753.22 Verordnung über Anlagen zum Umgang |
| 1) | Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1). |
| 2) | Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36). |
Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 183
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.
(4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können. Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.