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2231.53 Elternwahlverordnung (ElternWVO) Vom 22. August 1997Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 821
Änderungen
- 1.
§ 30 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 154)
- 2.
§§ 14, 20, 22, 24, 27 und 28 geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 766)
- 3.
§§ 14, 17, 20, 23 und 23 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVBl. LSA S. 334)
- 4.
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59)
Auf Grund von § 58 Abs. 4
, § 60 Abs. 4
, § 61 Satz 2
und § 79 Abs. 2
in Verbindung mit § 82
Abs. 3
Nr. 1
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), geändert durch das Gesetz
zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt vom 29. Mai 1997 (GVBl.
LSA S. 539), wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften |
| § 1
|
Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
| § 2
|
Niederschrift |
| § 3
|
Mitteilung des Wahlergebnisses und Übergabe der Wahlunterlagen |
Abschnitt 2
Klassenelternschaft |
| § 4
|
Wahlperiode und Ämter |
| § 5
|
Einladung zur Wahl |
| § 6
|
Durchführung der Wahl |
| § 7
|
Feststellung des Wahlergebnisses |
| § 8
|
Abberufung und Nachwahl |
Abschnitt 3
Schulelternrat |
| § 9
|
Wahlperiode und Ämter |
| § 10
|
Durchführung und Ergebnis der Wahl |
| § 11
|
Wahl eines Elternvertreters für ausländische Schülerinnen und
Schüler |
| § 12
|
Ausscheiden und Nachwahl |
Abschnitt 4
Gemeinde- und Kreiselternrat sowie Stadtelternrat
der kreisfreien Stadt |
| § 13
|
Wahl des Gemeindeelternrates durch die Schulelternräte |
| § 14
|
Wahl des Kreiselternrates durch die Schulelternräte |
| § 15
|
Schulzweige, Stadtelternrat der kreisfreien Stadt |
| § 16
|
Einberufung des Gemeindeelternrates |
| § 17
|
Wahl durch die Delegierten und Einberufung des Kreis- oder Stadtelternrates der
kreisfreien Stadt |
| § 18
|
Wahl des Vorstandes |
| § 19
|
Ausscheiden und Nachwahl |
Abschnitt 5
Landeselternrat |
| § 20
|
Allgemeine Wahlgrundsätze |
| § 21
|
Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
| § 22
|
Durchführung der Wahl |
| § 23
|
Stimmabgabe und Auszählung |
| § 24
|
Ausscheiden und Nachrücken |
| § 25
|
Einberufung des Landeselternrates |
| § 26
|
Wahl des Vorstandes |
Abschnitt 6
Wahlprüfung |
| § 27
|
Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene |
| § 28
|
Wahl zum Landeselternrat |
Abschnitt 7
Schlußvorschriften |
| § 29
|
Erstattung der Kosten |
| § 30
|
Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Erziehungsberechtigte sind die Eltern
der Schülerinnen und Schüler oder andere Personen, denen das Sorgerecht
gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen zusteht. Dies gilt auch für
im Haus lebende Verwandte, Stiefeltern, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene
Lebenspartner und nichteheliche Lebenspartner, sofern eine schriftliche Vereinbarung
vorliegt, aus der sich der gemeinsame Wille zur Erziehung der Kinder ableiten läßt
(Erziehungsberechtigte).
(2) Die Erziehungsberechtigten können ihr Wahlrecht nur
persönlich ausüben. Abwesende Erziehungsberechtigte sind wählbar,
wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl dem Wahlvorstand vor dem Wahlvorgang
vorliegt. Briefwahl ist nicht zulässig.
(3) Erziehungsberechtigte, die an der Schule tätig sind
oder die Aufsicht über diese Schule führen, sind für diesen Schulelternrat
nicht wählbar. Entsprechendes gilt für die Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat.
(4) Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der
aus zwei Personen besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll
führt.
(5) Die Erziehungsberechtigten im Wahlvorstand sind wahlberechtigt
und wählbar.
§ 2
Niederschrift
Der Wahlvorstand fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Niederschrift
an. Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Wahl,
- 2.
Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
- 3.
Anwesenheitsliste, die auch die Wahlberechtigung gemäß § 6 Abs. 1 und 2
enthält,
- 4.
Namen des Wahlvorstandes,
- 5.
Namen der Bewerberinnen und Bewerber und bei Wahlen außerhalb der
Schule Namen und Schulform der jeweiligen Schule,
- 6.
Art der Abstimmung,
- 7.
Wahlergebnis, insbesondere die Zahl der gültigen Stimmen für
jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
§ 3
Mitteilung des Wahlergebnisses
und Übergabe
der Wahlunterlagen
Das Wahlergebnis gemeinsam mit den Wahlunterlagen ist unverzüglich
zu übergeben
- 1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter
nach den Wahlen innerhalb der Schule (§§
4
bis 12),
- 2.
der Gemeinde und dem Landkreis
nach den Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat (§§ 13
bis 19),
- 3.
dem Kultusministerium
nach den Wahlen zum Landeselternrat (§§
20
bis 27).
Die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel und Niederschrift) sind während
der Amtszeit der Elternvertretungen aufzubewahren.
Abschnitt 2 Klassenelternschaft
§ 4
Wahlperiode und Ämter
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen aus ihrer Mitte innerhalb vier Wochen
nach den Sommerferien für zwei Schuljahre
- 1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
- 2.
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter,
- 3.
die Elternvertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertreter.
(2) Abweichend von Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten
der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrganges (Schuljahrgangselternschaft)
in der Kursstufe des Gymnasiums und des Fachgymnasiums eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie die Elternvertreter
für die Schuljahrgangskonferenz. Hat ein Schuljahrgang mehr als 25 Schülerinnen
und Schüler, so wählen die Erziehungsberechtigten für die diese Zahl
übersteigende Schülerzahl je 25 Schülerinnen und Schüler ein
weiteres Mitglied und dessen Stellvertreter.
(3) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge
sowie die weiteren Mitglieder nach Absatz 2 sind Mitglieder des Schulelternrates.
(4) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
einer Klasse oder eines Schuljahrganges benennen Erziehungsberechtigte als Bewerberinnen
und Bewerber für die Gesamtkonferenz. Auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende
und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter können als Bewerberin
oder Bewerber benannt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und § 58
Abs. 3
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gelten nicht für Klassen und Schuljahrgänge, die am 1. August des jeweiligen
Schuljahres zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und
Schülern besucht werden.
§ 5
Einladung zur Wahl
(1) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Oberstufenkoordinatorin
oder der Oberstufenkoordinator eines Schuljahrganges lädt die Erziehungsberechtigten
mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich zur Wahl ein. Werden die Einladungen
den Schülerinnen und Schülern für ihre Erziehungsberechtigten ausgehändigt,
so ist eine Empfängsbestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
(2) Die Einladung wird wiederholt, wenn weniger als drei Wahlberechtigte
zur Wahlversammlung gekommen sind oder niemand bereit ist, sich wählen zu lassen.
Die zweite Einladung muß den Hinweis enthalten, daß bei weniger als drei
anwesenden Erziehungsberechtigten, die bereit sind, eine Funktion nach § 4 Abs. 1
zu übernehmen, eine Verständigung über die Verteilung der Funktionen
erfolgen soll.
§ 6
Durchführung der Wahl
(1) Die Erziehungsberechtigten tragen sich namentlich in die
Anwesenheitsliste ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Oberstufenkoordinatorin
oder der Oberstufenkoordinator leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Erziehungsberechtigten
wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(2) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines
Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Von den Erziehungsberechtigten einer
Schülerin oder eines Schülers darf nur einer gewählt werden. Sind
beide Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers erschienen,
so muß die Anwesenheitsliste auch ausweisen, wer das Wahlrecht ausübt
und wer wählbar ist. Obliegt die Erziehung mehrerer Schülerinnen oder Schüler
einer Klasse oder eines Schuljahrganges denselben Erziehungsberechtigten, so haben
sie für jede Schülerin oder jeden Schüler eine Stimme.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden
Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht zustimmen,
werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen
sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin
oder dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die
Erziehungsberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf dem
sie den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers
eintragen. Werden die Elternvertreter für die Konferenzen (§ 29
Abs. 2
Nr. 2
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in einem Wahlgang gewählt, so
sind höchstens so viele Namen einzutragen, wie Elternvertreter sowie Stellvertreter
zu wählen sind. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt
werden.
§ 7
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten
gültigen Stimmenzahl ist gewählt.
(2) Werden die Elternvertreter sowie deren Stellvertreter
für die Konferenz in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, so sind die Bewerberinnen
oder die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen als Elternvertreter gewählt.
Die Stellvertreter sind in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahlen
gewählt und sind in dieser Reihenfolge im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt.
§ 8
Abberufung und Nachwahl
(1) Die Wahlberechtigten können den Antrag auf Abberufung
eines Elternvertreters stellen. Der Antrag muß begründet und von einem
Fünftel der Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Vorsitzende oder
der Vorsitzende, oder bei Abberufung dieser Person, deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter lädt mindestens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe des
Namens des betroffenen Elternvertreters und der Gründe ein. Über den Antrag
wird schriftlich abgestimmt, nachdem der Antrag begründet worden ist und die
Betroffene oder der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten hat. Haben
mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten für den Antrag gestimmt, so scheidet
der Elternvertreter aus seinem Amt aus.
(2) Nach Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
oder eines Elternvertreters für die Klassenkonferenz rückt deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter nach. Scheidet auch diese Stellvertreterin oder
dieser Stellvertreter aus, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl
statt.
Abschnitt 3 Schulelternrat
§ 9
Wahlperiode und Ämter
(1) Der Schulelternrat wählt spätestens sechs Wochen
nach den Sommerferien gemäß §
57
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
für zwei Schuljahre aus seiner Mitte
- 1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
- 2.
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt unverzüglich
nach der Wahl der Vorsitzenden der Klassenelternschaften und der Schuljahrgänge
mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich zur Wahl ein.
(3) Der Schulelternrat wählt aus der Mitte der Bewerberinnen
und Bewerber gemäß § 4 Abs.
4
die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die Gesamkonferenz und für
die Fachkonferenzen sowie die Mitglieder für den Gemeindeelternrat und die Mitglieder
oder Delegierten für den Kreis- oder Stadtelternrat der kreisfreien Stadt gemäß
den §§ 13
und 14
.
§ 10
Durchführung und Ergebnis
der Wahl
(1) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in die Anwesenheitsliste
ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die
Wahlberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge den anwesenden
Wahlberechtigten bekannt. Wahlvorschläge, denen die Vorgeschlagenen nicht zustimmen,
werden nicht berücksichtigt. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen
sowohl Bewerberinnen als auch Bewerber enthalten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin
oder dessen Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die
Wahlberechtigten erhalten für jeden Wahlgang einen Stimmzettel, auf den sie
den Namen einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers eintragen.
Sind in einem Wahlgang mehrere Elternvertreter zu wählen, so sind höchstens
so viele Namen einzutragen, wie Ämter zu besetzen sind. Wenn niemand widerspricht,
kann auch durch Handaufheben gewählt werden.
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses findet
§ 7
entsprechende Anwendung.
§ 11
Wahl eines Elternvertreters für
ausländische
Schülerinnen und Schüler
(1) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen
Schülerinnen und Schülern besucht und gehört keiner der Erziehungsberechtigten
dieser Schülerinnen und Schüler dem Schulelternrat an, so können diese
Erziehungsberechtigten bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Antrag auf
Durchführung der Wahl eines zusätzlichen Mitgliedes und Stellvertreters
aus ihrer Mitte stellen. Der Antrag muß von mindestens fünf ausländischen
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die
Erziehungsberechtigten der ausländischen Schülerinnen und Schüler
zur Wahl ein. Für die Wahl gelten die §§
4
bis 8
entsprechend.
§ 12
Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäß § 58
Abs. 3
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
findet für die Abberufung und die Nachwahl §
8
entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Schulelternrates führen nach
Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum
von drei Monaten, fort.
Abschnitt 4 Gemeinde- und Kreiselternrat sowie
Stadtelternrat
der kreisfreien Stadt
§ 13
Wahl des Gemeindeelternrates durch
die
Schulelternräte
Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen
Schulen, einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft, wählen
je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Gemeindeelternrat für zwei
Schuljahre, soweit nicht die besonderen Bestimmungen für die kreisfreien Städte
gemäß § 15 Abs. 2
gelten.
§ 14
Wahl des Kreiselternrates durch
die Schulelternräte
(1) Befinden sich in einem Landkreis nicht mehr als je sechs
Schulen für die Gruppen Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildende
Schulen oder nicht mehr als je drei Schulen für die Gruppen Gesamtschulen, Förderschulen
und Schulen in freier Trägerschaft, so wählt der Schulelternrat der Schule
der jeweiligen Gruppe aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für
den Kreiselternrat für zwei Schuljahre. Soweit mehr als je sechs Schulen für
die Gruppen Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien, berufsbildende Schulen oder
mehr als je drei Schulen für die Gruppen Gesamtschulen, Förderschulen,
Schulen in freier Trägerschaft vorhanden sind, so wählt der Schulelternrat
der Schule der jeweiligen Schulform aus seiner Mitte je einen Delegierten und einen
Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat.
(2) Das Landesverwaltungsamt informiert die Schulen bis spätestens
drei Wochen nach den Sommerferien darüber, ob in der jeweiligen Schule durch
den Schulelternrat entweder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Kreiselternrat
oder ein Delegierter und ein Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat
zu wählen sind.
§ 15
Schulzweige, Stadtelternrat der
kreisfreien Stadt
(1) Schulen gemäß § 13
Abs. 1
des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die mehrere Schulzweige umfassen,
wählen für jeden Schulzweig je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für
den Gemeindeelternrat sowie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied oder je einen
Delegierten und einen Stellvertreter für die Wahl zum Kreiselternrat.
(2) Für die Wahl zum Stadtelternrat der kreisfreien
Stadt findet Absatz 1 sowie § 14
entsprechende Anwendung.
§ 16
Einberufung des Gemeindeelternrates
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens
sieben Wochen nach den Sommerferien der Gemeinde die Namen und Adressen des Mitgliedes
und des Ersatzmitgliedes des Gemeindeelternrates.
(2) Die Gemeinde lädt über die Schulleiterin oder
den Schulleiter die zu Mitgliedern des Gemeindeelternrates gewählten Elternvertreter
bis spätestens zehn Wochen nach den Sommerferien zur ersten Sitzung ein.
§ 17
Wahl durch die Delegierten und
Einberufung des Kreis-
oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens
sieben Wochen nach den Sommerferien dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die
Namen und Adressen des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes oder des Delegierten und
des Stellvertreters.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die Delegierten
über die Schulleiterin oder den Schulleiter bis spätestens zehn Wochen
nach den Sommerferien zur Wahl des Kreis- oder Stadtelternrates ein.
(3) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landkreises
oder der kreisfreien Stadt erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren.
Für die Durchführung der Wahlen und für die Feststellung des Wahlergebnisses
finden §§ 7
und 10
entsprechende Anwendung.
(4) Die Wahl zum Kreis- oder Stadtelternrat ist in der Weise
durchzuführen, daß in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt aus
dem Kreis der Delegierten für die Gruppen der Grundschulen, Sekundarschulen,
Gymnasien und berufsbildenden Schulen je sechs Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder,
für die Gruppen Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft
je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt werden. Ist vorhersehbar, daß
die Anzahl der Delegierten nicht ausreicht, sechs oder drei Ersatzmitglieder wählen
zu lassen, so sind die Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglieder zugelassen.
(5) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1
direkt gewählten Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternrates der kreisfreien
Stadt und die Delegierten nach Absatz 2, aber zeitlich versetzt, zum selben Tag und
Ort ein, so daß im Anschluß an die Wahl nach Absatz 3 die konstituierende
Sitzung stattfinden kann.
§ 18
Wahl des Vorstandes
(1) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden
oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und bis
zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, gilt § 10
entsprechend. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen
als auch Bewerber enthalten.
(2) Die Delegierten der einzelnen Schulen, die nicht in den
Kreiselternrat gewählt worden sind, sollen in die Arbeit der schulformbezogenen
Ausschüsse des Kreiselternrates einbezogen werden.
§ 19
Ausscheiden und Nachwahl
(1) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinde- und Kreiselternrates
oder Stadtelternrates der kreisfreien Stadt gemäß § 61
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
findet für die Abberufung und die Nachwahl §
8
entsprechende Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder ihr
Amt bis zu Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
Abschnitt 5 Landeselternrat
§ 20
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) In den jeweiligen Wahlbereichen des Landesverwaltungsamtes
sind als Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen
und Schüler an Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildenden
Schulen je zwei Mitglieder und je zwei Ersatzmitglieder, an Gesamtschulen, Förderschulen
und Schulen in freier Trägerschaft je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied
aus der Mitte der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien
Städte zu wählen. Die jeweiligen Wahlbereiche umfassen für das Landesverwaltungsamt
am Dienstsitz Halle (Saale) die Landkreise Burgenland, Saalekreis, Mansfeld-Südharz
und die kreisfreie Stadt Halle (Saale); für die Nebenstelle des Landesverwaltungsamtes
in Dessau-Roßlau die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und die kreisfreie
Stadt Dessau-Roßlau sowie für die Nebenstelle des Landesverwaltungsamtes
in Magdeburg die Landkreise Harz, Salzland, Jerichower Land, Börde, Stendal,
Altmarkkreis Salzwedel und die kreisfreie Stadt Magdeburg. Die Wahl wird getrennt
nach den in Satz 1 genannten Gruppen durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landeselternrates werden für
drei Schuljahre gewählt. Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der
ersten Sitzung.
§ 21
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der betreffenden Gruppen
in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte.
Diese wählen aus ihrer Mitte die in Satz 1 genannte Zahl von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern.
(2) Für jede Gruppe können nur Erziehungsberechtigte
gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen.
Ist das Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternrates einer kreisfreien Stadt verhindert,
an der Wahl teilzunehmen, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter
wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
§ 22
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlversammlungen werden in den jeweiligen Wahlbereichen
des Landesverwaltungsamtes bis zum Ende der 15. Woche nach den Sommerferien durchgeführt.
(2) Das Landesverwaltungsamt lädt die Wahlberechtigten
nach Gruppen getrennt zu nichtöffentlichen Wahlversammlungen ein.
(3) Die Wahlberechtigten tragen sich namentlich in eine Anwesenheitsliste
ein.
(4) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesverwaltungsamtes
erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch Handaufheben. Der Wahlvorstand bleibt wahlberechtigt
und wählbar.
(5) Der Wahlvorstand ermöglicht eine allgemeine Aussprache
über die Aufgaben des Landeselternrates und fordert danach zu Wahlvorschlägen
auf. Gültig sind nur Wahlvorschläge, denen die Bewerberinnen und Bewerber
zugestimmt haben.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten Gelegenheit,
ihre Vorstellungen über die Arbeit des Landeselternrates darzustellen. Die Wahlversammlung
kann die Redezeit auf höchstens zehn Minuten begrenzen.
§ 23
Stimmabgabe und Auszählung
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates und ihre Ersatzmitglieder
werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Die Wahlberechtigten in den Gruppen der Grundschulen,
Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen haben für jeden Wahlgang
zwei Stimmen und die Wahlberechtigten in den Gruppen der Gesamtschulen, der Förderschulen
und der Schulen in freier Trägerschaft haben für jeden Wahlgang eine Stimme.
(3) Die Stimmen werden in der Form abgegeben, daß auf
dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eingetragen werden, wobei
soviele Namen eingetragen werden können, wie die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte
Stimmen hat.
(4) Die Bewerberinnen oder Bewerber, die die höchsten
Stimmenzahlen erhalten, sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Landeselternrates
gewählt. Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall. Das
Ersatzmitglied mit der höheren Stimmenzahl vertritt das Mitglied mit der höheren
Stimmenzahl, das Ersatzmitglied mit der niedrigeren Stimmenzahl vertritt das Mitglied
mit der niedrigeren Stimmenzahl nach Schulformen getrennt. Bei gleich hoher Stimmenzahl
findet eine Stichwahl statt.
§ 24
Ausscheiden und Nachrücken
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates scheiden aus, wenn
sie von ihrem Amt zurücktreten.
(2) Scheidet ein Mitglied des Landeselternrates aus, so tritt
an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt
es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber Ersatzmitglied, der
in dem jeweiligen Wahlbereich des Landesverwaltungsamtes die nächsthöchste
Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden
oder vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr
vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, bleibt der Sitz unbesetzt.
Ist in einer Gruppe mehr als ein Drittel der Sitze unbesetzt, so findet für
die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt. Satz 5 gilt nicht in den letzten sechs
Monaten der Amtszeit des Landeselternrates.
§ 25
Einberufung des Landeselternrates
Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten
Sitzung des Landeselternrates ein. Die erste Sitzung soll unverzüglich nach
der Wahl stattfinden.
§ 26
Wahl des Vorstandes
(1) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums
eröffnet die erste Sitzung des Landeselternrates und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
(2) Für die Wahl des Vorstandes, der aus einer Vorsitzenden
oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und bis
zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzer besteht, gilt § 10 Abs. 2 bis 4
entsprechend. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sollen sowohl Bewerberinnen
als auch Bewerber enthalten.
(3) Das Kultusministerium gibt das Ergebnis der Wahlen zum
Landeselternrat schulformbezogen und gegliedert nach Vorstand und Mitgliedern einschließlich
der zugehörigen Adressen im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
bekannt.
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 27
Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und
Kreisebene
(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich
binnen einer Woche nach Abschluß der Wahl Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß
gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Über Einsprüche gegen die Wahlen in Schulen
entscheidet der Schulelternrat, über Einsprüche gegen die übrigen
Wahlen entscheidet das Landesverwaltungsamt (§
23 Abs. 2).
§ 28
Wahlen zum Landeselternrat
(1) Bei den Wahlen der Mitglieder des Landeselternrates hat
das Landesverwaltungsamt (§ 22 Abs. 2)
offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, von sich
aus oder auf Antrag eines Wahlberechtigten zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur
innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses
an gerechnet, zulässig. Die Berichtigung ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis
bekanntzugeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von
einem Monat, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Kultusministerium
Einspruch einlegen, § 28 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Kultusministerium entscheidet über den Einspruch.
(4) Wird eine Berichtigung des Wahlergebnisses beantragt
oder gegen die Wahl Einspruch eingelegt oder gegen die Einspruchsentscheidung Klage
erhoben, so bleiben die gewählten Mitglieder des Landeselternrats bis zur endgültigen
Entscheidung oder bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses einer Wiederholungswahl
im Amt. Wird die Wahl teilweise wiederholt, so erfolgt keine Unterbrechung der dreijährigen
Amtszeit des Landeselternrates. Wird der gesamte Landeselternrat neu gewählt,
so beginnt die Amtszeit jedoch mit dessen erster Sitzung erneut.
Abschnitt 7 Schlußvorschriften
§ 29
Erstattung der Kosten
Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten,
die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen der Wahlen zum Landeselternrat
entstehen. Es sind höchstens die notwendigen Kosten für eine Bahnfahrt
der zweiten Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige
Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Ort der Versammlung nicht oder nicht
zu zumutbaren Zeiten verkehren. Für die Erstattung von Übernachtungskosten
sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) (aufgehoben)
Magdeburg, den 22. August 1997.
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
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