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2242.1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 368
Änderungen
- 1.
§ 8 geändert durch § 97 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412)
- 2.
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508)
- 3.
§§ 3, 4, 6 bis 8, 14 und 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)
- 4.
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GVBl. LSA S. 457)
- 5.
§ 22 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 6.
§ 23 und § 24 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 156)
- 7.
§§ 5, 6, 8 bis 10, 14, 16 und 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2002 (GVBl. LSA S. 358)
- 8.
§§ 2, 4, 8, 11, 12 und 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 162)
- 9.
§§ 3 bis 6, 8, 9, 14, 16, 18 bis 20 und 22 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352)
- 10.
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234)
- 12.
§§ 4, 8, 9, 16 und 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 853)
- 11.
§ 10 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
I. Abschnitt Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
§ 1
Grundsätze
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege,
die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende
Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen,
zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt
sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung,
soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche
Forschung von Bedeutung ist.
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und
die kommunalen Gebietskörperschaften sowie Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere Pflicht, die ihnen
gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen
sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig zu berücksichtigen,
so daß die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung
angemessen gestaltet werden kann.
(4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche
Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse
zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer
geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher
oder städtebaulicher Bedeutung sind.
(2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Baudenkmale,
die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören
auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile,
produktions- und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen.
Ausstattungsstücke und Zubehör sind, sofern sie mit einem Baudenkmal eine
Einheit von Denkmalwert bilden, wie diese zu behandeln;
- 2.
Denkmalbereiche
als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische Kulturlandschaften,
die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2
Satz 1 des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes
der Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind,
Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel,
Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und
Einzelbauten, einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk zu ihr
in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhethischen Beziehung
steht. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten;
- 3.
archäologische Kulturdenkmale
als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder auf dem Boden,
im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des Menschen
Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen
aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie
Ackerfluren und Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen,
Halden, Verkehrsanlagen, Be- und Entwässerungssysteme, Gräberfelder, Grabanlagen,
darunter Grabhügel und Großsteingräber, Höhlen, Kultstätten,
Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmale und
Schälchensteine;
- 4.
archäologische Flächendenkmale,
in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden sind;
- 5.
bewegliche Kulturdenkmale
und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie Werkzeuge, Geräte,
Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung, Kultgegenstände,
Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen, Verkehrsmittel,
Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von Menschen
und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;
- 6.
Kleindenkmale
wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere.
II. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten
der Denkmalbehörden
§ 3
Oberste Denkmalbehörde
Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium
ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht über die obere
Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 2
Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Ministerium für Schulen,
Erwachsenenbildung und Kultur die Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt
(§ 5 Abs. 1) aus.
§ 4
Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem
Ermessen die Anordnungen, welche die Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus.
Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines
Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt
wird.
(3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im übrigen die Landkreise und
kreisfreien Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde
wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen
Wirkungskreis. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in
denen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berührt werden, zum
Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden verpflichtet.
(4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des
Landes können die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden
für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von
der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden
sind von diesen Entscheidungen zu unterrichten.
§ 5
Denkmalfachamt
(1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege
und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte).
(2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit
für die archäologischen und nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr.
Diese Aufgaben sind insbesondere:
- 1.
wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation
des Bestandes an Kulturdenkmalen in Sachsen-Anhalt;
- 2.
Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse;
- 3.
Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie
Erteilung von Gutachten in allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege;
- 4.
fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden,
Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen;
- 5.
fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der
ehrenamtlichen Beauftragten;
- 6.
Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten
und Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachliche Überwachung;
- 7.
Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie
die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über
Denkmalbestand und -pflege;
- 8.
Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für
Denkmalschutz und Denkmalpflege;
- 9.
Sicherung von Bodendenkmalen und Funden;
- 10.
Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und
Bewahrung von archäologischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte;
- 11.
Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven;
- 12.
musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen
an Kulturdenkmalen und von Fachplanungen.
(3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur
fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten,
Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an Behörden und Institutionen zu übermitteln,
deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind.
§ 6
Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte
(1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im
Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt ehrenamtliche Beauftragte bestellt werden, die
als Sachverständige die bestellende Behörde unterstützen.
(2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische
Denkmalpflege können auch durch das Denkmalfachamt bestellt werden.
(3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung
des Denkmalfachamtes den ehrenamtlichen tätigen Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige
für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter anerkannter
Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und -pflege
im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören.
(4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen
Ministerium ist bei Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
betreffen, zu hören. Er ist berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.
(5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten
und des Denkmalrates sowie die Kostenerstattung können durch Verordnung der
obersten Denkmalbehörde geregelt werden.
§ 7
Mitwirkung von Einrichtungen und
Vereinigungen
(1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen,
die nach ihrer Satzung und nicht nur vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege fördern, können mit deren Einverständnis
- 1.
die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützter
Kulturdenkmale,
- 2.
bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung
sowie sonstige geeignete Aufgaben widerruflich übertragen werden, sofern
sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten.
(2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die
oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium
wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 8
Zuständigkeiten
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die
unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Sie entscheiden im Benehmen mit
dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheiden nach Anhörung
des Denkmalfachamtes.
(2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes
Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält
die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes.
(3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs-
und anderen Planungen Kulturdenkmale nach §
2
berühren, sind den Denkmalfachämtern zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) (aufgehoben)
(5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen
werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften
dienen, so haben die zuständigen Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen
Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. Die
Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
III. Abschnitt Schutz und Erhaltung
§ 9
Erhaltungspflicht
(1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes.
Sie sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gesichert ist. Das Land
und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentümer, Besitzer
und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.
(2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten
von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen, instandzusetzen,
vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land
oder Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen
Rechnung zu tragen. Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung
dient, sind schrittweise barrierefrei zu gestalten, es sei denn, das öffentliche
Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt.
(3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der
Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren von Sachen findet, bei denen Anlaß zu
der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (archäologische und
bauarchälogische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor
Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen. Das Denkmalfachamt
und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen
Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.
(4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften
tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungen bei.
(5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte
Flächen, in denen archäologische Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete
Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, befristet zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte
ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden
gefahrenabwendende Maßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer,
Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur Duldung solcher Maßnahmen
verpflichtet.
(7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von
den Eigentümern, Besitzern und sonstigen Verfügungsberechtigten die Erstattung
der nach Absatz 6 entstandenen Kosten verlangen.
(8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung
der Denkmalschutzbehörden die betreffenden Maßnahmen einzustellen und
den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere
vorgeschriebene Weise instandzusetzen.
§ 10
Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale
(1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen
in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität
erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals
führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß
zu beschränken.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen,
wenn
- 1.
der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen
im öffentlichen Interesse liegt;
- 2.
ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff
verlangt oder
- 3.
die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar
belastet.
(3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen
eines Kulturdenkmals im Sinne des Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig,
wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege vorgehen.
(4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt
werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Unzumutbar ist
eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht
durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere
Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.
(5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten
glaubhaft zu machen. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder
privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sind diese anzurechnen.
Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem
Gesetz oder sonstigen öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal. die es seiner Denkmalqualität
berauben oder zu seiner Zerstörung führen, dürfen nur genehmigt werden,
wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden.
§ 11
Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches,
geschütztes Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher
Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht
dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Die obere Denkmalschutzbehörde
übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch
ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden
an diesem beseitigt werden. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder
an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige
nach § 17, die ein Grundstück
betrifft, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet,
unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde
nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die
Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt
der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines
Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern. Der Eigentümer
ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang
der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt
die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für
diesen Verkaufsfall. Die
§§ 504
,
505 Abs. 2
,
§§ 506
bis
509
,
512
,
1098
Abs. 2
und
§§ 1099
bis
1102
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person
des öffentlichen Rechts ausüben oder zugunsten einer juristischen Person
des Privatrechts, wenn die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück
liegenden Kulturdenkmale zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen
Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur äußern,
wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt. Die Sätze 1 bis 8 gelten
für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
§ 12
Schatzregal, Ablieferungspflicht
(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die
solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln
ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen,
kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen
Wert des Fundes orientiert.
(2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:
- 1.
Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind
berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entdeckung die Ablieferung eines
in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung
zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.
- 2.
Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen
anzunehmen ist, daß sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich
verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Erforschung verlorengeht.
- 3.
Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern,
die die Ablieferung als Erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig
verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 maßgebend. Im Ablieferungsverlangen
ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft
das Eigentum an dem Fund.
- 4.
Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals
gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften
unverzüglich von der Ablieferung zu informieren. Die berechtigte Körperschaft
kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des Fundes verlangen. Der
geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist
auszugleichen.
- 5.
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemißt sich nach
dem Verkehrswert des beweglichen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im
Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des beweglichen Kulturdenkmals durch das
zuständige Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend.
Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht
über Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft
die Entschädigung fest. Geht das Eigentum auf eine andere Körperschaft
über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Entschädigung
kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch
Geld geleistet werden.
§ 13
Vorübergehende Überlassung
Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen
davon sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet,
den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle
zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu
überlassen.
IV. Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 14
Genehmigungspflichten
(1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde
bedarf, wer ein Kulturdenkmal
- 1.
instandsetzen, umgestalten oder verändern,
- 2.
in seiner Nutzung verändern,
- 3.
durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen in seiner
Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beinträchtigen oder
zerstören,
- 4.
von seinem Standort entfernen,
- 5.
beseitigen oder zerstören
will.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte
bestehen, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, bedürfen der Genehmigung
der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen. Wenn die untere
Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die
Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz,
ist die Genehmigung zu versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten,
die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden könnten, einer Genehmigung
der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern
sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.
(3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen
graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der
Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.
(4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb
von Denkmalbereichen sind die Schutzziele entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit
der darin gelegenen baulichen Anlagen zu differenzieren und in dieser Abgestuftheit
bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Genehmigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im
Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das Vorhaben nicht dem Inhalt
eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs.
2
entspricht.
(6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen
nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt
worden sind.
(7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt,
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der
Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde
kann diese Frist verlängern.
(8) Ist für eine Maßnahme ein Baugenehmigung oder
eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung
erforderlich, so umfaßt diese die Genehmigung nach Absatz 1; Absatz 4 gilt
entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.
(9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen,
dass der Eigentümer oder der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen
an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der Dokumentation sind im Rahmen
von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen
an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten
verpflichtet werden.
(10) Muß ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen
zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der Genehmigung durch die obere
Denkmalschutzbehörde.
(11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und
10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im Falle
fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags,
wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb
von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung
der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der
noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das
Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines
Antrages vermieden werden kann.
§ 15
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen
Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für die Bearbeitung erforderlichen
Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt,
durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden
Unterlagen zu erlassen.
(2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, daß
die von ihm veranlaßte Maßnahme dem Denkmalrecht entspricht. Er hat Projektbearbeiter
und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung
nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen,
daß für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.
§ 16
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden
und des Denkmalfachamtes dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke,
zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten,
soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen
Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungmaßnahmen,
insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmalen haben den Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie
ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen
Auskünfte zur erteilen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer,
Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum
Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer geistigen Erschließung
kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und Interpretationstafeln
zu dulden und diese vor Gefährdungen zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln
dürfen die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung
von Denkmalbereichen obliegt der Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.
(4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, daß in
einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von wesentlicher Bedeutung
vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach archäologischen
Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und die
notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung
weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche
Nutzung eines Grundstückes oder eines Grundstückteiles, in dem sich ein
Kulturdenkmal befindet, beschränken. Entschädigungen werden nach Maßgabe
von § 19 Abs. 4
gewährt.
§ 17
Anzeigepflicht
(1) Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat
dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer
auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmalen haben Schäden und Mängel, die den Denkmalwert und die
Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der zuständigen
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Schäden,
die durch Feuer, Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.
(3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3
durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Leiter der Arbeiten unverzüglich
gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
§ 18
Denkmalverzeichnis
(1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von
dem Denkmalfachamt getrennte Listen für Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale,
archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete geführt. Die Aufnahme
erfolgt auf der Grundlage des § 2
nach Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde. Der Schutz durch dieses
Gesetz ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in das Verzeichnis
eingetragen sind.
(2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1
durch das Denkmalfachamt ist dem Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten
mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde,
die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet führt.
Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die
untere Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als
Kulturdenkmal innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann
gestattet. Die Liste der beweglichen Kulturdenkmale dürfen nur die Eigentümer
beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder von diesen ermächtigte
Personen einsehen.
(4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen,
wenn nach Feststellung des Denkmalfachamtes die Voraussetzungen entfallen sind.
V. Abschnitt Enteignung und Entschädigung
§ 19
Enteignung und Entschädigung
(1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist, um
- 1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild
zu erhalten,
- 2.
Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,
- 3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben
zu können.
(2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes,
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person
öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der Stiftungszweck
auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im übrigen gelten die
Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine
über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (
Artikel 11
Abs. 2
des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine
angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte
Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind
in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
(5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften,
soweit durch die zugrundeliegende Maßnahme auch deren örtliche Belange
begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.
VI. Abschnitt Finanzierung
§ 20
Finanzierung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender
Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen
nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei.
(2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse
bereitgestellt, die nach Anhörung des Denkmalfachamtes je nach Dringlichkeit
und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eigentümer und
Verfügungsberechtigten Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung
und Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein
angemessener Anteil dieser Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen
werden von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden auf Antrag erteilt.
(4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen,
gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistungen im Rahmen der verfügbaren
Mittel des Landeshaushaltes fördern.
(5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten
erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in Anspruch genommen werden, die über
den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den Denkmalschutz zuständige
Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung
nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154) festzulegen.
(6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden
durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen
Finanzausgleiches gedeckt.
VII. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer vorsätzlich ohne die nach § 14 Abs. 1 und 2
erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals
zerstört oder in seiner Denkmaleigenschaft wesentlich beeinträchtigt, wird
mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen, die infolge
strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen wesentlich beschädigt oder zerstört
wurden, können vorbehaltlich der Rechte Dritter eingezogen werden.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 9
Abs. 3 Satz 1
einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht
im unveränderten Zustand beläßt;
- 2.
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung
einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;
- 3.
entgegen § 13
den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen
oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überläßt;
- 4.
genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2
ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer von der zuständigen
Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
- 5.
der Auskunftspflicht nach §
16 Abs. 2
nicht nachkommt oder entgegen § 16
Abs. 1
den Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes
das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;
- 6.
entgegen § 16 Abs. 5
einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;
- 7.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1
seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße
bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) § 21 Abs.
2
gilt entsprechend.
§ 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
VIII. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23
(aufgehoben)
§ 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19,
der erst mit dem
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
in Kraft tritt.
(2) (aufgehoben)
Magdeburg, den 21. Oktober 1991.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Sobetzko
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