26.4

Aufnahmegesetz

Vom 21. Januar 1998*

* Verkündet als Artikel 1 des Aufnahmegesetzes und Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 10).

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 10



§ 1

Aufgabe

(1) Die Aufnahme von

1.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihren Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ,

2.

Asylberechtigten,

3.

Ausländerinnen und Ausländern, denen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde,

4.

Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt sind,

5.

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,

6.

ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können, sowie unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern nach § 15 a des Aufenthaltsgesetzes ,

7.

Ausländerinnen und Ausländern zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ,

8.

Ausländerinnen und Ausländern aufgrund einer Anordnung des Ministeriums des Inneren gemäß § 23 Abs. 1 und § 60 a des Aufenthaltsgesetzes

obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder und Jugendliche, die selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, gilt entsprechendes.

(2) Zur Aufnahme im Sinne von Absatz 1 gehören Unterbringung und bei Bedarf Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen, deren Ausführung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt, ferner angemessene Beratung und Betreuung sowie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Maßnahmen zur Eingliederung. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind grundsätzlich getrennt von den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 unterzubringen. Der nach Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 24 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gebotene Schutz von Ehe und Familie bleibt dabei unberührt.

(3) Die Personen nach Absatz 1 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl durch die vom Ministerium des Innern bestimmte Behörde zur Aufnahme zugewiesen. Hierbei sollen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 gesondert berücksichtigt werden. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.

(4) In besonders gelagerten Einzelfällen wird das Ministerium des Innern ermächtigt, zeitweilig eine von Absatz 3 Satz 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.

(5) Nach Möglichkeit soll der Unterbringung in kleineren Gemeinschaftsunterkünften der Vorzug gegeben werden. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sollen vorrangig in Wohnungen untergebracht werden. Die Bildung von Zweckverbänden oder der Abschluß von Zweckvereinbarungen zur Unterbringung von Personen nach Absatz 1 über die Quote nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hinaus ist nicht zulässig.

(6) Das Land kann im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben lassen.

(7) Den mit der Betreuung und Beratung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen betrauten Vertretern von Wohlfahrtsverbänden sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit der Zugang zu den Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.

(8) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen finden der § 17 a der Landkreisordnung und der § 24 a der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

§ 2

Kosten

Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme der ihnen nach § 1 Abs. 1 zugewiesenen Personen werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt. Daneben erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die Beratung und Betreuung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften. Rechtmäßig und auf Dauer in Sachsen-Anhalt lebende Ausländerinnen und Ausländer, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, können im Rahmen verfügbarer Kapazitäten in die Beratung und Betreuung nach Satz 2 einbezogen werden.

§ 3

Verordnungsermächtigungen

Das für Fragen der Aufnahme zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die Beratung und Betreuung nach § 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Aufnahmequoten der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu regeln.

§ 4

Übergangsvorschrift

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben einen Anspruch darauf, dass ihnen auch im zweiten Halbjahr 2007 entstandene Kosten der Beratung und Betreuung nach § 2 Satz 2 abgegolten werden. Der Anspruch nach Satz 1 ermäßigt sich um bereits nach § 2 Satz 2 in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung für diesen Zeitraum gezahlte Beträge.