753.22

Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
(VAwS)
des Landes Sachsen-Anhalt1) 2)

Vom 28. März 2006

1)Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).
2)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 183

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe nach Maßgabe des § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), in Verbindung mit der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 30) vom 10. Januar 2002 (BArbBl. S. 66), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BArBl. S. 68), als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Offene, leicht einsehbare Gerinne, Ableitflächen und Auffangräume, sowie alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungsoder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch Gültigkeit bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient, ausgenommen der innerbetriebliche Transport zwischen einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage und einer Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU - Anlage). Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

1.

Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

2.

Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 77 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ,

3.

Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.

(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgestellten sowie die nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete.

(13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(14) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch Anlagen zum Verwenden von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Netzersatzanlagen oder Notstromanlagen.

(15) Erdwärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen mit einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren unter Verwendung von Wärmeträgermitteln, die als wässrige Lösungen näher bestimmte Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten können.