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753.3 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) Vom 25. Juni 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 580
Änderungen
- 1.
§ 11 Abs. 2 geändert durch § 97 des Gesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412)
- 2.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch § 77 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710)
- 3.
§ 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540)
- 4.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169)
- 5.
§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 9. November 2004 (GVBl. LSA S. 770)
- 6.
§ 15 aufgehoben durch Artikel 63 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 709)
- 7.
§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801)
- 8.
§§ 6, 11 und 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 715)
- 9.
§ 13 geändert durch § 115 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492, 520)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil Zuständigkeiten
§ 1
Zuständige Behörde
Für den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes des Bundes (AbwAG)
und dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist.
Zweiter Teil Bewertungsgrundlagen
§ 2
Minderung der Schadeinheiten bei
Nachklärteichen
(zu § 3
Abs. 3 AbwAG)
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als
Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag
des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit
außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Wasserbehörde
ermittelten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen
vermindert wird.
§ 3
Vorbelastung
(zu § 4
Abs. 3 AbwAG)
Der gewässerkundliche Landesdienst kann für Gewässer
oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen
festlegen, die nach § 4
Abs. 3
AbwAG
bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Diese Werte sind auf
der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung
zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen,
der zwei Jahre nicht überschreiten soll, und den Antragstellern bekannt zu geben.
Dritter Teil Ermittlung der Schädlichkeit
§ 4
Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7
AbwAG)
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation
bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt
ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation
ist abgabefrei, soweit die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wird die Abwasseranlage so geändert
oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Einleitung des
Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme
der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei: § 10
Abs. 3
Satz 2 bis 4
AbwAG
findet entsprechend Anwendung.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation
angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres,
für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
§ 5
Abgabe für Kleineinleitung
(zu § 8
AbwAG)
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht
an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt,
deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür
geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt
wird.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht
an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30.
Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
Vierter Teil Abgabepflicht
§ 6
Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9
Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)
(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Direkteinleitern, die
im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen
und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Sie sind für diese
Direkteinleiter auch dann abgabepflichtig, wenn dafür eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
vorliegt.
(2) In gemeindefreien Gebieten sind die öffentlich-rechtlich
Verpflichteten nach Maßgabe des Absatzes 1 abgabepflichtig.
§ 7
Abwälzbarkeit
(zu § 9
Abs. 2 Satz 3 AbwAG)
(1) Die Gemeinden wälzen die gegen sie für eigene
Einleitungen nach
§ 5
des Kommunalabgabengesetzes
anzusetzende oder von Verbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen
der Erhebung von Gebühren ab.
(2) Die Gemeinden wälzen die gegen sie nach § 6 Abs. 1
an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter
ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend.
Bei der Abwälzung ist von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner
gemäß § 5
auszugehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
abgabepflichtige Verbände, die Gebühren erheben. Die Abwasserabgabe gehört
zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.
(4) Eine Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß
§ 10
Abs. 3 bis 5
des
Abwasserabgabengesetzes
lässt die Abwälzungspflicht unberührt.
§ 8
Verrechnung
(zu § 10
Abs. 3 bis 5 AbwAG)
(1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären. Diese kann
für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von
Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe
der verrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.
(2) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des
§ 10
Abs. 3 bis 5
AbwAG
auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur
Errichtung einer Abwasseranlage geleistet hat. Die Verrechnung ist nur zulässig,
wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, daß er Aufwendungen
in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen
ausstellt.
(3) Wechselt in einem Verrechnungszeitraum die Person des
Abgabepflichtigen, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft
beendet wird, kann der neue Abgabepflichtige seine geschuldete Abwasserabgabe mit
den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des §
10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Aufwendungen von Dritten
sind mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen verrechenbar, sofern
die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes
vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart
ist.
Fünfter Teil Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 9
Erfassung der Abgabepflichtigen,
Erklärungsfrist
(zu § 11
AbwAG)
(1) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 4
und 5
die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen
Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(2) In den übrigen Fällen hat der Abgabepflichtige
der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen einzureichen
(Abgabeerklärung).
(3) Die Erklärungen und Unterlagen gemäß den
Absätzen 1 und 2 sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr
folgenden Jahres vorzulegen.
(4) Erklärungen über die Verrechnung gemäß
§ 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige spätestens
bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres
mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde
vorzulegen.
(5) Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist
für einzelne Fälle verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten
mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
(6) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid
einer anderen Behörde als der zuständigen Wasserbehörde zugelassen,
insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde, so hat diese Behörde
der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß
des Festsetzungsbescheides zu übersenden.
(7) Erklärungen oder Anträge nach dem Abwasserabgabengesetz
oder diesem Gesetz sind nach landeseinheitlichen Vordrucken abzugeben.
§ 10
Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit
(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
(2) Ist die Abgabe auf Grund eines Bescheides nach § 4
des Abwasserabgabengesetzes
zu ermitteln, so kann die Abgabe jährlich oder im voraus für die Jahre
der Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter
dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der
Erhöhung nach § 4
Abs. 4
des
Abwasserabgabengesetzes
und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9
Abs. 5 und 6
des
Abwasserabgabengesetzes
geltenden Anforderungen.
(3) Ist die Abgabe nach den §§
6
bis
8
des Abwasserabgabengesetzes
zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt.
(4) Die Abgabe ist am 30. April für das vorausgegangene
Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
fällig. Kann bis zum 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres
für das Veranlagungsjahr kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine
Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des
zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 11
Verfahren
(1) Für Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
§ 3 Abs. 3 und 4
, §§ 7 und 32
.
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
§§ 34 bis 36
, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3
, §§ 45
, 69 bis 71
, 77 Abs. 1
.
- 3.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - § 152 Abs. 1 bis 3
, § 153 Abs. 1 und 2
, § 155 Abs. 3
, § 156 Abs. 2
, § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
Abs. 2
, § 169
mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich
vier Jahre beträgt, § 170 Abs.
1 und 2 Satz 1 Nr. 1
, § 171 Abs. 1 und 2 sowie 3
a
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§
113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner
§ 171 Abs. 7 und 9
, § 191
.
- 4.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
§§ 219
, 228
bis
233
,
234
bis
239
, 240 Abs. 1 bis 3
.
(2) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung.
(3) Die Abwasserabgabe wird im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
Sechster Teil Abgabegläubiger, Verwendung
der Abgabe
§ 12
Abgabegläubiger und Verwendung
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe steht dem Lande zu und
ist vorrangig für die in § 13
Abs. 2
Nrn. 1
bis
4
AbwAG
genannten Anlagen im Bereich der Städte und Gemeinden nach Maßgabe des
Landeshaushalts zu verwenden.
§ 13
Verwaltungsaufwand
Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand
gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes entsteht. Nicht zu diesem Verwaltungsaufwand gehören die
Kosten der behördlichen Überwachung;
§ 110
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
findet entsprechende Anwendung.
Siebenter Teil Schlußvorschriften
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11
Abs. 2
Satz 1
des
Abwasserabgabengesetzes
die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorlegt,
- 2.
entgegen § 11
Abs. 2
Satz 2
des
Abwasserabgabengesetzes
dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für Bußgeldverfahren auf Grund des Abwasserabgabengesetzes und dieses
Gesetzes die obere Wasserbehörde.
§ 15
Übergangsvorschrift
(aufgehoben)
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 25. Juni 1992.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister für Umwelt und
Naturschutz
des Landes Sachsen-Anhalt
Rauls
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