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2013.16 Baugebührenverordnung |
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| Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr |
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|
|
Euro |
| (1) |
(2) |
(3) |
| 1. |
Baugenehmigung |
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| 1.1 |
Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstellen 1.2 bis 1.7 für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes |
5 |
|
|
mindestens |
50 |
| 1.2 |
Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § 62 Satz 2 BauO LSA |
75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
|
|
mindestens |
50 |
| 1.3 |
Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V m. § 63 Satz 2 BauO LSA |
90 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
|
|
mindestens |
50 |
|
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Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3: |
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|
Für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. |
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| 1.4 |
Genehmigung von Werbeanlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) je Anlage |
50 bis 1000 |
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Anmerkung zu Tarifstelle 1.4: |
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|
|
Für gleiche Werbeanlagen dem Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren fürdie zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, jedoch nur bis zur Mindestgebühr. |
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| 1.5 |
Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen |
50 bis 1000 |
| 1.6 |
Genehmigung von Nutzungsänderungen |
50 bis 5000 |
| 1.7 |
Teilbaugenehmigung (§ 73 BauO LSA) |
50 bis 1500 |
|
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Anmerkung zu Tarifstelle 1.7: |
|
|
|
Gebühren für Teilbaugenehmigungen sind auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro übersteigen. |
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| 1.8 |
Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 BauO LSA) |
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.7 |
|
|
mindestens |
50 |
| 1.9 |
Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen |
|
| 1.9.1 |
bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) |
50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.6 |
| 1.9.2 |
bei unwesentlichen Änderungen |
50 bis 1750 |
| 1.10 |
Erhöhung der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.9, wenn eine Entscheidung nach § 85 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA eingeschlossen ist, soweit die Gebühr nicht nach § 1 Abs. 2 erhöht wird |
25 bis 200 |
| 2. |
Vorbescheid |
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| 2.1 |
Vorbescheid (§ 74 Satz 1 BauO LSA) |
75 bis 2500 |
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|
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1: |
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|
|
Die Gebühr für den Vorbescheid ist bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, soweit die Mindestgebühr für die Baugenehmigung nicht unterschritten wird. |
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| 2.2 |
Verlängerung eines Vorbescheides (§ 74 Satz 3 BauO LSA) |
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 |
|
|
mindestens |
50 |
| 3. |
Zustimmungen |
|
| 3.1 |
Zustimmung (§ 76 BauO LSA) |
50 v. H. nach Tarifstelle 1 |
| 4. |
Bauprodukte, Bauarten |
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| 4.1 |
Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§ 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) |
200 bis 8000 |
|
|
Anmerkung zu Tarifstelle 4.1: |
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|
|
Die im Rahmen des Verfahrens für Leistungen Dritter zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten unddeshalb gesondert als Auslagen zu erheben (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA). |
|
| 4.2 |
Erklärung des Zustimmungsverzichtes (§ 20 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 5 BauO LSA) |
50 bis 2000 |
| 4.3 |
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO LSA) |
200 bis 5000 |
| 5. |
Bauüberwachung |
|
| 5.1 |
Überprüfung von Bauvorhaben (§ 80 Abs. 1 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin |
nach Zeitaufwand |
| 5.2 |
Überwachung der Bauausführung (§ 80 Abs. 2 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin |
nach Zeitaufwand |
| 6. |
Prüfung von bautechnischen Nachweisen |
|
| 6.1 |
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit |
Gebühr nach Anlage 4 |
| 6.2 |
Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht |
75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 |
| 6.3 |
Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus |
bis zu 75 v. H. nach Tarifstelle 6.1 |
| 6.4 |
Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile |
5 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifsstelle 6.1 |
| 6.5 |
Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile |
nach Zeitaufwand |
| 6.6 |
Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist |
10 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifstelle 6.1 |
| 6.7 |
Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen Anmerkung zu Tarifstelle 6.7: Diese Gebühr wird zusätzlich zur Tarifstelle 6.1 berechnet. |
bis zu 50 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 6.1 |
| 6.8 |
Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen der Tarifstellen 6.1 bis 6.7 wegen Änderungen oder Fehlern je entsprechendem Nachtrag |
|
|
|
höchstens jeweils |
nach Zeitaufwand eine Gebühr nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.7 |
| 6.9 |
Prüfung einer Lastvorberechnung |
nach Zeitaufwand |
| 6.10 |
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen (§ 4 Abs. 8) |
nach Zeitaufwand |
| 6.11 |
Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss |
nach Zeitaufwand |
| 6.12 |
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände |
nach Zeitaufwand |
| 6.13 |
Prüfung der Standsicherheit (§ 60 Abs. 3 Satz 4 BauO LSA) |
nach Zeitaufwand |
| 6.14 |
Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten |
nach Zeitaufwand |
| 6.15 |
Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen |
zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand |
| 6.16 |
Prüfung der Brandschutznachweise |
Gebühr nach Anlage 4 |
| 6.17 |
Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen wegen Änderungen oder Fehlern nach Tarifstelle 6.16 |
|
|
|
höchstens |
nach Zeitaufwand eine Gebühr nach Tarifstelle 6.16 |
| 6.18 |
Prüfung besonderer brandschutztechnischer Nachweise |
|
|
|
höchstens |
nach Zeitaufwand eine Gebühr nach Tarifstelle 6.16 |
| 7. |
Fliegende Bauten |
|
| 7.1 |
Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 BauO LSA) für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes |
4 |
|
|
mindestens |
150 |
|
|
höchstens |
2000 |
| 7.2 |
Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA) |
75 bis 1000 |
| 7.3 |
Änderung der Ausführungsgenehmigung |
50 bis 500 |
| 7.4 |
Änderung der Anschrift/Übertragung (§ 75 Abs. 4 BauO LSA) |
25 |
| 7.5 |
Gebrauchsabnahme (§ 75 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA) |
25 bis 300 |
| 7.6 |
Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs Fliegender Bauten (§ 75 Abs. 6 BauO LSA) |
50 bis 500 |
| 7.7 |
Nachabnahme (§ 75 Abs. 7 BauO LSA) |
25 bis 150 |
| 8. |
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen |
|
| 8.1 |
Zulassung einer Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 BauO LSA) oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches je Abweichung oder Befreiung |
50 bis 5000 |
| 8.2 |
Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches je Ausnahme |
50 bis 500 |
| 9. |
Baulasten |
|
| 9.1 |
Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 und 2 BauO LSA) |
50 bis 1000 |
| 9.2 |
Löschung einer Baulast (§ 82 Abs. 3 Satz 4 BauO LSA) |
25 bis 250 |
| 9.3 |
Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA) |
50 bis 1000 |
| 9.4 |
Erteilung einer Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 BauO LSA) je Abschrift |
15 |
| 10. |
Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist. |
eine Gebühr nach Tarifstelle 1 |
| 11. |
Ordnungsbehördliche Maßnahmen |
|
| 11.1 |
Ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtbehörden (§ 57 Abs. 2 und §§ 77 , 78 , 79 und 86 BauO LSA) |
50 bis 1500 |
| 12. |
Sonstige Amtshandlungen |
|
| 12.1 |
Für jede Anmahnung oder Anforderung von Bauvorlagen (§ 68 BauO LSA) |
50 |
| 12.2 |
Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträger |
nach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3 |
| 13. |
Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen |
|
| 13.1 |
Anerkennung von Prüfingenieuren ( § 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO) |
|
|
|
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1: |
|
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen. |
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13.1.1 |
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur |
|
je Fachrichtung |
250 |
|
13.1.2 |
Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss ( § 10 Abs. 1 PPVO) |
|
je Fachrichtung |
250 |
|
13.1.3 |
Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit |
|
je Fachrichtung |
500 |
|
13.1.4 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit |
|
je Fachrichtung |
1200 |
|
13.1.5 |
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit |
|
je Fachrichtung |
800 |
|
13.1.6 |
Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz |
1200 |
13.1.7 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz |
900 |
13.1.8 |
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz |
800 |
| 13.2 |
Anerkennung als Prüfsachverständiger |
|
|
|
je Fachrichtung |
1000 |
| 13.3 |
Eintragung in die Liste der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen |
|
|
|
je Fachrichtung |
100 |
| 13.4 |
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger |
|
|
|
je Fachrichtung |
1000 |
| 13.5 |
Entgegennahme eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Verlängerung der Anerkennung |
250 |
| 13.6 |
Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle (§ 25 Abs. 1 BauO LSA und § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG |
1000 bis 10000 |
| 13.7 |
Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung nach Tarifstelle 13.6 |
250 bis 5000 |
| 13.8 |
Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 17 Abs. 5 BauO LSA) |
1000 bis 10000 |
| 13.9 |
Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BauPG) |
100 bis 500 |
14. |
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) |
|
14.1 |
Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne ( § 44 Abs. 5 VStättVO) |
|
je Plan |
100 bis 500 |
|
14.2 |
Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen |
nach Zeitaufwand |
mindestens |
100 |
|
14.3 |
Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen ( § 44 Abs. 5 VStättVO) |
200 bis 5000 |
14.4 |
Abnahme einer technischen Probe ( § 40 Abs. 6 VStättVO) |
nach Zeitaufwand |
mindestens |
100 |
|
14.5 |
Erteilung eines Gastspielprüfbuches ( § 45 Abs. 3 VStättVO) |
200 bis 2000 |
14.6 |
Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches |
100 |
14.7 |
Wiederkehrende Prüfung ( § 46 Abs. 3 VStättVO) |
25 bis 500 |
14.8 |
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ( § 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO) |
20 |
| 1) | Die Tarifstellen sind kumulativ anzuwenden. |
(zu § 6 Abs. 1)
Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
|
Nr. |
Gebäudeart |
Werte in Euro/m3
|
|
1. |
Wohngebäude |
102 |
|
2. |
Wochenendhäuser |
89 |
|
3. |
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen |
137 |
|
4. |
Schulen |
131 |
|
5. |
Kindertagesstätten |
116 |
|
6. |
Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten |
116 |
|
7. |
Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten |
136 |
|
8. |
Krankenhäuser |
152 |
|
9. |
Versammlungsstätten |
116 |
|
10. |
Kirchen |
131 |
|
11. |
Leichenhallen, Friedhofskapellen |
108 |
|
12. |
Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18) |
79 |
|
13. |
Hallenbäder |
125 |
|
14. |
Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen |
84 |
|
15. |
Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind |
100 |
|
16. |
Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind |
121 |
|
17. |
Tiefgaragen |
139 |
|
18. |
Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50000 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
|
18.1 |
mit nicht geringen Einbauten |
68 |
|
18.2 |
ohne oder mit geringen Einbauten |
|
|
18.2.1 |
bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
|
|
a) Bauart schwer* |
49 |
|
|
b) sonstige Bauart |
42 |
|
18.2.2 |
der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 |
|
|
|
a) Bauart schwer* |
42 |
|
|
b) sonstige Bauart |
34 |
|
18.2.3 |
der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50000 m3 |
|
|
|
a) Bauart schwer* |
34 |
|
|
b) sonstige Bauart |
27 |
|
19. |
Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, |
|
|
|
a) ohne oder mit geringen Einbauten |
100 |
|
|
b) mit nicht geringen Einbauten |
112 |
|
20. |
Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden |
|
|
20.1 |
mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen |
79 |
|
20.2 |
mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss |
139 |
|
21. |
sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht in Nummer 18) |
84 |
|
22. |
Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller |
wie Nr. 18 |
|
23. |
Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen |
82 |
|
24. |
Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche Gebäude |
33 |
|
25. |
Gewächshäuser |
|
|
|
a) bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt |
23 |
|
|
b) über 1500 m3 Brutto-Rauminhalt |
14 |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Werte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.
| * | Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. |
(zu § 6 Abs. 4)
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
ausgesteifte Skelettbauten,
ebene Pfahlrostgründungen,
einfache Gewölbe,
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragkonstruktionen, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
schwierige, verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell-statischer Untersuchungen oder durch Berechnung mit finiten Elementen beurteilt werden können,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten und sich die Prüfleistungen dadurch wesentlich erhöhen.
(zu § 4 Abs. 1)
Gebührentafel1)
| Anrechenbare Bauwerte in Euro |
Gebühren in Euro |
|||||
| Prüfung Standsicherheitsnachweis |
Prüfung Brandschutznachweis |
|||||
| Bauwerksklasse |
||||||
| 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
||
| 10000 |
91 |
137 |
182 |
228 |
285 |
-2) |
| 15000 |
126 |
189 |
252 |
315 |
395 |
-2) |
| 20000 |
159 |
238 |
317 |
396 |
496 |
-2) |
| 25000 |
190 |
284 |
379 |
473 |
594 |
-2) |
| 30000 |
219 |
329 |
439 |
548 |
687 |
-2) |
| 35000 |
248 |
372 |
496 |
620 |
777 |
-2) |
| 40000 |
276 |
414 |
552 |
690 |
865 |
-2) |
| 45000 |
303 |
455 |
606 |
758 |
950 |
-2) |
| 50000 |
330 |
495 |
660 |
825 |
1034 |
-2) |
| 75000 |
456 |
685 |
913 |
1141 |
1430 |
-2) |
| 100000 |
574 |
862 |
1149 |
1436 |
1800 |
345 |
| 150000 |
795 |
1192 |
1589 |
1986 |
2489 |
477 |
| 200000 |
1000 |
1500 |
2000 |
2500 |
3134 |
600 |
| 250000 |
1195 |
1793 |
2391 |
2989 |
3746 |
717 |
| 300000 |
1383 |
2075 |
2767 |
3458 |
4334 |
830 |
| 350000 |
1565 |
2347 |
3130 |
3912 |
4903 |
939 |
| 400000 |
1741 |
2612 |
3482 |
4353 |
5456 |
1045 |
| 450000 |
1913 |
2870 |
3827 |
4784 |
5995 |
1148 |
| 500000 |
2081 |
3122 |
4163 |
5204 |
6523 |
1249 |
| 1000000 |
3624 |
5436 |
7248 |
9061 |
11356 |
2174 |
| 1500000 |
5013 |
7520 |
10026 |
12532 |
15706 |
3008 |
| 2000000 |
6310 |
9466 |
12620 |
15776 |
19772 |
3786 |
| 3500000 |
9874 |
14812 |
19747 |
24686 |
30937 |
5924 |
| 5000000 |
13135 |
19700 |
26270 |
32835 |
41155 |
7881 |
| 7500000 |
18165 |
27247 |
36330 |
45412 |
56918 |
10901 |
| 10000000 |
22870 |
34300 |
45730 |
57170 |
71650 |
13079 |
| 15000000 |
31635 |
47445 |
63255 |
79080 |
99105 |
16257 |
| 20000000 |
39820 |
59720 |
79620 |
99540 |
124760 |
18153 |
| 25000000 |
47600 |
71400 |
95200 |
119000 |
149125 |
19040 |
| Bei anrechenbaren Bauwerten über 25000000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren: |
||||||
|
|
1,904 |
2,856 |
3,808 |
4,760 |
5,965 |
0,762 |
| 1) | In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten. |
| 2) | Vergütung nach Zeitaufwand |
(zu § 6 Abs. 1)
Begriffe und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen und Brutto-Rauminhalten
Begriffe
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z. B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von Schlitzen.
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
Fundamenten;
Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 2.1.1 sind.
Berechnungsgrundlagen
Allgemeines
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
Berechnung von Grundflächen
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
Berechnung von Rauminhalten
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 2.2 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereiche zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.