|
2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
§ 1
Grundsätze
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß
§ 8
anerkannten Bildungsveranstaltungen.
(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen
und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt
liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im
Land Sachsen-Anhalt hat, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen
gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit
als beschäftigte Personen anzusehen sind. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprechend.
§ 2
Bildungsfreistellungsanspruch
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen
im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden.
(2) Freistellung wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen
gewährt, die in der Regel mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen
einer Veranstaltungsreihe stattfinden.
(3) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf
Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch
entsprechend.
(4) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den
Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit
Wirkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
(5) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke
der Weiterbildung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des Zweijahreszeitraumes wird eine
bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Arbeitgeberin
oder dem neuen Arbeitgeber angerechnet.
(6) Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung
von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann
noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.
(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet,
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung
darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
im laufenden Kalenderjahr Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung
nach diesem Gesetz gewährt worden ist.
(8) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während
der Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungsfreistellung
nach diesem Gesetz nicht angerechnet.
§ 3
Verhältnis zu anderen Regelungen
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen,
die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen,
Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch
nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung des in § 1
niedergelegten Zweckes ermöglichen und wenn in den betreffenden Gesetzen, Vereinbarungen
oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Haben Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer an Schulen oder Hochschulen ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien
oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, so gilt das auch für die Bildungsfreistellung.
(2) Gesetze, tarifvertragliche Vereinbarungen, betriebliche
Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträge mit günstigeren
Festlegungen bleiben unberührt.
§ 4
Verfahren der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke
der Weiterbildung ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie
möglich, in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung,
schriftlich geltend zu machen. Der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung,
der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt,
ist beizufügen.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die Freistellung
von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom
Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder
dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
unverzüglich, in der Regel drei Wochen, aber mindestens drei Arbeitstage vor
Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung
ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für
Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl
der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeberinnen
oder Arbeitgeber mit unter fünf Beschäftigten am 30. April des Jahres brauchen
keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.
(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen.
Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung
kostenlos auszustellen.
§ 5
Entgeltfortzahlung
Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird
von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt.
Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen
Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Weitere Ansprüche der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gegenüber den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern nicht begründet.
§ 6
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Weiterbildung darf keine dem Freistellungszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
§ 7
Benachteiligungsverbot
(1) Von §§
4
bis 6
darf zugunsten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht deshalb
benachteiligt werden, weil sie eine Freistellung in Anspruch nehmen.
§ 8
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung
erfolgt nur für anerkannte Veranstaltungen. Anerkennungsfähig sind Bildungsveranstaltungen,
die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen und von Einrichtungen
der Weiterbildung oder Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt
werden.
(2) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen erfolgt durch
das Landesverwaltungsamt. Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung
ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen
Behörde einzureichen.
(3) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden
Vertretungen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften,
der Kammern sowie der Landesausschuß für Erwachsenenbildung beteiligt.
(4) Das Kultusministerium legt die Kriterien der Anerkennungsvoraussetzungen
und das Anerkennungsverfahren sowie das Verfahren der Beteiligung zu grundsätzlichen
Fragen durch Rechtsverordnung fest.
§ 9
Berichtspflicht
Das Kultusministerium legt dem Landtag alle vier Jahre einen
Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnahmestrukturen vor. Die beteiligten
Einrichtungen der Weiterbildung oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen
sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand,
Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in geeigneter Form
zu erteilen.
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 1998 in Kraft.
Magdeburg, den 4. März 1998.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt
Reck
|