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806.10 Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungszeit Vom 22. Oktober 2007 Fundstelle: GVBl. LSA 2007, S. 348
Aufgrund von
§ 7
Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435),
§ 27a
Abs. 1 Satz 1
und
§ 36
Abs. 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006
I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407, 2424), sowie
§§ 1
und
2
der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Oktober 2005 (GVBl. LSA S. 656) in Verbindung
mit Abschnitt II Nrn. 6 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau
der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November
2006 (MBl. LSA S. 723), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft
und Arbeit und nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung verordnet:
§ 1
(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einer
öffentlichen oder einer als Ersatzschule genehmigten berufsbildenden Schule,
der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet oder zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führt, kann auf die Ausbildungszeit eines dualen Ausbildungsberufes
entsprechender Fachrichtung angerechnet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der
berufs- beziehungsweise fachrichtungsbezogene Lernbereich einschließlich gegebenenfalls
vorgeschriebener Praxisanteile, bezogen auf ein Schuljahr mindestens 1040 Stunden
umfasst.
(2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen, an die zuständige
Stelle zu richtenden Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden im Zusammenhang mit
dem Abschluss des Ausbildungsvertrages. Der Anrechnungsumfang beträgt
- a)
für das Berufsgrundbildungsjahr sowie die Berufsfachschule
ohne beruflichen Abschluss mindestens sechs und bis zu zwölf Monate,
- b)
für zwei- und mehrjährige Berufsfachschulen, die zu einem beruflichen
Abschluss führen, mindestens zwölf und bis zu 24 Monate.
Möglichkeiten der Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
gemäß
§ 8
Abs. 1 und 2
sowie
§ 45
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
im Verlauf der Ausbildung bleiben von dieser Anrechnung unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Magdeburg, den 22. Oktober 2007.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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