
nach § 28
des Fischereigesetzes
|
5
Euro,
|
2.
|
Jugendfischereischeine
und Sonderfischereischeine nach §
29
des Fischereigesetzes
|
1
Euro.
|
Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden,
beträgt 125 Euro.
(2) Während ihrer Tätigkeit sind von der Fischereiabgabe
befreit:
- 1.
Mitglieder des Fischereibeirates,
- 2.
Fischereiberater nach §
50
des Fischereigesetzes
,
- 3.
bestätigte Fischereiaufseher,
- 4.
(aufgehoben)
- 5.
die für Fischereifragen zuständigen Bediensteten der Fischereibehörden,
- 6.
Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Berufsfischer
befinden.
Beantragen die in Satz 1 genannten Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit,
ermäßigt sich die Fischereiabgabe um 20 vom Hundert. Besitzt eine in Satz
1 genannte Person bei Beginn ihrer Tätigkeit bereits einen Fischereischein,
wird die Fischereiabgabe nicht erstattet.
§ 8
Bestätigung von Fischereiaufsehern
(1) Als Fischereiaufseher (§ 34
Satz 1
des
Fischereigesetzes) ist zu bestätigen, wer
- 1.
eine schriftliche Bestellung als Fischereiaufseher für
ein bestimmtes Gewässer beibringt, an dem Bedarf für die Bestätigung
eines Fischereiaufsehers besteht,
- 2.
die Voraussetzungen des §
20
Abs. 3
Satz 1
Nr. 1
des
Fischereigesetzes
erfüllt,
- 3.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 4.
ausreichende Kenntnisse des Fischereibetriebs, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts,
des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-,
Naturschutz- und des Wasserrechts nachweist.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Bestätigung erfolgt auf fünf Jahre, höchstens
jedoch für die Zeit der Bestellung nach Absatz 1 Nr. 1. Der Fischereiaufseher
ist zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten nach den Vorschriften
des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Mit der Bestätigung erhält
der Fischereiaufseher einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 4
. Dieser ist bei Ablauf der Bestätigung zurückzugeben.
(4) Auf Antrag der oberen Forstbehörde sind für
staatlich bewirtschaftete Gewässer im Forstbereich von der oberen Fischereibehörde
Bedienstete der Forstverwaltung als Fischereiaufseher zu bestätigen, wenn sie
den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 erbracht haben. Die Bestätigung gilt für
die Dauer des Dienstverhältnisses. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9
Bekämpfung von Fischsterben
(1) Bei Auftreten eines Fischsterbens ist der Fischereiausübungsberechtigte
für das seinem Fischereiausübungsrecht unterliegende Gewässer verpflichtet,
sich selbst, sein fischereilichen Zwecken dienendes Personal sowie Fischereieinrichtungen,
Fischereigeräte, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, soweit sie seiner Verfügungsgewalt
unterliegen, in zumutbarem Rahmen auf Aufforderung der Fischereibehörde kostenlos
einzusetzen.
(2) Nachhaltig geschädigte Fische sind vom Fischereiausübungsberechtigten
unverzüglich zu töten, tote Fische aus dem Gewässer zu räumen
und unschädlich zu beseitigen, soweit eine Nutzung unzulässig ist. Die
Fischereibehörde kann die Abgabe einer von ihr bestimmten Zahl von lebenden
und toten Fischen verlangen, die für eine Untersuchung des Fischsterbens erforderlich
ist.
(3) Für den Besitzer von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen
Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Gewässern
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Sie haben darüberhinaus Maßnahmen
der Fischereibehörde zu dulden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung des
Fischsterbens auf andere Gewässer zu verhindern.
(4) Weitergehende Vorschriften insbesondere des Naturschutzrechts,
des Wasserrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierkörperbeseitigungsrechts und
des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
§ 10
Fischereibeirat
(1) Der Fischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern, und
zwar:
zwei Vertretern
der Fischereiberechtigten,
einem Vertreter der Fischzüchter
und Teichwirte,
einem Vertreter der Berufsfischer,
zwei Vertretern der Angler,
einem Vertreter der Landwirtschaft,
einem Vertreter der Forstwirtschaft,
einem Vertreter der Wasserwirtschaft,
einem Vertreter der Fischereiwissenschaft
und
einem Vertreter der nach
den §§ 59
und 60
des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereine, die nicht bereits ein weiteres Mitglied stellen.
Diese werden von dem für Fischerei zuständigen Ministerium auf Vorschlag
der Interessenvereine auf die Dauer von drei Jahren berufen. Werden weniger als zwei
Personen je Mitglied vorgeschlagen, ist das Ministerium nicht an den Vorschlag gebunden.
(2) Jedes Mitglied soll einen Stellvertreter erhalten. Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter. Diese müssen verschiedenen Vertretergruppen angehören.
(4) Das für Fischerei zuständige Ministerium kann
ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn
- 1.
es mehr als zweimal unentschuldigt Beiratssitzungen ferngeblieben
ist,
- 2.
es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist, insbesondere ein Fall
des § 32
Abs. 3
des Fischereigesetzes
vorliegt,
- 3.
der dieses Mitglied benennende Interessenverein dies beantragt.
Eine Abberufung hat zu erfolgen, wenn dies vom Mitglied selbst beantragt wird.
Im Fall der Abberufung ist binnen eines Monats ein neues Mitglied zu berufen. Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der
weiblichen und männlichen Form.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 11. Januar 1994.
Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke
Anlage 1
(zu § 2)
Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
Satzung der Fischereigenossenschaft
des gemeinschaftlichen
Fischereibezirks
§ 1
(1) Sitz der Fischereigenossenschaft ist die Gemeinde,
in der der größte Teil der beteiligten Gewässer liegt.
(2) Aufgabe der Fischereigenossenschaft ist die gemeinschaftliche
Nutzung und Verwaltung des Fischereiausübungsrechts am gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(3) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht
der für sie zuständigen unteren Fischereibehörde.
(4) Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft
ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Fischereigenossen sind die Fischereiberechtigten
an den zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörenden Gewässern.
(2) Auf einer Deutschen Grundkarte 1:5000 ist das
Gebiet des gemeinschaftlichen Fischereibezirks mit Flurstücksbezeichnungen einzutragen.
Die Karte ist auf dem neuesten Stand zu halten und jedem Fischereipachtvertrag beizufügen.
(3) Neben der Karte ist ein Fischereikataster zu führen,
in dem die Namen der Fischereiberechtigten, die Gewässer, auf die sich ihr Fischereirecht
erstreckt, mit Bezeichnung und Flächenangabe sowie die Gesamtfläche der
Fischereirechte aufzuführen sind.
§ 3
Die Fischereigenossenschaft hat folgende
Organe:
- 1.
den Fischereivorstand,
- 2.
die Versammlung der Fischereigenossen.
§ 4
(1) Der Fischereivorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Fischereivorstandes
kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder
sollen Fischereigenossen sein.
(2) Die Versammlung der Fischereigenossen wählt
den Fischereivorstand und dessen Vertretung auf die Dauer von vier Jahren. Beim Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes rückt sein gewählter Stellvertreter ersatzweise
als ordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand nach. Der Fischereivorstand ist
vor Ablauf der laufenden Amtszeit neu zu wählen. Der Fischereivorstand bleibt
auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes
angesetzten Versammlung der Fischereigenossen zur Vertretung der Fischereigenossenschaft
berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluß über die Wahl nicht
zustande, so gilt § 6 Abs. 3
.
(3) Die Mitglieder des Fischereivorstandes erhalten
Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Im übrigen steht ihnen eine Vergütung
für ihre Tätigkeit nicht zu.
§ 5
(1) Der Fischereivorstand beschließt durch Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im
Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Fischereivorstandes
dürfen bei der Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung
ihnen selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ihren Verwandten
bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihren
kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Der Fischereivorstand vertritt die Fischereigenossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und
zum Abschluß von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet
werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Fischereivorstandes gemeinsam
befugt.
§ 6
(1) Einem Beschluß der Versammlung der Fischereigenossen
sind vorbehalten:
- 1.
die Entscheidung über eine Nutzung des Fischereiausübungsrechts
durch Verpachtung, angestellte Fischer, Benennung eines Fischereiausübungsberechtigten
oder durch Erteilung von Erlaubnissen (§
14
Abs. 3
FischG),
- 2.
die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe
des § 9
sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Fischereiverpachtung,
sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Fischereivorstand übertragen
wird,
- 3.
die Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags (§ 19
Abs. 6
Satz 1
FischG),
- 4.
die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Fischereivorstands,
- 5.
die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem
Vorstand angehören dürfen,
- 6.
die Aufnahme von Darlehen,
- 7.
Änderungen der Satzung,
- 8.
Erhebung von Beiträgen und Umlagen nach einem Flächenmaß.
(2) Ein Beschluß der Versammlung kommt zustande,
wenn
- 1.
die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden
oder vertretenen Fischereigenossen dem Beschluß zustimmt und
- 2.
die zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen Gewässer
der nach Fläche stimmberechtigten Fischereigenossen, die dem Beschluß
zugestimmt haben, gegenüber den zum gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörigen
Gewässern der sonst anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen eine Mehrheit
der Fläche ergeben. Grundstücke von Fischereigenossen, die weder anwesend
noch vertreten oder die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, sind bei der Zählung
nicht zu berücksichtigen.
(3) Kommt ein Beschluß über die Wahl des
Fischereivorstandes nicht zustande oder ist der Vorstand nicht handlungsfähig,
werden die Geschäfte des Fischereivorstands durch die untere Fischereibehörde
wahrgenommen.
(4) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen
einer 2/3-Mehrheit nach § 19
Abs. 5
FischG
und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Bekanntmachungen erfolgen in Form der Bekanntmachungen
der Aufsichtsbehörde sowie durch Veröffentlichung in der für die Aufsichtsbehörde
zuständigen Tageszeitung.
§ 7
(1) Der Fischereivorstand soll die Versammlung der
Fischereigenossen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres jährlich mindestens
einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, ist eine außerordentliche
Versammlung anzusetzen.
(2) Zu allen Versammlungen sind die Fischereigenossen
schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Aufsichtsbehörde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
mindestens eine Woche vorher zu laden. Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinsam
zu, genügt die Ladung einer dieser Personen.
§ 8
(1) Zur Teilnahme an der Versammlung der Fischereigenossen
sind diese selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können
sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform
und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 34
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
amtlich beglaubigt ist.
(2) Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden
des Vorstandes geleitet. Der Fischereivorstand hat über jede Versammlung eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie
soll enthalten:
- 1.
die Namen aller anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen,
- 2.
soweit Fischereigenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen
der Vertreter und ggf. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht,
- 3.
die Fläche der Gewässer jedes anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen,
die bei der Beschlußfassung zugrunde gelegt wurde,
- 4.
den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl
und der Fläche, mit der sie gefaßt wurden,
- 5.
bei Beschlüssen über die Verwendung des Ertrags der Fischereinutzung
auch die Namen der anwesenden oder vertretenen Fischereigenossen, die dem Beschluß
nicht zugestimmt haben.
§ 9
Die Versammlung der Fischereigenossen beschließt,
ob das Fischereiausübungsrecht am gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch öffentliche
Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist oder statt einer Neuverpachtung
ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden
soll. Die Versammlung kann beschließen, daß als Bieter oder Pächter
nur Fischereigenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages
vorbehalten. Bei Abschluß des Fischereipachtvertrages vertritt der Fischereivorstand
die Fischereigenossenschaft.
§ 10
(1) Der Fischereivorstand verteilt den Reinertrag
der Fischerei jährlich an die Fischereigenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses
der Gewässer, mit denen sie der Fischereigenossenschaft angehören. Bestehen
an einem Gewässer mehrere Fischereirechte, entscheidet der Vorstand über
die Aufteilung des Anteils. Fischereigenossen, die nicht die Überweisung ihres
Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen an den vom Fischereivorstand
festgesetzten und bekanntgemachten Zahltagen abzuholen.
(2) Der Fischereivorstand hat über die Verteilung
oder die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Versammlung der Fischereigenossen
Rechnung zu legen.
| ...
|
|
Ort, Datum
|
Unterschriften
|
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2)
Anlage 4
(zu § 8 Abs. 3)
Muster des Ausweises für bestätigte
Fischereiaufseher
Grünes Faltblatt in der Größe 14,8 x 10,5 cm.
Außenseite:
Abbildung
Innenseite:
|